Mängelansprüche Flashcards
1
Q
Mangelbegriff
A
- Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
ODER: Bei Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit
1b. Fehlende Eignung für die nach Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung, die der AG erwarten konnte
ODER - Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
UND - Voraussetzung 1 oder 2 sind bei der Abnahme erfüllt
2
Q
Anerkannte Regeln der Technik
A
- Leistung des AN muss zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
- Änderungen während der Vertragslaufzeit gehen grds. zu Lasten des AN
- AN kann AG frühzeitig auf Änderungen hinweisen, dessen Entscheidung einfordern und die Mehrkosten ersetzt verlangen
- Vermutung: Die in technischen Normen enthaltenen Anforderungen geben die anerkannten Regeln der Technik wieder
3
Q
Funktionaler Mangelbegriff
A
- Ein Werk entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist
- AN ist von Gewährleistung befreit, wenn der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen AN beruht und er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat
4
Q
Wirkung der Abnahme
A
5
Q
Mängelansprüche nach VOB/B
A
6
Q
Verjährung
A
7
Q
Unterschiede zwischen BGB und VOB/B
A
- andere Ausgestaltung der Verjährungsfrist
- nach VOB/B kein Rücktritt vorgesehen (§§ 634 Nr. 3, 636 BGB)
- Minderung nach § 13 Abs. 6 VOB/B nur nach Erklärung des AN
-> nach § 638 BGB einseitig nach Fristablauf - Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB für alle schuldhaft verursachten Nachteile
-> nach § 13 Abs. 7 VOB/B eingeschränkt
8
Q
Schluss mit fiktiven Mangelkosten
A
- fiktive Mängelbeseitigungskosten oder Abrechnung „nach Gutachten“ nicht möglich
- Schadensersatzanspruch richtet sich nach dem eingetretenen Wertverlust der Immobilie
- AG kann Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB)