10. Rechtsschutz Flashcards

1
Q

Wirkung einer Beschwerde

A

keine aufschiebende Wirkung, aber Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung der Abgabe § 212a BAO (nicht VwGH- oder VfGH-Verfahren)

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2
Q

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG)

A

+) Parteienstellung der Abgabenbehörde: gewährleistet kontradiktorisches Verfahren (=Verfahren bei dem Beteiligten
entgegengesetzte Interessen haben)
+) mündliche Verhandlung: Vorsitzender, Senat oder Einzelrichter hält es für erforderlich, Beschwerdeführer dies in
Beschwerde, Vorlageantrag oder Beitrittserklärung extra beantragt hat
+) Achtung: BFG hat Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabebehörden auferlegt und eingeräumt sind
+) kein Neuerungsverbot: neue Tatsachen/Beweise/ Anträge, während Beschwerdeverfahrens bekannt werden, sind zu
berücksichtigen, auch wenn dadurch das Bewerdebegehren geändert und ergänzt wird
+) Entscheidung des BFGs: idR in der Sache selbst, ist berechtigt im Spruch und bei Begründung aus Sicht der
Abgabenbehörde zu äußern (Bescheid kann in jede Richtung abgeändert, aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden)

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3
Q

Die Entscheidung - endet mit Beschluss oder Erkenntnis und hat gem. § 280 Abs 1 BAO zu enthalten:

A

 Name des Einzelrichters oder sämtlicher Senatsmitglieder
 Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter
 Bezeichnung des angefochtenen Bescheids
 Spruch einschließlich der Entscheidung ob eine Revision beim VwGH zulässig ist
 Begründung

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4
Q

kassatorische Erledigung

A

BFG hebt angefochtenen Bescheid oder allfällige Beschwerdevorentscheidungen auf und weist Sache zur Erledigung zurück an die Abgabenbehörde, wenn Ermittlungen unterlassen wurden (die zur anderem Bescheid geführt hätten) oder Bescheiderteilung unterbleiben hätte können

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5
Q

Aussetzungsbescheide § 271 BAO:

A

gleiche oder ähnliche Rechtsfrage einer anderen Beschwerde ist anhängig oder sonstiges schwebendes Verfahren mit wesentlicher Bedeutung für Entscheidung über die Beschwerde/ verlieren Wirkung wenn Partei Vorsetzung des Verfahrens beantragt oder anderes Verfahren rechtskräftig beendet wurde

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6
Q

Vorabentscheidungsverfahren

A

Anrufung des EuGHs möglich, aber nicht verpflichtend/ von gesamten Senat oder Einzelrichter einleitbar/ Entscheidung in Sache selbst bleibt bei BFG mit Vorabenscheidungsurteil des EuGH

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7
Q

kassatorische Entscheidung des VwGH

A

Rechtssache tritt in Lage zurück, in der sie vor Erlassung war und BFG muss neu über Beschwerde entscheiden mit Bindung an Rechtsanschauung des VWGHs
) in der Sache selbst entscheiden wenn Interesse einfach, zweckmäßig und kostensparend ist

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8
Q

meritorische Entscheidungsbefugnis des VwGH

A

Beauftragt BFG mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens

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9
Q

Amtsrevision

A

Wer: Abgabenbehörde (idR Finanzamt) erhebt Revision an den VwGH
Wieso: gegen die Entscheidung des BFG über eine Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit oder Verletzung Vorschriften

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10
Q

Rechtskraft (wesentliche Merkmale eines Bescheids)

A

 unanfechtbar und unwiderrufbar
 Schutz der Rechtssicherheit
 Ausnahme: Grundsatz der Rechtsrichtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung hat Vorrang

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11
Q

Durchbrechung der Rechtskraft – Wann dürfen bereits erlassene Bescheide doch noch abgeändert werden?

A

 bei unterlaufenen Schreib- und Rechenfehler oder andere von Datenverarbeitungsanlagen verursachten Fehlern
 bei Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten der Abgabenerklärung
 Begünstigungsbescheide unter erleichterten Bedingungen
 abgeleitete Bescheide bei Änderungen des Grundlagenbescheids

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12
Q

§ 295a BAO rückwirkende Ereignisse:

A

Ereignis tritt ein, dass abgabenrechtliche Wirkungen auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs für die Vergangenheit entfaltet –> Bescheid kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen abgeändert werden (auf rückwirkendes Ereignis beschränkt und liegt im Ermessen der zuständigen Abgabenbehörde)

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13
Q

§ 299 BAO inhaltliche Rechtswidrigkeit:

A

Abgabenbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen einen Bescheid mit inhaltlich falschem Spruch innerhalb 1 Jahres ab Bekanntgabe aufheben

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