9. Das Abgabenverfahren: Organisation der Abgabenbehörde, Ermittlung und Festsetzung der Abgaben Flashcards
Regelt Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abgabewesens
Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) gemäß Art 13 Abs 1 B-VG
Bemessen und heben (zwangsweise) Bundesabgaben in unmittelbarer Bundesverwaltung ein
Organe der Bundesfinanzverwaltung
Zuständige Abgabenbehörde
Bundesbehörden
Oberste Abgabenbehörde, der Finanz- und Zollämter unterstehen mit Aufsichts- und Weisungsrecht (nur ablehnbar von Unterbehörde wenn Weisung von unzuständigen Organ erteilt oder gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen wurde)
Bundesminister für Finanzen
sachliche Zuständigkeit der Finanzämter:
mehrere sachlich zuständige Behörden: örtliche
Zuständigkeit regelt, welche Behörde zuständig ist
+) Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis: meist für 1+ Bezirke zuständig, sind generell für Bundesabgaben zuständig (soweit dies nicht an andere Behörden übertragen ist §13 Abs1 Z1 AVOG)
+) Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis: haben zusätzlich eine Sonderzuständigkeit (§14-18 AVOG) zB Wien 1/23 für KÖSt und beschränkt Steuerpflichtige außer KMUs, Graz-Stadt für USt Ausländer, Eisenstadt für Internationale Rückzahlungen
+) Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (§ 19 Abs1 AVOG), insbesondere Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrssteuern und Grunderwerbssteuer - diese Kompetenzen sind den übrigen Finanzämtern somit entzogen
örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
+) Wohnsitzfinanzamt (§ 20 Abs 1 AVOG): dort, wo natürliche Person Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt hat +) für Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Dienstbeiträge, Kammerumlage, Abzugsteuer zuständig
+) Betriebsfinanzamt (§ 21 AVOG:) dort wo juristische Person ist, spiegelbildlich für dieselben Abgaben zuständig bei inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen
+) Lagefinanzamt (§ 22 AVOG): v.a. zur Festlegung der Einheitswerte der Grundstücke und Feststellung der Einkünfte aus Vermietung u Verpachtung unbeweglichen Vermögens im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
unbeschränkt Steuerpflichtiger hat Einkommensteuererklärung für abgelaufenes Kalenderjahr abzugeben, bei…
Aufforderung von Finanzamt
Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften iS des §2 Abs 3 Z1-3 EStG (aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb) besteht & Gewinn aufgrund von Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln war
Einkommen (ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte) größer als 11.000, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht eine Erklärungspflicht bei veranlagendem Einkommen größer als 12.000 € und/oder die Voraussetzungen des §41
Abs 1 Z1,2,5,6,7 EStG erfüllt werden (Steuerpflichtiger hat andere Einkünfte über 730 € bezogen, gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen § 41 Abs 1 Z 2 EStG, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsatzbetrag ohne
„Erlaubnis“ benutzt § 41 Abs 1 Z 5 EStG unrichtige Erklärung abgegeben § 41 Abs 1 Z 6+7 EStG)
Einkünfte iS §27a Abs 1 u §30 EStG bezogen wurden, aber keine KESt oder Immo-ESt abgezogen wurde
Erklärungspflichten bei Einzelsteuergesetzen
Grunderwerbsteuer und Hundertsatzgebühr sind bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats anzuzeigen
unverzichtbare Erfordernisse/
Mindesterfordernisse –> dürfen nicht fehlen, sonst ist es kein Bescheid (keine Rechtswirkung d.h. keine Anfechtung, Beschwerde, etc.)
bescheiderlassende Behörde (z.B. aus Überschrift, Spruch des Bescheides oder Beglaubigungsvermerk ersichtlich)
Spruch des Bescheides (= Bescheidadressat, Art und Höhe der Abgabe, Bemessungsgrundlage und
ggf. Zeitpunkt der Fälligkeit)
Unterschrift desjenigen, der Erledigung genehmigt hat (kann durch Beglaubigung ersetzt werden oder bei automationsunterstützten Verfahren entfallen)
verzichtbare Erfordernisse - bei Fehlen liegt trotzdem ein Bescheid vor
Bezeichnung des Bescheides
Datum der Erledigung
Begründung wenn der Erklärung nicht Rechnung getragen wird oder Bescheid von Amts wegen (ohne Antrag) ergeht
Antrag auf Begründung bei Fehlen unterbricht die
Beschwerdefrist, die nach Zustellung des Antrags erst wieder weiterläuft
Rechtsmittelbelehrung (innerhalb welcher Frist + bei welcher Behörde das Rechtmittel einzubringen ist/ dass das Rechtsmittel
begründet werden muss und ihm keine aufschiebende Wirkung zukommt)
bei Fehlen der Belehrung, Frist oder unzulässige Unrechterklärung gibt es keine Frist (=unendlich), Frist muss mind. so lang sein wie gesetzlich vorgeschrieben (hier 1 Monat)
Auskunftsbescheide §118 BAO
Verbindliche Auskunft vom zuständigen Finanzamt über Verrechnungspreise,
Gruppenbesteuerung und Umgründungen bereits vor Verwirklichung auf Antrag (muss Sachverhalt genau beschreiben, Rechtsansicht des Antragstellers darlegen und konkrete Rechtsfragen formulieren) um 1.500 und 20.000 € (abhängig Umsatzerlösen)
Verpflichtung zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen beim von der Behörde durchzuführendem Ermittlungsverfahren
–) vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung (§119 BAO) zB
Anzeigepflicht über persönliche Abgabepflicht (zB Eröffnung und Aufgabe eines Betriebs) §120 ff BAO
Aufzeichnungspflichten §124 ff BAO
Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen §133 ff BAO
Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Amtshandlungen, insb. bei Betriebsprüfungen §141 f BAO
Festsetzungsverjährung §207 - 209 Abs 1 BAO
Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Abgabenschuld entstanden ist, zu laufen:
–) 5 Jahre: grundsätzlich (USt, ESt, KÖSt)
–) 10 Jahre: hinterzogene Abgaben
–) 3 Jahre: Verbrauchsteuern
–) über 10 Jahre: absolute Verjährung
–) Verlängerung der Frist: max. 1 Jahr durch erkennbare Amtshandlungen (zB Zustellen Abgabenbescheid,
Betriebsprüfung) bei mehreren Verhandlungen, bei
Amtshandlungen nach §209 Abs 1 BAO bis max. zur absoluter Verjährung möglich
Einhebungsverjährung
Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Abgabe fällig geworden ist, zu laufen
++) 5 Jahre: grundsätzlich
++) Frist beginnt neu zu laufen: nach Tätigen von
erkennbaren Amtshandlungen (zB Mahnung)
++) Frist ist nur gehemmt (läuft danach weiter): gemäß der
Tatbestände in § 238 Abs 3 BAO
Fälligkeit von Abgaben (Normalfall)
1 Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig (somit von Festsetzung der Abgabe abhängig)
ESt (und KÖSt) - Zahltermine:
vierteljährliche Vorauszahlungen (15.2, 15.5, 15.8, 15.11) berechnet nach ESt-Schuld des letztveranlagten Kalenderjahres, individuelle Anpassungen und Anrechnung auf Steuerschuld möglich
Wirkung einer Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung, aber Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung der Abgabe § 212a BAO außer, wenn Beschwerde nicht erfolgsversprechend scheint, Punkt angefochten wird der nicht abweicht, Einbringlichkeit der Abgabe durch Verhalten des Abgabepflichtigen gefährdet ist
Stundungszinsen
Antrag auf Stundung oder ratenweise Entrichtung der Abgaben zur Zahlungserleichterung bei erheblichen
Härten für Abgabepflichtigen und nicht gefährdeten Aufschub in Höhe von 4,5% über Basiszinssatz
Gliederung von Finanzstrafrecht
allgemeinen (§§ 1 bis 32 geregelt), besonderen und verfahrensrechtlichen Teil
Prinzipien von Finanzstrafrecht
Keine Strafe ohne Gesetz (§ 1 FinStrG; § 1 StGB), Rückwirkungsverbot (§ 4 FinStrG; § 1 StGB), Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt (§ 6 FinStrG; § 4 StGB), Zurechnungsfähigkeit (§ 7 FinStrG; § 11 StGB), Vorsatz und Fahrlässigkeit (§8 FinStrG; §§ 5 und 6 StGB), entschuldbarer Irrtum (§ 9 FinStrG; §§ 8 und 9 StGB), Notstand (§ 10 FinStrG; § 10 StGB), Beteiligte (§ 11 FinStrG; § 12 StGB), der Versuch (§§ 13 ff FinStrG; §§ 15 ff StGB
Vorasussetzung für strafbares Finanzvergehen
im Inland begangen (= Täter hat im Inland gehandelt, Erfolg im Inland eingetreten, Zollgebiet der EU im Inland entdeckt und Täter ist österr. Staatsbürger)
Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht um Abgabenkürzung zu bewirken mit Eventualvorsatz (Eintritt der Verkürzung wurde für gewiss gehalten)
fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)
grob fahrlässige Begehung der in § 33 Abs 1 und 4 FinStrG genannten Tatbestände zB Betriebsinhaber weiß von nachlässigem Buchhalter, ändert aber nix
Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)
dient zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität, richtet sich v.a. gegen Umsatzsteuerbetrug und Verschleierungshandlungen durch undurchsichtige Gesellschaftskonstruktionen
Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49 ff FinStrG)
wer vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben nicht max. nach 5 Tagen entrichtet oder durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht
Geldstrafe mit max. Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbetrags
wer vorsätzlich unter Verletzung der Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt
Geldstrafe bis zu 5.000€
wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheitspflicht verletzt, jedoch nicht bereits den Tatbestand eins anderen Finanzvergehens erfüllt
Geldstrafe bis zu 5.000€
wer Programm einsetzt um Daten zu verändern –> Geldstrafe bis zu 25.000€
Voraussetzungen für Selbstanzeige - Finanzvergehen steht in Zusammenhang mit Abgabenkürzung oder sonstiger Einnahmeausfall
Darlegung der Verfehlung bei Zoll- oder Finanzamt
Offenlegung aller bedeutsamer Umstände
Entrichtung der verkürzten Beträge binnen 1 Monat
Bezeichnung der Person (die Anzeige erstattet), kann auch
von Dritten erstellt werden
rechtzeitige Einreichung (bevor Verfolgungshandlungen gesetzt werden, dem Täter die Tatenentdeckung bekannt war, einer finanzbehördliche Prüfung bei vorsätzlich begangener Tat (währenddessen nur strafmindernd) , hinsichtlich desselben Abgabeanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) keine Anzeige erstattet wurde
Wann ist das Finanzstrafverfahren § 53 FinStrG
(als gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren konzipiert) zuständig?
) vorsätzlichen Finanzvergehen mit strafbestimmendem Wertbetrag von über 100.000€
) mehrere zusammentreffende vorsätzliche Finanzvergehen innerhalb der (örtlichen oder sachlichen) Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde bei über 100.000 Euro
) Schmuggel, Hinterziehung, Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei bei strafbestimmenden Wertbetrag von über 50.000
Finanzstrafbehörden
++) Jenes Finanz- oder Zollamt, das für Erhebung der jeweiligen Abgabe zuständig ist
++) sind für Finanzvergehen zuständig die nicht unter die gerichtliche Zuständigkeit fallen (genau wie bei Finanzordnungswidrigkeiten)