Leistungsänderungen Flashcards
1
Q
Anordnungsrecht nach § 650b BGB
A
- Begehren einer Änderung durch AG
- AN muss Angebot machen, falls Änderung zumutbar
- Einigungsversuch der Parteien über Änderung und Vergütung
- Nach 30 Tagen keine Einigung: AG hat einseitiges schriftliches Anordnungsrecht
(lässt Fragen offen)
2
Q
Nachvertragsvergütung (§ 650c Abs. 1 BGB)
A
Tatsächlich erforderliche Kosten
+
Angemessener Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten
+
Angemessener Zuschlag für Wagnis und Gewinn
3
Q
Zusammensetzung von Baupreisen
A
- Wagnis + Gewinn (W+G) %
- Allgemeine Geschäftskosten (AGK) %
- Baustellengemeinkosten (BGK) absolut oder %
- Einzelkosten der Teilleistung (EKT) (Lohn, Material, Geräte) absolut
4
Q
Nachvertragsvergütung nach BGB (§ 650c Abs. 2 BGB)
A
- Wahlrecht für den AN
- nur nach vertraglicher Vereinbarung mit AG über Hinterlegung
- AG kann anderen Preis nach Abs. 1 nachweisen
5
Q
Nachvertragsvergütung nach VOB/B
A
6
Q
Mengenänderungen und Vergütungsfolgen
A
- Reine Mengeänderungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B)
- Mengenänderungen bei geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B)
7
Q
Mengenänderungen nach VOB/B
A
- Einzelpreisvertrag
- reine Mengenänderung: Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Menge § 2 Abs. 2 VOB/B (ggf. Anpassung auch nach Abs. 3)
- geändert oder zusätzlich: Vergütungsanpassung § 2 Abs. 5, 6 VOB/B - Pauschalvertrag
- reine Mengenänderung: Keine Vergütungsänderung (Ausnahme: Wegfall der Geschäftsgrundlage § 2 Abs. 7 VOB/B i. V. m § 313 BGB)
- geändert oder zusätzlich: § 2 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B, § 2 Abs. 5, 6 VOB/B
8
Q
§ 2 Abs. 3 VOB/B
A
9
Q
Vergütung nicht beauftragter Leistungen
A
- Nachträgliches Anerkenntnis § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B: Vergütung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B
- Ausführung notwendiger Leistungen § 2 Abs. 8 Nr. S Satz 2 VOB/B: Vergütung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B
- Leistung war notwendig
- Mutmaßlicher Wille des AG
- Unverzügliche Anzeige - Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677ff. BGB: Ersatz der Aufwendungen
- Leistung war Interessengegensatz
- Mutmaßlicher Wille des AG
10
Q
Störung der Geschäftsgrundlage
A
- § 313 BGB, § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B
- Anwendung insb. bei erheblichen Mengenabweichungen beim Pauschalvertrag
- Voraussetzungen:
1. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
2. Nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage
3. Vertrag wäre bei Kenntnis nicht (so) geschlossen worden
4. Keine Risikoverteilung zu Lasten einer Partei
5. Rechtsfolgen: Vertragsanpassung (insb. zusätzliche Vergütung)