Kapitel 1-5 Flashcards
Leistungsfähigkeitsprinzip
Einkommenssteuer regelt, welche Vermögensvermehrungen Einkommen darstellen und somit besteuert werden.
Universalitätsprinzip
es ist egal, ob Einkommen im In- oder Ausland erzielt wurde; die
österreichische ESt erfasst das gesamte Welteinkommen.
Periodenprinzip
Einkommen wird jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Diese Jahresbesteuerung ist aber willkürlich und kann zu Härten führen (in einem Jahr viel Gewinn, in anderem Verluste). Solche Härten werden abgemildert, dann gibt es eine Ausnahme vom Periodenprinzip.
Paragraph für “Bemessungsgrundlage für die ESt. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten”
§2 EStG
Kriterien für betriebliche Einkunft
§ 23 Z. 1 EStG:
++ Selbstständigkeit
- Wenn Steuerpflichtiger auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird → trägt Unternehmerwagnis
++ Nachhaltigkeit
- Wenn Tätigkeit beruflich, also unter Ausnutzung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt wird
- Wenn Tätigkeit wiederholt ausgeübt wird, also Wiederholungsabsicht besteht
- Länger andauernde Tätigkeit auch ohne Wiederholungsabsicht
++ Gewinnerzielungsabsicht
- Tätigkeit ist auf Überschusserzielung gerichtet, nicht auf Kostendeckung
- Anstrebung von Gewinn iSd steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften
- Liebhaberei-VO: Liebhaberei, wenn Aufwendungen in besonderem Maß aus privaten Motiven getätigt wird (aus einkommenssteuerlicher Sicht irrelevant)
++ Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Wenn Tätigkeit des Steuerpflichtigen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet ist, auch wenn er zeitweise nur mit begrenzter Zahl von Personen/einem Auftraggeber in Verbindung tritt
Paragraph für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaf
§21 EStG
Paragraph für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
§22 EStG
Sind Einkünfte / Bezüge, die von Kapitalgesellschaften an Personen geleistet werden, die zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital des Gesellschafters beteiligt sind, auch wenn ihre Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen, selbstständige Arbeit?
Ja
Paragraph für Einkünfte aus Kapitalvermögen
§27 EStG
Subsidiarität der Einkunftsarten
Nebeneinkunftsarten sind gegenüber den Haupteinkunftsarten nachrangig anwendbar →
fällt Einkommen also in beide Einkunftsarten, ist es als Haupteinkunftsart zu qualifizieren
Dualismus der
Einkünfteermittlung
Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften
Überschusseinkünfte
Einnahmen und Werbungskosten werden mit der Überschussrechnung einander nach dem Zu- und Abflussprinzip (§19 EStG) gegenübergestellt.
Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben und Werbungskosten:
- dient es der Einkommenserzielung oder der Einkommensverwendung?
- Betriebsausgaben und Werbungskosten dienen der Einkommenserzielung und sind somit absatzfähig, also bei der Ermittlung der Einkünfte zu ermitteln – sie mindern steuerpflichtiges Einkommen
- Sind von privat veranlassten Aufwendungen zu unterschieden, die nämlich der Einkommensverwendung darstellen und somit nicht absatzfähig sind
- Erforderlichkeit der Abgrenzung zwischen Aufwendungen zur Einkommensverteilung und Einkommensverwendung ist in §20 EStG ausdrücklich angesprochen
Sonderausgaben im EStG
§18 EStG: Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten, Zuwendungen an Universitäten oder ähnliche Einrichtungen, Spenden an Körperschaften die mildtätige Zwecke verfolgen,
Verlustabzug
Vom Verlustausgleich zu trennen, dient dem Ausgleich zwischen den Besteuerungsperioden - § 18 Abs 6 EStG - Verlustvortrag bzw. auch genannt Verlustabzug
Außergewöhnliche Belastungen
private Ausgaben, denen sich Steuerpflichtiger nicht entziehen kann und die seine Leistungsfähigkeit besonders hart treffen. Liegt vor, wenn sie außergewöhnlich und zwangsfähig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt (§§ 34, 35 EStG).
Wo gibt es Tarifbegünstigungen bei Einkünften?
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gibt es bestimmte Bezüge, die einem ermäßigtem Steuersatz unterworfen sind (§67 EStG) (z.B.: 13./14. Monatsbezug, Abfertigungen, Abfindungen).
Gründe für Tarifbegünstigungen / Ermäßigung der Progression
Ermäßigung der Progression §37 EStG: Abgefedert durch nicht sachgerecht empfundene Wirkung (Periodenprinzip): bei Veräußerung seines Betriebs vom Unternehmer werden mit einem Schlag Gewinne steuerpflichtig, die oft während vieler Jahre durch Wertsteigerungen angewachsen sind → Einkommen erhöht sich also um mehrere Perioden-Einkünfte
Wann kann der allgemeine Steuertarif (Regelbesteuerung) für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach §27a Abs 1 EStG unterliegen, angewendet werden?
Auf Antrag (§27a Abs 5 EStG)
Sondersteuersatz für Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken:
- Steuersatz von 30% (§30a, §124b Z 276 EStG)
- Auf Antrag kann der Regelsteuersatz auf sämtliche dem Sondersteuersatz unterliegende Einkünfte angewendet werden (§30a Abs 2 EStG)
Steuersatz für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren nach §27 Abs 5 Z 4
EStG)
25%
Absetzbeträge
§ 33-35 & 37 EStG
-) Kinderabsetzungsbetrag
-) Familienbonus Plus
-) Alleinverdienerabsetzbetrag
-) Alleinerzieherabsatzbetrag
-) Unterhaltsabsetzbetrag
-) Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag
-) Kindermehrbetrag
Wann wird Arbeitnehmer als Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen?
§ 41 Abs. 1 EStG - wenn:
* Er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730€ übersteigt
* Im Kalenderjahr zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind
* Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat
* Eine Veranlagung auf Antrag durchgeführt wird
* Er weiß/wissen musste, dass Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt
Wann hat das Finanzamt eine antraglose Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen vorzunehmen?
Wenn bis Ende Juni keine eigene Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Annahme wegen Aktenlage, dass Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte nur aus lohnsteuerpflichtigen Einkünfte besteht
- Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift
- Nicht anzunehmen wegen Aktenlage, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist, als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß §18 Abs 8, §35 Abs 8 und §84 EStG ergeben würde
KESt wird insbesondere eingehoben von:
- Inländischen Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) aus GmbH-Anteilen, aus Anteilen
an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - Inländischen Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten
- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die im Inland bezogen sind
- Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Derivativen
Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen:
- Unterliegen der KESt, wenn sie von einer inländischen Stelle ausbezahlt werden
- Werden sie nicht von inländischer Selle ausbezahlt, unterliegen sie nicht der KESt, sondern
dem besonderen Steuersatz von 27,5% oder 25% - Führt zur Gleichbehandlung ausländischer mit entsprechenden inländischen Kapitalerträgen
Wann gelten Einkünfte aus Kapitalvermögen als Inländische Einkünfte?
- Wenn bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital die auszuzahlende Stelle in Inland ist
- Wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleistung oder Sitz im Inland hat
oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist - Bei Einkünften aus Wertsteigerungen von Kapitalvermögen/aus Derivativen richtet sich
Beurteilung danach, ob auszuzahlende oder depotführende Stelle im Inland ist
Wann hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die der Endbesteuerung unterworfenen Einkünfte aus
Kapitalvermögen auf Antrag des Steuerpflichtigen in die Tarifbesteuerung einzubeziehen (§97 Abs 1
EStG iVm §27a Abs 5 EStG)?
- Wenn zu erhebende ESt niedriger ist als die KESt
- Dann ist der allgemeine Tarif anzuwenden
- KESt wird über die Veranlagung auf die zu erhebende ESt angerechnet – übersteigender Betrag wird zurückerstattet
- Abzugsverbot für Aufwendungen, die mit den endbesteuerten Einkünften unmittelbar zusammenhängen, bleibt trotzdem aufrecht → greift in diesem Fall bei Vornahme des Verlustausgleiches nach §93 Abs 6 oder §97 Abs 2 EStG
Von der Besteuerung nach §30 EStG (Immobilienertragssteuer) befreit sind:
- Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, wenn diese seit ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben oder in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und tatsächlich aufgegeben wurden
- Veräußerungen selbst hergestellter Gebäude, wenn sie in den letzten 10 Jahren nicht zur Einkunftserzielung benutzt wurden
- Veräußerungen infolge eines behördlichen Eingriff
Bemessungsgrundlage der Immobilienertragssteuer (Immo-ESt):
- Unterschiedsbetrag, Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
- Einkünfte sind, um anfallende Kosten und Minderbeträge aus Vorsteuerberechtigungen zu vermindern
- Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen sind mit Gewinnen aus solchen ausgleichsfähig – der danach verbleibende Verlustüberhang ist nur mehr zu 60% und nur mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mit dem Grundstück zusammenhängen, ausgleichsfähig
- Auf 60% gekürzter Verlust ist auf das Jahr der Verlustentstehung und auf die folgenden 14
Jahre zu verteilen → Verlust kann auf Antrag zur Gänze vom Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr in Anspruch genommen werden - Ausgleichsverbot für höheren Verlust, auch wenn Steuerpflichtiger zur Besteuerung mit dem
Regelsteuersatz optiert hat
Leistungsrecht
-) einem Infrastrukturbetreiber eingeräumtes Recht, Grund und Boden zur Errichtung/zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leistungen im öffentlichen Interesse zu nutzen.
-) Einkünfte im Zusammenhang mit Einräumung von Leitungsrechten unterliegen der Abzugssteuer von 10% (§107 EStG) → Steuer mit Abgeltungswirkung.
Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
§27a (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen:
1. Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen: 25%
2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27.5%
Regelbesteuerungsoption für Kapitalvermögen
§27a Abs. 5 - Anstelle der besonderen Steuersätze kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden. Kann nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden.
Steuerabgeltung und Verlustausgleichsoption für Kapitalertragssteuer
§97 Abs. 1-2 ESTG
Lohnzettel
§84 ESTG
Immobilienertragssteuer
§30 bis 30b.
Paragraph für Universalitäts-/Welteinkommensprinzip
§1 Abs. 2 EStG: alle in-und ausländischen Einkünfte
Paragraph für Periodenprinzip
§2 Abs. 1 EStG: Kalenderjahr
Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zur Abgeltung spezieller Nachteile durch politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945
Freibetrag nach §105 EStG:
Paragraph für “der ESt unterliegen nur die 7 Einkunftsarten”
§2 Abs. 3 EStG
Wo gelten die besonderen Steuersätze für Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerungen?
Grundsätzlich sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich –> §27a Abs. 6 (gilt auch für natürliche Personen, wenn nicht Schwerpunkt) und §30a Abs. 3 EStG (§30a Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte, außer Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit oder Umlaufvermögen)
Führt bloße (eigene) Vermögensverwaltung (§32 BAO) zu betrieblichen Einkünften?
Nein, sind Einkünfte aus KV oder V+V
Paragraph für Gewerbebetrieb
§23 EStG
Paragraph für nichtselbständige Arbeit
§25 EStG
Paragraph für Vermietung und Verpachtung
§28 EStG
Paragraph für sonstige Einkünfte
§29 EStG
Paragraph für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
§31 EStG
Unterteilung des Paragraphen “§22 ESTG Selbständige Arbeit”
Z 1: Freiberufliche Tätigkeiten: insb. Künstler, Wissenschaftler, Schriftsteller, unterrichtende Tätigkeiten, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker (z.B. Bauarchitekten)
Z 2: Sonstige selbständige Arbeit:
1. TS: Haus-und Vermögensverwalter, Aufsichtsräte
2. TS: Gesellschafter-Dienstnehmer (insb. Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25%
Paragraph für Einkünfte aus Leistungen
§29 Z 3 EStG
Abgrenzung Betrieb vs. Vermögensverwaltung
1) Vermögensverwaltung = eine auf Fruchtziehung aus zu erhaltendem Substanzwert gerichtete Tätigkeit - Nahezu jede (private) vermögensverwaltende und vermögensnutzende (selbständige) Tätigkeit erfüllt die Voraussetzung der Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
2) Werden Maßnahmen gesetzt, die einen über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden Ertrag und/oder Nutzen („ein Mehr“ an Einkünften) erwarten lassen?
Steuerfreie Einkünfte - EStG
Einkünfte, die zwar von den sieben Einkunftsarten erfasst werden, aber gesetzlich als steuerfrei erklärt werden –siehe insb. §3 EStG, z.B. bestimmte Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Arbeitslosengeld, ortsübliche Trinkgelder, Gratisgetränke an Arbeitnehmer, Mitarbeitererfolgsbeteiligung max. € 3.000 pro Jahr
Liebhabereiverordnung (LVO), z.B.:
-) Rennstall, Weinhandel, Sammlertätigkeit (§1 Abs. 2 Z 1 LVO)
-) Reiseschriftsteller, nebenberufliche Malereitätigkeit, Weinseminarveranstalter (§1 Abs. 2 Z 2 LVO)
-) Vermietung von Eigentumswohnungen, wenn innerhalb von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss zu erwarten ist (§1 Abs. 2 Z 3 i.V.m. §2 Abs. 4 LVO)
Wie erfolgt die Einkunftermittelung von Gewinneinkünften?
Einkünfteermittlung grds. durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung nach §4 Abs. 1 und §5 Abs. 1 EStG; Ausnahme: vereinfachte Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG = Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung)
Wertveränderungen der Wirtschaftsgüter werden (durch den Vermögensvergleich) bei „Realisierung“ steuerlich erfasst
Paragraphen für Bilanzierung für Gewinneinkünfte
§4 Abs. 1 und §5 Abs. 1 EStG
Paragraph für vereinfachte Gewinnermittlung
nach §4 Abs. 3 EStG
Werbungskosten
§16 EStG - Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Betriebsausgaben
§4 Abs. 4 EStG - Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
Verlustabzug (Verlustvortrag)
§18 Abs. 6 EStG:
-) Sonderausgabe zur Berücksichtigung der Verluste aus Vorjahren
-) Verluste müssen aus einer betrieblichen Einkunftsart stammen (im außerbetrieblichen Bereich: ggf. Verteilungsmöglichkeiten)
-) Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein
-) Verluste müssen frühestmöglich verwertet werden (kein „Überspringen“ von Veranlagungsjahren)
-) Vortragsfähigkeit auf unbeschränkte Dauer
-) 75% Vortragsgrenze → seit 2014 nicht für ESt (nur noch KöSt!)
Paragraph für keine Mehrbelastungsgrenze z.B. bei Katastrophenschäden und auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes (mangels nahegelegener Ausbildungsmöglichkeit)
Sonderregelungen (§34 Abs. 6 bis 8 sowie §35 EStG)
Erhebung der Einkommenssteuer durch Veranlagung
Veranlagung nach §39 EStG, allerdings bei lohnsteuerpflichten Einkünften Veranlagung nur wenn §41 ESTG Abs. 1 (Bedingungen) oder Abs. 2 Z. 1 (freiwillig) oder Abs. 2 Z. 2. (antragslos)
Paragraph für Kapitalertragsteuer
§93 EStG
Paragraph für Leistungsrechtssteuer
§107 EStG
Paragraph für Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§33 EStG
Gewinne aus Betriebsveräußerung / Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnverteilung
Begünstigungen:
1) Freibetrag € 7.300 (§24 Abs. 4 EStG) ODER
2) Gewinnverteilung auf 3 Jahre (§37 Abs. 2 i.V.m. §24 Abs. 4 EStG) ODER
3) Halber Durchschnittsteuersatz(§37 Abs. 1 i.V.m. §24 Abs. 4 EStG)
Sonderbesteuerte „sonstige Bezüge“
§67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 EStG → insbesondere 13. und 14. Monatsbezug
Absetzbeträge
Absetzbeträge (§33 EStG): Absetzbeträge werden von der Steuer, nicht vom Einkommen abgesetzt, und sind daher von der Progressionswirkung unabhängig; unterscheide daher zwischen Absetzbetrag, Freibetrag und Freigrenze
Endbesteuerung / Abgeltungswirkung von KESt / Immobilienertragssteuer / sonstige Abzugssteuer
Die ESt für die erfassten Einkünfte gilt durch die Kapitalertragsteuer / Immobilienertragsteuer / sonstige Abzugsteuer als abgegolten (siehe z.B. §30b Abs. 2, §97 Abs. 1 und §107 Abs. 9 EStG) → KEINE Aufnahme der Einkünfte in die Veranlagung (sofern nicht die Verlustausgleichsoption oder Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird)
Endbesteuerung von Kapitalerträgen
ESt bei endbesteuerungsfähigen Einkünften durch KESt-Einbehaltung abgegolten (§97 Abs. 1 EStG)
endbesteuerungsfähige Einkünfte und NICHT endbesteuerungsfähig Einkünfte in Bezug auf §27 EStG
endbesteuerungsfähige Einkünfte (§27a Abs. 1EStG)
-) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§27 Abs. 2 EStG)
-) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§27 Abs. 3 EStG)
-) Einkünfte aus Derivaten (§27 Abs. 4 EStG)
-) Einkünfte aus Kryptowährungen (§27 Abs. 4a EStG)
-) Stiftungszuwendungen (§27 Abs. 5 Z 7 EStG)
NICHT endbesteuerungsfähig (§27a Abs. 2EStG) z.B.
-) Darlehenszinsen und Kaufpreiszinsen (kein Bankgeschäft)
-) Beteiligung als (echter) stiller Gesellschafter
Paragraph für Steuerpflichtige, die der Rechnungslegung verpflichtet sind: Alle Einkünfte sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen
§7 Abs. 3 KStG
persönliche Steuerflicht
§ 1 Abs. 2 EStG i.V.m. § 26 BAO: unbeschränkte Steuerpflicht (persönliche Steuerpflicht)
sachliche Steuerpflicht
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 EStG: mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig
Paragraph für Ausnahmen von der Abzugspflicht der KESt
§ 94 EStG
Paragraph für KESt-Abzug durch die inländische GmbH
§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG: Schuldnerprinzip, weil Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG vorliegen
Paragraph für Abgeltungswirkung durch die KESt (keine Veranlagung)
§ 97 Abs. 1 EStG
Paragraph für Steuererklärungspflicht bei Veranlagung
§ 42 EStG
Paragraph für Einbehaltung der z.B. Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung / Ermittlung der Einkommenssteuer (Lohnsteuer wurde durch Steuerabzug schon einbehalten)
§ 46 Abs. 1 Z. 3
Paragraph für Verkehrsabsetzbetrag
§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG
Besteuerung von betrieblichen Grundstücksveräußerungen
§30b Abs. 5 EStG - Aber ohne Endbesteuerungswirkung
Paragraph für Einbehaltung und Abfuhr an das Finanzamt durch Rechtsanwalt/ Notar, der die Immobilienertragsteuer Selbstberechnung vornimmt
§30c EStG
Besteuerung von Kapitalerträgen - Außerbetriebliche (private) Kapitalerträge - wie geht man da vor?
▪ §27 EStG → Was zählt zu den (außerbetrieblichen) Einkünften aus Kapitalvermögen?
▪ §27a EStG → Gilt ein Sondersteuersatz?
▪ §93 EStG → Bei welchen Kapitaleinkünften erfolgt ein KESt-Abzug?
▪ §95 EStG → Wer ist zum Abzug verpflichtet und dafür haftungspflichtig? Wann bestimmt sich dies nach dem Schuldnerprinzip und wann nach dem Zahlstellenprinzip?
▪ §97 EStG → Ist mit dem KESt-Abzug Abgeltungswirkung verbunden (= Endbesteuerung)?
▪ §20 Abs. 2 EStG → Sind Aufwendungen abzugsfähig?
▪ §27 Abs. 8 EStG → Sind Verluste ausgleichsfähig?
Besteuerung von Kapitalerträgen - Betriebliche Kapitalerträge
Zusätzlich zu prüfen …
▪ §27a Abs. 6EStG → Gilt auch bei den betrieblichen Kapitaleinkünften (§§21–23 EStG) der Sondersteuersatz?
▪ §93 Abs. 3EStG → Erfolgt der KESt-Abzug bei betrieblichen Kapitaleinkünften genauso wie bei privaten Einkünften?
▪ §97 Abs. 1 lit. a EStG → Ist mit dem KESt-Abzug Abgeltungswirkung verbunden (= Endbesteuerung)?
▪ §20 Abs. 2 EStG → Sind Aufwendungen abzugsfähig?
▪ §6 Z 2 lit. c EStG → Sind Verluste ausgleichsfähig?
Periodisierungsgedanke - Steuerlicher Gewinn bei den betrieblichen Einkunftsarten
Betriebseinnahmen- und Ausgaben werden idR jener Periode zugeordnet, zu der sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehören.
Modifizierung der Gewinnermittlung nach §4 Abs 1 EStG durch §5 Abs 1 EStG
- Für Steuerpflichtige, die der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen
- Für diese sind zusätzlich die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend
Vereinfachte Form der Gewinnermittlung (§4 Abs 3 EStG)
- Für die, die keiner gesetzlichen Rechnungslegungspflicht unterliegen und auch freiwillig keine Bücher führen
- Als Gewinn darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt
- Teilwertabschreibung ist mangels Betriebsvermögensvergleich nicht zulässig
- Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§19 EStG)
Gewinn abweichend von Kalenderjahr - für wen
Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende
Gründe und Bedingungen für Änderung des Wirtschaftsjahres:
gewichtige betriebliche Gründe
bescheidmäßiger Zustimmung des Finanzamts
Steuervorteilerziehung ist kein Grund
Betriebsausgaben
§ 4 Abs. 4 EStG: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, die nicht unter ein Abzugsverbot fallen, nicht als Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut von der Aktivierungspflicht erfasst werden und nicht durch den Betriebsausgabenkatalog modifiziert werden.
Wirtschaftsgüter
Betriebsvermögen – besteht aus einzelnen Wirtschaftsgütern.
Wirtschaftsgüter – alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbstständig
bewertbaren Güter jeder Art.
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebs- noch Privatvermögen gehören, aber vom Steuerpflichtigen durch Widmung zum Betriebsvermögen erklärt werden
- Voraussetzung: Wirtschaftsgut muss dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein
- Kann nur der §5-Gewinnermitler haben
Gemischte Nutzung von Wirtschaftsgütern
- Zuordnung nach Überwiegensprinzip
- Bei unbeweglichem Vermögen erfolgt eine anteilige Zuordnung zum Betriebs- und Privatvermögen
- Keine Aufteilung, wenn privat oder betrieblich genutzter Anteil des Gebäudes weniger als 20% oder mehr als 80% beträgt (80/20 Regel) oder es zu einer zeitlich abwechselnden Nutzung derselben Grundstücksteile kommt
- Für untergeordnete private Nutzung von Betriebsvermögen ist eine Entnahme zu berücksichtigen
- Für untergeordnete betriebliche Nutzung von Privatvermögen sind auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig
Herstellungskosten
Aufwendungen für Herstellung, Erweiterung, Verbesserung eines Vermögensgegenstandes.
Paragraph für Hauptregeln der Bewertung
§6 EStG
Uneingeschränkter Wertzusammenhang
Abnutzbares Anlagevermögen - Liegt Teilwert über dem Buchwert, darf der höhere Teilwert nicht angesetzt werden
Eingeschränkter Wertzusammenhang
Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen: Mit Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten
- Alternativ kann Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen
- Höherer Teilwert kann (Aufwertungswahlrecht) bis max. zur Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten angesetzt werden
Verbindlichkeiten - Bewertung:
§6 Z 3 EStG
- Nach Bewertungsregel für nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu bewerten
- Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten
- Höherer Wert kann angesetzt werden – dann kann in der Folge ein niedrigerer Wert angesetzt werden, mindestens aber der Erfüllungsbetrag
Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste höher als positive Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern:
Sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste höher, darf der verbleibende negative Überhang nur zu 55% ausgeglichen werden → soll verhindern, dass diese auf Kapitalanlagen Einkünfte mindern, die dem Progressionstarif unterliegen, während Veräußerungen der Kapitalanlagen selbst mit einem bloß 27,5%igen Steuersatz besteuert wird
Rückstellungen - Bewertung (EStG):
Können gebildet werden, wenn mit einem Aufwand gerechnet wird, der wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist - Aufwand ist entweder bereits sicher, aber die Höhe ungewiss oder mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar
Dürfen nur gebildet werden für (§9 Abs 1 EStG):
➢ Pensionen und Abfertigungen
➢ Sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
➢ Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Pauschale Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden (keine konkreten Umstände für die Bildung nachgewiesen, sondern Rückstellungen nach allgemeinen Erfahrungssätzen gebildet )
Forderungen - Bewertung:
- Dürfen nicht pauschal berücksichtigt werden!
- Ausnahme: pauschale Einzelwertberichtigung –> herangezogen werden dürfen pauschale Erfahrungssätze für genau determinierte Forderungsgruppen
Bewertung von Einlagen:
§ 6 Z. 5 EStG
- Teilwert im Zeitpunkt der Einlage
- Wirtschaftsgüter und Derivative – anzusetzen mit Anschaffungspreis, außer Teilwert ist im Einlagezeitpunkt niedriger
- Grundstücke – mit Anschaffungs-/ Herstellungskosten, erhöht um Herstellungsaufwendungen, vermindert, um die Absetzung für Abnutzungen anzusetzen. Teilwert ist anzusetzen, wenn dieser im Zeitpunkt der Einlag niedriger ist. Gilt nicht für Gebäude und Grundstücksgleiche Recht, die bis zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren; jene sind stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage anzusetzen
Rechnungslegungspflichtig nach §189 UGB sind:
- Kapitalgesellschaften
- „Kapitalistische Personengesellschaften“: Personengesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Bilanz-RL fallen
- Unternehmerisch tätige Personengesellschaften, für die keine natürliche Person unbeschränkt haften (z.B. GmbH & Co KG, bei der die GmbH der einzige Komplementär ist)
- Gewerblich tätige Unternehmer, die mehr als 700.000€ Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen
Paragraph §5 EStG
Unter §5 EStG fallen Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und nach §189 UGB rechnungslegungspflichtig sind.
Maßgeblichkeitsgrundsatz
Unternehmensrechtliche Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich. Das Maßgeblichkeitsprinzip überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften, denen der Jahresabschluss sowohl formal als auch inhaltlich entsprechen muss (Handelsbilanz), in den Bereich der Steuerbilanz.
Anlagevermögen - Bewertung nach UGB:
-) Niedrigerer Teilwert kann angesetzt werden → Rechnungslegungspflicht Gewerbetreibender muss wegen dem Maßgeblichkeitsprinzip und Niederstwertprinzip die Abschreibung auf einen niedrigeren beizulegenden Wert vornehmen, wenn Wertminderung von Dauer ist
-) Bei Finanzanlagen (ausgenommen Beteiligungen) erfolgt Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Zeitwert, auch wenn Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist
-) Nicht abnutzbares Anlagevermögen
➢ Höherer Teilwert kann bis max. zur Höhe der Anschaffungs-/Herstellkosten angesetzt werden
➢ §208 Abs 2 UGB bestimmt, dass die Zuschreibungspflicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werks nicht gilt
Umlaufvermögen - Bewertung:
-) Abschreibung kann auf niedrigeren Teilwert erfolgen – bei Gewinnermittlung nach §5 EStG muss sie erfolgen (strenges Niederstwertprinzip)
-) Höherer Teilwert kann bis max. zur Höhe der Anschaffungskosten-/Herstellungskosten angesetzt werden – Ansatz des höheren Teilwerts ist im UGB verpflichtend
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
- Verbindlichkeit ist mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten
- Höherer Teilwert muss bei §5 EStG angesetzt werden (strenges Höchstwertprinzip)
Besonderheiten für §5-Gewinnermittler:
- Es ist notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig
- Können ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben
verpflichtende Buchführung
- §124 BAO – wenn Rechnungslegungspflicht oder …
- §125 BAO – land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Geschäftsbetriebe, wenn Umsatz > € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
vereinfachte Gewinnermittlung - Investitionen in das Anlagevermögen:
- Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip
- Müssen ins Anlageverzeichnis aufgenommen werden
- Müssen, wenn es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, während der Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden
- Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen bei Grundstücken sowie einigen nicht oder unmittelbaren Weiterverarbeitung dienenden Edelmetallen eine Absetzung erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zu erfolgen
Gewinnfreibetrag (Investitionsbegünstigung)
Steht natürlichen Personen zu, die Einkünfte aus betrieblichen Einkunftsarten beziehen, unabhängig von der verwendeten Gewinnermittlungsart (§10 EStG):
* Dadurch könne bei der Gewinnermittlung zwischen 4,5% und 13% des steuerpflichtigen Gewinns abgesetzt werden - abhängig von der Bemessungsgrundlage
* Ist mit 45.350€ pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigen begrenzt
Übertragung stiller Reserven
§12 EStG: Führt nur zu einem Steueraufschub. Kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden
Paragraph für Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Pauschalierung)
§17 EStG
Gemeiner Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter
§10 Abs. 2 BewG –> Gemeiner Wert (Einzelverkauf!) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
Aus welchen Paragraphen folgt dass Anschaffungskosten(AK) und Herstellungskosten(HK) Obergrenze der bilanziellen Bewertung sind?
§203 Abs. 2 und 3 UGB – sie sind Obergrenze der bilanziellen Bewertung (folgt aus §203 Abs. 1 UGB und §6 Z 1 und 2 EStG) - Zu den AK gehören auch Nebenkosten + nachträgliche AK
Paragraph und Beschreibung für Teilwert
§6 Z 1 EStG:
Teilwert ist der Wert der Wirtschaftsgüter im Rahmen des Gesamtunternehmens (Fiktion eines Verkaufs des Gesamtunternehmens!)
Wirtschaftsgüter des Warenlagers: i.d.R. daher die Wiederbeschaffungskosten, nicht der eigene Verkaufspreis
Paragraphen für Lineare AfA
Nach Maßgabe der §§7 und 8 EStG
Durch was wird das Zuschreibungsverbot („uneingeschränkter Wertzusammenhang“) aufgehoben?
Aufgehoben durch §6 Z 13 EStG für Gewinnermittlung nach §5 EStG
Außerplanmäßige Abschreibung / Zuschreibung für abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen - Paragraphen
§ 6 Z 1 und § 6 Z 2 lit. a
Entnahmen
§6 Z 4 EStG –> Bewertung mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme (TW i.d.R. über dem Buchwert → Entnahme führt diesfalls zur „Realisierung der stillen Reserven“ durch steuerwirksame Aufwertung der entnommenen Wirtschaftsgüter) - Ausnahme: Grund & Boden, bei dessen Veräußerung der Sondersteuersatz zur Anwendung kommt: Bewertung mit dem Buchwert
Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach §5 EStG
▪ Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §23 EStG
▪ Rechnungslegungspflicht gemäß §189 UGB
Paragraph für Wertaufholungspflicht laut UGB
§208 Abs. 1 UGB - für Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Paragraph für strenges Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen laut UGB
§207 UGB: strenges Niederstwertprinzip – Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung
Paragraph für Niederstwertprinzip bei Anlagevermögen laut UGB
§204 Abs. 2 UGB: Niederstwertprinzip –Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung (Wahlrecht bei fehlender Dauerhaftigkeit bei Finanzanlagen)
Paragraph für geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 13
Bewertung von Verbindlichkeiten nach UGB
§211 Abs. 1 erster Satz UGB: strenges Höchstwertprinzip (→Rückzahlungsbetrag): Wahlrecht nach §6 Z 3 i.V.m. Z 2 lit. a EStG wird zur Pflicht
Bewertung von Rückstellungsbildung nach UGB und EStG
§198 Abs. 8 i.V.m. §211 Abs. 1 zweiter Satz UGB: Soweit die Rückstellungsbildung nicht gegen zwingende steuerliche Vorschriften (z.B. §14 EStG, Verbot von Aufwandrückstellungen) verstößt, wird sie bei der Gewinnermittlung nach §5 Abs. 1 EStG zur Pflicht (bei Gewinnermittlung nach §4 Abs. 1 EStG dagegen Wahlrecht)
§9 Abs. 5 EStG: TW-Ansatz mit Abzinsungspflicht (3,5%) bei Laufzeit von mehr als 12 Monaten (=Abweichung von UGB-Abzinsung)
Bei der vereinfachten Gewinnermittelung gibt es keine TWA (da kein Betriebsvermögensvergleich) - stattdessen:
§8 Abs. 4 EStG: Bei abnutzbarem Anlagevermögen ersatzweise: Absetzung für „außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung“
Paragraph für: Ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich?
§2 Abs. 5 EStG
Paragraph für Gewinnfreibetrag
§10 EStG
Gewinnfreibetrag
§10 EStG
Investitionsunabhängiger Grundfreibetrag: 15% des Gewinns (bis zur Gewinngrenze von € 30.000)
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: 13% des die Gewinngrenze übersteigenden Gewinns bis zu einem Gewinn von € 175.000 € (für die nächsten € 175.000: 7% und für die nächsten € 230.000: 4,5%) in Höhe der Investition, Freibetrags-Grenze daher insgesamt € 45.350
Investitionen in begünstigte WG
§ 10 Abs. 3 EStG:
▪ Abnutzbare körperliche WG mit Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
▪ mind. 4 Jahre gehaltene Anleihen (Wertpapiere i.S.v. §14 Abs. 7 Z 4 EStG)
▪ Nachversteuerungspflicht bei Verletzung der 4-jährigen Behaltefrist
Nicht begünstigt (§10 Abs. 4 EStG) sind vor allem:
▪ gebrauchte WG
▪ PKWs, Kombis
▪ geringwertige WG (i.S.v. §13 EStG)
Sofortabschreibung geringwertiger WG
§ 13 EStG - AK-Grenze € 1.000 - Ausnahme: bei Erwerb von „Sachgesamtheiten“ (z.B. Neubestuhlung eines Kinosaals)
Forschungsprämie
§108c EStG
▪ Prämie wirkt unabhängig davon, ob ein Gewinn oder Verlust erwirtschaftet wird (wird auch in Verlustsituation gutgeschrieben)
▪ Prämie beträgt 14% der Forschungsaufwendungen
▪ Prämie zählt nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (und kürzt bei Investitionen nicht die Anschaffungskosten)
Investitionsfreibetrag
§11 EStG
▪Ab 1.1.2023 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter: Freibetrag von 10% (bei Ökologisierung 15%) der AK/HK zusätzlich abzugsfähig
▪ Einschränkungen: z.B. ND min. 4 Jahre; nicht für Gebäude, GWGs, …
Nach welchem Paragraph sind ESt-Zahlungen keine Betriebsausgaben?
§ 20 Abs. 1 Z. 6 EStG, Zahlung vom Bankkonto ist steuerneutrale Entnahme (für alle Gewinnermittler)
Welches Prinzip ist das: Forderung wurde mit Leistungserbringung bereits gewinnerhöhend erfasst
Realisationsprinzip (für Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1)
Paragraph für Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags
§ 10 Abs. 5
Paragraph für Rücklagenübertragung
§ 12 EStG
Ab wann durch welchen Paragraphen ist eine Übertragung von stillen Reserven zulässig?
Ab 7 Jahren, § 12 Abs. 3 Z. 1 EStG, davor weder durch Dotierung einer offenen Rücklage noch durch Übertragung im Veräußerungsjahr zulässig
Paragraph für Überschreitung der 700.000 Euro Grenze
§ 189 UGB Abs. 1 Z. 3 –> Es gilt dadurch Rechnungslegungspflicht und das Maßgeblichkeitsprinzip
Wie ergänzt die Körperschaftssteuer die ESt?
Ergänz ESt insofern, dass Rechtsträger, die nicht der ESt unterliegen auch besteuert werden können.
Universalitätsprinzip gilt auch für Körperschaften:
liegt weder ihr Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland, werden dem Territorialprinzip folgend, nur die im Inland erzielten Einkünfte der Körperschaftssteuer unterworfen (beschränkte Körperschaftssteuerpflicht).
Trennungsprinzip
Werden Gewinne, die bereits mit KSt belastet wurden, an den Gesellschafter ausgeschüttet, werden sie noch mal bei dem Gesellschafter besteuert (Trennungsprinzip)
Ist eine Personengesellschaft ein Ertragssteuerobjekt?
Personengesellschaft ist kein Ertragssteuerobjekt – es werden also nur die Gesellschafter der Personengesellschaft besteuert.
Transparenzprinzip
Gewinn einer Personengesellschaft werden anteilig bei den Gesellschaftern besteuert → Personengesellschaften werden also nach dem Transparenzprinzip behandelt.
Mitunternehmerschaften
- betrieblich tätige Personengesellschaften
- Ihre Gesellschafter werden Mitunternehmer genannt
- §23 Z 2 EStG verweist dazu auf die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft
- Auch bloße Miteigentumsgemeinschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR)
begründen eine Mitunternehmerschaft
Ertragssteuerliche Behandlung einer Personengesellschaft
- unterscheidet sich völlig von der einer Körperschaft und ist eher mit jener einer natürlichen Person, die ein Einzelunternehmen betreibt, zu vergleichen
- Gründen 2+ Personen eine Personengesellschaft, wird der Gewinn dieses Unternehmens in einem gesonderten Verfahren ermittelt, um ihm dann anteilig bei den Gesellschaftern zu besteuern
Wann werden zwischenbetriebliche Leistungen zwischen Personengesellschaftern und Gesellschaftern anerkannt?
Normalerweise nicht:
* Tritt Gesellschafter als Privater in eine Leistungsbeziehung zur Personengesellschaft und bezieht dafür Vergütungen, sind diese Zuwendungen Teil seines Gewinnes und daher bei der Personengesellschaft nicht abzugsfähig
* Hat ein Gesellschafter einer Personengesellschaft die Geschäftsführeraufgaben übernommen, wird dafür vereinbarte Vergütung beim Gesellschafter als Gewinnanteile der ESt unterworfen
Ausnahme: Wenn sie unter fremdüblichen Bedingungen erfolgen
Wechsel der Rechtsform
Ist ohne zusätzliche Belastung möglich. Dafür ist das Umgründungsrecht maßgebend. Umgründung – Vorgänge, bei denen sich Rechtsträger eines Unternehmens ändert, sein Vermögen aber unverändert fortbesteht:
Subjekt der KSt
Juristische Personen des privaten Rechts (§1 Abs. 2 Z 1 KStG)
–> Gelten als Körperschaft (also Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Vereine, Genossenschaften, Sparkassen und Privatstiftungen).