4. Grundzüge der Umsatzsteuer Flashcards

1
Q

Wer erlässt Richtlinien für das System der USt und Detailregelungen

A

Europäische Rat, MS müssen diese zwingend umsetzen. Es ist besonders auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinzuweisen

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2
Q

Was ist USt rechentechnisch?

A

Eine Verkehrssteuer

Und: indirekte Steuer:
- Träger und Schuldner der Steuer fallen auseinander
- Steuerschuldner ist Unternehmer – führt Steuer ans Finanzamt ab
- Steuerträger ist Letztverbraucher – wird mit der USt belastet
- Überwälzung der USt vom Unternehmer auf den Letztverbraucher erfolgt über den zivilrechtlichen Preis

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3
Q

Wie wird die Wettbewerbsneutralität der USt verwirklicht?

A

Durch die Kostenneutralität der USt in der Unternehmerkette

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4
Q

Bestimmungslandprinzip

A
  • Erhebung der USt in dem Land, in dem die Leistung vom Letztverbraucher konsumiert wird.
  • Beim Ursprungslandprinzip wird die Steuer in dem Land erhoben, von dem aus die Leistung erbracht wird.
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5
Q

Haupttatbestand der der USt:

A
  • Es muss eine Leistung vorliegen (Lieferung oder sonstige Leistung)
  • Erforderlich ist ein Leistungsaustausch – Leistungsempfänger muss eine Gegenleistung
    erbringen, die in innerer Verknüpfung mit der Leistung eines Unternehmers steht
  • Leistungsort muss Österreich sein, sonst ist die Leistung in Österreich nicht steuerbar
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6
Q

Was ist eine Lieferung rechtlich gesehen?

A

Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen
Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§3 Abs 1 UStG).
Leistungsinhalt ist die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand.

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7
Q

Welcher Paragraph für Lieferungen, Lieferort und Lieferzeitpunkt?

A

§3 UStG

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8
Q

Sonstige Leistungen (§3a UStG):

A
  • Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen
  • Kann auch in einem Unterlassen oder Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen
  • Wird sie sie an einen anderen Unternehmer erbracht, wird an dem Ort ausgeführt, von dem
    aus der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betriebt (Bestimmungslandprinzip)
  • Lieferung an einen Nichtunternehmer, an dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer
    sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip)
  • Aufzählung von Katalogleistungen in §3a Abs 14 UStG:
  • Katalogleistungen an Nichtunternehmer im Drittland werden am Sitz des
    Leistungsempfängers ausgeführt
  • Ist Empfänger Unternehmer, richtet sich der Leistungsort stets nach §3a Abs 6 UStG
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9
Q

Wie ist der Unternehmerbegriff definiert?

A

-) Unternehmer – wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§2 Abs 1 UStG).
-) Gewerblich/beruflich ist jede selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (braucht keine Gewinnabsicht, muss auch nicht der Hauptzweck sein).

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10
Q

Ist zwischen mehreren Betrieben des Unternehmers Leistungsaustausch im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn möglich?

A

Nein → nicht Steuerbare Innenumsätze – sind
wechselseitige Leistungen von Betrieben untereinander oder von Betrieben an andere
wirtschaftliche Einheiten des Unternehmers, sie lösen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang
aus (gilt auch innerhalb der Organschaft)

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11
Q

§1 Abs 1 Z 2 UStG

A

Unterwirft der USt auch Ausgaben, die nach dem EStG oder KStG nicht abzugsfähig sind. Dadurch werden Ausgaben, die zwar für Zwecke des Unternehmens erfolgen, aber
ertragsteuerlich der Privatsphäre zugerechnet werden, auch für Zwecke der USt als
nichtunternehmerisch behandelt.

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12
Q

echte Befreiung (USt)

A

Bestimmungslandprinzip wird im Verhältnis zu Drittstaaten verwirklicht, indem Lieferung von
Gegenständen in einen Drittstaat als Ausfuhrlieferung von der österreichischen USt befreit ist. (§6 Abs 1 Z 1 iVm § 7 UStG). Der in das Ausland leistende Unternehmer behält den Vorsteuerabzug (echte Befreiung)

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13
Q

Import von Waren aus Drittstaaten:

A
  • werden sie mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet (§1 Abs 1 Z 3 UStG):
  • Ist im USt integriert und stellt importseitig die Realisierung des Bestimmungslandprinzips
    sicher
  • Erfasst somit den Import von Gegenständen aus Drittländern nach Österreich
  • Von Zollbehörden erhoben
  • Ihr unterliegen Unternehmer und Nichtunternehmer
  • Importeur kann idR die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden (§12 Abs 1 Z 2 lit a UStG)
  • Nur wenn Importeur Unternehmer ist
  • Ist Importeur kein Unternehmer, wird Einfuhrumsatzsteuer zum endgültigen
    Kostenfaktor
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14
Q

Was sind unecht befreite Umsätze (§6 UStG)?

A
  • Umsätze, die bereits anderen Verkehrsteuer unterliegen
  • Geld- und Bankgeschäfte
  • Tätigkeit von Ärzten
  • Vermietung von Grundstücken (ausgenommen für Wohnzwecke oder Beherbergung)
  • Kleinunternehmer mit jährlichen Umsätzen von nicht mehr als 30.000€:
  • Es sind Umsätze aus Hilfsgeschäften und aus Geschäftsveräußerungen miteinzubeziehen
  • Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um max. 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist möglich → Kleinunternehmer haben die Möglichkeit zur Steuerpflicht
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15
Q

USt für Eigenverbrauch

A

-) Bemisst sich für fiktive Lieferungen nach dem Einkaufspreis im Zeitpunkt
des Eigenverbrauchs und für fiktive sonstige Leistungen nach den auf die Ausführung entfallende Ausgaben.
-) Bei der Einfuhr bemisst sich die Einfuhrumsatzsteuer nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes (§3 Abs 1 UStG).

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16
Q

Ermäßigter Steuersatz von 10%

A

Für im Gesetz angeführte Leistungen und für die in der Anlage 1 zum UStG angeführte Gegenstände (v.a. Nahrungsmittel, Bücher, Zeitungen, Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken).

17
Q

Ermäßigter Steuersatz von 13%

A

Für im Gesetz angeführte Leistungen und für in der Anlage 2 zum UStG angeführte Gegenstände (v.a. lebende Tiere, Pflanzen, kulturelle DL, Holz, nationalen Luftverkehr, Museen, Tiergärten, Filmvorführungen, Ab-Hof-Verkauf von Wein, Beherbergung)

18
Q

Reserve-Charge-System

A

-) Bei ausländischen Unternehme kann es schwer sein, auf den leistenden Unternehmer zu greifen.
-) Das UStG hat dafür spezielle Regelungen für den Übergang der Steuerschuld in bestimmten Fällen
(Reserve Charge-System): bei sonstigen Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung
geschuldet, wenn:
-) Leistender Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der
Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat
-) Leistungsempfänger ist Unternehmer
-) greift nur, wenn Leistung in Österreich steuerbar ist

19
Q

Wann entsteht die Steuerschuld bei der Sollbesteuerung?

A

Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung
ausgeführt worden ist (§19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).

20
Q

Wann entsteht die Steuerschuld bei der Istbesteuerung?

A

– Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist bei:
* Freiberuflichen Tätigkeiten
* Tätigkeiten von kleineren oder nicht-buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten,
Gewerbetreibenden

21
Q

Selbstbemessung – Unternehmer muss, die dem Finanzamt geschuldete USt, selbst berechnen und
bei Fälligkeit ans Finanzamt abzuführen:

A
  • Bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats ist für jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen (§21 Abs 1
    UStG)
  • Fälligkeit des UStG tritt mit 15. Des zweitfolgenden Kalendermonats ein
  • Kalendervierteljahr kann, bei geringeren Vorjahresumsätzen als 100.000€, als
    Voranmeldungszeitraum gewählt werden – Fälligkeit der USt verschiebt sich
    dementsprechend (§21 Abs 2 UStG)
  • Umsatzsteuervorauszahlung entspricht dem Saldo aus USt und Vorsteuer und ergibt eine
    Zahllast oder eine Gutschrift