Abnahme Flashcards
1
Q
Abnahme
A
- AG bestätigt, dass die Leistung vollständig und frei von wesentlichen Mängeln hergestellt wurde
- vertragliche Hauptleistungspflicht des AG
- erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung
- maßgebliche Vorschriften: § 12 VOB/B, § 640 BGB, § 650g BGB
2
Q
Wirkungen
A
- Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch (§ 641 BGB)
- Ende des Erfüllungsstadiums, Gewährleistungsrecht beginnt
- AN trägt bis zur Abnahme Vergütungsgefahr: Kann keine Vergütung beanspruchen, wenn das Werk vor der Abnahme durch einen nicht vom AG zu vertretenden Umstand untergeht
- Beweislast kehrt sich um, außer der AG behält sich die Mängel bei Abnahme vor
- Beginn der Gewährleistungsfrist für Mängeln (§ 634a Abs. 2 BGB)
- AG verliert das Recht auf Nacherfüllung und Minderung, wenn er sich die bekannten Mängel nicht vorbehält
3
Q
Formen
A
- formfreie, ausdrückliche Erklärung (§ 12 Abs. 1 VOB/B)
- förmliche Abnahme mit Abnahmeprotokoll (§ 12 Abs. 4 VOB/B)
- Konkludente Abnahme: Auslegung des Verhaltens des AG als Billigung der Werkleistung und Erklärung der Abnahme
- Fiktive Abnahme: Fristablauf, Mitteilung der Fertigstellung, Inbenutzungsnahme
4
Q
Besonderheiten
A
- nur wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme (§ 12 Abs. 3 VOB/B, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB)
- Teilabnahmen können nur gefordert werden, wenn gesondert geregelt (§ 12 Abs. 2 VOB/B, § 650s BGB)
- Abnahme kann unter einer aufschiebenden Bedingung erklärt werden
- Zustandsfeststellung nach § 4 Abs. 10 VOB/B ist keine Abnahme
5
Q
Zustandsfeststellung nach § 650g BGB
A