Kapitel 1-5 Flashcards

1
Q

Leistungsfähigkeitsprinzip

A

Einkommenssteuer regelt, welche Vermögensvermehrungen Einkommen darstellen und somit besteuert werden.

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2
Q

Universalitätsprinzip

A

es ist egal, ob Einkommen im In- oder Ausland erzielt wurde; die
österreichische ESt erfasst das gesamte Welteinkommen.

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3
Q

Periodenprinzip

A

Einkommen wird jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Diese Jahresbesteuerung ist aber willkürlich und kann zu Härten führen (in einem Jahr viel Gewinn, in anderem Verluste). Solche Härten werden abgemildert, dann gibt es eine Ausnahme vom Periodenprinzip.

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4
Q

Paragraph für “Bemessungsgrundlage für die ESt. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten”

A

§2 EStG

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5
Q

Kriterien für betriebliche Einkunft

A

§ 23 Z. 1 EStG:
++ Selbstständigkeit
- Wenn Steuerpflichtiger auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird → trägt Unternehmerwagnis
++ Nachhaltigkeit
- Wenn Tätigkeit beruflich, also unter Ausnutzung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt wird
- Wenn Tätigkeit wiederholt ausgeübt wird, also Wiederholungsabsicht besteht
- Länger andauernde Tätigkeit auch ohne Wiederholungsabsicht
++ Gewinnerzielungsabsicht
- Tätigkeit ist auf Überschusserzielung gerichtet, nicht auf Kostendeckung
- Anstrebung von Gewinn iSd steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften
- Liebhaberei-VO: Liebhaberei, wenn Aufwendungen in besonderem Maß aus privaten Motiven getätigt wird (aus einkommenssteuerlicher Sicht irrelevant)
++ Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Wenn Tätigkeit des Steuerpflichtigen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet ist, auch wenn er zeitweise nur mit begrenzter Zahl von Personen/einem Auftraggeber in Verbindung tritt

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6
Q

Paragraph für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaf

A

§21 EStG

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7
Q

Paragraph für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

A

§22 EStG

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8
Q

Sind Einkünfte / Bezüge, die von Kapitalgesellschaften an Personen geleistet werden, die zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital des Gesellschafters beteiligt sind, auch wenn ihre Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen, selbstständige Arbeit?

A

Ja

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9
Q

Paragraph für Einkünfte aus Kapitalvermögen

A

§27 EStG

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10
Q

Subsidiarität der Einkunftsarten

A

Nebeneinkunftsarten sind gegenüber den Haupteinkunftsarten nachrangig anwendbar →
fällt Einkommen also in beide Einkunftsarten, ist es als Haupteinkunftsart zu qualifizieren

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10
Q

Dualismus der
Einkünfteermittlung

A

Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften

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11
Q

Überschusseinkünfte

A

Einnahmen und Werbungskosten werden mit der Überschussrechnung einander nach dem Zu- und Abflussprinzip (§19 EStG) gegenübergestellt.

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12
Q

Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben und Werbungskosten:

A
  • dient es der Einkommenserzielung oder der Einkommensverwendung?
  • Betriebsausgaben und Werbungskosten dienen der Einkommenserzielung und sind somit absatzfähig, also bei der Ermittlung der Einkünfte zu ermitteln – sie mindern steuerpflichtiges Einkommen
  • Sind von privat veranlassten Aufwendungen zu unterschieden, die nämlich der Einkommensverwendung darstellen und somit nicht absatzfähig sind
  • Erforderlichkeit der Abgrenzung zwischen Aufwendungen zur Einkommensverteilung und Einkommensverwendung ist in §20 EStG ausdrücklich angesprochen
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13
Q

Sonderausgaben im EStG

A

§18 EStG: Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten, Zuwendungen an Universitäten oder ähnliche Einrichtungen, Spenden an Körperschaften die mildtätige Zwecke verfolgen,

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14
Q

Verlustabzug

A

Vom Verlustausgleich zu trennen, dient dem Ausgleich zwischen den Besteuerungsperioden - § 18 Abs 6 EStG - Verlustvortrag bzw. auch genannt Verlustabzug

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15
Q

Außergewöhnliche Belastungen

A

private Ausgaben, denen sich Steuerpflichtiger nicht entziehen kann und die seine Leistungsfähigkeit besonders hart treffen. Liegt vor, wenn sie außergewöhnlich und zwangsfähig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt (§§ 34, 35 EStG).

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16
Q

Wo gibt es Tarifbegünstigungen bei Einkünften?

A

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gibt es bestimmte Bezüge, die einem ermäßigtem Steuersatz unterworfen sind (§67 EStG) (z.B.: 13./14. Monatsbezug, Abfertigungen, Abfindungen).

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17
Q

Gründe für Tarifbegünstigungen / Ermäßigung der Progression

A

Ermäßigung der Progression §37 EStG: Abgefedert durch nicht sachgerecht empfundene Wirkung (Periodenprinzip): bei Veräußerung seines Betriebs vom Unternehmer werden mit einem Schlag Gewinne steuerpflichtig, die oft während vieler Jahre durch Wertsteigerungen angewachsen sind → Einkommen erhöht sich also um mehrere Perioden-Einkünfte

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18
Q

Wann kann der allgemeine Steuertarif (Regelbesteuerung) für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach §27a Abs 1 EStG unterliegen, angewendet werden?

A

Auf Antrag (§27a Abs 5 EStG)

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19
Q

Sondersteuersatz für Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken:

A
  • Steuersatz von 30% (§30a, §124b Z 276 EStG)
  • Auf Antrag kann der Regelsteuersatz auf sämtliche dem Sondersteuersatz unterliegende Einkünfte angewendet werden (§30a Abs 2 EStG)
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20
Q

Steuersatz für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren nach §27 Abs 5 Z 4
EStG)

A

25%

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21
Q

Absetzbeträge

A

§ 33-35 & 37 EStG

-) Kinderabsetzungsbetrag
-) Familienbonus Plus
-) Alleinverdienerabsetzbetrag
-) Alleinerzieherabsatzbetrag
-) Unterhaltsabsetzbetrag
-) Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag
-) Kindermehrbetrag

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22
Q

Wann wird Arbeitnehmer als Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen?

A

§ 41 Abs. 1 EStG - wenn:
* Er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730€ übersteigt
* Im Kalenderjahr zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind
* Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat
* Eine Veranlagung auf Antrag durchgeführt wird
* Er weiß/wissen musste, dass Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt

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23
Q

Wann hat das Finanzamt eine antraglose Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen vorzunehmen?

A

Wenn bis Ende Juni keine eigene Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Annahme wegen Aktenlage, dass Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte nur aus lohnsteuerpflichtigen Einkünfte besteht
- Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift
- Nicht anzunehmen wegen Aktenlage, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist, als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß §18 Abs 8, §35 Abs 8 und §84 EStG ergeben würde

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24
Q

KESt wird insbesondere eingehoben von:

A
  • Inländischen Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) aus GmbH-Anteilen, aus Anteilen
    an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Inländischen Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten
  • Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die im Inland bezogen sind
  • Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Derivativen
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25
Q

Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen:

A
  • Unterliegen der KESt, wenn sie von einer inländischen Stelle ausbezahlt werden
  • Werden sie nicht von inländischer Selle ausbezahlt, unterliegen sie nicht der KESt, sondern
    dem besonderen Steuersatz von 27,5% oder 25%
  • Führt zur Gleichbehandlung ausländischer mit entsprechenden inländischen Kapitalerträgen
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26
Q

Wann gelten Einkünfte aus Kapitalvermögen als Inländische Einkünfte?

A
  • Wenn bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital die auszuzahlende Stelle in Inland ist
  • Wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleistung oder Sitz im Inland hat
    oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist
  • Bei Einkünften aus Wertsteigerungen von Kapitalvermögen/aus Derivativen richtet sich
    Beurteilung danach, ob auszuzahlende oder depotführende Stelle im Inland ist
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27
Q

Wann hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, die der Endbesteuerung unterworfenen Einkünfte aus
Kapitalvermögen auf Antrag des Steuerpflichtigen in die Tarifbesteuerung einzubeziehen (§97 Abs 1
EStG iVm §27a Abs 5 EStG)?

A
  • Wenn zu erhebende ESt niedriger ist als die KESt
  • Dann ist der allgemeine Tarif anzuwenden
  • KESt wird über die Veranlagung auf die zu erhebende ESt angerechnet – übersteigender Betrag wird zurückerstattet
  • Abzugsverbot für Aufwendungen, die mit den endbesteuerten Einkünften unmittelbar zusammenhängen, bleibt trotzdem aufrecht → greift in diesem Fall bei Vornahme des Verlustausgleiches nach §93 Abs 6 oder §97 Abs 2 EStG
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28
Q

Von der Besteuerung nach §30 EStG (Immobilienertragssteuer) befreit sind:

A
  • Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, wenn diese seit ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben oder in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und tatsächlich aufgegeben wurden
  • Veräußerungen selbst hergestellter Gebäude, wenn sie in den letzten 10 Jahren nicht zur Einkunftserzielung benutzt wurden
  • Veräußerungen infolge eines behördlichen Eingriff
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29
Q

Bemessungsgrundlage der Immobilienertragssteuer (Immo-ESt):

A
  • Unterschiedsbetrag, Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
  • Einkünfte sind, um anfallende Kosten und Minderbeträge aus Vorsteuerberechtigungen zu vermindern
  • Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen sind mit Gewinnen aus solchen ausgleichsfähig – der danach verbleibende Verlustüberhang ist nur mehr zu 60% und nur mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mit dem Grundstück zusammenhängen, ausgleichsfähig
  • Auf 60% gekürzter Verlust ist auf das Jahr der Verlustentstehung und auf die folgenden 14
    Jahre zu verteilen → Verlust kann auf Antrag zur Gänze vom Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr in Anspruch genommen werden
  • Ausgleichsverbot für höheren Verlust, auch wenn Steuerpflichtiger zur Besteuerung mit dem
    Regelsteuersatz optiert hat
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30
Q

Leistungsrecht

A

-) einem Infrastrukturbetreiber eingeräumtes Recht, Grund und Boden zur Errichtung/zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leistungen im öffentlichen Interesse zu nutzen.
-) Einkünfte im Zusammenhang mit Einräumung von Leitungsrechten unterliegen der Abzugssteuer von 10% (§107 EStG) → Steuer mit Abgeltungswirkung.

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31
Q

Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

A

§27a (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen:
1. Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen: 25%
2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27.5%

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32
Q

Regelbesteuerungsoption für Kapitalvermögen

A

§27a Abs. 5 - Anstelle der besonderen Steuersätze kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden. Kann nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden.

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33
Q

Steuerabgeltung und Verlustausgleichsoption für Kapitalertragssteuer

A

§97 Abs. 1-2 ESTG

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34
Q

Lohnzettel

A

§84 ESTG

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35
Q

Immobilienertragssteuer

A

§30 bis 30b.

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36
Q

Paragraph für Universalitäts-/Welteinkommensprinzip

A

§1 Abs. 2 EStG: alle in-und ausländischen Einkünfte

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37
Q

Paragraph für Periodenprinzip

A

§2 Abs. 1 EStG: Kalenderjahr

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38
Q

Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zur Abgeltung spezieller Nachteile durch politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945

A

Freibetrag nach §105 EStG:

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39
Q

Paragraph für “der ESt unterliegen nur die 7 Einkunftsarten”

A

§2 Abs. 3 EStG

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40
Q

Wo gelten die besonderen Steuersätze für Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerungen?

A

Grundsätzlich sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich –> §27a Abs. 6 (gilt auch für natürliche Personen, wenn nicht Schwerpunkt) und §30a Abs. 3 EStG (§30a Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte, außer Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit oder Umlaufvermögen)

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41
Q

Führt bloße (eigene) Vermögensverwaltung (§32 BAO) zu betrieblichen Einkünften?

A

Nein, sind Einkünfte aus KV oder V+V

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42
Q

Paragraph für Gewerbebetrieb

A

§23 EStG

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43
Q

Paragraph für nichtselbständige Arbeit

A

§25 EStG

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44
Q

Paragraph für Vermietung und Verpachtung

A

§28 EStG

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45
Q

Paragraph für sonstige Einkünfte

A

§29 EStG

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46
Q

Paragraph für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

A

§31 EStG

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46
Q

Unterteilung des Paragraphen “§22 ESTG Selbständige Arbeit”

A

Z 1: Freiberufliche Tätigkeiten: insb. Künstler, Wissenschaftler, Schriftsteller, unterrichtende Tätigkeiten, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker (z.B. Bauarchitekten)
Z 2: Sonstige selbständige Arbeit:
1. TS: Haus-und Vermögensverwalter, Aufsichtsräte
2. TS: Gesellschafter-Dienstnehmer (insb. Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25%

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47
Q

Paragraph für Einkünfte aus Leistungen

A

§29 Z 3 EStG

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48
Q

Abgrenzung Betrieb vs. Vermögensverwaltung

A

1) Vermögensverwaltung = eine auf Fruchtziehung aus zu erhaltendem Substanzwert gerichtete Tätigkeit - Nahezu jede (private) vermögensverwaltende und vermögensnutzende (selbständige) Tätigkeit erfüllt die Voraussetzung der Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
2) Werden Maßnahmen gesetzt, die einen über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden Ertrag und/oder Nutzen („ein Mehr“ an Einkünften) erwarten lassen?

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49
Q

Steuerfreie Einkünfte - EStG

A

Einkünfte, die zwar von den sieben Einkunftsarten erfasst werden, aber gesetzlich als steuerfrei erklärt werden –siehe insb. §3 EStG, z.B. bestimmte Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Arbeitslosengeld, ortsübliche Trinkgelder, Gratisgetränke an Arbeitnehmer, Mitarbeitererfolgsbeteiligung max. € 3.000 pro Jahr

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50
Q

Liebhabereiverordnung (LVO), z.B.:

A

-) Rennstall, Weinhandel, Sammlertätigkeit (§1 Abs. 2 Z 1 LVO)
-) Reiseschriftsteller, nebenberufliche Malereitätigkeit, Weinseminarveranstalter (§1 Abs. 2 Z 2 LVO)
-) Vermietung von Eigentumswohnungen, wenn innerhalb von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss zu erwarten ist (§1 Abs. 2 Z 3 i.V.m. §2 Abs. 4 LVO)

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51
Q

Wie erfolgt die Einkunftermittelung von Gewinneinkünften?

A

Einkünfteermittlung grds. durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung nach §4 Abs. 1 und §5 Abs. 1 EStG; Ausnahme: vereinfachte Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG = Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung)
Wertveränderungen der Wirtschaftsgüter werden (durch den Vermögensvergleich) bei „Realisierung“ steuerlich erfasst

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52
Q

Paragraphen für Bilanzierung für Gewinneinkünfte

A

§4 Abs. 1 und §5 Abs. 1 EStG

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53
Q

Paragraph für vereinfachte Gewinnermittlung

A

nach §4 Abs. 3 EStG

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54
Q

Werbungskosten

A

§16 EStG - Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen

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55
Q

Betriebsausgaben

A

§4 Abs. 4 EStG - Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind

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56
Q

Verlustabzug (Verlustvortrag)

A

§18 Abs. 6 EStG:
-) Sonderausgabe zur Berücksichtigung der Verluste aus Vorjahren
-) Verluste müssen aus einer betrieblichen Einkunftsart stammen (im außerbetrieblichen Bereich: ggf. Verteilungsmöglichkeiten)
-) Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sein
-) Verluste müssen frühestmöglich verwertet werden (kein „Überspringen“ von Veranlagungsjahren)
-) Vortragsfähigkeit auf unbeschränkte Dauer
-) 75% Vortragsgrenze → seit 2014 nicht für ESt (nur noch KöSt!)

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57
Q

Paragraph für keine Mehrbelastungsgrenze z.B. bei Katastrophenschäden und auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes (mangels nahegelegener Ausbildungsmöglichkeit)

A

Sonderregelungen (§34 Abs. 6 bis 8 sowie §35 EStG)

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58
Q

Erhebung der Einkommenssteuer durch Veranlagung

A

Veranlagung nach §39 EStG, allerdings bei lohnsteuerpflichten Einkünften Veranlagung nur wenn §41 ESTG Abs. 1 (Bedingungen) oder Abs. 2 Z. 1 (freiwillig) oder Abs. 2 Z. 2. (antragslos)

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59
Q

Paragraph für Kapitalertragsteuer

A

§93 EStG

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60
Q

Paragraph für Leistungsrechtssteuer

A

§107 EStG

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61
Q

Paragraph für Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

A

§33 EStG

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62
Q

Gewinne aus Betriebsveräußerung / Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnverteilung

A

Begünstigungen:
1) Freibetrag € 7.300 (§24 Abs. 4 EStG) ODER
2) Gewinnverteilung auf 3 Jahre (§37 Abs. 2 i.V.m. §24 Abs. 4 EStG) ODER
3) Halber Durchschnittsteuersatz(§37 Abs. 1 i.V.m. §24 Abs. 4 EStG)

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63
Q

Sonderbesteuerte „sonstige Bezüge“

A

§67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 EStG → insbesondere 13. und 14. Monatsbezug

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64
Q

Absetzbeträge

A

Absetzbeträge (§33 EStG): Absetzbeträge werden von der Steuer, nicht vom Einkommen abgesetzt, und sind daher von der Progressionswirkung unabhängig; unterscheide daher zwischen Absetzbetrag, Freibetrag und Freigrenze

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65
Q

Endbesteuerung / Abgeltungswirkung von KESt / Immobilienertragssteuer / sonstige Abzugssteuer

A

Die ESt für die erfassten Einkünfte gilt durch die Kapitalertragsteuer / Immobilienertragsteuer / sonstige Abzugsteuer als abgegolten (siehe z.B. §30b Abs. 2, §97 Abs. 1 und §107 Abs. 9 EStG) → KEINE Aufnahme der Einkünfte in die Veranlagung (sofern nicht die Verlustausgleichsoption oder Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird)

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66
Q

Endbesteuerung von Kapitalerträgen

A

ESt bei endbesteuerungsfähigen Einkünften durch KESt-Einbehaltung abgegolten (§97 Abs. 1 EStG)

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67
Q

endbesteuerungsfähige Einkünfte und NICHT endbesteuerungsfähig Einkünfte in Bezug auf §27 EStG

A

endbesteuerungsfähige Einkünfte (§27a Abs. 1EStG)
-) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§27 Abs. 2 EStG)
-) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§27 Abs. 3 EStG)
-) Einkünfte aus Derivaten (§27 Abs. 4 EStG)
-) Einkünfte aus Kryptowährungen (§27 Abs. 4a EStG)
-) Stiftungszuwendungen (§27 Abs. 5 Z 7 EStG)

NICHT endbesteuerungsfähig (§27a Abs. 2EStG) z.B.
-) Darlehenszinsen und Kaufpreiszinsen (kein Bankgeschäft)
-) Beteiligung als (echter) stiller Gesellschafter

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68
Q

Paragraph für Steuerpflichtige, die der Rechnungslegung verpflichtet sind: Alle Einkünfte sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen

A

§7 Abs. 3 KStG

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69
Q

persönliche Steuerflicht

A

§ 1 Abs. 2 EStG i.V.m. § 26 BAO: unbeschränkte Steuerpflicht (persönliche Steuerpflicht)

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70
Q

sachliche Steuerpflicht

A

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 EStG: mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig

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71
Q

Paragraph für Ausnahmen von der Abzugspflicht der KESt

A

§ 94 EStG

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72
Q

Paragraph für KESt-Abzug durch die inländische GmbH

A

§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG: Schuldnerprinzip, weil Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG vorliegen

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73
Q

Paragraph für Abgeltungswirkung durch die KESt (keine Veranlagung)

A

§ 97 Abs. 1 EStG

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74
Q

Paragraph für Steuererklärungspflicht bei Veranlagung

A

§ 42 EStG

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75
Q

Paragraph für Einbehaltung der z.B. Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung / Ermittlung der Einkommenssteuer (Lohnsteuer wurde durch Steuerabzug schon einbehalten)

A

§ 46 Abs. 1 Z. 3

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76
Q

Paragraph für Verkehrsabsetzbetrag

A

§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG

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77
Q

Besteuerung von betrieblichen Grundstücksveräußerungen

A

§30b Abs. 5 EStG - Aber ohne Endbesteuerungswirkung

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78
Q

Paragraph für Einbehaltung und Abfuhr an das Finanzamt durch Rechtsanwalt/ Notar, der die Immobilienertragsteuer Selbstberechnung vornimmt

A

§30c EStG

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79
Q

Besteuerung von Kapitalerträgen - Außerbetriebliche (private) Kapitalerträge - wie geht man da vor?

A

▪ §27 EStG → Was zählt zu den (außerbetrieblichen) Einkünften aus Kapitalvermögen?
▪ §27a EStG → Gilt ein Sondersteuersatz?
▪ §93 EStG → Bei welchen Kapitaleinkünften erfolgt ein KESt-Abzug?
▪ §95 EStG → Wer ist zum Abzug verpflichtet und dafür haftungspflichtig? Wann bestimmt sich dies nach dem Schuldnerprinzip und wann nach dem Zahlstellenprinzip?
▪ §97 EStG → Ist mit dem KESt-Abzug Abgeltungswirkung verbunden (= Endbesteuerung)?
▪ §20 Abs. 2 EStG → Sind Aufwendungen abzugsfähig?
▪ §27 Abs. 8 EStG → Sind Verluste ausgleichsfähig?

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80
Q

Besteuerung von Kapitalerträgen - Betriebliche Kapitalerträge

A

Zusätzlich zu prüfen …

▪ §27a Abs. 6EStG → Gilt auch bei den betrieblichen Kapitaleinkünften (§§21–23 EStG) der Sondersteuersatz?
▪ §93 Abs. 3EStG → Erfolgt der KESt-Abzug bei betrieblichen Kapitaleinkünften genauso wie bei privaten Einkünften?
▪ §97 Abs. 1 lit. a EStG → Ist mit dem KESt-Abzug Abgeltungswirkung verbunden (= Endbesteuerung)?
▪ §20 Abs. 2 EStG → Sind Aufwendungen abzugsfähig?
▪ §6 Z 2 lit. c EStG → Sind Verluste ausgleichsfähig?

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81
Q

Periodisierungsgedanke - Steuerlicher Gewinn bei den betrieblichen Einkunftsarten

A

Betriebseinnahmen- und Ausgaben werden idR jener Periode zugeordnet, zu der sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehören.

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82
Q

Modifizierung der Gewinnermittlung nach §4 Abs 1 EStG durch §5 Abs 1 EStG

A
  • Für Steuerpflichtige, die der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen
  • Für diese sind zusätzlich die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend
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83
Q

Vereinfachte Form der Gewinnermittlung (§4 Abs 3 EStG)

A
  • Für die, die keiner gesetzlichen Rechnungslegungspflicht unterliegen und auch freiwillig keine Bücher führen
  • Als Gewinn darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt
  • Teilwertabschreibung ist mangels Betriebsvermögensvergleich nicht zulässig
  • Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§19 EStG)
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84
Q

Gewinn abweichend von Kalenderjahr - für wen

A

Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende

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85
Q

Gründe und Bedingungen für Änderung des Wirtschaftsjahres:

A

gewichtige betriebliche Gründe
bescheidmäßiger Zustimmung des Finanzamts
Steuervorteilerziehung ist kein Grund

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86
Q

Betriebsausgaben

A

§ 4 Abs. 4 EStG: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, die nicht unter ein Abzugsverbot fallen, nicht als Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut von der Aktivierungspflicht erfasst werden und nicht durch den Betriebsausgabenkatalog modifiziert werden.

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87
Q

Wirtschaftsgüter

A

Betriebsvermögen – besteht aus einzelnen Wirtschaftsgütern.

Wirtschaftsgüter – alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbstständig
bewertbaren Güter jeder Art.

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88
Q

Gewillkürtes Betriebsvermögen

A

Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebs- noch Privatvermögen gehören, aber vom Steuerpflichtigen durch Widmung zum Betriebsvermögen erklärt werden
- Voraussetzung: Wirtschaftsgut muss dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sein
- Kann nur der §5-Gewinnermitler haben

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89
Q

Gemischte Nutzung von Wirtschaftsgütern

A
  • Zuordnung nach Überwiegensprinzip
  • Bei unbeweglichem Vermögen erfolgt eine anteilige Zuordnung zum Betriebs- und Privatvermögen
  • Keine Aufteilung, wenn privat oder betrieblich genutzter Anteil des Gebäudes weniger als 20% oder mehr als 80% beträgt (80/20 Regel) oder es zu einer zeitlich abwechselnden Nutzung derselben Grundstücksteile kommt
  • Für untergeordnete private Nutzung von Betriebsvermögen ist eine Entnahme zu berücksichtigen
  • Für untergeordnete betriebliche Nutzung von Privatvermögen sind auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig
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90
Q

Herstellungskosten

A

Aufwendungen für Herstellung, Erweiterung, Verbesserung eines Vermögensgegenstandes.

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91
Q

Paragraph für Hauptregeln der Bewertung

A

§6 EStG

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92
Q

Uneingeschränkter Wertzusammenhang

A

Abnutzbares Anlagevermögen - Liegt Teilwert über dem Buchwert, darf der höhere Teilwert nicht angesetzt werden

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93
Q

Eingeschränkter Wertzusammenhang

A

Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen: Mit Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten
- Alternativ kann Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert erfolgen
- Höherer Teilwert kann (Aufwertungswahlrecht) bis max. zur Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten angesetzt werden

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94
Q

Verbindlichkeiten - Bewertung:

A

§6 Z 3 EStG
- Nach Bewertungsregel für nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu bewerten
- Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten
- Höherer Wert kann angesetzt werden – dann kann in der Folge ein niedrigerer Wert angesetzt werden, mindestens aber der Erfüllungsbetrag

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95
Q

Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste höher als positive Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern:

A

Sind Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste höher, darf der verbleibende negative Überhang nur zu 55% ausgeglichen werden → soll verhindern, dass diese auf Kapitalanlagen Einkünfte mindern, die dem Progressionstarif unterliegen, während Veräußerungen der Kapitalanlagen selbst mit einem bloß 27,5%igen Steuersatz besteuert wird

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96
Q

Rückstellungen - Bewertung (EStG):

A

Können gebildet werden, wenn mit einem Aufwand gerechnet wird, der wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist - Aufwand ist entweder bereits sicher, aber die Höhe ungewiss oder mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar
Dürfen nur gebildet werden für (§9 Abs 1 EStG):
➢ Pensionen und Abfertigungen
➢ Sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
➢ Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Pauschale Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden (keine konkreten Umstände für die Bildung nachgewiesen, sondern Rückstellungen nach allgemeinen Erfahrungssätzen gebildet )

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97
Q

Forderungen - Bewertung:

A
  • Dürfen nicht pauschal berücksichtigt werden!
  • Ausnahme: pauschale Einzelwertberichtigung –> herangezogen werden dürfen pauschale Erfahrungssätze für genau determinierte Forderungsgruppen
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98
Q

Bewertung von Einlagen:

A

§ 6 Z. 5 EStG
- Teilwert im Zeitpunkt der Einlage
- Wirtschaftsgüter und Derivative – anzusetzen mit Anschaffungspreis, außer Teilwert ist im Einlagezeitpunkt niedriger
- Grundstücke – mit Anschaffungs-/ Herstellungskosten, erhöht um Herstellungsaufwendungen, vermindert, um die Absetzung für Abnutzungen anzusetzen. Teilwert ist anzusetzen, wenn dieser im Zeitpunkt der Einlag niedriger ist. Gilt nicht für Gebäude und Grundstücksgleiche Recht, die bis zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren; jene sind stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage anzusetzen

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99
Q

Rechnungslegungspflichtig nach §189 UGB sind:

A
  • Kapitalgesellschaften
  • „Kapitalistische Personengesellschaften“: Personengesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Bilanz-RL fallen
  • Unternehmerisch tätige Personengesellschaften, für die keine natürliche Person unbeschränkt haften (z.B. GmbH & Co KG, bei der die GmbH der einzige Komplementär ist)
  • Gewerblich tätige Unternehmer, die mehr als 700.000€ Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen
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100
Q

Paragraph §5 EStG

A

Unter §5 EStG fallen Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und nach §189 UGB rechnungslegungspflichtig sind.

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101
Q

Maßgeblichkeitsgrundsatz

A

Unternehmensrechtliche Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich. Das Maßgeblichkeitsprinzip überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften, denen der Jahresabschluss sowohl formal als auch inhaltlich entsprechen muss (Handelsbilanz), in den Bereich der Steuerbilanz.

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102
Q

Anlagevermögen - Bewertung nach UGB:

A

-) Niedrigerer Teilwert kann angesetzt werden → Rechnungslegungspflicht Gewerbetreibender muss wegen dem Maßgeblichkeitsprinzip und Niederstwertprinzip die Abschreibung auf einen niedrigeren beizulegenden Wert vornehmen, wenn Wertminderung von Dauer ist
-) Bei Finanzanlagen (ausgenommen Beteiligungen) erfolgt Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Zeitwert, auch wenn Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist
-) Nicht abnutzbares Anlagevermögen
➢ Höherer Teilwert kann bis max. zur Höhe der Anschaffungs-/Herstellkosten angesetzt werden
➢ §208 Abs 2 UGB bestimmt, dass die Zuschreibungspflicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werks nicht gilt

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103
Q

Umlaufvermögen - Bewertung:

A

-) Abschreibung kann auf niedrigeren Teilwert erfolgen – bei Gewinnermittlung nach §5 EStG muss sie erfolgen (strenges Niederstwertprinzip)
-) Höherer Teilwert kann bis max. zur Höhe der Anschaffungskosten-/Herstellungskosten angesetzt werden – Ansatz des höheren Teilwerts ist im UGB verpflichtend

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104
Q

Verbindlichkeiten und Rückstellungen

A
  • Verbindlichkeit ist mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten
  • Höherer Teilwert muss bei §5 EStG angesetzt werden (strenges Höchstwertprinzip)
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105
Q

Besonderheiten für §5-Gewinnermittler:

A
  • Es ist notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig
  • Können ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben
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106
Q

verpflichtende Buchführung

A
  • §124 BAO – wenn Rechnungslegungspflicht oder …
  • §125 BAO – land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Geschäftsbetriebe, wenn Umsatz > € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
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107
Q

vereinfachte Gewinnermittlung - Investitionen in das Anlagevermögen:

A
  • Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip
  • Müssen ins Anlageverzeichnis aufgenommen werden
  • Müssen, wenn es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, während der Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden
  • Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen bei Grundstücken sowie einigen nicht oder unmittelbaren Weiterverarbeitung dienenden Edelmetallen eine Absetzung erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zu erfolgen
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108
Q

Gewinnfreibetrag (Investitionsbegünstigung)

A

Steht natürlichen Personen zu, die Einkünfte aus betrieblichen Einkunftsarten beziehen, unabhängig von der verwendeten Gewinnermittlungsart (§10 EStG):
* Dadurch könne bei der Gewinnermittlung zwischen 4,5% und 13% des steuerpflichtigen Gewinns abgesetzt werden - abhängig von der Bemessungsgrundlage
* Ist mit 45.350€ pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigen begrenzt

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109
Q

Übertragung stiller Reserven

A

§12 EStG: Führt nur zu einem Steueraufschub. Kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden

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110
Q

Paragraph für Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Pauschalierung)

A

§17 EStG

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111
Q

Gemeiner Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter

A

§10 Abs. 2 BewG –> Gemeiner Wert (Einzelverkauf!) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

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112
Q

Aus welchen Paragraphen folgt dass Anschaffungskosten(AK) und Herstellungskosten(HK) Obergrenze der bilanziellen Bewertung sind?

A

§203 Abs. 2 und 3 UGB – sie sind Obergrenze der bilanziellen Bewertung (folgt aus §203 Abs. 1 UGB und §6 Z 1 und 2 EStG) - Zu den AK gehören auch Nebenkosten + nachträgliche AK

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113
Q

Paragraph und Beschreibung für Teilwert

A

§6 Z 1 EStG:
Teilwert ist der Wert der Wirtschaftsgüter im Rahmen des Gesamtunternehmens (Fiktion eines Verkaufs des Gesamtunternehmens!)
Wirtschaftsgüter des Warenlagers: i.d.R. daher die Wiederbeschaffungskosten, nicht der eigene Verkaufspreis

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114
Q

Paragraphen für Lineare AfA

A

Nach Maßgabe der §§7 und 8 EStG

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115
Q

Durch was wird das Zuschreibungsverbot („uneingeschränkter Wertzusammenhang“) aufgehoben?

A

Aufgehoben durch §6 Z 13 EStG für Gewinnermittlung nach §5 EStG

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116
Q

Außerplanmäßige Abschreibung / Zuschreibung für abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen - Paragraphen

A

§ 6 Z 1 und § 6 Z 2 lit. a

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117
Q

Entnahmen

A

§6 Z 4 EStG –> Bewertung mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme (TW i.d.R. über dem Buchwert → Entnahme führt diesfalls zur „Realisierung der stillen Reserven“ durch steuerwirksame Aufwertung der entnommenen Wirtschaftsgüter) - Ausnahme: Grund & Boden, bei dessen Veräußerung der Sondersteuersatz zur Anwendung kommt: Bewertung mit dem Buchwert

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118
Q

Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach §5 EStG

A

▪ Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §23 EStG
▪ Rechnungslegungspflicht gemäß §189 UGB

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119
Q

Paragraph für Wertaufholungspflicht laut UGB

A

§208 Abs. 1 UGB - für Anlagevermögen und Umlaufvermögen

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120
Q

Paragraph für strenges Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen laut UGB

A

§207 UGB: strenges Niederstwertprinzip – Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung

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121
Q

Paragraph für Niederstwertprinzip bei Anlagevermögen laut UGB

A

§204 Abs. 2 UGB: Niederstwertprinzip –Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung (Wahlrecht bei fehlender Dauerhaftigkeit bei Finanzanlagen)

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122
Q

Paragraph für geringwertige Wirtschaftsgüter

A

§ 13

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123
Q

Bewertung von Verbindlichkeiten nach UGB

A

§211 Abs. 1 erster Satz UGB: strenges Höchstwertprinzip (→Rückzahlungsbetrag): Wahlrecht nach §6 Z 3 i.V.m. Z 2 lit. a EStG wird zur Pflicht

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124
Q

Bewertung von Rückstellungsbildung nach UGB und EStG

A

§198 Abs. 8 i.V.m. §211 Abs. 1 zweiter Satz UGB: Soweit die Rückstellungsbildung nicht gegen zwingende steuerliche Vorschriften (z.B. §14 EStG, Verbot von Aufwandrückstellungen) verstößt, wird sie bei der Gewinnermittlung nach §5 Abs. 1 EStG zur Pflicht (bei Gewinnermittlung nach §4 Abs. 1 EStG dagegen Wahlrecht)

§9 Abs. 5 EStG: TW-Ansatz mit Abzinsungspflicht (3,5%) bei Laufzeit von mehr als 12 Monaten (=Abweichung von UGB-Abzinsung)

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125
Q

Bei der vereinfachten Gewinnermittelung gibt es keine TWA (da kein Betriebsvermögensvergleich) - stattdessen:

A

§8 Abs. 4 EStG: Bei abnutzbarem Anlagevermögen ersatzweise: Absetzung für „außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung“

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126
Q

Paragraph für: Ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich?

A

§2 Abs. 5 EStG

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127
Q

Paragraph für Gewinnfreibetrag

A

§10 EStG

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128
Q

Gewinnfreibetrag

A

§10 EStG
Investitionsunabhängiger Grundfreibetrag: 15% des Gewinns (bis zur Gewinngrenze von € 30.000)
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: 13% des die Gewinngrenze übersteigenden Gewinns bis zu einem Gewinn von € 175.000 € (für die nächsten € 175.000: 7% und für die nächsten € 230.000: 4,5%) in Höhe der Investition, Freibetrags-Grenze daher insgesamt € 45.350

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129
Q

Investitionen in begünstigte WG

A

§ 10 Abs. 3 EStG:
▪ Abnutzbare körperliche WG mit Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
▪ mind. 4 Jahre gehaltene Anleihen (Wertpapiere i.S.v. §14 Abs. 7 Z 4 EStG)
▪ Nachversteuerungspflicht bei Verletzung der 4-jährigen Behaltefrist
Nicht begünstigt (§10 Abs. 4 EStG) sind vor allem:
▪ gebrauchte WG
▪ PKWs, Kombis
▪ geringwertige WG (i.S.v. §13 EStG)

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130
Q

Sofortabschreibung geringwertiger WG

A

§ 13 EStG - AK-Grenze € 1.000 - Ausnahme: bei Erwerb von „Sachgesamtheiten“ (z.B. Neubestuhlung eines Kinosaals)

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131
Q

Forschungsprämie

A

§108c EStG
▪ Prämie wirkt unabhängig davon, ob ein Gewinn oder Verlust erwirtschaftet wird (wird auch in Verlustsituation gutgeschrieben)
▪ Prämie beträgt 14% der Forschungsaufwendungen
▪ Prämie zählt nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen (und kürzt bei Investitionen nicht die Anschaffungskosten)

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132
Q

Investitionsfreibetrag

A

§11 EStG
▪Ab 1.1.2023 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter: Freibetrag von 10% (bei Ökologisierung 15%) der AK/HK zusätzlich abzugsfähig
▪ Einschränkungen: z.B. ND min. 4 Jahre; nicht für Gebäude, GWGs, …

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133
Q

Nach welchem Paragraph sind ESt-Zahlungen keine Betriebsausgaben?

A

§ 20 Abs. 1 Z. 6 EStG, Zahlung vom Bankkonto ist steuerneutrale Entnahme (für alle Gewinnermittler)

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134
Q

Welches Prinzip ist das: Forderung wurde mit Leistungserbringung bereits gewinnerhöhend erfasst

A

Realisationsprinzip (für Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1)

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135
Q

Paragraph für Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags

A

§ 10 Abs. 5

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136
Q

Paragraph für Rücklagenübertragung

A

§ 12 EStG

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137
Q

Ab wann durch welchen Paragraphen ist eine Übertragung von stillen Reserven zulässig?

A

Ab 7 Jahren, § 12 Abs. 3 Z. 1 EStG, davor weder durch Dotierung einer offenen Rücklage noch durch Übertragung im Veräußerungsjahr zulässig

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138
Q

Paragraph für Überschreitung der 700.000 Euro Grenze

A

§ 189 UGB Abs. 1 Z. 3 –> Es gilt dadurch Rechnungslegungspflicht und das Maßgeblichkeitsprinzip

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139
Q

Wie ergänzt die Körperschaftssteuer die ESt?

A

Ergänz ESt insofern, dass Rechtsträger, die nicht der ESt unterliegen auch besteuert werden können.

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140
Q

Universalitätsprinzip gilt auch für Körperschaften:

A

liegt weder ihr Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland, werden dem Territorialprinzip folgend, nur die im Inland erzielten Einkünfte der Körperschaftssteuer unterworfen (beschränkte Körperschaftssteuerpflicht).

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141
Q

Trennungsprinzip

A

Werden Gewinne, die bereits mit KSt belastet wurden, an den Gesellschafter ausgeschüttet, werden sie noch mal bei dem Gesellschafter besteuert (Trennungsprinzip)

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142
Q

Ist eine Personengesellschaft ein Ertragssteuerobjekt?

A

Personengesellschaft ist kein Ertragssteuerobjekt – es werden also nur die Gesellschafter der Personengesellschaft besteuert.

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143
Q

Transparenzprinzip

A

Gewinn einer Personengesellschaft werden anteilig bei den Gesellschaftern besteuert → Personengesellschaften werden also nach dem Transparenzprinzip behandelt.

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144
Q

Mitunternehmerschaften

A
  • betrieblich tätige Personengesellschaften
  • Ihre Gesellschafter werden Mitunternehmer genannt
  • §23 Z 2 EStG verweist dazu auf die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft
  • Auch bloße Miteigentumsgemeinschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR)
    begründen eine Mitunternehmerschaft
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145
Q

Ertragssteuerliche Behandlung einer Personengesellschaft

A
  • unterscheidet sich völlig von der einer Körperschaft und ist eher mit jener einer natürlichen Person, die ein Einzelunternehmen betreibt, zu vergleichen
  • Gründen 2+ Personen eine Personengesellschaft, wird der Gewinn dieses Unternehmens in einem gesonderten Verfahren ermittelt, um ihm dann anteilig bei den Gesellschaftern zu besteuern
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146
Q

Wann werden zwischenbetriebliche Leistungen zwischen Personengesellschaftern und Gesellschaftern anerkannt?

A

Normalerweise nicht:
* Tritt Gesellschafter als Privater in eine Leistungsbeziehung zur Personengesellschaft und bezieht dafür Vergütungen, sind diese Zuwendungen Teil seines Gewinnes und daher bei der Personengesellschaft nicht abzugsfähig
* Hat ein Gesellschafter einer Personengesellschaft die Geschäftsführeraufgaben übernommen, wird dafür vereinbarte Vergütung beim Gesellschafter als Gewinnanteile der ESt unterworfen
Ausnahme: Wenn sie unter fremdüblichen Bedingungen erfolgen

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147
Q

Wechsel der Rechtsform

A

Ist ohne zusätzliche Belastung möglich. Dafür ist das Umgründungsrecht maßgebend. Umgründung – Vorgänge, bei denen sich Rechtsträger eines Unternehmens ändert, sein Vermögen aber unverändert fortbesteht:

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148
Q

Subjekt der KSt

A

Juristische Personen des privaten Rechts (§1 Abs. 2 Z 1 KStG)
–> Gelten als Körperschaft (also Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Vereine, Genossenschaften, Sparkassen und Privatstiftungen).

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149
Q

Wettbewerbsneutralität

A

Betriebe gewerblicher Art, die von den Körperschaften des öffentlichen Rechts betrieben werden sind unbeschränkt steuerpflichtig

150
Q

Körperschaften - Befreiungen von der unbeschränkten Steuerpflicht

A

Katalog von befreiten Körperschaften in §5 EStG (z.B.: Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, sind von der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht befreit)

151
Q

Der KSt unterliegt das Einkommen der Körperschaft - Paragraph?

A

§7 Abs 1 KStG

152
Q

Können Körperschaften, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten haben?

A

Ja

153
Q

Sonderausgaben im KStG

A

Sonderausgabenkatalog in §8 Abs 4 KStG:
* Freiwillige Zuwendungen an Spenden begünstigte Einrichtungen können als Sonderausgaben abgezogen werden
* Verlustabzug ist bei Körperschaften möglich - abzugsfähiger Betrag ist mit 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Wirtschaftsjahres begrenzt

154
Q

Privatstiftungen

A

*) Sind zur Rechnungslegung verpflichtet
*) Von Regelung des §7 Abs 3 KStG ausgenommen → können daher Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielen.

155
Q

Wie wird die Körperschaftssteuer von einer Körperschaft erhoben? Verfahren? Paragraph?

A

Körperschaft hat ihre Körperschaftsteuererklärung nach Ende des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) abzugeben:
* Auf deren Basis führt das Finanzamt ein Veranlagungsverfahren durch und erlässt den Körperschaftssteuerbescheid
* Vierteljährlich hat die Körperschaft Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuerschuld zu leisten, die auf die endgültig zu zahlende KSt angerechnet werden (§24 KStG)

156
Q

Wie werden Körperschaft und Gesellschafter steuerlich behandelt?

A

als getrennte Rechtsträger und Steuersubjekte

157
Q

Verdeckte Gewinnausschüttung

A

§8 Abs 2 KStG:
Werden dem Gesellschafter Vorteile zugewendet, die ihre Begründung im Betriebsverhältnis und der damit möglichen Einflussnahme des Gesellschafters auf die Gesellschaft haben, liegt Einkommensverwendung der Körperschaft vor. Durch die Gesellschafterposition bewirkte Vermögensminderung ist damit dann NICHT abzugsfähig

158
Q

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Beteiligungsbefreiung

A

§10 Abs 1 KStG:
Gewinnausschüttungen von inländischen Körperschaften sind von der KSt befreit – kommt unabhängig davon zur Anwendung, wie hoch das Ausmaß der Beteiligung ist und wie lange die Beteiligung schon gehalten wurde
* Erfasst davon sich bei der empfangenden Körperschaft auch Dividenden aus einzelnen Aktien
* Dadurch kann auch bei „mehrstöckigen“ Gestaltungen keine doppelte oder mehrfache Belastung mit KSt entstehen

159
Q

Wertminderungen des Geschäftsanteils

A

sind bei der Muttergesellschaft steuerwirksam:
Niedrigerer Wert des Wirtschaftsgutes „Beteiligung“ kann über Teilwertabschreibungen geltend gemacht werden → Ist Berücksichtigung dem Grunde nach in der steuerlichen Gewinnermittlung geboten, muss eine Verteilung auf 7 Jahre erfolgen (§12 Abs 3 Z 2 KStG)
–> Zinsen (ausgenommen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten) dürfen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbers von Kapitalanteilen iSd §10 KStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Kapitalanteile zum Betriebsvermögen gehören und nicht von anderem konzernzugehörigen Unternehmen der von einem beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden

160
Q

§9 KStG

A

Finanziell verbundene Körperschaften können eine Unternehmensgruppe bilden

161
Q

Unternehmensgruppe

A
  • Körperschaften sind finanziell verbunden mit der Beteiligung von mehr als 50%; unmittelbare
    und mittelbare Beteiligungen werden einbezogen
  • Gruppenbesteuerung setzt schriftlichen Antrag des Gruppenträgers und der inländischen
    Gruppenmitglieder, auf die sich Unternehmensgruppe erstrecken soll, voraus (§9 Abs 8 KStG)
  • Unternehmensgruppe muss für mindestens 3 Jahre bestehen (§9 Abs 10 KStG)
162
Q

Wann muss im Vorhinein keine Kapitalertragsteuer auf die Dividenden eingehoben werden?

A

Wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft an einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mittel- oder zumindest unmittelbar zumindest 10% beteiligt ist (§94 Z 2 EStG).
Kapitalertragssteuer ist einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wenn das Ausmaß der Beteiligung geringer ist.

163
Q

Gewinnfeststellung von Personengesellschaften

A

§188 BAO: „Gewinnfeststellung“

164
Q

Personengesellschaften - wie sieht es mit Gewinnermittlungssubjekt und Ertragsteuersubjekt aus?

A

Personengesellschaften sind zwar Gewinnermittlungssubjekt, aber kein Ertragsteuersubjekt

165
Q

Umgründungen ohne das UmgrStG

A

Tausch oder Liquidation
➔ Keine Buchwertfortführung, sondern Aufdeckung (und Versteuerung) der stillen Reserven beim übertragenden Rechtsträger
➔ „Neubewertung“ beim übernehmenden Rechtsträger
➔ Bloße formwechselnde Umgründungen (z.B. aus GmbH wird AG) lösen keine Aufdeckung der stillen Reserven aus

166
Q

beschr. Stpfl. 1. Art - Körperschaftssteuer

A

= inl. Quellen §98 EStG
Juristische Personen des privaten Rechts ohne Sitz und Ort der GL im Inland

167
Q

beschr. Stpfl. 2. Art - Körperschaftssteuer

A

~ KESt / ImmoESt
Juristische Personen des privaten Rechts soweit befreit (z.B. Gemeinnützigkeit)
Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit kein BgA)

168
Q

Persönliche Befreiungen von der unbeschränkten Steuerpflicht (KStG)

A

§5 KStG: insb. bei Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
▪ wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§31 BAO) bleiben idR steuerpflichtig
▪ wie bei Körperschaften des öffentlichen Rechts („KöR“) besteht „beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art“ (§1 Abs. 3 Z 3KStG)

169
Q

Steuerpflicht von Körperschaften des öffentlichen Rechts

A

§1 Abs. 2 Z 2 KStG –> unbeschränkt steuerpflichtig

170
Q

Wie steht es um Betriebe gewerblicher Art (BgA) im Vergleich mit Körperschaften des privaten Rechts?

A

Betriebe gewerblicher Art sind eigene KSt-Subjekte (§1 Abs. 2 Z 2 i.V.m. §2 KStG) und damit den Körperschaften des privaten Rechts gleichgestellt (→unbeschränkte Steuerpflicht der BgA)

171
Q

Paragraph für Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht - KStG

A

§21 KStG

172
Q

Paragraph für Freibetrag für begünstigte Zwecke (Körperschaftsteuer)

A

§23 KStG

173
Q

Paragraph für Steuersätze für Körperschaftsteuer

A

§22 KStG

174
Q

Nach was richtet sich die Einkommensermittlung von Körperschaften?

A

Einkommensermittlung richtet sich grundsätzlich nach dem EStG (§7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KStG), auch für die Veranlagung und Entrichtung der KöSt gilt das EStG sinngemäß (§24 Abs. 3 Z 1 KStG)

175
Q

Paragraph für Einkommensermittlung von Körperschaftsteuer

A

§7 KStG

176
Q

Wie funktioniert die „Einkünftetransformation”? Paragraph?

A

§7 Abs. 3 KStG:
▪ Rechnungslegungspflichtige Körperschaften („Gewerbebetriebe kraft Rechtsform“) insb. AG, GmbH
➔ Alle Einkünfte sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§23 EStG) zuzurechnen (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform)
➔ Gewinnermittlung erfolgt nach §5 Abs. 1 EStG

177
Q

Was ist ein Sonderfall von der Einkünftetransformation?

A

Sonderfall: Privatstiftungen
▪ Diese sind zwar rechnungslegungspflichtig, doch ist §7 Abs. 3 KStG auf sie nicht anwendbar (§13 Abs. 1 Z 1 KStG)

178
Q

Paragraph für nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben bei der Körperschaftsteuer

A

§12 KStg

179
Q

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben für KStG

A

§12 KStg, ersten 3 Punkte in Analogie zu §20 EStG:
▪ Aufwand im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (§12 Abs. 2 KStG); die Abzugsverbote im Fall sonderbesteuerter Kapitaleinkünfte und Grundstücksveräußerungen gelten nicht für Kapitalgesellschaften (letzter Satz!)
▪ Luxusaufwendungen, Repräsentationsaufwendungen, Spitzengehälter (über € 500.000); Barzahlungen über € 500 im Baugewerbe
▪ Personensteuern (§12 Abs. 1 Z 6 KStG)
▪Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen (§12 Abs. 1 Z 7 KStG)
▪ Zinsen bei fremdfinanzierten konzerninternen Beteiligungserwerben (§12 Abs. 1 Z 9 KStG idF JStG2018) - sonst sind Refinanzierungszinsen für einen Beteiligungserwerb hingegen abzugsfähige Betriebsausgaben (§11 Abs. 1 Z 4 KStG)!
▪ Konzerninterne Zinsen und Lizenzgebühren, bei Steuerfreiheit oder Niedrigbesteuerung (unter 10%) →§12 Abs. 1 Z 10 KStG

180
Q

Körperschaftsmindeststeuer

A

Körperschaften: §24 Abs. 4 KStG: Mindestkörperschaftsteuer AGs: 3.500; GmbHs: 1.750 mit Einschleifregelung –> Bei Verlusten oder zu geringen Gewinnen wird eine Mindeststeuer von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht erhoben, welche in den Folgejahren auf die KSt angerechnet wird.

181
Q

Taxative Liste von Sonderausgaben - KStG

A

§8 Abs. 4 KStG
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 9 des EStG:
▪ Renten und dauernde Lasten
▪ Steuerberatungskosten
▪ Spenden
▪ Verlustabzug (außer bei „Mantelkäufen“) mit 75%-Vortragsgrenze (§8 Abs. 4 Z 2 lit. a KStG)

182
Q

Erhebung der KöSt

A

§24 Abs. 3 KStG: Für die Veranlagung und Entrichtung gelten die einkommensteuerlichen Vorschriften sinngemäß

183
Q

Besondere Erhebungsformen der KöSt

A

▪ KESt (§§93 ff. EStG; muss nicht mit 27,5%,sondern kann mit 24% erhoben werden: §93 Abs. 1a EStG)

ImmoESt (§30b EStG)
▪ Gemäß §24 Abs. 3 Z 4 KStG mit Ausnahme von Körperschaften des §7 Abs. 3 KStG!
▪ Übrige Körperschaften: 24% siehe §30b Abs. 1a EStG

184
Q

Paragraphen für Einlagen und Einkommensverwendung im KStG (Steuerneutralität von Einlagen und Einkommensverwendung)

A

Einlagen (§8 Abs. 1 KStG)
Einkommensverwendung (§8 Abs. 2 KStG)
–> es gibt jeweils offene/verdeckte EInlagen/Ausschüttungen

185
Q

Paragraph für KöSt-Befreiung für nationale Beteiligungserträge

A

§10 Abs 1 Z 1-4 KStG

186
Q

Kapitalertragssteuerabzug für Beteiligung < 10%: (Portfoliobeteiligungen bzw. Streubesitz)

A

➔ KESt-Abzug (§§93 ff. EStG)
➔ KESt-Anrechnung oder -Gutschrift (§24 Abs. 3 KStG i.V.m. §46 EStG)

187
Q

Wie funktioniert die Wertminderungen einer nationalen Beteiligung?

A

steuerwirksame Teilwertabschreibung
➔ Einschränkung für Veräußerungsverluste und TWA: Verteilung auf sieben Jahre (§12 Abs. 3 Z 2 KStG)
▪ aber sofortige Gegenverrechnung mit gewinnerhöhenden TW-Zuschreibungen und Veräußerungsgewinnen zulässig

188
Q

Wer erlässt Richtlinien für das System der USt und Detailregelungen

A

Europäische Rat, MS müssen diese zwingend umsetzen. Es ist besonders auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinzuweisen

189
Q

Was ist USt rechentechnisch?

A

Eine Verkehrssteuer

Und: indirekte Steuer:
- Träger und Schuldner der Steuer fallen auseinander
- Steuerschuldner ist Unternehmer – führt Steuer ans Finanzamt ab
- Steuerträger ist Letztverbraucher – wird mit der USt belastet
- Überwälzung der USt vom Unternehmer auf den Letztverbraucher erfolgt über den zivilrechtlichen Preis

190
Q

Wie wird die Wettbewerbsneutralität der USt verwirklicht?

A

Durch die Kostenneutralität der USt in der Unternehmerkette

191
Q

Bestimmungslandprinzip

A
  • Erhebung der USt in dem Land, in dem die Leistung vom Letztverbraucher konsumiert wird.
  • Beim Ursprungslandprinzip wird die Steuer in dem Land erhoben, von dem aus die Leistung erbracht wird.
192
Q

Haupttatbestand der USt:

A
  • Es muss eine Leistung vorliegen (Lieferung oder sonstige Leistung)
  • Erforderlich ist ein Leistungsaustausch – Leistungsempfänger muss eine Gegenleistung
    erbringen, die in innerer Verknüpfung mit der Leistung eines Unternehmers steht
  • Leistungsort muss Österreich sein, sonst ist die Leistung in Österreich nicht steuerbar
193
Q

Was ist eine Lieferung rechtlich gesehen?

A

Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§3 Abs 1 UStG). Leistungsinhalt ist die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand

194
Q

Welcher Paragraph für Lieferungen, Lieferort und Lieferzeitpunkt?

A

§3 UStG

195
Q

Sonstige Leistungen

A

§3a UStG
* Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen
* Kann auch in einem Unterlassen oder Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen
* An Unternehmer: Bestimmungslandprinzip
* Lieferung an Nichtunternehmer: Ort von leistendem Unternehmer (Ursprungslandprinzip)
* Aufzählung von Katalogleistungen in §3a Abs 14 UStG:
- Katalogleistungen an Nichtunternehmer im Drittland werden am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt
- Ist Empfänger Unternehmer, richtet sich der Leistungsort stets nach §3a Abs 6 UStG

196
Q

Wie ist der Unternehmerbegriff definiert?

A

-) Unternehmer – wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§2 Abs 1 UStG).
-) Gewerblich/beruflich ist jede selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (braucht keine Gewinnabsicht, muss auch nicht der Hauptzweck sein).

197
Q

Ist zwischen mehreren Betrieben des Unternehmers Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn möglich?

A

Nein → nicht Steuerbare Innenumsätze – sind wechselseitige Leistungen von Betrieben untereinander oder von Betrieben an andere wirtschaftliche Einheiten des Unternehmers, sie lösen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang aus (gilt auch innerhalb der Organschaft)

198
Q

§1 Abs 1 Z 2 UStG

A

Eigenverbrauch: Unterwirft der USt auch Ausgaben, die nach dem EStG oder KStG nicht abzugsfähig sind. Dadurch werden Ausgaben, die zwar für Zwecke des Unternehmens erfolgen, aber ertragsteuerlich der Privatsphäre zugerechnet werden, auch für Zwecke der USt als nichtunternehmerisch behandelt.

199
Q

echte Befreiung (USt)

A

Bestimmungslandprinzip wird im Verhältnis zu Drittstaaten verwirklicht, indem Lieferung von Gegenständen in einen Drittstaat als Ausfuhrlieferung von der österreichischen USt befreit ist. (§6 Abs 1 Z 1 iVm § 7 UStG). Der in das Ausland leistende Unternehmer behält den Vorsteuerabzug (echte Befreiung)

200
Q

Import von Waren aus Drittstaaten:

A
  • werden mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet (§1 Abs 1 Z 3 UStG):
  • Ist in USt integriert und stellt importseitig die Realisierung des Bestimmungslandprinzips sicher
  • Erfasst somit den Import von Gegenständen aus Drittländern nach Österreich
  • Von Zollbehörden erhoben
  • Ihr unterliegen Unternehmer und Nichtunternehmer
  • Importeur kann idR die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden (§12 Abs 1 Z 2 lit a UStG)
  • Nur wenn Importeur Unternehmer ist
  • Ist Importeur kein Unternehmer, wird Einfuhrumsatzsteuer zum endgültigen Kostenfaktor
201
Q

Wie bemisst sich die USt für Eigenverbrauch

A

Bemisst sich für fiktive Lieferungen nach dem Einkaufspreis im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs und für fiktive sonstige Leistungen nach den auf die Ausführung entfallende Ausgaben.

202
Q

Ermäßigter Steuersatz von 10%

A

Für im Gesetz angeführte Leistungen und für die in der Anlage 1 zum UStG angeführte Gegenstände (v.a. Nahrungsmittel, Bücher, Zeitungen, Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken).

203
Q

Ermäßigter Steuersatz von 13%

A

Für im Gesetz angeführte Leistungen und für in der Anlage 2 zum UStG angeführte Gegenstände (v.a. lebende Tiere, Pflanzen, kulturelle DL, Holz, nationalen Luftverkehr, Museen, Tiergärten, Filmvorführungen, Ab-Hof-Verkauf von Wein, Beherbergung)

204
Q

Reverse-Charge-System

A

§19 Abs. 1 UStG
-) Bei ausländischen Unternehmen kann es schwer sein, auf den leistenden Unternehmer zu greifen.
-) Das UStG hat dafür spezielle Regelungen für den Übergang der Steuerschuld in bestimmten Fällen (Reserve Charge-System): bei sonstigen Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn:
-) Leistender Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat
-) Leistungsempfänger ist Unternehmer
-) greift nur, wenn Leistung in Österreich steuerbar ist

205
Q

Wann entsteht die Steuerschuld bei der Sollbesteuerung?

A

Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).

206
Q

Wann entsteht die Steuerschuld bei der Istbesteuerung?

A

– Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist bei:
* Freiberuflichen Tätigkeiten
* Tätigkeiten von kleineren oder nicht-buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden

207
Q

Selbstbemessung – Unternehmer muss, die dem Finanzamt geschuldete USt, selbst berechnen und bei Fälligkeit ans Finanzamt abführen - wie funktioniert das? Paragraph?

A
  • Bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats ist für jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen (§21 Abs 1 UStG)
  • Unternehmer hat Vorauszahlung (Fälligkeit) spätestens am Tag der UVA zu entrichten
  • Kalendervierteljahr kann, bei geringeren Vorjahresumsätzen als 100.000€, als Voranmeldungszeitraum gewählt werden – Fälligkeit der USt verschiebt sich dementsprechend (§21 Abs 2 UStG)
  • Umsatzsteuervorauszahlung entspricht dem Saldo aus USt und Vorsteuer und ergibt eine Zahllast oder eine Gutschrift
208
Q

Sind in die USt-Erklärungen auch nicht steuerbare Umsätze aufzunehmen?

A

Nein

209
Q

Paragraph für Eigenverbrauch als fiktive Leistung

A

§3 Abs. 2; §3a Abs 1a Z. 2 UStG

210
Q

Steuerbare Umsätze

A

§ 1 UStG
- Lieferungen und sonstige Leistungen (Umsatz im engen Sinn)
- Eigenverbrauch
- Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer)

211
Q

In welchem Paragraph steht etwas zum innergemeinschaftlicher Erwerb (ig. Erwerb, Erwerbsteuer)?

A

Art 1 BMR (Binnenmarktregelung)

212
Q

§1 Abs 1 Z 1 UStG

A

▪ Lieferung oder sonstige Leistung
▪ durch Unternehmer
▪ im Inland
▪ gegen Entgelt
▪ im Rahmen des Unternehmens

213
Q

Wie wird die “Leistung” im Rahmen der Umsatzsteuer unterteilt?

A

Lieferung: Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand (§3 Abs. 1 UStG)
▪ Dazu gehören auch „Werklieferungen“ z.B. Errichtung eines Wohnhauses durch eine Baufirma.

Sonstige Leistung: Leistungen ohne Lieferungscharakter: Aktivleistungen, Unterlassungsleistungen oder Duldungsleistungen (§3a Abs. 1 UStG)
▪ „Werkleistungen“: sonstige Leistungen ohne Verwendung von Hauptstoffen

214
Q

Was besagt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung?

A

Unzulässig wäre daher z.B. die Aufspaltung des Entgeltes für die Erstellung eines Bauplanes in ein Entgelt für die geistige Leistung („sonstige Leistung“) und für die Lieferung des Objektträgers dieser geistigen Leistungen

215
Q

Paragraph für: Entgelt kann auch von dritter Seite stammen

A

§4 Abs 2 Z 2 UStG

216
Q

Leistungsaustausch (mit innerer Verknüpfung)

A

▪ Verpflichtungsgeschäft (zeigt auf, zwischen welchen Personen der Leistungsaustausch stattfindet)
▪ Erfüllungsgeschäft (z.B. Auslieferung der Ware; kann auch an eine dritte Person erfolgen)

217
Q

Wie ist der Unternehmer-Begriff definiert?

A

Unternehmer (§2 UStG)
▪ Selbständigkeit
▪ Nachhaltigkeit
▪ Einnahmenerzielungsabsicht
▪ keine Liebhaberei (§2 Abs. 5 Z 2 UStG)

218
Q

Wie ist der Unternehmen-Begriff definiert?

A

Unternehmen (§2 Abs. 1 zweiter Satz UStG)
▪ Grundsatz der Unternehmenseinheit
▪ nur ein Unternehmen ohne räumliche Begrenzung
▪ Innenumsätze (zwischen verschiedenen Betriebsteilen des Unternehmens) sind nicht steuerbar
▪ nur unternehmensumfassende UVAs und Umsatzsteuererklärung

219
Q

Leistungsort bei Lieferungen

A

▪ §3 Abs. 7 UStG: Ort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet
▪ §3 Abs. 8 UStG: Beförderung oder Versendung ►Ort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt

220
Q

Leistungsort bei sonstigen Leistungen - Grundregel

A

Grundregel:
Business-to-Business: §3a Abs 6: Ort des Leistungsempfängers
Business-to-Consumer: §3a Abs 7: Ort des leistenden Unternehmers

221
Q

Ausnahmen von der Grundregel in Bezug auf den Leistungsort für die Umsatzsteuer

A

▪ §3a Abs 8: Vermittlungsleistungen (nurB2C) →vermittelter Umsatz
▪ §3a Abs 9: grundstücksbezogene Leistungen →Grundstücksort
▪ §3a Abs 10: Personenbeförderung →Beförderungsstrecke
▪ §3a Abs 10: Güterbeförderung (nurB2C) →Beförderungsstrecke (Sonderregelung für EU in Art 3a Abs 1-2 →Abgangsort
▪ §3a Abs 11 lit a: Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sport, Unterhaltung, Ausstellungen, Messen, … (nurB2C) →Tätigkeitsprinzip
▪ §3a Abs 11 lit b: Leistungen verbunden mit Beförderungsleistungen (nur B2C) →Tätigkeitsprinzip
▪ §3a Abs 11 lit c: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich deren Begutachtung (nur B2C) →Tätigkeitsprinzip
▪ §3a Abs 11 lit d: Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen →Tätigkeitsprinzip (Sonderregelung für EU, wenn an Bord von Beförderungsmitteln, in Art 3a Abs 3-4 BMR →Abgangsort)
▪ §3a Abs 11a: Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen iSv§3a Abs 11 lit a (nur B2B) →Veranstaltungsort
▪ §3a Abs 12 UStG: langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (nur B2C) →Empfängerort; kurzfristige Vermietung →Übergabeort
▪ §3a Abs 13 UStG: elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk-und Fernsehdienstleistungen (nur B2C) →Empfängerortprinzip
▪ §3a Abs14 UStG: In das Drittausland exportierte „Katalogleistungen“ (nur B2C) →Empfängerortprinzip

222
Q

„Klassischer“ Eigenverbrauch wird einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt - wie steht es um den Vorsteuerabzug?

A

Entnahme eines Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke = Lieferung gegen Entgelt
Verwendung eines Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke = sonstige Leistung gegen Entgelt
–> nur wenn Vorsteuerabzug!

223
Q

Wie wird eine unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen behandelt?

A

als sonstige Leistung gegen Entgelt (§3a Abs. 1a Z 2 TS 1 & 2 UStG) –> Vorsteuerabzug ist nicht als Voraussetzung erforderlich

224
Q

Paragraph für Vorsteuerabzug

A

§ 12 UStG

225
Q

Können PKWs, Kombis, Krafträdern etc. als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden? Paragraph?

A

Nein, i.d.R. nicht → §12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG

226
Q

Wie steht es um den Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die der Ausführung steuerfreier Umsätze dienen?

A

Kein Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die der Ausführung steuerfreier Umsätze dienen (§12 Abs. 3 Z 1 UStG)
–> Ausnahme bei Ausfuhrlieferungen sowie ig Lieferungen (= echte Befreiung)

227
Q

Vorsteuerkorrektur bei Änderung des Verwendungszwecks

A

§12 Abs. 10 und 11 UStG
▪ Bei Gegenständen im Anlagevermögen: 4 Folgejahre (1/5tel Korrektur pro Jahr)
▪ Bei Grundstücken im Anlagevermögen: 19 Folgejahre (1/20tel Korrektur pro Jahr)
▪ Sonst (z.B. bei Umlaufvermögen, Rechten): Vollkorrektur im Änderungsjahr

228
Q

Echte Befreiung von der Umsatzsteuer

A

§6 Abs. 1 Z 1 bis 6 UStG:
▪ Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen bleibt erhalten
▪ Insbesondere Ausfuhrlieferungen und ig Lieferungen

229
Q

Unechte Befreiung von der Umsatzsteuer

A

§6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG:
▪ Kein Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen
▪ z.B. Umsätze mit Grundstücken, Versicherungsleistungen, Geld- und Bankgeschäfte, Tätigkeit von Ärzten, Vermietung von Grundstücken (ausgenommen für Wohnzwecke und Beherbergung), Kleinunternehmer (Z 27) (Umsätze ≤ € 35.000 pro Jahr; gem. §21 Abs. 6 UStG besteht auch Befreiung von Erklärungsabgabe, allerdings kann gem. §6 Abs 3 UStG für Steuerpflicht optiert werden)

230
Q

Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer für Unternehmer

A

§12 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG

231
Q

Paragraph für Ausfuhrlieferungen

A

§ 7 UStG

232
Q

Paragraphen für die Bemessungsgrundlage der USt für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch sowie für die Einfuhr

A

§ 4 UStG und § 5 UStG

233
Q

Entgelt - Paragraph für „klassischer“ Eigenverbrauch: Einkaufspreis im Eigenverbrauchszeitpunkt (Lieferungen) oder auf die Ausführung entfallende Kosten (sonstige Leistungen)

A

§ 4 Abs. 8 lit. a und lit. b UStG

234
Q

Nach was bestimmt sich die Einfuhrumsatzsteuer?

A

Zollwert

235
Q

Paragraph für Steuersätze für USt

A

§10 UStG

236
Q

Paragraph für Reverse-Charge System

A

§19 Abs. 1 UStG

237
Q

Paragraph für Besteuerung (USt) nach vereinnahmten Entgelten

A

§ 17 UStG

238
Q

Paragraph für „Rechnungs-USt“

A

§11 Abs. 12 und 14 UStG

239
Q

die GrEStG sieht auch Ersatz- oder Ergänzungstatbestände vor, um zu vermeiden, dass Steuerpflichtiger die Steuer umgeht:

A

-) Erfassung von Rechtsgeschäften bei denen Grundstück durch Behörde/Gericht/Gesetz übertragen wird (zB: Enteignung, Zwangsversteigerung, Ersitzung, Erwerb aufgrund gerichtlichen Urteils)
-) Zwischengeschäfte, durch die der Titel, der den Anspruch auf Übereignung begründet, übertragen wird
-) Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsbefugnis!, z.B. Erwerb durch den Treuhänder)
-) GrEStG zu entrichten, wenn innerhalb von 5 Jahren mind. 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen
-) Zivilrechtliche Vereinigung – Vereinigung aller Anteile in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von herrschenden oder abhängigen Unternehmen

240
Q

Paragraph für: Die GrEStG unterliegt bestimmten Rechtsvorgängen, die im Zusammenhang mit einer inländischen Grundstück bestehen (Ersatz- oder Ergänzungstatbestände)

A

§1 Abs 1 GrEStG

241
Q

Kürzungsvorschrift

A

§1 Abs 4 GrEStG: für die Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsvorgänge zwischen den selben Personen:
-) nur Mehrbetrag wird erhoben
-) Treuhandverhältnisse, wenn zuerst die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück und dann später auch das Eigentumsrecht an demselben übertragen wird

242
Q

Bestimmte Vorgänge sind von der GrESt befreit

A

§3 GrEStG
-) Bagatellerwerbe – Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1.100€ nicht übersteigt
-) Freibetrag von max. 900.000€ für die Übertragung von Grundstücken, sofern die Übertragung im Rahmen einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Betriebsübertragung erfolgt
-) Schenkung unter Lebenden zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern zum gemeinsamen Erwerb einer Wohnstätte

243
Q

Tarifbestimmungen für unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerb:

A

§7 GrEStG:
-) Für unentgeltlichen Tarif (Gegenleistung unter 30% von Wert) und unentgeltlichen Teil beim teilentgeltlichen Erwerb kommt der Stufentarif zur Anwendung
-) Teilentgeltlicher Erwerb – Gegenleistung mehr als 30% und weniger oder gleich 70% des Grundstückwertes beträgt

244
Q

Tarifbestimmungen für entgeltlichen Erwerb von Grundstücken (Gebühren):

A

§7 GrEStG:
-) Normaltarif von 3,5%
-) Ermäßigter Spezialsteuersatz von 0,5% - bei Anteilsvereinigungen, bei der Übertragung von 95% aller Anteile oder bei Vorgängen nach dem UmgrStG
-) Steuersatz von 2% bei Übertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Familienverband

245
Q

Urkundenprinzip

A

Rechtsgeschäfte sind gemäß §15 Abs 1 GebG nur gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde (Urkundenprinzip) → gebührenpflichtig ist das Rechtsgeschäft selbst, die förmliche Beurkundung ist nur Bedingung für die Gebührenpflicht

246
Q

Enumerationsprinzip

A

Gebührenpflicht lösen nur Rechtsgeschäfte aus, die in den Tarifposten des §33 GebG ausgeführt sind

247
Q

Rechtsgeschäfte nach §33 GebG:

A
  • Schriftlich beurkundete Bestandsverträge (TP 5)
  • Bürgerschaftserklärungen und Hypothekenverschreibungen (TP 7 und 18)
  • Dienstbarkeiten (TP 9)
  • Ehepakte (TP 11)
  • Glücksverträge (TP 17)
  • Außergerichtliche Vergleiche (TP 20)
  • Zessionen (TP 21)
248
Q

Vom Gebührengesetz befreite Einrichtungen

A

§2 GebG:
* Der Bund, von ihm betriebene Unternehmungen und öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist
* Übrige Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises
* Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern
* Als Gesandte fremder Mächte bestellte Angehörige auswärtiger Staaten rücksichtlich bestimmter von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften

249
Q

Von der Gebührenpflicht ausgenomme Rechtsgeschäfte

A

§15 Abs 3 GebG: Bestimmte Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbssteuergesetz, das Kapitalverkehrssteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz fallen – um Doppelbesteuerung zu verhindern

250
Q

Was sind Bestandsverträge und unterliegen diese der Gebührenpflicht?

A

Jemand erhält den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewissen Zeit und gegen einen bestimmten Preis, unterliegen der Gebührenpflicht.

251
Q

Bemessungsgrundlage von Bestandsvertragsgebühren:

A
  • Bestandvertrag (§33 TP 5 GebG) - insbesondere Miet- und Pachtverträge über unverbrauchbare Sachen (z.B. Grundstücke, KFZ)
  • Wiederkehrende Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer – mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Bemessungsgrundlage ergibt sich dann aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen multipliziert mit dem Faktor 3
  • Bestandsverträge auf bestimmte Dauer. Bemessungsgrundlage wird vom Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen multipliziert mit der vorgesehenen Vertragsdauer ermittelt
  • Bemessungsgrundlage ist bei wiederkehrenden Leistungen aber mit dem 18-fachen des Jahreswertes gedeckelt, sodass auch bei befristeten Verträge von mehr als 18 Jahren nur der 18-fache Jahreswert in die Bemessungsgrundlage einfließt
  • 1% der Bemessungsgrundlage (Abs. 1)
252
Q

Gebührengesetz für wenn die Urkunde im Ausland errichtet wurde?

A

§16 Abs 2 GebG:
-) Gebührenschuld entsteht in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt
-) Voraussetzung: Parteien des Rechtsgeschäfts müssen im Inland einen Wohnsitz/Gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten
-) Rechtsgeschäft muss eine im Inland befindliche Sache betreffen oder eine Partei muss in Inland zur einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäfts berechtigt oder verpflichtet sein

253
Q

Wer ist zur Gebührenanzeige verpflichtet?

A

Zur Gebührenanzeige sind:
-) die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen
-) Urkundenverfasser
-) und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat, verpflichtet

254
Q

Wann entsteht die Gebührenschuld für beurkundetes Rechtsgeschäft, wenn dieses eine Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten braucht und somit aufschiebend bedingt ist?

A

Gebührenschuld für beurkundetes Rechtsgeschäft entsteht erst im Zeitpunkt der Zustellung der Genehmigung oder Bestätigung

255
Q

Verkehrssteuergesetze weisen hinsichtlich des Gesetzesaufbaus folgende Gemeinsamkeiten auf:

A
  • Steuergegenstand – definieren Steuertatbestände zumeist mit Hilfe von Haupt- und Ersatztatbeständen
  • Ausnahme vom Steuergegenstand werden in einem Befreiungskatalog aufgelistet
  • Regeln über Bemessungsgrundlage bestimmen, wovon die Steuer zu berechnen ist
  • Regelung des Tarifs beinhaltet vor allem den Steuersatz und die mit ihm verbundenen Freibeträge und Differenzierungen
  • Zum Steuerschuldner werden einer oder alle am Rechtsvorgang Beteiligten bestimmt
  • Steuerschuldentstehung – meist Verkehrssteuern regeln den Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht. Es gibt eine Sonderregelung gemäß §3 Abs. 1 BAO, wonach der Abgabeanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
  • Verfahren – Art und Bemessung, Fälligkeit und Legung und Prüfung von Steuererklärung wird geregelt
  • Selbstberechnung – bestimmte Parteienvertreter haben die Möglichkeit, die Steuer selbst zu berechnen
256
Q

In welche Abschnitte unterteilt sich die Immobilienertragssteuer / Veräußerung von Grundstücken?

A

§ 30 Private Grundstücksveräußerungen
§ 30a. Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
§ 30b. Immobilienertragssteuer
§ 30c. Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

257
Q

Gemeinsamkeiten der Rechtsverkehrsteuern

A

▪ Anknüpfung an zivilrechtliche Rechtsvorgänge, daher in der Regel keine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“
▪ Haupt- sowie Ersatz-/Nebentatbestände
▪ Ersatz-/Nebentatbestände sollen Umgehung verhindern

258
Q

Paragraph für Definition des Grundstücks

A

Definition des Grundstücks in §2 GrEStG

259
Q

Unterteilung in Verfügungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft - was ist der Tatbestand?

A

Tatbestand: Verpflichtungsgeschäft (Titel)
▪ Eintragung in das Grundbuch (Verfügungsgeschäft) ist für die Grunderwerbsteuerpflicht irrelevant (jedoch keine Grundbuchseintragung ohne Nachweis der Zahlung der Grunderwerbsteuer)

260
Q

Paragraph für Treuhandverhältnis beim Grundstückserwerb

A

§1 Abs. 2 GrEStG

261
Q

Erwerb des Eigentums ohne vorausgegangenes Verpflichtungsgeschäft

A

§1 Abs. 1 Z 2 GrEStG: z.B. Zwangsversteigerung, Enteignung, Ersitzung, Erbschaft

262
Q

Paragraph für sog. Zwischengeschäfte in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken und Grunderwerbsteuer

A

§1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 GrEStG

263
Q

§1 Abs. 3 GrEStG:

A

bei Gesellschaften mit inländischen Grundstücken …
▪ Steuerpflichtig ist ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von Anteilen begründet
▪ wenn hierdurch mindestens 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden (Z 1 “Anteilsvereinigung”)
▪ oder den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95% der Anteile begründet (Z 3)
▪ Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen

264
Q

bei Personengesellschaften mit inländischen Grundstücken unterliegt eine Änderung des Gesellschafterbestandes der GrESt, wenn …

A

§1 Abs. 2a GrEStG:
… innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschafts-vermögen auf neue Gesellschafter übergehen
▪ Treuhändig gehaltene Anteile dem Treugeber zuzurechnen

265
Q

Unentgeltlicher Erwerb - Tarif:

A

Staffeltarif - §7 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG:
▪ 0,5% für die ersten 250.000
▪ 2% für die nächsten 150.000
▪ 3,5% für die 400.000 übersteigende Bemessungsgrundlage
Erwerb in der Familie gilt stets als unentgeltlich

266
Q

Bemessungsgrundlage von Grunderwerbsteuer

A

▪ Drei mögliche Werte: Gegenleistung, Grundstückswert, Einheitswert
▪ Grundregel: §4 Abs. 1 iVm §5 GrEStG: Wert der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis), jedoch mindestens vom Grundstückswert
▪ Grundstückswert: „hochgerechneter“ dreifacher Bodenwert (lt. Einheitsbewertung gem. Verordnung) + Gebäudewert („Pauschalwertmethode“) oder
▪ aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert oder
▪ Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes (Schätzgutachten)

267
Q

Wann kommt der einfache Einheitswert beim Grundstückserwerb zur Anwendung?

A

§4 Abs. 2 GrEStG: einfacher Einheitswert in bestimmten Fällen bei land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken

268
Q

Wann kommt der Grundstückswert (oft günstiger) immer zur Anwendung?

A

▪ wenn keine Gegenleistung (zB Schenkung)
▪ bei Anteilsvereinigungen und anderen steuerpflichtigen Übertragungen von Gesellschaftsanteilen (§1 Abs 2a und 3 GrEStG), Umgründungen und Übertragungen innerhalb der Familie (Personenkreis §26a Abs. 1 Z. 1 Gerichtsgebührengesetz) → zusätzlich begünstigter Tarif

269
Q

Auf was basiert die Berechnung der Grunderwerbsteuer beim teilentgeltlichen Erwerb? (= Gegenleistung über 30%, aber nicht über 70% des Grundstückswertes)

A

▪ Entgeltlicher Teil des Erwerbes: 3,5%
▪ Unentgeltlicher Teil des Erwerbes (Grundstückswert –Entgelt): Staffeltarif

270
Q

Steuerpflichtige Übergänge von grundstückshaltenden Personengesellschafts- und Kapitalgesellschaftsanteilen und Umgründungen:

A
  • Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften
  • steuerpflichtigen Anteilsvereinigungen bzw. Erwerbe aller Anteile bei Kapitalgesellschaften (§1 Abs 2a und 3 GrEStG)
  • Umgründungen nach UmgrStG
  • 0,5% (§7 Abs. 1 Z 2 lit. c GrEStG)
271
Q

Paragraph für Entstehung der Steuerschuld bei der GrEStG

A

§8 Abs. 1 GrEStG: sobald ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (z.B. Abschluss eines Kaufvertrages = Verpflichtungsgeschäft!)

272
Q

Paragraph für Abgabenerklärung bei der GrEStG:

A

§10 Abs 1 GrEStG: bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, z.B. Steuerschuld 4. 4. X1 ►15. 6. X1
▪ §10 Abs 2: verpflichtende Einreichung durch Notar/Rechtsanwalt

273
Q

Selbstberechnung durch Parteienvertreter (optional) bei der GrEStG:

A

▪ §§11 ff. GrEStG: durch Rechtsanwälte und Notare
▪ Entbindet gemäß §10 Abs. 1 letzter Satz GrEStG von der Erklärungsabgabe
▪ Entrichtung bis 15. des auf die Selbstberechnung zweitfolgenden Monats (§13 GrEStG)

274
Q

Urkunde als schriftliches Beweismittel über das Rechtsgeschäft:

A

jede Schrift (auch E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur gemäß §4 Abs 1 Signaturgesetz), in der das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts festgehalten ist
▪ wesentliche Merkmale des Rechtsgeschäfts
▪ Unterzeichnung der Urkunde (Unterschrift)

275
Q

Ersatzurkunden für Rechtsgeschäfte

A

(mündliches oder schriftliches) Vertragsangebot (§15 Abs. 2 GebG):
▪ schriftliche Annahme
▪ Beurkundung der mündlichen (oder konkludenten) Annahme
▪ nicht: mündliche oder konkludente Annahme
▪ schon: rechtsbezeugende Urkunden, zB. spätere Niederschrift durch andere Personen (§18 Abs. 3 GebG)

276
Q

Paragraph für persönlich und sachliche Befreiung bei Rechtsgeschäftsgebühren

A
  • § 2 GebG: persönliche Befreiungen
  • § 15 Abs. 3 GebG: sachliche Befreiungen
277
Q

Gebührenschuldentstehung (Zeitpunkt)

A

wenn Urkunde im Inland errichtet - §16 Abs 1 GebG:
▪im Zeitpunkt der Unterzeichnung
▪wenn nur von einem Vertragsteil unterzeichnet, im Zeitpunkt der Übersendung an den anderen Vertragsteil
Urkunde im Ausland errichtet: §16 Abs 2 GebG

278
Q

Wird die mit Unterzeichnung eines Bestandsvertrages entstandene Gebührenschuld durch nachfolgende Ereignisse (z.B. vorzeitige Beendigung oder Nichtanwendung des Bestandsvertrages) beeinflusst?

A

Nein

279
Q

Anzeigepflicht beim Finanzamt der Hundertsatzgebühr

A

§31 GebG: 15. Tag des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats
▪ insbesondere durch die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie durch den Urkundenverfasser

280
Q

Vermeidung von Rechtsgeschäftsgebühren

A

▪ Mündlicher oder konkludenter Abschluss
▪ Abschluss im Ausland (wenn ein Gebührenausländer)
▪ Tonband- oder Videoaufnahmen zu Beweiszwecken
▪ Anwaltskorrespondenz zu Beweiszwecken
▪ schriftliche Mitteilung an den eigenen Klienten über ein in seinem Vollmachtsnamen abgeschlossenes Rechtsgeschäft
▪ Gefahr der rechtsbezeugenden Beurkundung (→§18 Abs 3 GebG)

281
Q

Ist Umsatz aus der Vermittlungstätigkeit im Inland steuerbar? Nach welchem Paragraphen?

A

ja –> § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG

282
Q

“umsatzsteuerbare Umsätze im Inland?” - Vorgehen:

A

§ 1 UStG –> Umsatz?
§ 2 UStG –> Unternehmer?
§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG: Lieferung oder sonstige Leistung?
–> Ein Umsatz ist nur dann steuerpflichtig, wenn er im Inland statt findet –> Leistungsortregelungen
–> z.B. § 3a Abs. 6 UStG: B2B-Leistung –> Leistungsort
§ 4 UStG: Entgelt?

283
Q

“Umsatzsteuererklärung notwendig?” - Vorgehen:

A

§ 6 Abs. 1 UStG - Steuerbefreiungen –> z.B. Abs. 1 Z 27 Kleinunternehmer (und z.B. § 12 Abs. 3 UStG mit Umsatz von Provisionen unecht befreit)
§ 6 Abs. 3 UStG: Verzicht auf Befreiung möglich
§ 21 Abs. 6 UStG: Keine Umsatzsteuererklärungspflicht, wenn Kleinunternehmer

284
Q

PKW mit Buchwert von 1 EUR und zu 70% betrieblich benutzt wird jetzt nur noch privat verwendet - Vorgehen:

A

ESt: PKW war zu 100% BV –> Entnahme nach § 6 Z 4 EStG: zu Marktwert (Teilwert, Aufdeckung von stillen Reserven: Teilwert - Buchwert)

USt: Grundsätzlich gibt es den Eigenverbrauch, aber Voraussetzung wo Gegenstände aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden: Vorsteuerabzug nach § 3 Abs. 2 letzter Satz UStG. Und: Für PKWs gilt grundsätzlich kein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG

285
Q

Ausmalen von Privatvilla durch Unternehmer - Einkommensteuer und Umsatzsteuer - Vorgehen:

A

ESt: nach § 4 Abs. 4 EStG keine betriebliche Veranlassung

USt: Eigenverbrauch
§ 1 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 3a Abs. 1a Z 2 UStG: gilt als Umsatz, VSt-Abzug nicht notwendig
§ 4 Abs. 8 UStG: Bemessungsgrundlage sind die Kosten
§ 10 Abs. 1 UStG: Steuersatz 20%

286
Q

eBike GmBH sendet Fahrräder an Niederlassung in Deutschland von österreichischer Fahrrad Verkaufs-GmbH - welche umsatzsteuerlichen Folgen ergeben sich? - Vorgehen:

A

Steuerbar?
§ 1 UStG –> Umsatz?
§ 2 UStG –> Unternehmer?
§ 3 Abs. 1 UStG: Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand)
§ 3 Abs. 7 (ruhende Lieferung) aber hier § 3 Abs. 8 UStG (weil Bewegung): Beginn der Versendung = Österreich = im Inland
§ 4 UStG: Entgelt

Steuerpflichtig?
Art. 6 Abs. 1 UStG: ig Lieferung ist steuerfrei, Voraussetzungen: Art. 7 Abs. 1 UStG:
Z 1: Versendung in anderen EU-Mitgliedsstaat
Z 2 lit. a: Abnehmer ist Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt
Z 3: ig Erwerb in Deutschland (steuerbar)
Z 4: deutsche UID mitgeteilt
Z 5: ZM als materielle Voraussetzung für Befreiung notwendig

Vorsteuerabzug?
Art 12 Abs. 2: zwar liegt Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen vor, aber (entgegen § 12 Abs. 3 Z 1-4 UStG) kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug = echte Befreiung

287
Q

Privatentnahme von Laptop - Vorgehen:

A

ESt:
§ 6 Z 4 EStG: Teilwert = Wiederbeschaffungskosten
§ 4 Abs. 1 EStG: Wertabgang kürzt beim Betriebsvermögensvergleich zwar das Betriebsvermögen, ist aber als Entnahme dem so gekürzten Gewinn wieder hinzuzurechnen
–> Gewinnauswirkung per saldo daher Null

USt:
§ 1 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 TS 1 UStG: “fiktive Lieferung”, da VSt-Abzug (letzter Satz)
–> Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig (keine Befreiung)
§ 4 Abs. 8 UStG: Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis
§ 10 Abs. 1 UStG: Steuersatz 20%

288
Q

Deutsche AG beauftragt österreichischen Anwalt, und ersucht (was er macht), Honorar an österreichische Konzerntochter zu zahlen - Umsatzsteuer, Vorsteuer und Körperschaftssteuer - Vorgehen

A

§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG
§ 2 Abs. 1 UStG: Unternehmer = Anwalt
§ 3a Abs. 1 UStG: sonstige Leistung
§ 3a Abs. 6 UStG: nicht steuerbar (Leistungsort in Deutschland)
Aber:
§ 11 Abs. 12 UStG: Schuldet trotzdem USt, weil auf Rechnung ausgewiesen (Berichtigung der Rechnung aber möglich)

Vorsteuer:
Verpflichtungsgeschäft besteht zwischen Deutsche AG und Anwalt
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG: Tochter hat zwar Rechnung mit österreichischer USt, aber keine Leistung erhalten, daher kein Vorsteuerabzug

Körperschaftsteuer:
§ 8 Abs. 2 KStG: verdeckte Ausschüttung (Tochter hat für etwas bezahlt, was die Mutter erhalten hat = Zuwendung an die Muttergesellschaft) –> nicht abzugsfähig

289
Q

Deutsche AG kauft österreichisches Grundstück von Privatperson - Grundstückstransaktion betreut von österreichischem Notar - Abgabenbelastung (GrEStG, EStG, UStG?) - Vorgehen

A
  • GrEStG
  • § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG: Kaufvertrag betreffend inländisches Grundstück
  • § 2 Abs. 1 GrEStG: Grundstücksdefinnition
  • § 3 GrEStG: keine Befreiung vorgesehen
  • § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG: Bemessungsgrundlage = Gegenleistung = Kaufpreis
  • § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG: Steuersatz 3,5%
  • § 8 Abs. 1 GrEStG: Entstehung der Steuerschuld mit Tatbestandsverwirklichung (=Kaufvertrag)
  • § 9 Z 4 GrEStG: Abgabenschuldner = beteiligten Personen (Käufer und Verkäufer)
  • § 11 Abs. 1 i.V.m. § 10 GrEStG: Selbstberechnung durch Notar
  • § 13 Abs. 1 GrEStG: Entrichtung (Fälligkeitstag) bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Vornahme der Selbstberechnung
  • Immobilienertragssteuer (EStG)
  • persönliche Steuerpflicht, sachliche Steuerpflicht (mit sämtlichen Einkünften)
  • § 29 Z 2 i.V.m. § 30 EStG: sonstige Einkünfte –> private Grundstücksveräußerungen
  • § 30 Abs. 2 EStG: keine Befreiung
  • § 30 Abs. 4 Z. 2 EStG: pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (86% als Anschaffungskosten…)
  • § 30a Abs. 1 i.V.m. § 30b Abs. 1 und § 30c EStG: 30% ImmoESt-Entrichtung durch den Notar bis 15. des auf den Zufluss folgenden Zweitmonats § 30b Abs. 2 EStG: Abgeltungswirkung
  • § 30b Abs. 2 EStG: Abgeltungswirkung
  • (§ 30b Abs. 3 EStG: Veranlagungsoption)
  • (§ 30a Abs. 2 EStG: Regelbesteuerungsoption)
290
Q

Deutsche AG - Mietverträge für österreichisches Grundstück wo Gebäude errichtet wurde - Wohnungsmietverträge und Geschäftslokalvermietung (Mietvertrag liegt in D) - Vorgehen

A
  • § 15 GebG: schriftliche Verträge liegen vor (Urkundenprinzip)
  • § 33 TP 5 GebG: Bestandverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält (“Mietvertragsgebühr”) –> gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte liegen vor (Enumerationsprinzip)
  • § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG: Wohnungsmietverträge sind steuerfrei
  • § 16 Abs. 2 GebG: Geschäftslokalvermietung –> ausländischer Vertragsabschluss, nur 1 Partei ist Gebühreninländer, daher nicht gebührenpflichtig nach Z 1 solange nicht nach Z 2 der Vertrag in das Inland gebracht wird
  • Beide Mietverträge gebührenfrei!
291
Q

Deutsche Traumhaus AG - lässt auf österreichischem Grundstück Gebäude errichten von österreichischer Generalbau AG - Gebäudeerrichtung umsatzsteuerpflichtig? - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 1 Z 1 UStG: steuerbar, weil 5 Tatbestandsvoraussetzungen … (Unternehmer, im Rahmen des Unternehmens, Lieferung/sonstige Leistung, im Inland, gegen Entgelt=
  • § 2 UStG: Unternehmer = Generalbau AG im Rahmen des Unternehmens
  • § 3 Abs. 1 UStG: Lieferung (nämlich nach § 3 Abs. 4 UStG: Werklieferung)
  • § 3 Abs. 7 UStG: im Inland
  • § 4 UStG: gegen Entgelt
  • § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG: keine Grundstückslieferung (Traumhaus AG stellt vielmehr das Grundstück zur Verfügung)
  • § 10 Abs. 1 UStG: mit 20% steuerpflichtig
292
Q

Deutsche Traumhaus AG - lässt auf österreichischem Grundstück Gebäude errichten von österreichischer Generalbau AG - diese beschafft Fenster aus Tschechien und holt diese mit eigenem LKW aus Tschechien ab - umsatzsteuerpflichtig in Ö? - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 8 UStG: Ort der Fensterlieferung = Tschechien (Beginn der Beförderung durch Selbstabholung) –> Umsatz steuerbar in Tschechien, aber echt steuerfrei als ig Lieferung (Parallelregelung zu Art. 6 i.V.m. Art 7 UStG in Tschechien)
  • Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 8 UStG: ig Erwerb steuerbar in Österreich (Ende der Beförderung)
  • Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG: Warenbewegung aus EU-Mitgliedstaat nach Ö
  • § Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG: Erwerber = Unternehmer (Generalbau AG)
  • Art. 1 Abs. 2 Z 3 UStG: Lieferung erfolgt durch tschechischen Unternehmer (als ig Lieferung)
  • § 4 UStG: Entgelt
  • Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG: Steuerschuldner = Erwerber (Generalbau AG)
  • Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG: Erwerbsteuer ist für die Generalbau AG als Vorsteuer abzugsfähig (da diese steuerpflichtige Umsätze erbringt)
293
Q

Welche “Tatbestände” gilt es bei der Frage “umsatzsteuerpflichtig” zu prüfen?

A
  • § 1 Abs. 1 Z 1-3 UStG: 3 verschiedene Tatbestände
  • Art. 1 Abs. 2 UStG:: Der vierte Tatbestand den es zu prüfen gilt
294
Q

Deutsche Traumhaus AG - vermietet in Ö Privatwohnung und Geschäftsbereiche - in Ö Körperschaftsteuer? - Vorgehen

A
  • Beschränkt Steuerpflichtig (KStG), § 21. Abs. 1 Z 1, § 98 Abs. 1 Z 3 EStG –> Einkünfte aus inländischem unbeweglichem Vermögen (keine Einkünfte aus V+V!)
  • § 21 Abs. 1 Z 3 KStG: Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden
  • Art. 1 i.V.m. Art 4 und Art. 2 DBA: DBA-Schutz ist kraft Ansässigkeit in DE gegeben; die Körperschaftssteuer ist vom DBA erfasst
  • Art. 6 DBA: Besteuerungsrecht aus Immobilieneinkünften wird Österreich zugeteilt
295
Q

Deutsche Traumhaus AG - vermietet in Ö Privatwohnung und Geschäftsbereiche - in Ö Umsatzsteuer? Etwaige Optionen werden ausgeübt… - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 1 Z 1 UStG: steuerbar
  • § 2 UStG: Unternehmer = Traumhaus AG; im Rahmen des Unternehmens
  • § 3a Abs. 1 UStG: sonstige Leistung
  • § 3a Abs. 9 UStG: grundstücksbezogene Leistung –> Belegenheitsort (B2B und B2C), daher im Inland
  • § 4 UStG: gegen Entgelt
  • § 6 Abs. 1 Z 16 UStG: Geschäftslokalvermietung ist befreit (mit Optionsmöglichkeit zur steuerpflichtigen Vermietung nach § 6 Abs. 2 UStG, allerdings nur dann, wenn der Mieter das Lokal nahezu ausschließlich für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze verwendet)
  • Option wird ausgeübt: § 10 Abs. 1 USTG: 20%, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG: Vorsteuerabzug für Leistungen der Generalbau AG steht zu
  • Option wird nicht ausgeübt (zB Mieter = Arzt): Zwar keine Umsatzsteuer, aber … § 12 Abs. 3: Vorsteuerabzug für Leistungen der Generalbau AG geht anteilig verloren
  • § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG: Wohnungsvermietung ist steuerpflichtig mit Steuersatz von 10%
296
Q

A-GmbH kauft von B-GmbH Betriebsgebäude (Gebäude, Grund und Boden, Hypothek) samt maschineller Ausstattung - Umsatzsteuer - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 1 Z 1 UStG: steuerbar, weil § 2 UStG Unternehmer im Rahmen des Unternehmens
  • und § 3 Abs. 1 UStG: Lieferung (Grundstück inkl. Gebäude + maschinelle Ausstattung)
  • § 3 Abs. 7 UStG: im Inland
  • § 4 UStG: gegen Entgelt
  • Steuerbefreiungen?
  • § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG: Grundstückslieferung (Grund, Gebäude, Hypothek, etc.)
  • § 6 Abs. 2 UStG: Optionsausübung (zur Umsatzsteuerpflicht) möglich, sofern nicht ausgeübt: Steuerpflichtig (20%) für Maschinen, steuerfrei (0%) Hypothek, Grund und Gebäude
297
Q

A-GmbH kauft von B-GmbH Betriebsgebäude (Gebäude, Grund und Boden, Hypothek) samt maschineller Ausstattung - für B-GmbH Immo-Est undKöSt-Pflicht? - Vorgehen

A
  • § 24 Abs. 3 Z 4 KStG: §§ 30b und 30c EStG (Immo-ESt) sind nicht anzuwenden auf (unbeschränkt steuerpflichtige) Körperschaften, sofern diese unter § 7 Abs. 3 fallen
  • § 7 Abs. 1, 2 und 3 KStG: Veräußerungsgewinn der B-GmbH ist KöSt-pflichtig, KöSt ist im Veranlagungsweg zu erheben
298
Q

A-GmbH kauft von B-GmbH Betriebsgebäude (Gebäude, Grund und Boden, Hypothek) samt maschineller Ausstattung - Grunderwerbsteuerschuld? - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG: Kaufvertrag betreffend inländisches Grundstück
  • § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG: Maschinen zählen nicht zum Grundstück
  • § 3 GrEStG: keine Befreiung vorgesehen
  • § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG: Bemessungsgrundlage = Gegenleistung = Barkaufpreis ü Schuldübernahme
  • § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG: Steuersatz 3,5% –> Kaufpreis OHNE Maschinen * 3,5%
  • § 8 Abs. 1 GrEStG: Entstehung der Steuerschuld (= Tatbestandsverwirklichung)
  • § 9 Z 4 GrEStG: Abgabenschuldner = beteiligten Personen
  • § 10 GrEStG: Abgabenerklärung
  • Aber “Normalfall”: Kauf wird durch Notar geregelt, daher statt § 10 dann § 11 Abs. 1 i.V.m. § 10 GrEStG: Selbstberechnung durch den Notar
  • § 13 Abs. 1 GrEStG: Entrichtung (Fälligkeitstag) bis zum 15. des der Selbstberechnung zweitfolgenden Monats
299
Q

A AG ist zu 51% an B AG, welche zu 51% an Z AG beteiligt ist
A AG ist auch zu 80% beteiligt an C OG, welche zu 70% an D GmbH beteiligt ist - wer kann zur größtmöglichen Unternehmensgruppe?

A
  • B und Z beide –> Würde die A AG nur mit Z AG eine Gruppe machen wollen, müsste man die Prozente ausrechnen, sonst nicht
  • C nicht, weil OG, aber D schon, weil 56% Beteiligung
300
Q
  • R/F:
  • Erweist sich der Spruch eines Bescheids als nicht richtig, kann der Bescheid amtswegig oder auf Antrag innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheids durch die Abgabenbehörde aufgehoben werden.
  • Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann vorzunehmen, wenn der Wiederaufnahmegrund lediglich ein geringfügig anderes Ergebnis bewirken würde.
A

Erstes Statement richtig, zweites falsch

301
Q

Ein Steuerberater macht (fälschlich) Sonderausgaben “geltend” - kommt es zur Geltendmachung der Ausgaben im Folgejahr und zu einer Verkürzung der zu entrichtenden Abgaben?

A

Ja (aber z.B. grob fahrlässige Abgabenverkürzung)

302
Q

Welche der folgenden Aussagen zur Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger treffen/trifft zu? Was könnte man machen? zB zum richtigen Paragraphen gehen! Welcher Paragraph?

A

§ 102 EStG

303
Q

Wer ist Steuersubjekt/Ertragsteuersubjekt?

A

Das Unternehmen/die Personen, die die Steuer zahlen/tragen –> z.B. befreite Gewinnausschüttung an Betriebsstätte in Ö –> ausländisches Unternehmen ist Ertragsteuersubjekt

304
Q

Was ist ein verfahrensrechtlicher Titel? Wo liegt der z.B. vor?

A

Eine Änderung der Vermögensübersicht der Bilanz ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig –> “verfahrensrechtlicher Titel” (?) - wird gebraucht, um z.B. Rechtskraft der Veranlagungsbescheide bei Bilanzberichtigung zu durchbrechen

305
Q

Kommt es bei einer formwechselnden Umgründung zu einem Übergang von Vermögen auf einen neuen Rechtsträger?

A

Ja

306
Q

Was passiert, bei DBA, Australien hebt eine Quellensteuer in Höhe von 25 % auf die Dividendeneinkünfte die nach Ö fließen ein. Und: Wie viel darf maximal angerechnet werden?

A
  • Österreich muss diese nicht zur Gänze anrechnen, weil Australien darf höchstens zu 15% besteuern, alles drüber muss, nehme ich mal an, Ö nicht anrechnen
  • Australische Steuer wird angerechnet, aber gedeckelt nach österreichischem Recht (weil Anrechnung von Steuer, daher möglichst wenig…)
307
Q

Ist eine Zwangsversteigerung ein behördlicher Eingriff?

A

Nein, eine Zwangsversteigerung ist ein Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 30 EStG, aber kein behördlicher Eingriff.

308
Q

Die Sachverständige Angela in ihrer Kanzlei in Wien erstellt ein Gutachten zur Bewertung einer Liegenschaft in Berlin (Deutschland) für einen Nichtunternehmer, wie kannst du da den Leistungsort prüfen?

A
  • Beginn: Sonstige Leistung § 3a UStG
  • § 3a Abs. 7 UStG: B2C –> Ort von Unternehmer, aber vorbehaltlich Abs. 8-16
  • § 3a Abs. 9 UStG: Leistung im Zusammenhang mit Grundstück –> Grundstücksort
  • –> Leistung in D ausgeführ
309
Q

Com AG hält seit 8 Jahren:
* 75 % an Merz KG
* 51 % der Anteile an Dot GmbH.
* Merz KG seit 6 Jahren zu 40 % an Matters GmbH beteilig
* Auch Com AG seit 6 Jahren an Matters GmbH zu 35%ige beteiligt
* Gewinne/Verluste: Com AG EUR +125.000, Merz KG EUR -90.000, Dot GmbH EUR +50.000 und Matters GmbH EUR -20.000. Was ist der Gewinn?

A

87.500 –> +125.000 - 0.75*90.000 + 50.000 - 20.000

310
Q

Hat Geschäftsführertätigkeit Auswirkung auf die Einstufung als nichtselbständige Arbeit?

A

Nein

311
Q

Sind Gewinnanteile als Gesellschafter an einer Gesellschaft (OG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Paragraph? Was passiert dann mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?

A
  • Ja, § 23 Z. 2 EStG
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen nun auch unter jene aus Gewerbebetrieb (weil Transparenzprinzip), und: Beteiligungsausmaß irrelevant
  • kein Lohnsteuerabzug mehr (Subsidiarität der Einkunftsarten…)
312
Q

20% Beteiligung an GmbH, und Geschäftsführer (+Bezüge) - Lohnsteuerabzug? - Vorgehen

A
  • § 22 Z 2 TS 2 EStG: Gesellschafter-Geschäftsführer –> 25% Beteiligungsgrenze –> dann wären die Bezüge Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG: Daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit –> Lohnsteuerabzug
313
Q

40% Beteiligung an GmbH, und Geschäftsführer (+Bezüge) - Lohnsteuerabzug ja/nein? Gewinnausschüttung? - Vorgehen

A
  • § 22 Z 2 TS 2 EStG: Überschreitung von 25% Grenze, daher veranlagungspflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
  • § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG: Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • § 27a Abs. 1 Z 2 EStG: 27,5% Steuersatz
  • KESt-Abzug als Erhebungsform?
  • § 93 Abs. 1 EStG: Einkünfte aus Kapitalvermögen + Inlandsbezug
  • § 93 Abs. 2 EStG: KESt-Abzugspflicht für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 Z 1 (lit. a) EStG: Schuldner der Kapitalerträge (GmbH) hat Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
  • § 95 Abs. 1 EStG: Schuldner der KESt = Empfänger der Kapitalerträge
  • § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG: GmbH nach dem Schuldnerprinzip zum KESt-Abzug verpflichtet
  • § 97 Abs. 1 EStG: Endbesteuerung (abgegolten)
  • Nur Geschäftsführerbezug ist im Veranlagungsweg der ESt-Besteuerung zu unterziehen
313
Q
  • Bau AG aus Ö hat Verlust (1.4M), zudem noch nicht berücksichtigt:
  • Verlust aus dem Verkauf von Anteilen
  • erfolglose Bewerbung von 50k an Projekt
  • 25k für Firmenjubiläum
  • Aufsichtsratsvergütung von 33k
  • Gewinnausschüttung von GmbH-Beteiligung von 20k
  • Mindestkörperschaftsteuer (MIKÖ): 3.5k
A
  • § 12 Abs. 3 Z 2 KStG: Siebentel-Regelung –> MWR: +1.2M
  • § 4 Abs. 4 EStG: betrieblich veranlasste Aufwendung –> keine Änderung
  • § 4 Abs. 4 EStG: betrieblich veranlasste Aufwendung –> nur nach § 9 Abs. 4 EStG wäre eine Firemjubiläums-Rückstellung ausgeschlossen
  • § 12 Abs. 1 Z 7 KStG: nur zur Hälfte abzugsfähig: MWR: +16.5k
  • § 10 Abs. 1 Z 1 KStG: Beteiligungsertragsbefreiung, MWR: -20k
  • § 94 Z 2 EStG: KESt-Befreiung (> 10%)
  • § 24 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z 6 KStG: nicht abzugsfähig: MWR: +3.5k
313
Q

Was muss man sich immer bei KESt-Abzug Fragen?

A

Man muss immer sich fragen (egal ob betrieblich oder außerbetrieblich) - wie ist die Erhebungsform?

314
Q
  • Bau AG aus Ö hat Verlustvortrag (200k), UGB-Jahresüberschuss von 250k, zudem noch nicht berücksichtigt:
  • Aufsichtsratsvergütung von 40k
  • 26.5k Karibik-Urlaubsreise Hauptgesellschafter
  • Dotierung der KöSt-Rückstellung: 3.5k
A
  • § 12 Abs. 1 Z 7 KStG: nur zur Hälfte abzugsfähig: MWR: +20k
  • § 8 Abs. 2 KStG: verdeckte Ausschüttung (fremdunüblicher Vorteil an den Hauptgesellschafter): MWR: +26.5k
  • § 12 Abs. 1 Z 6 KStG: nicht abzugsfähig: MWR +3.5k
  • § 12 Abs. 3 Z 2 KStG: Siebentel-Regelung: MWR -200k
  • § 8 Abs. 4 Z 2 lit. a KStG: Verlustabzug / Verlustvortrag (=Sonderausgabe)
  • Verlustvortragsgrenze: 75% vom Gesamtbetrag der Einkünfte
    • Anrechnung von MIKÖ aus Vorjahr
315
Q
  • OG, Umsätze von 2m, in Besitz von Amann und Bemann, Mietvertrag mit Grundstück von Amann von 24k, wo Amann aber 8k Kosten Deckung muss (und es eine AfA von 9k gibt), Gewinn 50/50, insgesamt 70k,
  • Wie hoch ist der OG-Gewinn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss?
  • In welcher Höhe und in welcher Einkunftsart sind die von der OG bezogenen Einkünfte vom Amann zu versteuern (ohne Gewinnfreibetrag)?
A
  • § 189 Abs. 1 Z 3 UGB –> OG ist rechnungslegungspflichtig
  • §§ 195, 200 UGB –> Unternehmensrechtlicher Gewinn –> 70k
  • § 23 Z 2 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb –> Leistungsbeziehungen Gesellschafter - OG grundsätzlich nicht anerkannt, daher Miete steuerlich keine Betriebsausgabe
  • OG = Mitunternehmerschaft, da betrieblich tätig –> Transparenzprinzip
  • Rechnungslegungspflicht nach UGB, § 5 Abs. 1 Gewinnermittler
  • Gewinn von Aman: Gewinnanteil + Miete - AfA - Instandhaltung = 42k (= Gewinn von Amann)
316
Q

Ist eine OG ein Steuersubjekt?

A

Nein

317
Q

Im Dezember X2 leistete Herbert Goldmann, Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3, eine Anzahlung für einen neuen Tresor, der im Februar X3 geliefert wurde - Auswirkung

A

Tresoranzahlung: Ausgaben für Anlagegüter können nur im Wege der AfA (ab Inbetriebnahme) gewinnmindernd geltend gemacht werden - gilt auch für § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Gewinnermittler!

318
Q
  • Herbert Goldmann, Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3
  • Bei Einbruch Uhren gestohlen - wurden bereits erworben und bezahlt + keine Versicherungsdeckung
  • Kundenforderung wurde uneinbringlich.
A
  • Betriebsausgabenabzug
  • Forderung wurde mit Leistungserbringung bereits gewinnerhöhend erfasst (Realisationsprinzip); ihr Ausfall ist daher eine Gewinnminderung
319
Q

Was gilt es beim Gewinnfreibetrag (GFB) zu unterscheiden?

A

Investitionsunabhängiger und investitionsabhängiger Gewinnfreibetrag

320
Q

Wie hoch ist der steuerpflichtige Gewinn in X3 (keine Investitionen in GFB-begünstigte WG, aber vorläufiger Gewinn von 60k ohne irgendwas berücksichtigt, und LKW Verkauf der in X1 um 25k gekauft wurde, Nutzungsdauer 5 Jahre)?

A
  • LKW-AfA X3: -6.400
  • Veräußerungsgewinn: 12.200
  • § 10 Abs. 5 EStG: Nachversteuerung des investitionsbedingten GFB ex X1: 2.600
  • § 10 Abs. 1 EStG: 4.500 GFB
  • Gewinn X3: 63.900
321
Q

Wann entsteht die Steuerpflicht bei der Ist-besteuerung?

A

Ablauf des Monats der ZAHLUNG - Paragraph: § 17 UStG

322
Q

Was versteht man unter dem synthetischen Einkommensbegriff?

A
  • Bei einer synthetischen Einkommensteuer werden alle Einkünfte, die einem Bürger in einer Einkommensperiode zufließen, zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen aggregiert.
  • Der synthetische Einkommensbegriff besagt, dass positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Einkunftsarten zusammengefasst und einem einheitlichen Tarif unterworfen werden.
  • Die Einkommensteuer ist eine synthetische Steuer, d.h. der Steuergegenstand ist zusammengesetzt aus sieben Einkunftsarten
  • Es wird nicht jede einzelne Einkunftsquelle für sich besteuert (dies wäre die analytische Methode), vielmehr werden alle Einkünfte des Steuerpflichtigen bei der Einkommensermittlung zusammengerechnet und das Gesamtergebnis („Gesamtleistungsfähigkeit“) betrachtet. Dabei werden auch negative Einkünfte berücksichtigt (Verlustausgleich).
  • Das synthetische Prinzip wird durch die analytische Besteuerung von Kapitalerträgen aus Einlagen, Wertpapieren und Beteiligungen und ab 1.4.2012 auch von Substanzgewinnen aus Wertpapieren und Beteiligungen durchbrochen. Auf dem synthetischen Prinzip beruhen Verlustbeteiligungsmodelle, auch das Problem der „Liebhaberei“ ist dadurch bedingt.
323
Q

Unterschied: Typische (echte) und atypische (unechte) stille Gesellschafter

A
  • Typische (echte) stille Gesellschafter nehmen nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil und erzielen steuerlich grundsätzlich Kapitaleinkünfte.
  • Atypische (unechte) stille Gesellschafter sind durch vertragliche Regelung am Geschäftsvermögen und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt. Steuerlich erzielen sie betriebliche Einkünfte (z.B. Gewerbebetrieb).
324
Q

Welche Einkunftsart sind Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer?

A

Nichtselbständige Arbeit, wenn Dienstverhältnis (weisungsgebunden) und > 25% beteiligt

325
Q

Welche Einkunftsart sind Einkünfte aus Beteiligung an Gesellschaft (AG, GmbH, etc.) + Paragraph?

A

Gewerbebetrieb, § 23 Z 2

326
Q

Wesensmerkmal einer formwechselnden Umwandlung:

A

Änderung der Rechtsform des Rechtsträgers, ohne dass dieser seine Identität einbüßt

326
Q

Was ist der maximale Jahreswert (Bemessungsgrundlage) für Bestandverträge?

A

max. 18-facher Jahreswert

327
Q

Unterliegt eine Bürgschaftserklärung der Gebührenpflicht nach dem GebührenGesetz?

A

Ja

328
Q

Zivilrechtliche Vereinigung vs. wirtschaftliche Vereinigung

A

Die zivilrechtliche Vereinigung ist eine Vereinigung aller Anteile in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen iSd § 2 Abs 2 UStG. Es reicht allerdings bereits die wirtschaftliche Vereinigung unter Mitwirkung eines Treuhänders, einer vorgeschobenen Person oder eines Strohmannes, um den Tatbestand der Übertragung von mind 95 % der Anteile einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter oder den Tatbestand der Anteilsvereinigung zu erfüllen.

329
Q

Wann entsteht die Steuerschuld beim Grunderwerb?

A

Die Steuerschuld entsteht, sobald ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist, also etwa mit Abschluss eines gültigen Kaufvertrages (§ 8 Abs 1 GrEStG). Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers (§ 8 Abs 3 GrEStG).

330
Q

Die Verkehrsteuergesetze weisen auch hinsichtlich des Gesetzesaufbaus fol­gende Gemeinsamkeiten auf:

A
  • Steuergegenstand: Die Bestimmungen über den Steuergegenstand definieren die Steuertatbestände, zumeist mit Hilfe von Haupt- und Ersatztatbeständen.
  • Befreiungen: Die Ausnahmen vom Steuergegenstand werden in einem Befreiungskatalog aufgelistet.
  • Bemessungsgrundlage: Die Regeln über die Bemessungsgrundlage be­stimmen, wovon die Steuer zu berechnen ist.
  • Tarif: Die Regelung des Tarifs beinhaltet vor allem den Steuersatz und die mit ihm verbundenen Freibeträge und Differenzierungen.
  • Steuerschuldner: Zum Steuerschuldner werden einer oder alle am Rechtsvorgang Beteiligten bestimmt.
  • Steuerschuldentstehung: Die meisten Verkehrsteuern regeln den Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld entsteht. Fehlt es an einer Sonderregelung, so kommt § 4 Abs 1 BAO zur Anwendung. Demnach entsteht der Abgabenanspruch, so­bald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
  • Verfahren: Die Art der Bemessung, die Fälligkeit und die Legung und Prü­fung von Steuererklärungen wird geregelt.
  • Selbstberechnung: Bestimmte Parteienvertreter haben die Möglichkeit, die Steuer selbst zu berechnen.
331
Q

Kann eine Privatperson auch Gewinnermittler nach §5 Abs. 1 sein? Wie würde das aussehen?

A
  • Ja, z.B. Max Knoll
  • § 1 Abs. 2 EStG i.V.m. §26 BAO
  • §2 Abs. 1, 2 und 3 EStG
  • (wsl. § 189 Abs. 1 Z 3 Umsatzgrenze)
  • §23 Z 1 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb / Gewinnermittlung nach §5 Abs. 1 EStG
332
Q

Ist Liebhaberei eine unternehmerische Tätigkeit (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG).

A

Gemäß § 2 Abs 5 Z 2 UStG: nein

333
Q

Stellt der Verkauf einer Briefmarkensammlung durch Herrn P (ein Pensionist, wohnhaft in Österreich) über einen Zeitraum von mehreren Jahren einen umsatzsteuerbare Vorgang dar?

A

Ja

334
Q

Kommt es beider unechten Steuerbefreiung zu
einer vollständigen Entlastung von der Umsatzsteuer?

A

Nein

335
Q

10%-ermäßigter Steuersatz

A
  • § 10 Abs 2 UStG
  • Nahrungsmittel, Bücher, Zeitungen, Arzneimittel
    Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken, Rundfunk/Fernsehen, Personenbeförderung (ausgenommen Luftfahrt -> 13%)
336
Q

Worin liegt der Unterschied zwischen Soll- und Istbesteuerung?

A

Bei der Sollbesteuerung entsteht die Steuerschuld idR mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG), bei der Istbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 19 Abs 2 Z 1 lit b iVm § 17 UStG).

337
Q

Richtig/falsch: Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen nur dann der österreichischen Umsatzsteuer, wenn der Leistungsort in Österreich liegt.

A

Richtig

338
Q

Ist Einnahmenerzielungsabsicht oder Gewinnerzielungsabsicht für die Definition des Unternehmers laut UStG maßgeblich?

A

Einnahmenerzielungsabsicht

339
Q

Kapitalgesellschaft - Gewinnermittlung folgt dem Intransparenzprinzip - richtig/falsch

A

Richtig

340
Q

Richtig/falsch - Das Geschäftsführerentgelt eines Gesellschafters einer Personengesellschaft stellt auf Ebene der Personengesellschaft KEINE Betriebsausgabe dar.

A

Richtig

341
Q

Auf was sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (nicht BgA) durch “beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art” beschränkt?
ImmoESt (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG)

A
  • Abzugspflichtige Einkünfte (insb. Zinsen § 21 Abs 2 KStG)
  • Vergleichbare ausländische Kapitalerträge (§ 21 Abs 3 Z 1 KStG)
  • Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen (§ 21 Abs 3 Z 3 KStG)
  • ImmoESt (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG)
342
Q

Ist eine österreichische GmbH & Co KG als Steuersubjekt im Bereich der Ertragsteuern anzusehen?

A

Nein

343
Q

Sind alle Körperschaften gesetzlich zur Buchführung verpflichtet?

A

Nein

344
Q

Verlustzurechnung - Gruppenbesteuerung

A
  • Keine Gewinnzurechnung
  • Begrenzung von 75% des positiven Gruppeneinkommens bei Verlustzurechnung (Gruppenbesteuerung)
  • Verlustzurechnung von ausländischen Gesellschaften im Ausmaß der Beteiligung (französische SA –> 60% beteiligt –> 60% des Verlustes)
345
Q

Wie werden von Kapitalgesellschaften ausgeschüttete Gewinne auf Ebene der Gesellschafter steuerlich behandelt?

A

Sind an einer Kapitalgesellschaft natürliche Personen beteiligt, die die Beteiligung im Privatvermögen halten, stellen die ausgeschütteten Gewinne Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 1 2 Z 1 lit a EStG dar. Die Einkünfte unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt) und gelten als endbesteuert. Wird die Beteiligung hingegen im Betriebsvermögen gehalten, so stellen die ausgeschütteten Gewinne Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG) dar und unterliegen ebenfalls der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt).

346
Q

Herr Max ist zu 80% an der Moritz AG beteiligt - für die Einkommensermittlung der Moritz AG ist das Trennungsprinzip zu beachten - richtig/falsch

A

Richtig - Die Moritz AG wird als Körperschaft mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer unterworfen. Das Trennungsprinzip bedeutet, dass die Moritz AG als Körperschaft und ihr Gesellschafter Max als natürliche Person als getrennte Rechtsträger und Steuersubjekte behandelt werden. Dementsprechend sind auch Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschafter und Gesellschaft grundsätzlich steuerlich anzuerkennen.

347
Q

Unterliegt das Einkommen von Privatstiftungen der ESt?

A

Privatstiftungen sind juristische Personen des privaten Rechts und damit Körperschaftsteuersubjekte. Sie unterliegen daher mit ihrem Einkommen der KöSt. Da sie gemäß § 13 Abs 1 Z 1 KStG von der Regelung des § 7 Abs 3 KStG ausgenommen sind, können sie verschiedene Einkunftsarten erzielen (Ausnahme von der Gewerbefiktion

348
Q

Wo gilt das Zu- und Abfluss-Prinzip?

A

Nur: § 4 Abs. 3 Gewinnermittler

349
Q

Was ist ein Ehering?

A

Notwendiges (nicht sonstiges) Privatvermögen

350
Q

Gilt für die Bauer GmbH & Co KG das Maßgeblichkeitsprinzip?

A

Ja: für die GmbH & Co KG bei der die GmbH der einzige Komplementär ist

351
Q

Verbindlichkeit erhöht sich von 1.000 Euro auf 1.500 Euro für GmbH. Gilt das strenge Höchstwertprinzip?

A

Ja: Lieferverbindlichkeit ist verpflichtend mit dem höheren Rückzahlungsbetrag auszuweisen.

352
Q

Steht dem Einnahmen-Ausgaben-Rechnern der Verlustvortrag uneingeschränkt zu?

A

Ja

353
Q

Sind alle Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch sonstiges Privatvermögen darstellen, für einen § 4 Abs 1-Gewinn­ermittler Teil des Betriebsvermögens?

A

Ja

354
Q

Richtig/falsch: Der unternehmensrechtliche Begriff „beizulegender Wert“ entspricht idR dem steuerrechtlichen Begriff des „Teilwertes“.

A

Richtig

355
Q

Aufwendungen - Betriebseinnahmen vs. Überschusseinkünfte

A
  • Betriebseinnahmen: Gem § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben “Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind”.
  • Überschusseinkünfte: Gem § 16 EStG sind Werbungskosten “Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen”.
356
Q

Können Rechtsanwaltskosten als Sonderausgaben abgezogen werden?

A

Nein

357
Q
  • Richtig/falsch
  • Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer.
  • Die Kapitalertragsteuer ist immer vom Bruttobetrag der Kapitaleinkünfte zu berechnen.
A

Erstes richtig, zweites auch richtig

358
Q

Was ist der Unterschied zwischen Einnahmen und Einkünften?

A
  • Einnahmen sind die positiven Zuflüsse innerhalb der einzelnen Einkunftsarten vor Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten und daher eine Bruttogröße.
  • Einkünfte sind das positive oder negative Ergebnis bei den einzelnen Einkunftsarten nach Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und daher eine Nettogröße.
359
Q

Bezeichnet Veranlagung eine Erhebungsform der Einkommensteuer?

A

Ja

360
Q

Ist der Steuerschuldner der Lohnsteuer in der Regel der Arbeitgeber?

A

Nein –> Der Arbeitnehmer ist als Steuerschuldner derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt, er trägt somit die Rechte und Pflichten im Steuerschuldverhältnis. Vom Steuerschuldner ist jedoch der Arbeitgeber als Entrichtungspflichtiger zu unterscheiden.

361
Q

Richtig/falsch:
Wird von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein Luxusgut für das Unternehmen angeschafft, dessen Kosten zum überwiegenden Teil nach § 20 EStG nicht abzugsfähig sind, so liegt kein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch vor.

A

Richtig

362
Q

Wird bei einem Nichtbescheid die einmonatige Beschwerdefrist in Gang gesetzt?

A

Nein (weil Nichtbescheid)

363
Q

Kilian ist Kleinunternehmer. Sind seine Lieferungen nur steuerbar, sofern er zur Steuerpflicht optiert?

A

Nein - z.B. auch bei Überschreitung von Umsatzgrenze

364
Q

Umfasst das GrEStG auch den Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden, das zivilrechtlich nicht Teil des Grundstücks ist?

A

Ja

365
Q

Wenn ein Arzt unecht USt-befreit ist, muss er dann trotzdem USt für seine Einkäufe bezahlen?

A

Ja –> er darf aber keine Vorsteuer geltend machen

366
Q

Gesamtbetrag der Einkünfte?

A

Alle Einkünfte (nicht Einkommen) zusammengerechnet (vor Abzug von Aufwendungen, etc.)

367
Q

Verkauf eines Skriptums „Einführung in das Steuerrecht, 1. Auflage“ für 1000€ - ist das steuerbar/Einkommen?

A

Nein, nach welchem Paragraph? Ist kein Gewerbebetrieb, keine nichtselbständige Arbeit, auch nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit…

368
Q
  • Richtig/falsch
  • Die Verjährung ist im Abgabenverfahren durch die Abgabenbehörde von Amts wegen zu beachten.
  • Wird eine Steuerschuld trotz Verjährung festgesetzt, so ist der Festsetzungsbescheid absolut nichtig.
A

Erstes richtig, zweites falsch

369
Q

Steht der Verlustabzug Körperschaften nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte zu?

A

Ja

370
Q

Hat der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten?

A

Ja