Bauvertrag Flashcards
Beteiligte eines Bauprojekts
- Bauherr
- Objektplaner (Architekt)
- Fachplaner (Ingenieure)
- Ausführende Unternehmen
Verträge eines Bauprojekts
- Architektenvertrag
- Ingenieuvertrag
- Bauvertrag
Funktionen eines Vertrags
- Abschluss: Begründet Rechtsbeziehungen und Verpflichtungen untereinander
- Vertragsfreiheit: Freie Entscheidung, ob der Vertrag geschlossen wird und welche Rechtsfolgen er hat
- Verträge können abgeändert werden (dispositiv)
- Vertragsgestaltung ist private Rechtsetzung
Rechtsanwendung
- Zwingendes Gesetzesrecht
- Vertrag
- Dispositives Gesetzesrecht
Bauverträge definieren:
- Hauptleistungspflichten (AN: Zu erbringende Bauleistungen; AG: Zu Zahlende Vergütung)
- Nebenleistungen (Prüf- und Hinweispflichten, Sicherheiten, Kooperationspflichten, Versicherungen, etc.)
- Rechtliche Rahmenbedingungen (Mängelrechte, Abnahmeprocedere, Anforderungen an Abrechnungen, Vertretungsrechte, Kündigung, etc.)
Zustandekommen
- zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
- bedarf keiner Form: Kann auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden (nur in Ausnahmefällen besondere Formen)
- Inhalt ergibt sich aus dem Willen der Vertragsparteien
Rechtsgebiete
- Öffentliches Baurecht / Bauordnungsrecht
- Vergaberecht / Zuwendungsrecht
- Privates Baurecht / Bauvertragsrecht
- Immobilienrecht / Kaufrecht
- Mietrecht / WEG-Recht
Rechtsgrundlagen
- Allgemeiner Teil des BGB (rechtliche Rahmenbedingungen)
-> Gesetzesrecht - Schuldvertragsrecht des BGB (Schadensersatz, einzelne Schuldverhältnisse, Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht)
-> Gesetzesrecht - VOB/B: Vertragsbedingungen für die Abwicklung von Bauverträgen
-> Mustervertrag, kein Gesetz
Bauvertragsrecht im BGB
- Werkverträge: §§ 631 - 650 o BGB (Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag)
- Architekten- und Ingenieurveträge: §§ 650 p - t BGB
- Bauverträge: §§ 650 u - v BGB
- bis 2018 gab es kein Bauvertragsrecht, daher galt: Bauvertrag = Werkvertrag
-> momentan Unklarheiten, da die VOB in die Neuerungen nicht miteinbezogen wurde
VOB/B (Ausführung von Bauleistungen)
- enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
- ist eine AGB: Nur Wirksam, wenn mit §§ 305 ff. BGB vereinbar (Inhaltskontrolle)
- muss vereinbart werden und gilt nicht kraft Gesetzes
- ergänzt das Bauvertragsrecht des BGB
VOB/A (Vergabeordnung von Bauleistungen)
- regelt wie beschafft wird
- für öffentliche Auftraggeber gesetzlich vorgeschrieben
- endet mit wirksamer Beauftragung: Zustandekommen eines Vertrages (Zuschlag)
VOB/C (Vertragsbedingungen für Bauleistungen = ATV)
- ist eine allgemeine technische Vertragsbedingung für Bauleistungen
- ergänzt das Vertragsrecht des VOB/B
- enthält Verweisungen auf DIN-Normen
- ist eine AGB
- gilt bei Vereinbarungen der VOB/B über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
Grenzen des Vertragsgestaltung
- allgemeine Verbotsnormen (§ 134 BGB)
- Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte und Wucher (§ 138 BGB)
- zwingende Einzelvorschriften (z. B. § 650f BGB)
- für öffentliche Auftraggeber das Vergaberecht
- Recht der AGB
AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB)
- Vertragsbedingungen sind vorformuliert
- für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3)
- von einer Vertragspartei einseitig vorgegeben
- nicht individuell ausgehandelt
- als Vertragsgrundlage vereinbart
Rechtsfolgen des AGB-Rechts
- überraschende Klauseln werden nicht Vertragsgegenstand
- unklare Klauseln werden zu Lasten des Verwenders ausgelegt
- Klauseln sind unwirksam:
1. wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen
2. wenn sie gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen - einzelne Klauselverbote für Verbraucherverträge
- VOB/B ist von der Inhaltskontrolle ausgenommen, wenn kein Verbrauchervertrag vorliegt und sie unverändert und im Ganzen vereinbar wird
Worin ist die VOB/B privilegiert?
Vertragsschluss mit VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen: Keine Inhaltskontrolle (AGB-rechtliche Kontrolle) der Vertragsbestimmungen in einem Bauvertrag
(Nur wenn der Vertrag nicht mit einem Verbraucher geschlossen wurde)
Wer verfasst die VOB/B?
Eingetragener Verein aus Mitgliedern der Auftraggeber