5. Rechtsverkehrssteuern Flashcards
die GrEStG sieht auch Ersatz- oder Ergänzungstatbestände vor, um zu vermeiden, dass Steuerpflichtiger die Steuer umgeht:
-) Erfassung von Rechtsgeschäften bei denen Grundstück durch Behörde/Gericht/Gesetz übertragen wird (Z.B.: Zwangsversteigerung, Enteignung, Ersitzung, Erwerb aufgrund gerichtlichen Urteils)
-) Zwischengeschäfte, durch die der Title, der den Anspruch auf Übereignung begründet, übertragen wird
-) Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsbefugnis!, z.B. Erwerb durch den Treuhänder)
-) GrEStG zu entrichten, wenn innerhalb von 5 Jahren mind. 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen
-) Zivilrechtliche Vereinigung – Vereinigung aller Anteile in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von herrschenden oder abhängigen Unternehmen
Paragraph für: Die GrEStG unterliegt bestimmten Rechtsvorgängen, die im Zusammenhang mit einer inländischen Grundstück bestehen (Ersatz- oder Ergänzungstatbestände)
§1 Abs 1 GrEStG
Kürzungsvorschrift (§1 Abs 4 GrEStG)
für die Aufeinanderfolge mehrere Erwerbsvorgänge zwischen den selben Personen:
-) nur Mehrbetrag wird erhoben
-) Treuhandverhältnisse, wenn zuerst die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück und dann später auch das Eigentumsrecht an demselben übertragen wird
Bestimmte Vorgänge sind von der GrESt befreit (§3 GrEStG)
-) Bagatellerwerbe – Erwerber eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1.100€ nicht übersteigt
-) Freibetrag von max. 900.000€ für die Übertragung von Grundstücken , sofern die Übertragung im Rahmen einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Betriebsübertragung erfolgt
-) Schenkung unter Lebenden zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern zu gemeinsamen Erwerb ein Wohnstätte
Tarifbestimmungen (§7 GrEStG) für unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerb:
-) Für unentgeltlichen Tarif (Gegenleistung unter 30% von Wert) und unentgeltlichen Teil beim teilentgeltlichen Erwerb kommt der Stufentarif zur Anwendung
-) Teilentgeltlicher Erwerb – Gegenleistung mehr als 30% und weniger oder gleich 70% des Grundstückwertes beträgt
Tarifbestimmungen (§7 GrEStG) für entgeltlichen Erwerb:
-) Normaltarif von 3,5%
-) Ermäßigter Spezialsteuersatz von 0,5% - bei Anteilsvereinigungen, bei der Übertragung von 95% aller Anteile oder bei Vorgängen nach dem UmgrStG
-) Steuersatz von 2% bei Übertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Familienverband
Urkundenprinzip
Rechtsgeschäfte sind gemäß §15 Abs 1 GebG nur gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde (Urkundenprinzip) → gebührenpflichtig ist das Rechtsgeschäft selbst, die förmliche Beurkundung ist nur Bedingung für die Gebührenpflicht
Enumerationsprinzip
Gebührenpflicht lösen nur Rechtsgeschäfte aus, die in den Tarifposten des §33 GebG ausgeführt sind
Rechtsgeschäfte nach §33 GebG:
- Schriftlich beurkundete Bestandsverträge (TP 5)
- Bürgerschaftserklärungen und Hypothekenverschreibungen (TP 7 und 18)
- Dienstbarkeiten (TP 9)
- Ehepakte (TP 11)
- Glücksverträge (TP 17)
- Außergerichtliche Vergleiche (TP 20)
- Zessionen (TP 21)
Vom Gebührengesetz befreite Einrichtungen (§2 GebG)
- Der Bund, von ihm betriebene Unternehmungen, öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist
- Übrige Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern
- Als Gesandte fremder Mächte bestellte Angehörige auswärtiger Staaten rücksichtlich bestimmter von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften
Von der Gebührenpflicht gemäß §15 Abs 3 GebG ausgenommen Rechtsgeschäfte
Bestimmte Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbssteuergesetz, das Kapitalverkehrssteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz fallen – um Doppelbesteuerung zu verhindern
Was sind Bestandsverträge und unterliegen diese der Gebührenpflicht?
Jemand erhält den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewissen Zeit und gegen einen bestimmten Preis, unterliegen der Gebührenpflicht.
Bemessungsgrundlage von Bestandsvertragsgebühren:
- Wiederkehrende Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer – mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Bemessungsgrundlage ergibt sich dann aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen multipliziert mit dem Faktor 3
- Bestandsverträge auf bestimmte Dauer. Bemessungsgrundlage wird vom Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen multipliziert mit der vorgesehenen Vertragsdauer ermittelt
- Bemessungsgrundlage ist bei wiederkehrenden Leistungen aber mit dem 18-fachen des Jahreswertes gedeckelt, sodass auch bei befristeten Verträge von mehr als 18 Jahren nur der 18-fache Jahreswert in die Bemessungsgrundlage einfließt
§16 Abs 2 GebG regelt, wenn die Urkunde im Ausland errichtet wurde:
-) Gebührenschuld entsteht in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt
-) Voraussetzung: Parteien des Rechtsgeschäfts müssen im Inland einen Wohnsitz/Gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitun oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten
-) Rechtsgeschäft muss eine im Inland befindliche Sache betreffen oder eine Partei muss in Inland zur einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäfts berechtigt oder verpflichtet sein
Wer ist zur Gebührenanzeige verpflichtet?
Zur Gebührenanzeige sind:
-) die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen
-) Urkundenverfasser
-) und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde im Zeitpunkt des Entstehend der Gebührenschuld in Händen hat, verpflichtet