Mängelansprüche Flashcards

1
Q

Mangelbegriff

A
  1. Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
    ODER: Bei Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit
    1b. Fehlende Eignung für die nach Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung, die der AG erwarten konnte
    ODER
  2. Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
    UND
  3. Voraussetzung 1 oder 2 sind bei der Abnahme erfüllt
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2
Q

Anerkannte Regeln der Technik

A
  • Leistung des AN muss zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
  • Änderungen während der Vertragslaufzeit gehen grds. zu Lasten des AN
  • AN kann AG frühzeitig auf Änderungen hinweisen, dessen Entscheidung einfordern und die Mehrkosten ersetzt verlangen
  • Vermutung: Die in technischen Normen enthaltenen Anforderungen geben die anerkannten Regeln der Technik wieder
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3
Q

Funktionaler Mangelbegriff

A
  • Ein Werk entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist
  • AN ist von Gewährleistung befreit, wenn der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen AN beruht und er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat
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4
Q

Wirkung der Abnahme

A
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5
Q

Mängelansprüche nach VOB/B

A
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6
Q

Verjährung

A
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7
Q

Unterschiede zwischen BGB und VOB/B

A
  • andere Ausgestaltung der Verjährungsfrist
  • nach VOB/B kein Rücktritt vorgesehen (§§ 634 Nr. 3, 636 BGB)
  • Minderung nach § 13 Abs. 6 VOB/B nur nach Erklärung des AN
    -> nach § 638 BGB einseitig nach Fristablauf
  • Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB für alle schuldhaft verursachten Nachteile
    -> nach § 13 Abs. 7 VOB/B eingeschränkt
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8
Q

Schluss mit fiktiven Mangelkosten

A
  • fiktive Mängelbeseitigungskosten oder Abrechnung „nach Gutachten“ nicht möglich
  • Schadensersatzanspruch richtet sich nach dem eingetretenen Wertverlust der Immobilie
  • AG kann Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB)
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