Kündigung Flashcards
1
Q
Kündigung durch den Auftraggeber
A
- freie Kündigung (§ 8 Abs. 1 VOB/B, § 648 BGB)
- Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 2 bis 5 VOB/B, § 648a BGB)
- Selbstübernahme von Leistungen (§ 2 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B): freie Kündigung
- Mindermeinung: Zufällige Mengenreduzierung auf Null nach § 8 Abs. 1 VOB/B
-> herrschende Ansicht: § 2 Abs. 3 VOB/B - aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung, bei der es am wichtigen Grund fehlt: Freie Kündigung
2
Q
Allgemeine Anforderungen
A
- gesetzliche Schriftform (BGB grds. Urkunde mit eingehändiger Unterschrift)
- vertraglich vereinbarte Schriftform nach § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist schwächer, reicht aber seit Einführung des § 650h BGB nicht mehr aus
- sind bedingungsfeindlich, außer der Eintritt der Bedingungen liegt allein in der Hand des Kündigungsempfängers
- AG hat auch nach der Kündigung Anspruch auf Abnahme der erbrachten Leistungen (§ 8 Abs. 7 VOB/B)
- nachlaufende Mängelansprüche bleiben unberührt, beschränken sich aber auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen
3
Q
Freie Kündigung durch den AG
A
- kein Grund und keine Fristsetzung erforderlich: AG kann Vertrag jederzeit beenden
- die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind gemäß der vertraglich vereinbarten Preise voll zu vergüten (inkl. Umsatzsteuer)
- Vergütung nicht erbrachter Leistungen abzgl. des ersparten Aufwands, anderweitigen Erwerbs und USt
- Vermutung, dass dem AN noch 5% der vereinbarten Vergütung zustehen (§ 648 Abs. 3 BGB)
-> AN kann einen höheren Anspruch nachweisen, der AG einen niedrigeren
4
Q
Vergütung nach freier Teilkündigung
A
5
Q
Kündigung aus wichtigem Grund (weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar)
A
- Insolvenz des AN (§ 8 Abs. 2 VOB/B)
- Mängel vor Abnahme (§ 4 Abs. 7 VOB/B)
- unzulässiger Einsatz von Nachunternehmern (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
- Verzug des AN (§ 5 Abs. 4 VOB/B)
- unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4, 5 VOB/B)
- Annahmeverzug des AG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B, § 643 BGB)
- Zahlungsverzug des AG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B)
- soweit noch zumutbar: Abmahnung oder kurze Fristsetzung erforderlich
- Teilkündigung möglich, wenn mit Kündigungsgrund vereinbar (§ 648a Abs. 2 BGB)
6
Q
Vergütung nach Kündigung aus wichtigem Grund
A
- volle Vergütung für bereits erbrachte Leistungen (§ 648 Abs. 5 BGB)
- keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen
- Schadensersatzanspruch zu Gunsten des AG bei Kündigung durch den AG (insb. Mehrkosten)
- Schadensersatzanspruch zu Gunsten des AG bei Kündigung durch den AN (insb. nicht abbaubare Kosten)