8. Wirtschaftliche Aktivitäten von Ausländern und ausländischen Körperschaften in Inland Flashcards

1
Q

Katalog der inländischen Einkünfte

A

ergibt sich für natürliche Personen unmittelbar aus im §1 Abs 3 EStG enthaltenen Verweise auf §98. Ergibt sich für Körperschaften aus einem Verweis auf § 1 Abs 3 KStG, der auf §21 Abs 1 KStG verweist, und dieser weiter auf §98 EStG.

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2
Q

Einkünfte, die folgende Inlandsanknüpfung aufweisen, sind Inlandeinkünfte:

A
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; wenn Land- und Forstwirtschaft im Inland betrieben
    wird
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; wenn Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen; insb. wenn:
  • Einkünfte aus Überlassung von Kapital vorliegen
    und Kapitalertragssteuer einzubehalten war
  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital vorliegen und Abzugssteuer gemäß §99 EStG einzubehalten war
  • Es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt,
    soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz der Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der
    Steuerpflichtige innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre zu mindestens 1 % beteiligt war
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG)
  • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§30 EStG)
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3
Q

Isolierte Betrachtungsweise/Isolationstheorie

A

Subsidiaritätsprinzip ist isoliert auf inländische
Einkünfte anzuwenden. Vorrang einzelner Einkunftsarten vor anderen Einkunftsarten ist
ausschließlich nach Maßgabe der inländischen Verhältnisse zu beurteilen

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4
Q

Besteuerung inländischer Betriebsstätten bei Körperschaften

A

-) Bei Körperschaften ist zu beachten, dass inländische Betriebsstätten unterschiedlich besteuert werden können, abhängig von der Art der Körperschaft und den geltenden Vorschriften.
-) Wenn eine Körperschaft beschränkt steuerpflichtig ist und mit inländischen Körperschaften vergleichbar ist, die unter §7 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallen, gelten die Regelungen des §7 Absatz 3 KStG auch für Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen dieser Körperschaft. In diesem Fall werden alle Einkunftsarten der Betriebsstätte den Einkünften aus Gewerbebetrieben zugeordnet.
-) Wenn es sich um eine Körperschaft handelt, die nicht unter §21 Absatz 1 Ziffer 3 KStG fällt und bei der gemäß den unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung für die Betriebsstätte besteht, werden ebenfalls alle Einkünfte dieser Betriebsstätte als gewerbliche Einkünfte behandelt.

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5
Q

Anwendung des §10 KStG auf inländische Betriebsstätten

A

§10 und §10a KStG sind, für österreichische Betriebsstätten von Gesellschaften, die in anderen EUStaaten ansässig sind und unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen, sinngemäß anzuwenden.

–> Bedeutet, dass inländische Beteiligungserträge, Gewinnanteile aus einer internationalen
Schachtelbeteiligung, Portfoliodividenden von EU-Gesellschaften und EWR-Gesellschaften steuerfrei
zu stellen sind, wenn die Beteiligung der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
–> erforderlich werden die Niederlassungsfreiheit und auch werden in DBA enthaltenen
Betriebsstättendiskriminierung.

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6
Q

Alle beschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkünfte dem Steuerabzug in besonderen Fällen oder der
Lohnsteuer unterliegen, können auf Antrag veranlagt werden:

A
  • Veranlagung kann teilweise verpflichtet sein
  • Bei Veranlagung können Einnahmen im Zusammenhang mit Aufwendungen als
    Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden
  • Erfolgt Veranlagung iSd §102 EStG ist die bereits einbehaltene Quellensteuer eine
    Vorerhebungsform der ESt und KSt und ist auf diese Weise anzurechnen
  • Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei der beschränkten Steuerpflicht der KESt
    unterliegen, gilt, dass bei Veranlagung gemäß § 97 Abs 2 EStG die mit den Einkünften im
    Zusammenhand stehenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen
    (§97 Abs 2 EStG)
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7
Q

Lohnsteuerabzug (§70 EStG)

A
  • Unterliegen beschränkt Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einen Arbeitgeber gemäß §47
    EStG mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten iSd §81 EStG im Inland haben
  • Lohnsteuer wird idR nach regulärem progressiven Einkommenssteuertarif berechnet
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8
Q

Kapitalertragssteuerabzug:

A
  • Unterliegen beschränkt Steuerpflichtige, die Gewinnanteile und vergleichbare Einkünfte aus
    Kapitalgesellschaften mit Sitz/Ort der Geschäftsleitung im Inland erzielen oder Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen beziehen
  • Ihm unterliegen Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, wenn sich Sitz/Ort der
    Geschäftsleitung des Schuldners im Inland befindet oder wenn es sich dabei um die
    inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts handelt
  • Verpflichtung zum KESt-Abzug ist nach den §§93, 94 zu beurteilen
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9
Q

Steuerabzug in besonderen Fällen (§99 EStG) unterliegen unterschiedliche Arten von Einkünften:

A
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwendeter selbständigen Tätigkeit als
    Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
    Unterhaltungsdarbietungen
  • Gewinnanteile von Mitunternehmern eine ausländischen Gesellschaft, die an einer
    inländischen Personengesellschaft beteiligt ist
  • Rechte nach §28 Abs 1 Z 3 EStG (insb. Lizenzgebühren)
  • Aufsichtsratvergütungen
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung, Einkünfte aus der Gaststellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd §40 und 42 Immobilien-Investmentfondsgesetz aus
    Immobilien, wenn diese im Inland gelegen sind und soweit es sich dabei um Immobilen eines
    Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch
    in tatsächlicher Hinsicht nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden
  • Einkünfte aus der Beteiligung als stille Gesellschafter sowie nach Art eines stillen
    Gesellschafters, wenn die Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen
    Gesellschafters, wenn die Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht
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10
Q

Steuerabzug nach §99 EStG – Objektsteuerelemente der beschränkten Steuerpflicht kommen ins Spiel:

A
  • Kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug
  • Der Abzugssteuer unterliegt der volle Betrag der Betriebseinnahmen/Einnahmen (System der
    Bruttoabzugssteuer)
  • Betriebsausgaben/Werbungskosten können erst im Veranlagungsverfahren, wenn
    Veranlagung beantrag oder zwingend vorgesehen ist geltend gemacht werden
  • Abzugssteuer gemäß §99 beträgt generell 20% und 27,5% bei Einkünften gemäß §99 Abs 1 Z 6,7 EStG
  • → ist Empfängern der Einkünfte eine Körperschaft, kann bei inländischen Einkünften gemäß §99 Abs 1 Z 6,7 EStG stets eine Abzugssteuer iHv 25% einbehalten werden (§100 Abs 1 lit a EStG)
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11
Q

Was darf ein in EU7WER.MS ansässig beschränkter Steuerpflichtiger?

A

Darf mit den Betriebseinnahmen/Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Ausgaben vom vollen Betrag der Betriebseinnahmen/Einnahmen dem zum Abzug Verpflichteten schriftlich mitgeteilt hat = System der Nettoabzugssteuer. Abzugsverpflichteter kann diese Ausgaben abziehen, haftet aber nach §100 Abs 2 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Abzugssteuer beträgt hier 25%.

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12
Q

Was besagt §99 a EStG?

A
  • Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug
  • Für Zins- und Lizenzgebühren
  • Zwischen verbundenen Unternehmen in der EU
  • Voraussetzung für die Befreiung
  • Bestehen einer unmittelbaren Beteiligung iHv mind. 25% zwischen Unternehmen, die
    innerhalb der EU ansässig sein müssen
  • Beteiligung muss im Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren für mind. 1
    Jahr ununterbrochen behandelt haben
  • Sind Voraussetzungen erfüllt, unterliegen diese Zins- und Lizenzgebührenzahlungen nicht der
    österreichischen Abzugssteuer gemäß §98 Abs 2 EStG auch nicht der beschränkten Steuerpflicht
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13
Q

Verpflichtung zur Veranlagung:

A
  • Für Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die überhaupt keinem Steuerabzug unterliegen (§102 Abs 1 Z 1 EStG)
  • Folgende Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen unterliegen auch der Veranlagung (§102 Abs 1 Z 2 EStG)
  • Steuerabzugspflichtige Einkünfte, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs gehören
  • Steuerabzugspflichtige Einkünfte, die zu den Einkünften aus Beteiligungen an einem
    Unternehmen als (echter) stiller Gesellschafter gehören
  • Steuerabzugspflichtige Einkünfte, die zu den Gewinnanteilen gemäß §99 Abs 1 Z 2 EStG)
    (doppelstöckige Personengesellschaften) gehören
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14
Q

Unternehmensgewinne

A
  • Für Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die überhaupt keinem Steuerabzug unterliegen (§102 Abs 1 Z 1 EStG)
  • Folgende Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen unterliegen der Veranlagung auch
    (§102 Abs 1 Z 2 EStG)
  • Steuerabzugspflichtige Einkünfte, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen
    Betriebs gehören
  • Steuerabzugspflichtige Einkünfte, die zu den Einkünften aus Beteiligungen an einem
    unternehmen als (echter) stiller Gesellschafter gehören
  • Steuerabzugspflichtige Einkünfte, die zu den Gewinnanteilen gemäß §99 Abs 1 Z 2 EStG)
    (doppelstöckige Personengesellschaften) gehören
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15
Q

Wann kommt Art 10 OECD-MA zur Anwendung?

A
  • Ansässigkeitsstaat hat Besteuerungsrecht
  • Beschränktes Besteuerungsrecht im Quellenstaat – Höhe der zulässigen Quellensteuer ist in
    DBA unterschiedlich geregelt
  • Ansässigkeitsstaat wird durch Methodenartikel verpflichtet, die im andern Staat in zulässiger
    Weise erhobene Quellsteuer auf seine eigene Steuer anzurechnen

Wie Quellstaat seine Steuer reduziert ist nicht ausdrücklich genannt.

Zum Steuerabzug verpflichteter kann Steuerreduktion unmittelbar an der Quelle durchführen oder über Rückerstattungen.

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