9. Das Abgabenverfahren: Organisation der Abgabenbehörde, Ermittlung und Festsetzung der Abgaben Flashcards

1
Q

Regelt Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abgabewesens

A

Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) gemäß Art 13 Abs 1 B-VG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Bemessen und heben (zwangsweise) Bundesabgaben in unmittelbarer Bundesverwaltung ein

A

Organe der Bundesfinanzverwaltung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Zuständige Abgabenbehörde

A

Bundesbehörden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Oberste Abgabenbehörde, der Finanz- und Zollämter unterstehen mit Aufsichts- und Weisungsrecht (nur ablehnbar von Unterbehörde wenn Weisung von unzuständigen Organ erteilt oder gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen wurde)

A

Bundesminister für Finanzen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

sachliche Zuständigkeit der Finanzämter:

A

mehrere sachlich zuständige Behörden: örtliche
Zuständigkeit regelt, welche Behörde zuständig ist
+) Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis: meist für 1+ Bezirke zuständig, sind generell für Bundesabgaben zuständig (soweit dies nicht an andere Behörden übertragen ist §13 Abs1 Z1 AVOG)
+) Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis: haben zusätzlich eine Sonderzuständigkeit (§14-18 AVOG) zB Wien 1/23 für KÖSt und beschränkt Steuerpflichtige außer KMUs, Graz-Stadt für USt Ausländer, Eisenstadt für Internationale Rückzahlungen
+) Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (§ 19 Abs1 AVOG), insbesondere Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrssteuern und Grunderwerbssteuer - diese Kompetenzen sind den übrigen Finanzämtern somit entzogen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

örtliche Zuständigkeit der Finanzämter

A

+) Wohnsitzfinanzamt (§ 20 Abs 1 AVOG): dort, wo natürliche Person Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt hat +) für Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Dienstbeiträge, Kammerumlage, Abzugsteuer zuständig
+) Betriebsfinanzamt (§ 21 AVOG:) dort wo juristische Person ist, spiegelbildlich für dieselben Abgaben zuständig bei inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen
+) Lagefinanzamt (§ 22 AVOG): v.a. zur Festlegung der Einheitswerte der Grundstücke und Feststellung der Einkünfte aus Vermietung u Verpachtung unbeweglichen Vermögens im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

unbeschränkt Steuerpflichtiger hat Einkommensteuererklärung für abgelaufenes Kalenderjahr abzugeben, bei…

A

 Aufforderung von Finanzamt
 Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften iS des §2 Abs 3 Z1-3 EStG (aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb) besteht & Gewinn aufgrund von Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln war
 Einkommen (ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte) größer als 11.000, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht eine Erklärungspflicht bei veranlagendem Einkommen größer als 12.000 € und/oder die Voraussetzungen des §41
Abs 1 Z1,2,5,6,7 EStG erfüllt werden (Steuerpflichtiger hat andere Einkünfte über 730 € bezogen, gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen § 41 Abs 1 Z 2 EStG, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsatzbetrag ohne
„Erlaubnis“ benutzt § 41 Abs 1 Z 5 EStG unrichtige Erklärung abgegeben § 41 Abs 1 Z 6+7 EStG)
 Einkünfte iS §27a Abs 1 u §30 EStG bezogen wurden, aber keine KESt oder Immo-ESt abgezogen wurde

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Erklärungspflichten bei Einzelsteuergesetzen

A

Grunderwerbsteuer und Hundertsatzgebühr sind bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats anzuzeigen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

unverzichtbare Erfordernisse/
Mindesterfordernisse –> dürfen nicht fehlen, sonst ist es kein Bescheid (keine Rechtswirkung d.h. keine Anfechtung, Beschwerde, etc.)

A

 bescheiderlassende Behörde (z.B. aus Überschrift, Spruch des Bescheides oder Beglaubigungsvermerk ersichtlich)
 Spruch des Bescheides (= Bescheidadressat, Art und Höhe der Abgabe, Bemessungsgrundlage und
ggf. Zeitpunkt der Fälligkeit)
 Unterschrift desjenigen, der Erledigung genehmigt hat (kann durch Beglaubigung ersetzt werden oder bei automationsunterstützten Verfahren entfallen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

verzichtbare Erfordernisse - bei Fehlen liegt trotzdem ein Bescheid vor

A

 Bezeichnung des Bescheides
 Datum der Erledigung
 Begründung wenn der Erklärung nicht Rechnung getragen wird oder Bescheid von Amts wegen (ohne Antrag) ergeht
 Antrag auf Begründung bei Fehlen unterbricht die
Beschwerdefrist, die nach Zustellung des Antrags erst wieder weiterläuft
 Rechtsmittelbelehrung (innerhalb welcher Frist + bei welcher Behörde das Rechtmittel einzubringen ist/ dass das Rechtsmittel
begründet werden muss und ihm keine aufschiebende Wirkung zukommt)
 bei Fehlen der Belehrung, Frist oder unzulässige Unrechterklärung gibt es keine Frist (=unendlich), Frist muss mind. so lang sein wie gesetzlich vorgeschrieben (hier 1 Monat)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Auskunftsbescheide §118 BAO

A

Verbindliche Auskunft vom zuständigen Finanzamt über Verrechnungspreise,
Gruppenbesteuerung und Umgründungen bereits vor Verwirklichung auf Antrag (muss Sachverhalt genau beschreiben, Rechtsansicht des Antragstellers darlegen und konkrete Rechtsfragen formulieren) um 1.500 und 20.000 € (abhängig Umsatzerlösen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Verpflichtung zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen beim von der Behörde durchzuführendem Ermittlungsverfahren

A

–) vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung (§119 BAO) zB
 Anzeigepflicht über persönliche Abgabepflicht (zB Eröffnung und Aufgabe eines Betriebs) §120 ff BAO
 Aufzeichnungspflichten §124 ff BAO
 Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen §133 ff BAO
 Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Amtshandlungen, insb. bei Betriebsprüfungen §141 f BAO

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Festsetzungsverjährung §207 - 209 Abs 1 BAO

A

Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Abgabenschuld entstanden ist, zu laufen:
–) 5 Jahre: grundsätzlich (USt, ESt, KÖSt)
–) 10 Jahre: hinterzogene Abgaben
–) 3 Jahre: Verbrauchsteuern
–) über 10 Jahre: absolute Verjährung
–) Verlängerung der Frist: max. 1 Jahr durch erkennbare Amtshandlungen (zB Zustellen Abgabenbescheid,
Betriebsprüfung) bei mehreren Verhandlungen, bei
Amtshandlungen nach §209 Abs 1 BAO bis max. zur absoluter Verjährung möglich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Einhebungsverjährung

A

Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Abgabe fällig geworden ist, zu laufen
++) 5 Jahre: grundsätzlich
++) Frist beginnt neu zu laufen: nach Tätigen von
erkennbaren Amtshandlungen (zB Mahnung)
++) Frist ist nur gehemmt (läuft danach weiter): gemäß der
Tatbestände in § 238 Abs 3 BAO

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Fälligkeit von Abgaben (Normalfall)

A

1 Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig (somit von Festsetzung der Abgabe abhängig)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

ESt (und KÖSt) - Zahltermine:

A

vierteljährliche Vorauszahlungen (15.2, 15.5, 15.8, 15.11) berechnet nach ESt-Schuld des letztveranlagten Kalenderjahres, individuelle Anpassungen und Anrechnung auf Steuerschuld möglich

17
Q

Wirkung einer Beschwerde

A

keine aufschiebende Wirkung, aber Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung der Abgabe § 212a BAO außer, wenn Beschwerde nicht erfolgsversprechend scheint, Punkt angefochten wird der nicht abweicht, Einbringlichkeit der Abgabe durch Verhalten des Abgabepflichtigen gefährdet ist

18
Q

Stundungszinsen

A

Antrag auf Stundung oder ratenweise Entrichtung der Abgaben zur Zahlungserleichterung bei erheblichen
Härten für Abgabepflichtigen und nicht gefährdeten Aufschub in Höhe von 4,5% über Basiszinssatz

19
Q

Gliederung von Finanzstrafrecht

A

allgemeinen (§§ 1 bis 32 geregelt), besonderen und verfahrensrechtlichen Teil

20
Q

Prinzipien von Finanzstrafrecht

A

Keine Strafe ohne Gesetz (§ 1 FinStrG; § 1 StGB), Rückwirkungsverbot (§ 4 FinStrG; § 1 StGB), Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt (§ 6 FinStrG; § 4 StGB), Zurechnungsfähigkeit (§ 7 FinStrG; § 11 StGB), Vorsatz und Fahrlässigkeit (§8 FinStrG; §§ 5 und 6 StGB), entschuldbarer Irrtum (§ 9 FinStrG; §§ 8 und 9 StGB), Notstand (§ 10 FinStrG; § 10 StGB), Beteiligte (§ 11 FinStrG; § 12 StGB), der Versuch (§§ 13 ff FinStrG; §§ 15 ff StGB

21
Q

Vorasussetzung für strafbares Finanzvergehen

A

im Inland begangen (= Täter hat im Inland gehandelt, Erfolg im Inland eingetreten, Zollgebiet der EU im Inland entdeckt und Täter ist österr. Staatsbürger)

22
Q

Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)

A

vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht um Abgabenkürzung zu bewirken mit Eventualvorsatz (Eintritt der Verkürzung wurde für gewiss gehalten)

23
Q

fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)

A

grob fahrlässige Begehung der in § 33 Abs 1 und 4 FinStrG genannten Tatbestände zB Betriebsinhaber weiß von nachlässigem Buchhalter, ändert aber nix

24
Q

Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)

A

dient zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität, richtet sich v.a. gegen Umsatzsteuerbetrug und Verschleierungshandlungen durch undurchsichtige Gesellschaftskonstruktionen

25
Q

Finanzordnungswidrigkeiten (§ 49 ff FinStrG)

A

 wer vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben nicht max. nach 5 Tagen entrichtet oder durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht
 Geldstrafe mit max. Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbetrags
 wer vorsätzlich unter Verletzung der Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt
 Geldstrafe bis zu 5.000€
 wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheitspflicht verletzt, jedoch nicht bereits den Tatbestand eins anderen Finanzvergehens erfüllt
 Geldstrafe bis zu 5.000€
 wer Programm einsetzt um Daten zu verändern –> Geldstrafe bis zu 25.000€

26
Q

Voraussetzungen für Selbstanzeige - Finanzvergehen steht in Zusammenhang mit Abgabenkürzung oder sonstiger Einnahmeausfall

A

 Darlegung der Verfehlung bei Zoll- oder Finanzamt
 Offenlegung aller bedeutsamer Umstände
 Entrichtung der verkürzten Beträge binnen 1 Monat
 Bezeichnung der Person (die Anzeige erstattet), kann auch
von Dritten erstellt werden
 rechtzeitige Einreichung (bevor Verfolgungshandlungen gesetzt werden, dem Täter die Tatenentdeckung bekannt war, einer finanzbehördliche Prüfung bei vorsätzlich begangener Tat (währenddessen nur strafmindernd) , hinsichtlich desselben Abgabeanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) keine Anzeige erstattet wurde

27
Q

Wann ist das Finanzstrafverfahren § 53 FinStrG
(als gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren konzipiert) zuständig?

A

) vorsätzlichen Finanzvergehen mit strafbestimmendem Wertbetrag von über 100.000€
) mehrere zusammentreffende vorsätzliche Finanzvergehen innerhalb der (örtlichen oder sachlichen) Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde bei über 100.000 Euro
) Schmuggel, Hinterziehung, Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei bei strafbestimmenden Wertbetrag von über 50.000

28
Q

Finanzstrafbehörden

A

++) Jenes Finanz- oder Zollamt, das für Erhebung der jeweiligen Abgabe zuständig ist
++) sind für Finanzvergehen zuständig die nicht unter die gerichtliche Zuständigkeit fallen (genau wie bei Finanzordnungswidrigkeiten)