Bauvertrag Flashcards

1
Q

Beteiligte eines Bauprojekts

A
  • Bauherr
  • Objektplaner (Architekt)
  • Fachplaner (Ingenieure)
  • Ausführende Unternehmen
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2
Q

Verträge eines Bauprojekts

A
  • Architektenvertrag
  • Ingenieuvertrag
  • Bauvertrag
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3
Q

Funktionen eines Vertrags

A
  • Abschluss: Begründet Rechtsbeziehungen und Verpflichtungen untereinander
  • Vertragsfreiheit: Freie Entscheidung, ob der Vertrag geschlossen wird und welche Rechtsfolgen er hat
  • Verträge können abgeändert werden (dispositiv)
  • Vertragsgestaltung ist private Rechtsetzung
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4
Q

Rechtsanwendung

A
  1. Zwingendes Gesetzesrecht
  2. Vertrag
  3. Dispositives Gesetzesrecht
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5
Q

Bauverträge definieren:

A
  • Hauptleistungspflichten (AN: Zu erbringende Bauleistungen; AG: Zu Zahlende Vergütung)
  • Nebenleistungen (Prüf- und Hinweispflichten, Sicherheiten, Kooperationspflichten, Versicherungen, etc.)
  • Rechtliche Rahmenbedingungen (Mängelrechte, Abnahmeprocedere, Anforderungen an Abrechnungen, Vertretungsrechte, Kündigung, etc.)
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6
Q

Zustandekommen

A
  • zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
  • bedarf keiner Form: Kann auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen werden (nur in Ausnahmefällen besondere Formen)
  • Inhalt ergibt sich aus dem Willen der Vertragsparteien
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7
Q

Rechtsgebiete

A
  • Öffentliches Baurecht / Bauordnungsrecht
  • Vergaberecht / Zuwendungsrecht
  • Privates Baurecht / Bauvertragsrecht
  • Immobilienrecht / Kaufrecht
  • Mietrecht / WEG-Recht
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8
Q

Rechtsgrundlagen

A
  • Allgemeiner Teil des BGB (rechtliche Rahmenbedingungen)
    -> Gesetzesrecht
  • Schuldvertragsrecht des BGB (Schadensersatz, einzelne Schuldverhältnisse, Werkvertragsrecht, Bauvertragsrecht)
    -> Gesetzesrecht
  • VOB/B: Vertragsbedingungen für die Abwicklung von Bauverträgen
    -> Mustervertrag, kein Gesetz
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9
Q

Bauvertragsrecht im BGB

A
  • Werkverträge: §§ 631 - 650 o BGB (Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag)
  • Architekten- und Ingenieurveträge: §§ 650 p - t BGB
  • Bauverträge: §§ 650 u - v BGB
  • bis 2018 gab es kein Bauvertragsrecht, daher galt: Bauvertrag = Werkvertrag
    -> momentan Unklarheiten, da die VOB in die Neuerungen nicht miteinbezogen wurde
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10
Q

VOB/B (Ausführung von Bauleistungen)

A
  • enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
  • ist eine AGB: Nur Wirksam, wenn mit §§ 305 ff. BGB vereinbar (Inhaltskontrolle)
  • muss vereinbart werden und gilt nicht kraft Gesetzes
  • ergänzt das Bauvertragsrecht des BGB
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11
Q

VOB/A (Vergabeordnung von Bauleistungen)

A
  • regelt wie beschafft wird
  • für öffentliche Auftraggeber gesetzlich vorgeschrieben
  • endet mit wirksamer Beauftragung: Zustandekommen eines Vertrages (Zuschlag)
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12
Q

VOB/C (Vertragsbedingungen für Bauleistungen = ATV)

A
  • ist eine allgemeine technische Vertragsbedingung für Bauleistungen
  • ergänzt das Vertragsrecht des VOB/B
  • enthält Verweisungen auf DIN-Normen
  • ist eine AGB
  • gilt bei Vereinbarungen der VOB/B über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
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13
Q

Grenzen des Vertragsgestaltung

A
  • allgemeine Verbotsnormen (§ 134 BGB)
  • Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte und Wucher (§ 138 BGB)
  • zwingende Einzelvorschriften (z. B. § 650f BGB)
  • für öffentliche Auftraggeber das Vergaberecht
  • Recht der AGB
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14
Q

AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB)

A
  • Vertragsbedingungen sind vorformuliert
  • für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3)
  • von einer Vertragspartei einseitig vorgegeben
  • nicht individuell ausgehandelt
  • als Vertragsgrundlage vereinbart
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15
Q

Rechtsfolgen des AGB-Rechts

A
  • überraschende Klauseln werden nicht Vertragsgegenstand
  • unklare Klauseln werden zu Lasten des Verwenders ausgelegt
  • Klauseln sind unwirksam:
    1. wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen
    2. wenn sie gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen
  • einzelne Klauselverbote für Verbraucherverträge
  • VOB/B ist von der Inhaltskontrolle ausgenommen, wenn kein Verbrauchervertrag vorliegt und sie unverändert und im Ganzen vereinbar wird
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16
Q

Worin ist die VOB/B privilegiert?

A

Vertragsschluss mit VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen: Keine Inhaltskontrolle (AGB-rechtliche Kontrolle) der Vertragsbestimmungen in einem Bauvertrag
(Nur wenn der Vertrag nicht mit einem Verbraucher geschlossen wurde)

17
Q

Wer verfasst die VOB/B?

A

Eingetragener Verein aus Mitgliedern der Auftraggeber