IV Flashcards

1
Q

Zweck der IV?

A
  • Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben
  • Falls trotz Eingliederungsmassnahmen eine Einkommensbusse berbleibt, wird diese angemessen ausgeglichen (Deckung Existenzbedarf)
  • Die betroffenen Personen sollen eine eigenverantworliches und selbstbestimmtes Leben führen können

Die Integration in die Arbeitswelt bzw. Verblieb im Arbeitsprozess hat stets Vorrang!

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2
Q

Grundsatz der IV?

A

Eingliederung vor Rente bzw. Eingliederung statt Rente

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3
Q

Wer ist versichert?

A

Gleich wie bei AHV. Wer dort versichert ist, ist auch IV verischert

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4
Q

Aufgaben der IV Stelle?

A
  • Erteilung von Ausküften
  • Bentegennahme der Anmeldungen
  • Früherfassung
    Bestimmung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention
  • Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen
  • Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten
  • Berufsberatung und Arbeitsvermittlung
  • Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen und deren Überwachung
  • Bemessung der Invalidität und des Grads der Hilflosigkeit und der benötigten Hilfeleistungen
  • Öffentichkeitsarbeit
  • Koordination der medizinischen Massnahmen mit der Kranken- und der Unfallversicherung
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5
Q

Aufgabe der Ausgleichskassen der AHV?

A

Sie machen die Berechnungen und die Ausrichtung von Entschädigungen.

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6
Q

Was machen die reginalen ärztlichen Dienste (RAD)?

A

Sie prüfen die Dossiers der Bezüger

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7
Q

Mit welchen Stellen arbeitet die IV zusammen?

A
  • Sozialversicherungen (Unfall oder Vorsorgeeinrichtung BVG)
  • Privatversicherungen (z.B. Krankentaggeldversicherung)
  • Arbeitslosenversicherung
  • Kantonale Sozialhilfe-Einrichtungen
  • Öffentliche und private Institutionen, die für die Eingliderung wichtig sind
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8
Q

Drei wichtige Grundbegriffe der IV?

A

Arbeitsunfähigkeit = Wer aufgrund eines Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr einer zumutbaren Arbeit nachgehen kann (vollständig od. teilweise). Schaden kann körperlich, geistig oder psychisch sein.

Erwerbsunfähigkeit = Wegen den Folgen des Gesundheitsschadens auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederungsmassnahmen immer noch von einer vollständigen od. teilweisen Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit unterworfen ist. Erst wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kommt ein Anspruch auf Rente oder eine Hilflosenentschädigung infrage.

Invalidität = Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

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9
Q

Welche 3 Elemente setzt die Invalidität voraus?

A
  • Gesundheitsschaden
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Direkten Zusammnehang zwichen dem Gesundheitsschaden und der Erwerbsunfähigkeit, man nennt dies einen Kausalzusammenhang
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10
Q

Leistungsarten der IV?

Salchleistungen und Geldleistungen?

A

Sachleistungen =

  • Früherfassung
  • Frühintervention
  • Eingliderungsmassnahmen
  • HIlfsmittel
  • Assistenzbeitrag

Geldleistungen =

  • Taggelder
  • Hilflosenentschädigung
  • Renten

Sach- und Geldleistungen können kombiniert werden.

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11
Q

Was bedeutet die Mitwirkungspflicht?

A

Eine erkrankte od. verunfallte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer bleibenden Invalidität zu verhingern. Person muss sich an allen zumutbaren Massnahmen aktiv beteiligen.

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12
Q

Was sind zumutbare Massnahmen?

A
  • Massmanem der Frühintervention
  • Integrationsmassnamen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
  • Massnahmen beruflicher Art
  • Medizinische Behandlungen
  • Massnahmen zur Wiedereingliderung von REntenbezügerinnen

Als zumutbar wird jede geeignete Massnahme beurteilt, es sei denn, der Gesundheitszustand lasse dies nicht zu.

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13
Q

Welche Anreize wurden für den AG geschaffen, damit er eine Person in einem Eingliederungsprozess einstellt?

A
  • Beratung und Unterstützung des AG durch IV-Stelle
  • Beitrag bei der Durchführung von Integrationsmassnahmen
  • Kein Arbeitsvertrag nach OR wärhend eines Arbeitsversuchs
  • Einarbeitungszuschüsse bei Anstellung von noch nicht voll leistungsfähigen Personen
  • Entschädigung für Beitragserhöhungen von Versicherungsprämien (BVG und Krankentaggeld) infolde Neuerkrangung einer widereingegliederten Person innerhalb von 3 Jahren
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14
Q

Was ist die Früherfassung?

Voraussetzung der Früherfassung?

A

Frühzeitige Meldung bei der IV, so kann in unkompliziertem Rahmen abgeklärt werden ob die IV-Stelle zuständig ist. Die Früherfassung ist noch keine offizielle Anmeldung! Ziel der Früherfassung ist, durch frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen Verischerten den Eintritt einer Invalidität zu verhindern.

Vorausseztung = Meldung kann nach 30 Tagen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit od. bei häufigen wiederholten Kurzabsenzen (innerhalb 1 Jahrs) gemacht werden.

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15
Q

Ablauf der Früherfassung?

A
  • IV kann die Person zu einem Früherfassungsgespräch aufbieten
  • Beurteilung der medizinischen, beruflichen und sozialen Situation der versicherten Person
  • Information der verischerten Person über Zweck und Umfang allfälliger Abklärungen
  • Bestimmung der Akteure, die zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit beitragen können

IV Entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nötig sind. Wenn ja muss sich versicherte Person bei der IV anmelden.

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16
Q

Massnahmen der Frühintervention?

A
  • Bestehender Arbeitsplatz erhalten od. Eingliederung in einen anderen Arbeitsbereich :
    Anpassung des Arbeitplatzes (leicht durchführbar und kostengünstig).
    Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozialberufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen. Kosten dürfen 20’000.- nicht übersteigen.
17
Q

Besteht Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention?

A

Nein, kein Rechtsanspruch. Entscheid olbiegt der zuständigen IV-Stelle. Während der Durchführung werden keine Taggelder der IV ausbezahlt.

18
Q

Eingliederung?

A

Ziel die Erwerbsfähigkeit der von einer Invalidität bedrohten Versicherten zu erhalen oder wiederherustellen.
Eingliederungsmassnahmen =
- Medizinische Massnahmen (i.d.R. Geburtsgebrechen)
- Integrationsmassnehmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (psychisch bedingter Probleme)
- Massnahmen beruflicher Art (aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz)
- Abgabe von Hilfsmitteln (Liste mit HIlfsmitteln um Erwerbsfähigkeit zu erhalten od. verbessern)

19
Q

Wer hat Anspruch auf Integrationsmassnahmen?

A

Mehr als 6 Monate zu mind. 50% arbeisunfähig. Sie müssen in der Lage sein an mind. 4 Tagen pro Woche während 2 Stunden zu arbeiten. In der Regel dauern Integrationsmassnahmen 230 Tage (1 Jahr). Werden beendet wenn Ziel erreicht ist oder bessere Massnahmen gefunden wurden od. Abbruch aus gesundhetilichen Gründen.

20
Q

Was ist eine Entschädigung für Beitragserhöhungen?

A

Je mehr krankheits- oder unfallbedingte Absenzen ein Betrieb aufweist, desto höher fallen die Prämen für Krankentaggeld und Unfalltaggeld aus. Damit für AG ein Anreiz geschaffen wird wurde Entschädigung für Beitragserhöhung geschaffen. Fehlt Person in den ersten 3 Jahren seit Eingliederung aus gesundheitlichen Grunden mehr als 15 Arbeitstage pro Jahr, erhält der AG ab dem 16. Arbeitstag eine pauschale Entschädigung, sofern eine Lohnfortzahlung od. eine Krankentaggeldversicherung vorgesehen ist. Entschädigung ist von Betriebsgrösse abhängig und beträgt pro Arbeitstag:

  • 48.- für Betriebe mit bis zu 60 MA’s
  • 34.- für Betriebe mit über 50 MA’s
21
Q

Übergangsleistung nach Wiedereingliederung?

A

Soll den Anreiz zur Wiedereingliderung erhöhen und gleichzeitig das finanzielle Risiko im Falle einer erneuten Arbeits- od. Erwerbsunfähigkeit mindern

22
Q

IV-Taggelder?
Das grosse Taggeld?
Das kleine Taggeld?

A

Sollen den Lebensunterhalt von über 18-jährigen Versicherten und ihren Familien während der Durchführung von Eingliederungsmassnamhen sicherstellen.
Grosse Taggeld = Versicherte die mid. 18. Jahre alt sind
- Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen
- Wartezeiten vor einer Umschulung
- Integrationsmassnamen
- Berufliche Massnahmen….usw.
Es gibt Grundentschädigung sowie Kindergeld für Kinder nter 18 bzw. bis 25 Jahre

Kleine Taggeld = Mind. 18 Jahre alt sind:

  • erste berufliche Ausbildung (Lernende)
    1. Altersjahr noch nicht erreicht und ohne bereits erwerbstätig gesese zu sein, Eingliederungsmassnahmen unterziehen
23
Q

Nach welchen Kriterien werden die IV-Renten festgelegt?

A

(Rentensystem wurde im wesentlichen von der AHV übernommen)

  • Beitragsleistung und der Höhe des Druchschnitteinkommens
  • Nach Invaliditätsgrad
  • Nach Familenstand
24
Q

Bezugsbedingung ordentliche IV-Rente?

IVG 36+39

A

Während mind. 3 Jahre Beiträge geleistet haben. Personen keine Beiträge leisten konnten (z.B. Frühinvalide), haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente

25
Q

Wer hat Ansprch auf eine IV-Rente?

IVG 28

A
  • Erwerbsfähigkeit od. die Fähigkeit, sich im gewohnten Aufgabenbereich zu betätigen, nciht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten od. verbessern können
  • Wärend 1 Jahrs ohne wesentlichen Unterbruch zu druchnittlich mind. 40% arbeitsunfähig gewesen sind
  • Nach Ablauf dieses Jahrs mind. 40% invalid sind
26
Q

Abgestuftes Rentensystem?

A
Bis 39% = Keine Rente
Ab 40% = Viertelsrente
Ab 50% = Halbe Rente
Ab 60% = Dreiviertelsrente
Ab 70% = Ganze Rente
27
Q

Methoden zur Bemessung des IV-Grads?

A

Einkommensvergleich (Anwendung bei Erwerbstätigen) = Gegenüberstellung des Invalideneinkommens mit dem Valdieneinkommen. Der IV-Grad entspricht der Einkommenseinbusse in % des Valideneinkommens.

Betätigungsvergleich (Anwendung Nichterwerbstätige) = Gegenüberstellung der verbleibenden Restfähigkeiten mit den vor der Invalidität ausgeübten Tätigkeiten. Der IV-Grad entspricht dem Fähigkeitsverlust in % der früheren Tätigkeiten.

Gemischte Methode (Anwendung Teilzeiterwerbstätige) = Erstellen eines Einkommensvergleichs für die Berufstätigkeit und eines Betätigungsvergleichs für die übrigen Tätigkeiten. Der IV-Grad entspricht dem Total der gewichteten einzelenen IV-Grade.

28
Q

Voll- und Teilrenten?

A

Wie bei der AHV haben versicherte Anspruch auf ene Vollrente, wenn sie so viele Beitragsjahre ausweisen, wie es für den betreffenden Jahrgang möglich ist. (Skala 44). Wer unvollständige Beitragsdauer aufweist, erhält wie bei der AHV eine Teilrente. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von mind. 1/44.

29
Q

Hilflosenentschädigung?

3 Schweregrade?

A

Invaldie Versicherte, die hilflos sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Ansruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt, wer wegen seiner Invalidität für die täglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, zu Bett gehen, An- od. Ausziehen, Nahrungsaufnehme, Pflege gesellschaflticher Kontakte) dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist od. persönliche Überwachung bedarf.

  • Leichte Hilflosigkeit
  • Mittlere Hilflosigkeit
  • Schwere Hilflosigkeit
30
Q

Intensivpflegezuschlag?

A

MInderjärhige haben nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wenn sie daheim leben und betreut werden. Zusätzlich wird jedoch ein Intensivpflegezuschlag entrichtet, der sich nach der Anzahl täglicher Pflegestunden richtet

31
Q

Assistenzbeitrag?

A

Soll die Selbstbestimmung von Menschen mit BEhinderung stärken und es ihne ermöglichen, ausserhalb eines Heimes zu leben. Behinderte Personenkönnen eine Hilfskraft (Assistenz) anstellen.