Berufliche Vorsorge (BVG) Flashcards

1
Q

Was sind die Leistungen (Zahlungen) der beruflichen Vorsorge?

A

Versicherungsleistungen =

  • Altersleistungen
  • Hinterlassenenleistungen
  • Invalidenleistungen

Austrittsleistungen =

  • Stellenwechsel
  • Unterbruch od. Aufgabe der Ererbstätigkeit vor dem Reteralter

Barauszahlung =

  • Endgültiges Verlassen der CH
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Gerine Austrittsleistung
  • Invalidität ohne Vesicherung

Vorsorgeausgleich bei Scheidung:
- Teilung der Altersguthaben

Wohneigentumsförderung =

  • Vorbezug
  • Verpfändung
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2
Q

BVG-Versicherungsleistungen?

A
  • Altersleistungen
  • Hinterlassenenleistungen
  • Invalidenleistungen
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3
Q

Was dient als Berechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen?

A

Das beim Eintrit des Versicherungsfalls vorhandene Altersguthaben.

PK muss für jede Person ein individuelles Alterskonto führen. Die aktuellen Leistungen können dem jährlichen Versicherungsausweis entnommen werden.

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4
Q

BVG-Altersrente?

A

Für die Altersrente wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Altersguthaben zu einem Mindestumwandlungssatz umgerechnet. Umwandlungssatz 6.8% für Männer und Frauen.

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5
Q

Vorbezug der Altersrente?

A

Das Kassenreglement kann eine Frühpensionierung vorsehen. Das frühstmögliche Pensionierungsalter liegt bei 58 Jahren. Im diesem Falle wird das bis dahin angesparte Alterskapital zu einem tieferen Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt. Dazu gibt es keine gesetzlichen Mindestvorschriften.

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6
Q

Aufschub der Altersrente?

A

Ist möglich sofern eine versicherte Person weiter arbeitet und das Kassenreglement dies vorsieht. Der Aufschub kann längstens bis zum 70. Altersjahr (Frauen 69) gemacht werden. Der Umwandlungssatz wird in der Regel höher angesetzt. Gibt keine gesetzlichen Vorschriften.

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7
Q

BVG-Ehegattenrente?

A

Ansprch haben verheiratete Paare und Personen in eingetragener Partnerschaft. Folgende Voraussetzungen:

  • Ehegatte muss für den Unterhalt der Kinder aufkommen od.
  • Das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehe hat mind. 5 Jahre gedauert

Erfüllt Ehegatte die Voraussetzungen nicht, hat er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten (entgangene Ehegattenrente)

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8
Q

Rente für geschiedene Ehegatten?

A

Folgende Voraussetzungen:

  • Ehe od. eingetragene Partnerschaft dauerte mind. 10 Jahre
  • Verstorbene Ehegatte wurde im Schedungsurteil zu Zahlung von Unterhaltsbeiträgen od. zu einmaliger Abfindung anstelle des Unterhalts verpflichtet
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9
Q

BVG-Waisenrente?

A

Erhalten Kinder unter 18 Jahren. Befindet sich ein Kind noch in Ausbildung od. weist es einen Invalitidätsgrad von mind. 70% auf, wird die Waisenrente bis zum 25, Geburtstag weitrhin gewährt. Die Waisenrente beträgt 20% der versicherten Invalidenrente auf die verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte.

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10
Q

Weitere begünstigte Personen?

A

Neben den nach Gesetz zwingenden Hinterbliebenenrenten für Ehegatten und Waisen, kann eine PK in ihrem Reglement den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern.

  • Personen, die vom Verstorbenen in erhelbichem Mass unterstützt worden sind od. Personen die in den letzten 5 Jahren bis zum Tod mit Verstorbenem Lebensgemeinschaft geführt haben
  • Fehlen Personen unter Gruppe 1, sind Eltern, Geschwister anspruchsberechtigt
  • Weder Gruppe 1 noch 2, rücken übrige gesetzliche Erben nach
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11
Q

Anspruch BVG-Invalidenrente?

A

Im Sinne der IV zu mind. 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit BVG versichert waren. Anspruch auf BVG-Invalidenrente beginnt, sobald IV den Invaliditätsgrad festgelegt hat. Rente läuft grundsätzlich lebenslang, kann aber im Rentenalter durch BVG-Altersrente abgelöst werden.

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12
Q

Schutzperiode für wiedereingegliederte Personen?

A

Personen deren Rente im Rahmen der IV-Revison 6a herabgesetzt oder aufgehoben wird, beginnt eine Schutzperiode von 3 Jahren. Während dieser Zeit belibt sie zu den gleichen Bedingungen bei der bisherigen PK verischert und es sind auf dem neue Lohn keine Beiträge geschuldet.
Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange eine Übergangsleistung bezogen wird.

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13
Q

Was ist die Vorleistungspficht und wo ist sie geregelt?

A

ATSG regelt die Vorleistungspflicht für den Fall, das in einem Schadenfall nicht klar ist, ob für eine Rentenzahlung die Unfall- oder Militärversicherung od. BVG zuständig ist.

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14
Q

Leistungskoordination?

A

Es soll zu keiner Überentschädigng kommen. Grundsatz: Hinterlassenen- und Invalidenleistungen aus BVG werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgagenen Verdiensts übersteigen.

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15
Q

BVG-Subsidiärrente?

A

UVG Lohnmaximum 126’000.-, die max. koordinierten Leistungen betragen 90% davon, nämlich 113’400.-. Bei Löhnen die über dem UVG-Maximum liegen, kommt daher zusätzlich die berufliche Vorsorge in Form einer sogenannten Subsidiärrente zum Tragen.

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16
Q

Austritt- bzw. Freizügigkeitsleistung?

A

Austritt aus PK ohne ein Vorsorgefall (Alter, Tod od. Invalidität) hat Anspruch auf eine Austrittsleistung. Dies glit für BVG-Obligatorium und Überobligatorium gleichermassen. Das Altersguthaben wird vollständig mitgenommen zur neuen PK. Je nach Finanzierungsart der PK (Beitrags- oder Leistungsprimat) wird die Freizügigkeitsleistung unterschiedlich berechnet.

17
Q

Beitragsprimatkasse?

Leistungsprimatkasse?

A

Beitragsprimat = Setzt sich Freizügigkeitsguthaben wie folgt zusammen:

  • Arbeitgeberbeiträge
  • Beiträge der vers. Person
  • Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen (aus früheren Anstellungen od. Scheidungen)
  • Evtl. Einkäufe der vers. Person
  • Zinsgutschriften

Leistungsprimat = Wird nach folgendem Grundsatz berechnet:
- Ansprüche sollen dem “Barwert der erworbenen Leistungen” entsprechen.

18
Q

Barauszahlung?

A

Barauszahlung kann in 4 Fällen verlangt werden:
- Endgültiges Verlassen der CH ist eine Barauszahlung des gesamten Kapitals bei Wohnsitznahme und Erwerbstätigkeit ausserhalb des EU/EFTA-Raums möglich.

Bei Erwerbstätigkeit in einem EU/EFTA-Staat sind folgene Einschränkungen zu beachten:

  • Wer in einem EU/EFTA-Staat arbeitet und dort oblig. verischert ist, muss die Freizügigkeitsleistung aus BVG-Obligatorium auf einem Freizügigkeitskonto parkieren
  • Die Auszahlung aus dem Überobligatorium hingegen ist bei Erwerbstätigkeit in einem EU/EFTA-Staat immer möglich
  • Wer keine Erwerbstätigkeit in einem EU/EFTA-Staat aufnimmt, kann sich die gesamte Freizügigkeitsleistung aus BVG-Obligatorium und Überobigatorium auszahlen lassen
19
Q

Vorsorgeausgleich bei Scheidung?

A

Bei einer Scheidung od. richterlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft muss das während der Ehedauer angesparte Vorsorgekapital inkl. Zinsen geteilt werden. Von der Teilung ausgenommen sind:

  • Vorsorgekapital das bereits vor der Ehe vorhanden war
  • Während der Ehe mittels Einkauf aus Eigengut gemacht wurde
  • Zinsen auf dem von der Teilung ausgenommenen Vorsorgekapital
20
Q

Wohneingentumsförderung?

A

Gelder aus dem BVG-Obligatorium, dem Überobligatroium sowie von Freizügigkeitskonti- od. policen können für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum (nicht für Ferien- od. Zweitwohnungen) verwendet werden.

  • Kauf und das Erstellen von Wohneigentum
  • Amortisation (Rückzahlung) eines Hypothekardarlehens
  • Erwerb von Anteilsscheinen von Wohbaugenossenschaften od. ägnlichen Beteiligungen
21
Q

Kapitaldeckungsverfahren?

A

Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge erfolgt grundsätzlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Diese Finanzierungsmethode beruht auf einem individuellen Ansparprozess. Das während derErwerbstätigkeit angesparte Altersguthaben wird samt Zinsen ausbezahlt. “Eichhornchenprinzip” = gesammelt für später. Dieses Prinzip “heute sparen für einen späteren Bezug” wird intertemporaler Ausgleich genannt. Beim Kapitaldeckungsverfahren kennt Versicherter sein aktuelles Guthaben, das er angespart hat und aus dem die künftige Rente finanziert werden soll.

22
Q

Unterdeckung?

A

Der Deckungsgrad einer PK zeigt das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem versicherungstechnichen notwendigen Kapital, damit sämtliche Leistungen gewährleistete sind. Sind die Aktiven (vorhandene Altersguthaben inkl. Zinsen) und Passiven (Deckungskapital aller Rentenansprüche) gleich hoch, beträgt der Deckungsgrad 100%. Sind jedoch die Passiven höher als die Aktiven, besteht eine Unterdeckung. Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung ist zulässig.