Kapitel 6-10 Flashcards
Auf Antrag können EU/EWR Staatsangehörige, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde, wenn sie inländische Einkünfte iSd §98 EStG erzielen:
- Einkünfte im Kalenderjahr müssen mindestens zu 90% der österreichischen ESt unterliegen oder die nicht der österreichischen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000€ betragen
- Diese Steuerpflichtigen können dann auch die sonst unbeschränkt Steuerpflichtigen vorbehaltenen Absetzbeträge in Anspruch nehmen (§33 Abs 2 EStG)
- §1 Abs 4 EStG setzt das zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ergangene Schumacker-Urteil um
Steuerlich maßgebende Definition für Begriff des Wohnsitzes
- §26 Abs 1 BAO
- Wohnung – Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein und dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Zweitwohnsitz, Untermietzimmer und bei Dauermiete können sogar Hotelzimmer einen Wohnsitz begründen → ein Steuerpflichtiger kann also mehrere Wohnsitze haben
- Innehabung für Wohnsitzbegriff – über eine Wohnung tatsächlich verfügen; sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf nutzen zu können. Rechtliche Verfügungsmöglichkeit ist nicht relevant
- Ununterbrochene tatsächliche Nutzung einer Wohnung ist für steuerliche Begründung eines Wohnsitzes nicht notwendig. Es genügt sich jährlich einige Wochen in der Wohnung aufzuhalten, solange man sonst auch die Möglichkeit hätte, sie selbst zu nutzen
- Mitbenutzung fremder Wohnung begründet nur bei selbstständiger Nutzungsmöglichkeit einen Wohnsitz
- Es muss sich aus den objektiven Umständen ergeben, dass Steuerpflichtiger die Wohnung beibehalten und benutzen wird
Zweitwohnsitzverordnung des BMF:
- Gibt Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich durch Begründung eines Wohnsitzes zu vermeiden
- Bei Steuerpflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Jahre im Ausland befindet, begründet eine Wohnung in Österreich in jenen Jahren keinen Wohnsitz, in denen diese Wohnung alleine oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen weniger als 70 Tage benutzt wird und wenn zusätzlich ein Verhältnis über die inländische Wohnungsbenutzung geführt wird
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit dienen dem freien Personenverkehr in der EU:
-) Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV)
➢ Recht der Angehörigen der S, in anderem MS eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Form einer Niederlassung aufzunehmen und auszuüben → behandelt wie Inländer (Inländerbehandlung)
➢ Erstreckt sich auch auf juristische Personen, sofern sie nach dem Recht eines MS gegründet wurden und ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleistung in der Union haben
➢ Ist auf Inbounding-Situationen und Outbounding-Situationen anwendbar
➢ Inbounding-Situation – liegt aus Sicht des MS im Falle eines Zuzugs, einer Begründung einer Niederlassung und/oder einer Direktinvestition aus anderem MS
➢ Outbounding-Situation – betrifft den Fall eines Wegzugs oder einer Direktinvestition in einen und/oder die Gründung einer Niederlassung in einem anderen MS
➢ → Verboten ist Schlechterstellung im Vergleich zu rein innerstaatlichen Situationen
-) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV)
➢ Recht für Unionsbürger, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen MS unter den gleichen Bedingungen, wie sie auch für Inländer gelten auszuüben
Konzeption und Ausgestaltung von Ertragssteuersystem so dass es mit den Grundfreiheiten im Einklang stehen, diese sind:
-) Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, dienen dem freien Personenverkehr in der EU
-) Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV)
-) Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV)
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV)
- Soll freien Kapitalverkehr innerhalb der EU schützen
- Kapitalverkehr – umfasst Direktinvestitionen, Gewährung von Krediten und Bürgschaften, Unternehmensbeteiligungen (Portfolioinvestments), Erwerb von Immobilien, Wertpapieranlagen und Emissionen von Anleihen
- Zahlungsverkehr – umfasst Zahlungen, die unmittelbar mit Warentausch, Erbringung von DL und sonstigen Leistungen im Personenverkehr verbunden sind
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – völkerrechtliche Verträge, die zwischen zwei Staaten (bilateral) abgeschlossen werden:
- In Österreich vom Bundespräsidenten abgeschlossen und vom Nationalrat gemäß §505 B-VG – werden dadurch zum Bestandteil des österreichischen Rechts
- Sind einfachen Bundesgesetzen gleichgeordnet und unmittelbar anwendbar
- Allgemeiner Vorrang des DBA-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Steuerrecht
- Ö hat auf dem Gebiet der Einkommenssteuer DBA mit rund 90 Staaten abgeschlossen
- DBA begrenzen das inländische Steuerrecht, können aber i.d.R. kein Besteuerungsrechte begründen (bloße Schrankenwirkung der DBA)
- Vermeidung der Doppelbesteuerung als Abkommenszweck (vorwiegend juristische Doppelbesteuerung)
Verteilungsnormen
-) Kommen zur Anwendung, wenn das Abkommen in persönlicher und sachlicher Wirkung anwendbar ist.
-) Regeln, welcher Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Art von Einkünften hat. IdR Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, außer wenn Einkünfte gewissen Bezug zum Quellstaat haben.
-) Wenn nach Anwendung der Verteilungsnormen beiden Vertragsstaaten ein Besteuerungsrecht verbleibt, entscheidet der Methodenartikel, wie die DBA durch den Ansässigkeitsstaat zu vermeiden ist.
Einkünfte sind immer genau einer Verteilungsnorm zuzuordnen. Vorrangregeln bei Überschneidungen:
-) Art 7 OECD-MA - Subsidiär anzuwenden
-) Art 10, 11, 12 OECD-MA: Regelungen über Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren kommen nicht zur Anwendung, wenn Steuerpflichtiger über eine Betriebsstätte im Quellstaat verfügt (Betriebsstättenvorbehalt) – Konsequenz ist, dass der Quellenstaat diese Einkünfte ohne Begrenzung der Höhe nach besteuern darf
-) Art 21 OECD-MA - Kommt zur Anwendung, wenn keine andere Verteilungsnorm anwendbar ist
Befreiungsmethode
- Art 23A OECD-MA
- Einkünfte, für die der Quellstaat das Besteuerungsrecht hat, werden aus der Bemessungsgrundlage des Ansässigkeitsstaates ausgeschieden
- Ansässigkeitsstaat darf diese Einkünfte nur bei Berechnung des Steuersatzes berücksichtigen
- Bedeutet, dass Ansässigkeitsstaat den durchschnittlichen Steuersatz, der auf die verbleibenden Einkünfte entfällt, so ermittelt, dass er auch die befreiten Einkünfte einbezieht (Progressionsvorbehalt)
- CIN-Ansatz (Capital Import Neutrality)
- ACHTUNG: bei Dividenden sowie Zinsen (sowie ggf. bei Lizenzgebühren) wird dennoch angerechnet statt befreit
Anrechnungsmethode
- Art 23B OECD-MA
- Lässt Besteuerung in beiden Vertragsstaaten zu
- Doppelbesteuerung wird beseitigt, indem der Ansässigkeitsstatt die im Quellenstaat in zulässiger Weise erhobene Steuer anrechnet
- Steueranrechnung ist im Ansässigkeitsstaat durch den Anrechnungshöchstbetrag begrenzt - Im Ansässigkeitsstaat darf nicht mehr an Steuern des Quellenstaates angerechnet werden, als auf die der Anrechnung unterliegende Einkünfte an Steuer im Ansässigkeitsstaat entfällt
- CEN-Ansatz (Capital Export Neutrality)
- z.B.: Italien, Großbritannien, Irland, Finnland, Schweden, Japan, USA, Kanada, Belize
Sonstige Abkommensvorschriften
- Diskriminierungsverbote (zB Betriebsstättendiskriminierungsverbot, Art. 24)
- Verständigungsverfahren (Art. 25)
- Amtshilfe (Informationsaustausch, Art. 26)
- Vollstreckungshilfe (Art. 27)
- Leistungsanspruch (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) (Art. 29)
Verständigungsverfahren (eine sonstige Abkommensvorschrift)
Unterstreicht, dass die obersten Abgabenbehörden (in Ö der Bundesminister für Finanzen) zur gemeinsamen Lösung von Zweifelsfragen der Auslegung und Anwendung der DBA miteinander in Kontakt treten können und sollen- Ergänzt durch Regelungen über das Schiedsverfahren.
§48 Abs 5 BAO samt Verordnung (BGBl II 2002/474) - was besagt diese?
- Sogenannte „Doppelbesteuerungsverordnung“
- Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Fehlen eines DBA im Fall der unbeschränkt Steuerpflichtigen
- Befreiungsmethode bei „Katalogeinkünften“, wenn die ausländische Steuer mehr als 15% beträgt
- Anrechnungsmethode in allen übrigen Fällen
Welcher Tatbestand wird als Wegzugsbesteuerung bezeichnet?
Einkünfte aus realisierbaren Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivativen unterliegen der Besteuerung. Als Veräußerungen gelten solche Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten führen
Bei Einschränkungen des Besteuerungsrechts sieht welcher Paragraph die sofortige Besteuerung des Differenzenbetrages zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Werbekosten vor? Wie funktioniert das?
- §27 Abs 6 Z 1 EStG
- bei Betriebsvermögen: §6 Z 6 EStG
- Besteuert werden somit die unter der österreichischen Besteuerungshoheit angewachsenen stillen Reserven
- Bei Wegzug in EU/EWR-MS kann sofortige Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden, indem Steuerpflichtiger Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld stellt
- Gilt auch, wenn Wirtschaftsgüter oder Derivative unentgeltlich an in anderem EU/EWR-MS ansässige natürliche Personen transferiert werden
Wann geht das Besteuerungsrecht verloren?
-) Besteuerungsrecht geht verloren, wenn Österreich aufgrund innerstaatlicher oder abkommensrechtlicher Vorschriften die Veräußerung der unter §27 Abs 6 Z 1 lit b EStG fallende Beteiligungen und Derivative nicht mehr besteuern kann.
-) Auch andere Umstände, wie die unentgeltliche Übertragung der Beteiligungen oder der Tod des Steuerpflichtigen, können zum Verlust des Besteuerungsrecht führen.
-) Bei Anteilen an ausländischen Körperschaften und ausländischen Derivativen geht das Besteuerungsrecht Österreichs durch eine Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht immer verloren.
-) Bei Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften bleibt das innerstaatliche Besteuerungsrecht aufrecht, kann aber durch DBA verloren gehen.
Was ist unerheblich bei der unbeschränkten Steuerpflicht in Bezug auf das Ausland?
- ob die Einkünfte im Ausland besteuert worden sind
- wie die positiven und negativen Einkünfte nach ausländischem Recht zu ermitteln sind (Einkünfteermittlung immer nach österreichischem Recht: §2 Abs. 8 Z 1 EStG)
- ob die Einkünfte nach Österreich überwiesen werden (keine bloße „Remittance-Besteuerung“ wie z.B. in England oder Singapur)
Inländischer gewöhnlicher Aufenthalt
i.S.d. §26 Abs. 2 BAO
▪ nur ein gewöhnlicher Aufenthalt ist denkbar
▪ 6-Monatsfrist (bloße Hemmung bei Zwischendurch Auslandsaufenthalten)
▪ bei länger als 6 Monate dauernder Auslandsentsendung endet der inländische gewöhnliche Aufenthalt (VwGH 9.2.1973, 1025/71 und EAS 1681)
Körperschaftsteuer - Statutarischer Sitz und Ort der Geschäftsleitung
Statutarischer Sitz - §27 Abs. 1 BAO:
* Nach österreichischem Recht errichtete AGs, GmbHs, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von KöRs= „Inländische Körperschaften“
Ort der Geschäftsleitung - §27 Abs. 2 BAO:
* „Doppelt ansässige Körperschaften“, wenn der statutarische Sitz und die Geschäftsleitung (~ tatsächlicher Verwaltungssitz) in verschiedenen Staaten
* „Ausländische Körperschaften“ (insb. auch Steueroasengesellschaften) mit inländischer Geschäftsleitung sind unbeschränkt steuerpflichtig
Anwendung und Anwendungsvorrang des Unionsrechts
- Nichtanwendung des entgegenstehenden nationalen Rechts bei Eindeutigkeit des Verstoßes
- EU-Grundfreiheiten verdrängen daher entgegenstehendes nationales Recht; keine „Aufhebung“ (wohl aber Gesetzesänderung) nötig
- Unionsrechtskonforme Interpretation
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof:
▪ Zweifel bei Auslegung des Unionsrechts als Voraussetzung
▪ Vorlage-RECHT des Bundesfinanzgerichtes (BFG) (vormals Unabhängiger Finanzsenat = UFS)
▪ Vorlage-PFLICHT der Höchstgerichte (OGH, VwGH, VfGH)
Aufbau der Doppelbesteuerungsabkommen
▪ Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 1 i.V.m. Art. 4)
▪ Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 2)
▪ Definitionen - Diverse Begriffe (Art. 3), Ansässigkeit (Art. 4), Betriebstätte (Art. 5)
▪ Verteilungsnormen (Art. 6–8 und 10–22)
▪ Methodenartikel (Art. 23) - Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt (Art. 23A) - Anrechnungsmethode mit Höchstbetrag (Art. 23B)
Was passiert wen der Quellenstaat besteuern darf? (Doppelbesteuerung noch NICHT beseitigt)
Beseitigung der Doppelbesteuerung erfolgt erst durch den Methodenartikel = Ansässigkeitsstaat wendet die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode an)
Persönlicher Anwendungsbereich des DBA
Art. 1 und Art. 4 DBA:
* Ansässig (unbeschränkt steuerpflichtig) in einem der beiden Vertragsstaaten
Sachlicher Anwendungsbereich des DBA
- Art. 2 DBA
- Einkommen- und Körperschaftsteuer, auch in der Erhebungsform der LSt, KESt, ImmoESt
- Vermögensteuer und teilw. Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im DBA
- Art. 10 Dividenden: Ansässigkeit/Quelle –> 5/15%
- Art. 11: Zinsen -> Ansässigkeit/Quelle –10%
- Art. 12: Lizenzgebühren -> Ansässigkeit/Quelle – 0 %
Unbewegliches Vermögen, Unternehmensgewinne und Verbundene Unternehmen - Paragraphen (“Art”) und was ist “maßgeblich”
- Art. 6: Unbewegliches Vermögen
–> Belegenheit - Art. 7: Unternehmensgewinne (+ ex-Art. 14)
–> Betriebstätte - Art. 9: Verbundene Unternehmen –> Fremdverhalten
Veräußerungsgewinne, Unselbständige Arbeit, Aufsichtsratsvergütungen, Künstler und Sportler, Ruhegehälter, Öffentliche Bezüge und Sonstige Einkünfte
- Art. 13: Veräußerungsgewinne –> Ansässigkeit (außer bei Immobilien und Betriebsstätten)
- Art. 15: Unselbständige Arbeit –> Tätigkeit (außer ua: 183-Tage-Regel siehe Abs. 2!)
- Art. 16: Aufsichtsratsvergütungen –> Kapitalgesellschaft
- Art. 17: Künstler und Sportler –> Tätigkeit
- Art. 18: Ruhegehälter –> Ansässigkeit
- Art. 19: Öffentliche Bezüge –> Öffentliche Kasse
- Art. 21: Sonstige Einkünfte –> Ansässigkeit
Ort der Geschäftsleitung
- §27 Abs 1 BAO
- Ort, an dem sich Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet
- Mittelpunkt ist wo der entscheidende Wille für die Geschäftsleitung gebildet wird – es muss auf den Ort abgestellt werden, an dem die Willenserklärung abgegeben wird
- Maßgebend ist die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Geschäftsleitung mit sich bringt – zu ihr gehören solche organisatorische Maßnahmen, die zu gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören
- Nicht zu diesen für den Ort der Geschäftsleistung relevanten Tagesgeschäften gehören:
- Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik
- Mitwirkung der Gesellschafter an ungewöhnlichen Maßnahmen
- Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung
Folgende inländische Gebilde gelten als Körperschaft iSd KStG:
- §1 Abs 2 KStG
- Juristische Personen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, wenn ihr Einkommen weder nach den Vorschriften des KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Rechtsträger zu versteuern ist
Vergleichbarkeit einer ausländischen mit einer inländischen Körperschaft wird vorliegen, wenn:
- Die Körperschaft nach der ausländischen Rechtsordnung mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist
- Die Körperschaft ein gebundenes Gesellschaftskapital aufweist, das als solches im Eigentum der Gesellschaft steht
- Am Gesellschaftskapital grundsätzlich andere Personen beteiligt sind
- Die beteiligten Personen nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften
- Die beteiligten Personen in irgendeiner Form an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können
- Die Organe der Gesellschaft nicht zwingend aus dem Kreis der Gesellschafter gestellt werden müssen
- Ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile gegeben ist
- Die Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter erfolgt
- Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch vorliegt
Was passiert mit dem Progressionsvorbehalt bei Anwendung der Befreiungs- oder Freistellungsmethode bei Körperschaften?
Läuft leer, weil Durchschnittsteuersatz ändert sich nicht, wenn ausländische Einkünfte mit einbezogen werden, wegen des linearen Körperschaftssteuersatzes von 25%
Was ist das Mindestbeteiligungsausmaß zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in der Mutter-Tochter-Richtline zur Doppelbesteuerung?
10%
Wann können MS Beteiligungsverträge vom Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie unter Umständen ausschließen?
Wenn Beteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 2 Jahren bestand
Was besagt die Mutter-Tochter RL? Quellenbesteuerung?
- Mutter-Tochter-Richtlinie: Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung
- Mindestbeteiligung: 10%, 2-jährige Behaltefrist
- Tochtergesellschaft: Freistellung der Gewinnausschüttung von der Quellenbesteuerung
- Muttergesellschaft: Befreiungs- oder Anrechnungs-methode –> bezieht sich auf die Anrechnung der Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft, und nicht einer Dividendenquellsteuer, da diese nach Art. 5 M-T-RL auf jeden Fall untersagt ist
Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie in Österreich für empfangende Muttergesellschaft:
- Befreiung für internationale SCHACHTELBETEILIGUNGEN
- Österreich hat RL primär in §10 Abs 1 Z 7 iVm §10 Abs 2 KStG umgesetzt mit Freistellungsmethode
- Befreiung nur, wenn Beteiligung mind. 10%
- Beteiligung muss ununterbrochen für mind. 1 Jahr bestehen
- Befreiung ist nicht auf Dividenden von EU-Gesellschaften iSd Mutter-Tochter-Richtlinie beschränkt → auch Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, sind befreit, wenn in §10 Abs 2 KStG genannte Voraussetzungen erfüllt sind
Ist österreichische Gesellschaft zu weniger als 10% an ausländischer Gesellschaft beteiligt, ist §10 Abs 1 Z 7 KStG nicht anwendbar. Wie steht es dann um die Beteiligungsertragsbefreiung für Portfoliodividenden?
- Betrifft Befreiung für PORTFOLIODIVIDENDEN
- Portfoliodividenden sind von der KSt befreit, wenn ausschüttende Gesellschaft in der EU ansässig ist (§10 Abs 1 Z 5 KStG).
- Bei Beteiligungen an Gesellschaften in anderen Staaten hängt Befreiung vom Bestehen von Amtshilfe ab (§10 Abs 1 Z 6 KStG).
Ausnahme von der Befreiungsmethode für Dividenden
- §10 Abs 4 KStG
- Auslandsgewinnausschüttungen, die nach österreichischem Recht als Dividenden zu qualifizieren sind, im Ausland aber abzugsfähig behandelt werden.
- Dazu kommt es, wenn Gewinnanteile im Ausland als Ertrag aus Fremdkapital qualifiziert werden → dient der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung
Kontext: ATAD-RL bekämpft auf europäischer Ebene Steuervermeidungspraktiken. Ziel ist die Sicherstellung des Besteuerungsrecht an jenem Ort, an dem die Wertschöpfung erwirtschaftet wurde.
Hinzurechnungsbesteuerung (Art 7 und 8 ATAD-RL; §10a KStG):
- Gewinne niedrig besteuerter ausländischer Tochtergesellschaften werden der Muttergesellschaft direkt zugerechnet
- Kumulative Voraussetzungen für Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung:
-) Tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Tochtergesellschaft beträgt gemäß §10a Abs 3 KStG nicht mehr als 12,5%
-) zur Berechnung muss Einkommen der ausländischen Tochtergesellschaft nach §5 Abs 1 EStG ermittelt werden
-) Ausländische Tochtergesellschaft bezieht ihre Einkünfte zu mehr als 1/3 aus Passiveinkünften
-) Beherrschende Stellung einer inländischen Körperschaft an der ausländischen Tochtergesellschaft
Wann kommt es zu einer Hinzurechnung nach § 10a Abs. 5 KStG?
- § 10a Abs. 4 Z 1-3 EStG
- Bagatellgrenze: Passiveinkünfte > 1/3 als Gesamteinkünfte
- Beherrschende Körperschaft mehr als 50% am Gewinn beteiligt oder mehr als 50% des Stimmrechts oder des Kapitals hält - mittelbar oder unmittelbar
- Ausländisch beherrschte Tochtergesellschaft übt bezogen auf Person, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus
- Steuerliche Vorbelastungen durch KöSt sind anzurechnen (§10a Abs. 9 Z 3 KStG); Anrechnung einer Dividendensteuer gemäß DBA
Was ist der Unterschied zwischen Hinzurechnungsmethode und Anrechnungsmethode beim Methodenwechsel?
Bei der Hinzurechnungsmethode werden die passiven Gewinne sofort der beherrschten inländischen Kapitalgesellschaft zugerechnet. Beim Methodenwechsel kommt es erst nach erfolgter Ausschüttung von Gewinnen an die Muttergesellschaft zur Besteuerung.
Hinzurechnungsmethode
Bei der Hinzurechnungsmethode werden die Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften oder ausländischer Betriebsstätten zum Einkommen des Heimatlandes hinzugerechnet.
Schrankenwirkung der DBA und wie steht es um in ausländischer Betriebsstätte erlittene Verluste?
- DBA soll bestehende Steuerpflichten beschränken und nicht zuständige Steuerpflichten schaffen
- Rechtslage darf nach Anwendung der DBA nicht belastender sein, als ohne DBA
- In ausländischer Betriebsstätte erlittene Verluste können auch bei Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich als Ansässigkeitsstaat berücksichtigt werden
Nachversteuerung, um doppelte Verwertung der Verluste zu verhindern:
- § 2 Abs 8 Z 4 EStG
- Wenn Verluste auch im Ausland berücksichtigt werden/werden könnten und die ausländischen Einkünfte im Inland steuerbefreit sind, wird der Betrag der nunmehr im Ausland verwerteten Verluste in Österreich der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet
- Zusätzlich sind im Inland geltend gemachten ausländischen Verluste spätestens im dritten Folgejahr (d.h. dann auch ohne Auslandsverwertung) nachzuversteuern, wenn sie aus einem Staat stammen, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht
- Liegt umfassende Amtshilfe vor ist innerhalb der EU oder bei Vereinbarung von einer großen Auskunftsklausel im jeweiligen DBA auszugehen
Was ist bei Verlustbesteuerung von ausländischen Tochtergesellschaften zu beachten?
Ob die Verluste von ausländischer Tochtergesellschaften außerhalb der Unternehmensgruppe oder von ausländischen Gruppenmitglieder erlitten wurden.
Wenn ausländische Tochtergesellschaft nicht Teil der Unternehmensgruppe iSd §9 KStG ist:
- Tochtergesellschaft als eigenes Steuersubjekt
- Bewertung der Beteiligung –> Teilwertabschreibung –> ABER: §12 Abs. 3 Z 2 KStG: auf 7 Jahre aufzuteilen: Berücksichtigung von Wertverlusten bei internationalen Schachtelbeteiligungen nur im Falle eines Verzichtes auf Steuerneutralität der Wertveränderungen in der Beteiligung nach §10 Abs. 3 KStG möglich (Option zur Steuerwirksamkeit)
Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei Anlaufverlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft die nicht Teil der Unternehmensgruppe ist:
- Bei im Aufbau befindlichen Beteiligungsgesellschaften muss in den ersten Jahren nach Gründung mit Verlusten gerechnet werden
- Erwartete zukünftige Gewinne sollen Anlaufverluste ausgleichen, sodass Anlaufverlust für Wert der Beteiligung idR ohne Besteuerung sind
- Auffassung, dass bei Auslandsbeteiligungen von einem längeren Zeitraum der Unbeachtlichkeit des Auslandsverlustes und der damit verbundene Teilwertabschreibung auszugehen ist als bei Inlandsbeteiligungen
Können ausländische Kapitalgesellschaften Gruppenmitglieder sein?
- Ausländische Kapitalgesellschaften können Gruppenmitglied sein, wenn sie innerhalb der Unternehmensgruppe nur mit inländischen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell mehr als 50% verbunden sind
- Gilt nicht für Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht
- Ausgleich von Verlusten nur anteilsmäßig
- Begrenzung auf die erste Ebene (keine Verluste von Enkelgesellschaften)
- Urteil Papillon: MS sind wegen Niederlassungsfreiheit verpflichtet, inländische Enkelgesellschaften, die mittelbar über EU/EWR-Tochtergesellschaft gehalten werden, in Gruppenbesteuerungssysteme mit einzubeziehen)
Ermittlung der Auslandsverluste eines ausländischen Gruppenmitglieds:
- erfolgt nach österreichischem Recht und ist mit der Höhe nach ausländischem Recht gedeckelt (§9 Abs. 6 Z 6 KStG)
- Begrenzung mit 75% des positiven Gruppeneinkommens (Rest ist vortragsfähig)
- Ausschluss von Teilwertabschreibungen
- Nachversteuerung (§9 Abs. 6 Z 7 KStG) bei Verlustverwertung im Ausland oder Ausscheiden aus der Gruppe
Gewinne aus Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung und Portfoliobeteiligungen:
- Internationale Schachtelbeteiligungen: Befreit nach §10 Abs. 3 KStG
- Aber: Steuerpflicht im Fall des Verzichtes auf „Steuerneutralität“ („Optionsmodell“ zur Sicherung einer Verlustverwertung) ODER Steuerpflicht im Fall des Methodenwechsels
- Internationale Portfoliobeteiligungen: steuerpflichtig
- Mutter-Tochter-Richtlinie bezieht sich nur auf Gewinnausschüttungen
- DBA: Ansässigkeitsstaat darf besteuern (Art 13 Abs. 5 OECD-MA), DBA kann aber kein Besteuerungsrecht begründen, das innerstaatlich nicht besteht –> Österreich darf besteuern, tut es nach innerstaatlichem Recht aber nicht
Wie werden die Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste von Portfoliobeteiligungen steuerlich behandelt?
-) Veräußerungsgewinne und Portfoliobeteiligungen, also Beteiligungen unter 10%, unterliegen in Österreich der Körperschaftsteuer.
-) Allerdings können Verluste aus der Veräußerung dieser Beteiligungen steuerlich geltend gemacht werden.
-) Verluste aus Veräußerungen können über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt werden.
Übertragung von Betrieben (Betriebsstätten) an denselben Steuerpflichtigen innerhalb der EU:
- Besteuerung der stillen Reserve
- Anwendung des Ratenzahlungskonzepts (§ 6 Z 6 lit a EStG)
- Ratenzahlung bei Anlagevermögen können gleichmäßig auf einen Zeitraum von 5 Jahren aufgeteilt werden
- Ratenzahlung bei Umlaufvermögen -> Aufteilung auf 2 Jahre
Beschränkte Steuerpflicht (KStG)
- §1 Abs. 3 Z 1 KStG
- Sitz und Geschäftsleitung im Ausland
- Inländische Einkünfte (§21 Abs. 1 Z 1 KStG, §98 EStG)
Gelten bloße Hilfsstützpunkte i.S.v. Art. 5 Abs. 4 DBA als Betriebstätten?
Nein
Wie ist eine Betriebsstätte definiert?
- §29 BAO
- Jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient (i.d.R. ab 6 monatiger Nutzung)
- Ausübung von bloßer „Vermögensverwaltung“ (§32 BAO, insbesondere eigenes Kapitalvermögen Immobilienvermögen) ist nicht ausreichend
Verluste aus ausländischen Betriebsstätten + Paragraph:
- Gewinne sind bei DBA-Befreiungsmethode aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden; Auslandsverluste bleiben aber abzugsfähig (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217 und §2 Abs. 8 Z 3 EStG).
- Ermittlung nach österreichischem Recht
- Deckelung gemäß ausländischem Recht
- Nachversteuerung (§2 Abs. 8 Z 4 EStG) bei Verwertung im Ausland erfolgt allerdings spätestens im dritten Folgejahr bei Fehlen umfassender Amtshilfe
Veräußerung (sowie Liquidation –> §24 Abs. 1 Z 2 EStG) von Betriebsstätten im Ausland - in Bezug auf DBA:
- Gewinne kraft unbeschränkter Steuerpflicht nach inländischem Recht steuerlich zu erfassen
- Aber Doppelbesteuerungsverordnung ist zu beachten (steuerfrei bei ausländischer Steuerbelastung über 15%, sonst Anrechnung der ausländischen Steuer)
- Abkommensrechtlich: Art 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 23 OECD-MA): Betriebsstättenprinzip
Was sind schädliche Passiveinkünfte?
- §10a Abs. 2 KStG
- Zinsen
- Lizenzgebühren
- (steuerpflichtige) Dividenden und Beteiligungsveräußerungen
- Finanzierungsleasing
- konzerninterne Bank- und Versicherungsaktivitäten (unschädlich ab 2/3tel Fremdgeschäfte)
- „Abrechnungsunternehmen“
Berechnung von ausländischer KÖSt in Bezug auf Niedrigbesteuerung
- Tatsächlich erhobene ausländische Steuer
- Gewinn adaptiert nach österreichischem Steuerrecht
Ausländische Tochtergesellschaften mit ≤12,5% & Passiveinkünfte
- > 50%: Hinzurechnungsbesteuerung oder Methodenwechsel §10a KStG
- ≥ 5% ≤ 50%: nur Methodenwechsel §10a Abs. 7 KStG
- < 5%: Steuerfrei: nur Dividende, bei Drittstaaten nur wenn umfassende Amtshilfe (§10 Abs. 1 Z 5 oder 6 KStG)
Ausländische Tochtergesellschaften mit >12,5% / Aktiveinkünfte
- ≥ 10%: Steuerfrei: Dividende (§10 Abs. 1 Z 7)[+ Veräußerungsgewinn (§10 Abs. 3), ggf. Option zur Steuerwirksamkeit]
- < 10%: Steuerfrei: nur Dividende, bei Drittstaaten nur wenn umfassende Amtshilfe (§10 Abs. 1 Z 5 oder 6 KStG)
Umfang der beschränkten Steuerpflicht - auf welche wo aufgezählten Inlandseinkünfte beschränkt sich die Einkommensteuerpflicht?
- Territorialitätsprinzip (bestimmte Einkünfte aus dem Inland)
- ergibt sich für natürliche Personen unmittelbar aus im §1 Abs 3 EStG enthaltenen Verweise auf §98
- ergibt sich für Körperschaften aus einem Verweis auf § 1 Abs 3 KStG, der auf §21 Abs 1 KStG verweist, und dieser weiter auf §98 EStG.
Geforderte Inlandsanknüpfung für “Inlandseinkünfte” bei Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Nichtselbständige Arbeit:
- Land- und Forstwirtschaft: im Inland betrieben
- Selbstständige Arbeit: im Inland ausgeübt oder verwertet
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
-) inländische Betriebstätte (→§29 BAO)
-) inländischer ständiger Vertreter
-) inländisches unbewegliches Vermögen
-) inländische kaufmännische oder technische Beratung
-) inländische Arbeitskräftegestellung
-) Tätigkeit als Sportler, Artist, Mitwirkender an Unterhaltungs-darbietungen im Inland - Nichtselbstständiger Arbeit: im Inland ausgeübt oder verwertet, oder aus inländischen öffentlichen Kassen
Isolierte Betrachtungsweise/Isolationstheorie
Subsidiaritätsprinzip ist isoliert auf inländische Einkünfte anzuwenden. Vorrang einzelner Einkunftsarten vor anderen Einkunftsarten ist ausschließlich nach Maßgabe der inländischen Verhältnisse zu beurteilen
Wie werden inländische Betriebsstätten entsprechend vergleichbarer ausländischer Körperschaften besteuert?
- § 7 Abs 3 KStG ist auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden (§ 21 Abs 1 Z 2 lit b und Z 3 KStG)
- Daher sind alle Einkünfte einer Betriebsstätte (mit unternehmensrechtlicher Rechnungslegungspflicht) als gewerbliche Einkünfte zu behandeln und es hat die Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu erfolgen.
- 10 KStG und § 10a KStG sind auf Betriebsstätten von EU-Gesellschaften anzuwenden (§ 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG)
Alle beschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkünfte dem Steuerabzug in besonderen Fällen oder der
Lohnsteuer unterliegen, können auf Antrag veranlagt werden - Ausgaben? Quellensteuer? Aufwendungen?
- Veranlagung kann teilweise verpflichtend sein
- Bei Veranlagung können Einnahmen im Zusammenhang mit Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden
- Erfolgt Veranlagung iSd §102 EStG ist die bereits einbehaltene Quellensteuer eine Vorerhebungsform der ESt und KSt und ist auf diese Weise anzurechnen
- Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei der beschränkten Steuerpflicht der KESt unterliegen, gilt, dass bei Veranlagung gemäß § 97 Abs 2 EStG die mit den Einkünften im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen (§97 Abs 2 EStG)
Lohnsteuerabzug bei der beschränkten Steuerpflicht
- §70 EStG
- §47 Abs. 1 EStG: Lohnsteuerabzugspflicht für ausländische Arbeitgeber mit inl. Betriebsstätte iSv §81 EStG (ohne Betriebstätte besteht ein optionales Lohnsteuerabzugsrecht)
- Lohnsteuer wird idR nach regulärem progressiven Einkommenssteuertarif berechnet
Was besagt §99 a EStG?
- Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug
-) Für Zins- und Lizenzgebühren
-) Zwischen verbundenen Unternehmen in der EU - Voraussetzung für die Befreiung
-) Unmittelbaren Beteiligung iHv mind. 25% zwischen Unternehmen, die innerhalb der EU ansässig sein müssen
-) Beteiligung muss im Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren für mind. 1 Jahr ununterbrochen bestanden haben - Sind Voraussetzungen erfüllt, unterliegen diese Zins- und Lizenzgebührenzahlungen nicht der österreichischen Abzugssteuer gemäß §98 Abs 2 EStG sowie auch nicht der beschränkten Steuerpflicht
Wann kommt Art 10 OECD-MA zur Anwendung?
- Ansässigkeitsstaat hat Besteuerungsrecht (Dividenden)
- Beschränktes Besteuerungsrecht im Quellenstaat – Höhe der zulässigen Quellensteuer ist in DBA unterschiedlich
- Ansässigkeitsstaat wird durch Methodenartikel verpflichtet, die im andern Staat in zulässiger
Weise erhobene Quellsteuer auf seine eigene Steuer anzurechnen - Wie Quellstaat seine Steuer reduziert ist nicht ausdrücklich genannt.
- Zum Steuerabzug verpflichteter kann Steuerreduktion unmittelbar an der Quelle durchführen oder über Rückerstattungen.
Wann sind natürliche Personen beschränkt steuerpflichtig?
- §1 Abs 3 EStG
- kein Wohnsitz (§26 Abs1 BAO) im Inland und
- kein gewöhnlicher Aufenthalt (§26 Abs2 BAO) im Inland
Wann sind Körperschaften beschränkt steuerpflichtig?
- §1 Abs 3 Z 1 KStG
- keine Geschäftsleitung (§27 BAO) im Inland und
- kein Sitz (§27 BAO) im Inland
Geforderte Inlandsanknüpfung für “Inlandseinkünfte” bei Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte:
- Kapitalvermögen:
-) KESt-pflichtige Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften, Zuwendungen inländischer Privatstiftungen, u.ä.
-) KESt-pflichtige Zinsen an natürliche Personen, ausgenommen Empfänger aus Staaten mit standardisiertem automatischem Bankdatenaustausch
-) Gewinnanteile (echter) stiller Gesellschafter
-) Veräußerungen inländischer Beteiligungen, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens zu 1% beteilig - Vermietung und Verpachtung:
-) inländisches unbewegliches Vermögen
-) inländische Sachinbegriffe
-) in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene Rechte
-) in inländischen Betriebstätten verwertete Rechte - Sonstige Einkünfte: Veräußerung privater inländischer Grundstücke
Paragraph für: Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird
§98 Abs. 1 Z 3 TS 1 EStG
Wie werden konzerninterne Zinsen/Lizenzgebühren innerhalb der EU behandelt?
- § 99a EStG
- EU-weite Quellensteuerfreiheit für Zinsen- und Lizenzgebühren bei verbundenen Unternehmen nach der Zinsen- und Lizenzgebühren RL.
Wie werden a) Dividenden b) Veräußerungsgewinne von einer ausländischen Körperschaft behandelt, die einer inländischen Betriebstätte zufließen?
- Dividenden nach §10 Abs 1 KStG befreit, unabhängig von Beteiligungshöhe (§21 Abs 1 Z 2 lit a KStG)
- Veräußerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig, unabhängig von Beteiligungshöhe (Subsidiaritätsprinzip), keine internationale Schachtelbeteiligung
Paragraph für Steuerabzug in besonderen Fällen bei beschränkter Steuerpflicht:
§99 EStG
Paragraphen für Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger für EStG und KStG
- §102 EStG
- §24 KStG
- Pflicht oder Wahlrecht je nach Sachverhalt
§99 EStG - Ergebungsform der Steuer und Abzugspflichtiger
- Abzugsteuer - §§99-101 EStG - gilt nur für einen Teil
- Abzugspflicht (und Haftung) trifft den Auszahlenden (§§100 Abs2 und 101 EStG)
Grundregel und “auf Verlangen” beim Steuerabzug nach §99 EStG
- Bruttoabzug (§99 Abs. 2 Z 1 EStG)
-) Steuerabzug vom vollen Betrag der Entgelte (ohne Umsatzsteuer), Aufwendungen sind nicht abzugsfähig
-) Steuersatz: 20% (27,5% bei Immobilienfonds/stille Beteiligung) (§100 Abs1 EStG) bzw 25% bei Körperschaften - Auf Verlangen: Nettoabzug (§99 Abs. 2 Z 2 EStG)
-) Nur für Steuerpflichtige aus EU/EWR möglich
-) Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen, wenn diese dem Abzugspflichtigen vor Auszahlung mitgeteilt werden
-) Steuersatz steigt dann aber auf 25% (§100 Abs1 EStG)
Sondersteuerabzug nach §99 EStG - Sonderfall Konzern in der EU
§99a iVm §98 Abs 2 EStG: Sonderfall Konzern –> EU-weite Quellensteuerfreiheit für Zinsen- und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen nach der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie bei Beteiligung ≥ 25% für min. 1 Jahr
Verpflichtung zur Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht
- §102 Abs. 1 EStG
- Wenn kein Steuerabzug erhoben wurde (Z 1)
- Wenn sie einem inländischen Betrieb zugehen (Z 2, 1. TS)
- Gewinnausschüttungen an stille Gesellschafter (Z 2, 2. TS)
- bei mehrstöckigen Personengesellschaften (Z 2, 3. TS)
- Wenn trotz steuerpflichtiger Einkünfte nach §98 kein Steuerabzug vorgesehen ist (Z 1 und Z 4) - insb bei Betriebstätten
- folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte:
-) eines inländischen Betriebs (Z 2 lit. a TS 1)
-) Gewinnausschüttungen an stille Gesellschafter (Z 2 lit. a TS 2)
-) mehrstöckige Personengesellschaften (Z 2 lit. a TS 3) - LSt-pflichtige Einkünfte, wenn andere veranlagungspflichtige Einkünfte über € 730 oder mehrere LSt-pflichtige Dienstverhältnisse vorliegen (Z 2 lit. b TS 1 und 2)
- –> Veranlagungswahlrecht (§102 Abs. 1 Z 3 EStG) in allen anderen Fällen des Lohnsteuerabzugs und allen anderen Fällen des Steuerabzugs nach §99 EStG
Besonderheiten bei der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht:
- Betriebsausgaben/Werbungskosten nur abzugsfähig, wenn in wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften (§102 Abs 2 Z 1 EStG)
- keine außergewöhnlichen Belastungen (§102 Abs 2 Z 3 EStG)
- nur eingeschränkter Grundfreibetrag: Hinzurechnung von € 9.567 (§102 Abs 3 EStG)
- Verlustabzug nach §102 Abs 2 Z 2 EStG
Verlustabzug bei beschränkter Steuerpflicht
- §102 Abs. 2 Z 2 EStG: Verlustabzug „kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat“
→ Primäre Verlustberücksichtigung im Ansässigkeitsstaat
→ Sekundäre Verlustberücksichtigung in Österreich als Quellenstaat
→ VwGH16.12.2006, 2005/14/0036: Verlustabzug in Österreich möglich (außer doppelte Verlustverwertung)
Unternehmensgewinne von Betriebsstätte in Ö - DBA - Vorgehen:
- Art. 1 i.V.m. Art. 4 OECD MA: Abkommensberechtigung: Staat A ist Ansässigkeitsstaat
- Art. 2: Körperschaftsteuer vom Anwendungsbereich erfasst
- Art. 7 i.V.m. Art. 5 OECD MA: Verteilungsnorm für Unternehmensgewinne: Betriebsstättenprinzip → Ö als Quellenstaat darf die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne besteuern
- Art. 23A oder 23B OECD MA: Methodenartikel: Befreiung oder Anrechnung (mit Anrechnungshöchstbetrag) in Staat A als Ansässigkeitsstaat
Tochter AG in Ö schüttet Dividenden an Mutter Co im Ausland aus, Vorgehen:
- Art. 1 i.V.m. Art. 4 OECD MA: Abkommensberechtigung: Staat A ist Ansässigkeitsstaat
- Art. 2 OECD MA : Körperschaftsteuer erfasst
- Art. 10 Abs. 1 OECD MA: Verteilungsnorm für Dividenden: Staat A darf besteuern
- Art. 10 Abs. 2 OECD MA: Ö hat Quellenbesteuerungsrecht und darf max. 15% oder 5% besteuern → in Ö: DBA-Entlastungsverordnung: Entlastung an der Quelle oder Rückerstattung möglich
- Art. 23A oder 23BOECD MA: Anrechnung (mit Anrechnungshöchstbetrag) in Staat A (keine Befreiung auch bei Art. 23A!) Tochter AG Dividenden