ALV Flashcards

1
Q

Wofür wurde die ALV gechaffen?

A

Einkommensersatz zu sichern bei:

  • Arbeitslosigkeit
  • Kurzarbeit
  • Schlechtem Wetter
  • Zahlungsunfähigkeit des AG’s
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2
Q

Die versicherten Personen?

Wer ist nicht versichert?

A

Alle AN obligatorisch versichert. Auch die AN ohne Beitragspflichtigen AG ANobAG.

Nicht versichert:

  • Selbstständigerwerbende
  • Teilhaber von Personengesellschaften
  • AN ab Ende des Monats, in dem AHV-Alter erreicht wird
  • Personen die AHV-Rente vorbeziehen

Freiwillige Versicherung ist nicht möglich!

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3
Q

Beitragspflicht ALV?

Leistungspflicht ist auf 126’000.- limitiert

A

Ab 18. Altersjahr, sobald Einkomen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. AN und AG zahlen je Hälfte. ANobAG bezahlen den vollen Betrag.

Nicht beitragspflichtig sind mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftbetrieb sowie Personen im AHV-Alter.

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4
Q

Leistungen der ALV?

A

Finanzielle Beiträge:

  • Arbeitslosenentschädigung
  • Kruzarbeitsentschädigung
  • Schlechtwetterentschädigung
  • Insolvenzentschädigung
  • Arbietsmarktliche Massnahmen (AMM)

Entschädigungen für Einkommensausfall:

  • Ersatz von Lohnkosten bei Kurzarbeit (min. 10% Ausfall in 1 Monat)
  • Ersatz von Lohnkosten bei wetterbedingten Arbeitsausfällen
  • Einkommensersatz bei Zahlungsunfähigkeit des AG
  • Beiträge an Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
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5
Q

Anspruchsvoraussetzungen?

A
  • Ganz od. teilweise arbeitslos ist
  • Einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
  • In der CH wohnt
  • Die oblig. Schulzeit zurückgelegt hat, weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht
  • Die Beitragszeit erfüllt hat od. von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
  • Vermittlungsfähig ist
  • Die Kontrollvorschriften erfüllt
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6
Q

Rahmenfristen?

A
  • Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem 1. Tag an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
  • Rahmenfirst für Beitragszeit beginnt 2 Jahre vor diesem Tag. In diesem Zeitraum muss während mind. 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden

Ausnahmen = Mutterschaft, Krankheit & Unfall AVIG 9a + 9b

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7
Q

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit?

A
  • Schulausbildung, Umschulung od. Weiterbildung (und Wohnsitz in der CH während mind. 10 Jahren)
  • Krankheit, Unfall od. Mutterschaft (Wohnsitz CH)
  • Aufenthalt in einer schweizerischen Haftanstalt od. ähnliche Einrichtung
  • Familiäre Umstände wie eine Trennung, Scheidung, Invalidität od. Tod Ehepartners sowie Wegfall einer Invalidenrente (sofern Ereignis nicht länger als 1 Jahr zurückliegt und Person in CH gewohnt hat)
  • Ausgewiesene Anstellung als AN im Ausland von mehr als 1 Jahr, und CH Bürgerrecht oder für EU-/EFTA-Bürger mit einer gültigen Niederlassngsbewilligung in der CH

Für beitragsbefreite Personen werden fixe, pauschale Tagesansätze angewendet.

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8
Q

Vermitlungsfähigkeit?

A

Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit.

  • Bereit (will) - subjektive Optik
  • In der Lage (kann) - objektive Optik
  • Berechtigt (darf)
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9
Q

Wann gilt eine Arbeit als unzumutbar?

A
  • Mehr als 2h Arbeitsweg
  • Nicht den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspricht
  • Nicht angemessen auf die Fähigkeiten und Verhältnisse der arbeitslosen Person Rücksicht nimmt
  • Lohn der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes
  • Arbeit in einem Betrieb ausführen, der Entlassungen vorgenommen hat, um die Neu- und Wiedereinstellung zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen zu ermöglichen
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10
Q

Einstelltage?

A

Selbst verschuldete Arbeitslosigkeit, fehlende od. ungenügende Arbeitsbemühungen sowie Verstösse gegen die Kontrollvorschriften haben vorübergehende Einstelltage zur Folge.

Schweregrad des Verschulden:

  • Leichtes Verschulden = 1-15 Tage
  • Mittleres Verschulden = 16-30 Tage
  • Schweres Verschulden = 31-60 Tage
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11
Q

Höhe des Taggelds?

A

80% des versicherten Verdiensts:

  • Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren
  • Volles Taggeld höchstens 140.-
  • Mind. eine Viertelsrente der IV beziehen

Alle anderen haben 70% des versicherten Verdiensts!

Taggelder werden nur an 5 Tagen pro Woche bezahlt (Wochenende nicht! Nicht wie bei UVG)

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12
Q

Zwischenverdienst?

A

Zwischenverdienst wird jedes Einkommen aus unselbstständig od. selbsständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet, das innerahb einer Kontrollperiode erzielt wird. Zwischenverdienste haben folgende Vorteile:

  • Höheres Einkommen
  • Es werden neue Beitragszeiten aufgebaut
  • Taggeldanspruch verlängert sich

Erziehlt jemand einen Zwischenveridenst mit geringerer Entlöhung als der Lohn vor der Arbeitslosigkeit od. nimmt Vollzeitstelle mit tieferem Lohn an, besteht Anspruch auf eine Kompenstionszahlung. Dies gleicht den Fehlbetrag zwischen dem früheren Lohn und dem neu erzielten Verdient aus und wird im normalfall 12 Monate ausbezahlt.

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13
Q

Beendigung des Taggeldanspruchs?

A
  • Person findet eine zumutbare Arbeit
  • Vermittlungsfähigkeit ist nicht mehr vorhanden
  • Max. Taggeldanspruch ist erschöpft (Person ist ausgesteuert)
  • Rahmenfirst für den Taggeldbezug ist abgelaufen
  • Bezug einer AHV-Altersrente
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14
Q

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)?

A

Ziel ist es das Arbeitsplätze erhalten werden können. Die KAE dienst als Überbrückungsinstrumen während vorübergehender unvermeidbarer, wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfälle von mind. 10%. AG muss Kurzarbeit mind. 10 Tage vorher bei kantonalen Amtsstelle amelden und Bewilligung einholen.

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15
Q

Schlechtwetterentschädigung (SWE)?

A

Nur bestimmte Erwerbszweige haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung. Dabei geht es um witterungsbedingte Ausfälle:

  • Baubranche und ihre Zulieferanten
  • Gleis- und Freileitungsbau
  • Landschaftsgartenbau
  • Waldwirtschaft (sofern kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb)
  • Berufsfischerei
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16
Q

Insolvenzentschädigung?

A

Deckt offene Lohnforderungen gegen einen konkursen AG (od. bei Pfändungsbegeheren) für die Zeit vor der Konkurseröffung, während der noch gearbeitet wurde. Für max. 4 Monate wird Lohn zu 100% vergütet. Auch hier gilt das Lohnmaximum 10’500.-.
Anspruch muss spätestens 60 Tage nach Konkurseröffnung oder nach Pfändungsvollzug bei öffentlicher Arbeitsloenkasse des Kantons geltend gemacht werden.

17
Q

Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)?

A

Mit den AMM soll eine drohende Arbeitslosigkeit verhindert und eine bereits bestehende Arbeitslosigkeit verkürzt werden. Ziel baldmöglichste Reintegration in den Arbeitsmarkt.

  • Vermttlungsfähigkeit verbessern
  • Berufliche Qualifikationen den arbeitsmarktlichen Bedürfnissen angleichen
  • Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern
  • Gelegenheit zum Sammeln von Berufserfahrungen bieten
18
Q

Arbeitsmarktliche Massnahmen?

A

Bildungsmassnamen =

  • Umschulungskurse zur Umschulung od. Weiterbildung od. Eingliederung
  • Übungsfirmen
  • Ausbildungspraktika

Beschäftigungsmassnahmen =

  • Vorübergehende Beschäftigungsprogramme
  • Berufspraktika
  • Motivationssemester

Spezielle Massnahmen =

  • Einarbeitungszuschüsse
  • Ausbidlungszuschüsse
  • Pendlerkostenbeiträge
  • Wochenaufenthalterbeiträge
  • Untersützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit