Mitbestimmungsgesetz Flashcards
Kapitalgesellschaften über 500 Mitarbeiter (2004)
Mehr als 500 bis 2000 Mitarbeiter Drittelparität im Aufsichtsrat
Gewerkschaften haben weder Vorschlags- noch Entsendungsrecht bei der Bildung des Aufsichtsrats
Wahl der Arbeitnehmervertreter im AR durch die Belegschaft
Bewertung: Schlichte Informations- und Mitberatungsfunktion, keine wirkliche Mitbestimmung eher Mitwirkung an Entscheidungen
Gesellschafterversammlung als Entscheidungsgremium bei der GmbH entscheidet ohne oder mit AR
Kapitalgesellschaften/Genossenschaften über 2000 Mitarbeiter (1976)
Numerische Parität zw. Kapital und Arbeit, max. 20 Mitglieder
Externe Gewerkschaftsvertreter im AR (2-3 Sitze)
Restliche Arbeitnehmervertreter (AN) verteilen sich auf Angestellte, Arbeiter und leitende Angestellte je nach Belegschaftsanteil
Mind. ein Vertreter in je AN-Gruppe
Ambivalentes Abstimmungsverhalten der leitenden ANs
AR-Vorsitz immer Kapital mit doppeltem Stimmrecht beim Patt
Berufung eines Arbeitsdirektors (Personalvorstand) in die Geschäftsleitung i.d.R. aus dem AN-Gewerkschafts-Bereich
-> Scheinmitbestimmung eher Mitwirkung da eine strukturelle Mehrheit der Kapitalseite besteht
Montanmitbestimmungsgesetz (1951)
Unternehmen des Eisen-, Stahl-, Berbaubereichs
Mehr als 1000 Beschäftige
Größe des AR mind. 11 max. 21
Leitende Angestellte haben kein AR-Mandat
Pattsituation: Berufung eines Neutralen durch beide Parteien
Kapital wie Arbeit berufen jeweils ein externes AR-Mitglied
Je nach Größe 2-3 externe Gewerkschaftsvertreter
Berufung Arbeitsdirektor (Neutral+Arbeitnehmer (AN) = Mehrheit)
Arbeitsdirektor kann nicht gegen Neutral + AN abberufen werden
ca. 45 Unternehmen
-> wirkliche paritätische Mitbestimmung