Abnahme Flashcards

1
Q

Abnahme

A
  • AG bestätigt, dass die Leistung vollständig und frei von wesentlichen Mängeln hergestellt wurde
  • vertragliche Hauptleistungspflicht des AG
  • erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung
  • maßgebliche Vorschriften: § 12 VOB/B, § 640 BGB, § 650g BGB
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Q

Wirkungen

A
  • Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch (§ 641 BGB)
  • Ende des Erfüllungsstadiums, Gewährleistungsrecht beginnt
  • AN trägt bis zur Abnahme Vergütungsgefahr: Kann keine Vergütung beanspruchen, wenn das Werk vor der Abnahme durch einen nicht vom AG zu vertretenden Umstand untergeht
  • Beweislast kehrt sich um, außer der AG behält sich die Mängel bei Abnahme vor
  • Beginn der Gewährleistungsfrist für Mängeln (§ 634a Abs. 2 BGB)
  • AG verliert das Recht auf Nacherfüllung und Minderung, wenn er sich die bekannten Mängel nicht vorbehält
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3
Q

Formen

A
  • formfreie, ausdrückliche Erklärung (§ 12 Abs. 1 VOB/B)
  • förmliche Abnahme mit Abnahmeprotokoll (§ 12 Abs. 4 VOB/B)
  • Konkludente Abnahme: Auslegung des Verhaltens des AG als Billigung der Werkleistung und Erklärung der Abnahme
  • Fiktive Abnahme: Fristablauf, Mitteilung der Fertigstellung, Inbenutzungsnahme
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4
Q

Besonderheiten

A
  • nur wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme (§ 12 Abs. 3 VOB/B, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • Teilabnahmen können nur gefordert werden, wenn gesondert geregelt (§ 12 Abs. 2 VOB/B, § 650s BGB)
  • Abnahme kann unter einer aufschiebenden Bedingung erklärt werden
  • Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B ist keine Abnahme
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5
Q

Zustandsfeststellung nach § 650g BGB

A
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