AHV Flashcards
Zweck der AHV?
Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Versicherung ist eine allg. und obligatorische Versicherung (Volksversicherung).
Der Solidaritätsgedanke steht im Vordergrund und versichert sind die Folgen von Alterund Tod.
Wer ist versichert?
Alle natürlichen Personen die in der CH wohnen und/oder arbeiten.
Nicht versichert sind = Ausländer mit diplomatischen Vorrechten, Pers. die bereits einer ausländischen Sozialvers. Angeschlossen sind (Doppelbelastung), ANobAG
Was passiert wenn eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt und keine weitere Erwerbstätigkeit in der CH ausübt?
Ist nicht mehr obligatorisch versichert. Es entstehen in der schweizerischen AHV/IV Beitragslücken, die später zu gekürzten Leistungen führen.
Was sind die Möglichkeiten für Personen die nicht mehr obligatorisch versichert sind?
Obligatorische Versicherung weiterführen = Personen die im Ausland von einem CH G beschäftigt werden od. nicherwerbstätige Studenten mit Wohnsitz im Ausland können bis 30.Jahre beider HV/IV bleiben
Obligatorischen Versicherung beitreten = Personen mit CH-Wohnsitz und Beitragspflicht im Ausland gem. Erwerbsortsprinzip od. nicht erwerbstätige Personen, die ihren AHV/IV versichertenEhegatten ins Ausland begleiten
Freiwilige Versicherung = Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU/EFTA, die ausserhalb der EU/EFTA leben
Beitragspflichtige Personen?
Bis 17. Jahre
Erwerbstätige = Beitragsfrei
Nichterwerbstätige = Beitragsfrei
Ab 18. Jahren
Erwerbstätige = Beitragspflicht
Nichterwerbstätige = Beitragsfrei
Ab 21. Jahren
Erwerbstätige = Beitragspflicht
Nichterwerbstätige = Beitragspflicht
Im Rentenalter
Beschränkte Beitragspflicht nur ein Einkommen über der Freigrenze 1’400.- pro Monat ist beitragspflichtig
Was gehört nicht zum Einkommen?
- Militärsold, Funktionsvergütungen des Zivilschutzes, soldahnliche Vergütungen (z.B. Feuerwehr)
- Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität (davon ausgenommen sind die Taggelder der IV und Militärvers.)
- Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen
- Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-,Heirats- und Geburtenzulagen), sofern sie im orts- od. Branchenüblichen Rahmen gewährt werden
- Zuwendungen des Arbeitgebers an die Aus- und Weiterbildung, sofern diese in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht
- Reglementarische Leistungen der beruflichen Vorsorge mit persönlichem Anspruch
Was giltbals massgebender Lohn?
- Stunden-, Tages-, Wochen-, Monats-, Stück-, Akkord- und Prämienlöhne inkl. Entschädigung für Überzeit, Nachtarbeit, Stv.
- Orts- und Teuerungszulagen
- Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien
- Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen
- Trinkgelder
- Regelmässige Naturlbezüge
- Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der AN von ihrem Wohnsitz zu, gewöhnlichen Arbeitsort
- Entschädigungen der üblichen Verpflegung (am Wohnaitz od. Arbeitsort)
- Provisionen/Kommissionen
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen
- Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzgelder für VR- Mitglieder u.Ä.
- Honrare für Privatdozenten u.Ä.
Beitragsbefreiung für geringfügiges Entgeld?
Auf geringfügigen Entschädigungen, die je AG im Jahr nicht mehr als 2’300.- ausmachen, werden Beiträge nur auf Verlangen der AN erhoben. Wird die Summe jedoch überschritten, so ist der Beitrag auf dem gesamten Entgelt zu entrichten.
Für alle Personen die in einem Privathaushalt beschäftigt werden, müssen die Beiträge in jedem Fall-ungeachtet der Einkommenshöhe-entrichtet werden (z.B. Reinigung, Haushaltsführung, Betreuung von Kindern, Betagten od. Tieren sowie Personen die in künstlerischen Betrieben bescäftigt sind).
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren?
Von diesem Verfahren kann AG freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Arechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV und Fam.Zulagen). In erster Linie ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren für kurzfristige od. im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht wie etwa in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der QST erfolgen nur 1x pro Jahr.
Wer gehört zu ANobAG?
- Vertreter einer Firma mit Sitz im Ausland, die als deren Repräsentaten in der Schweiz tätig sind
- MA von Botschaften und Konsultaten, die keinen dipomatischen Status haben wie z.B. Sekretariatsangestellte oder Reinigungspersonal
- Der oblig. AHV/IV beigetretene Personen gemäss AHVG 1a Abs. 4 4a-b mit Wohnsitz in der Scheiz und Beitragspflicht in einem Vertragsstaat
Beitragspflcht von Selbstständigerwerbenden?
ATSG 12; AhVG 9; AHVV 17
Selbstständigerwerbende sind in der Regel Inhaber einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaftter. Sie ahlen die Beiträge aufgrund des REineikommens (Gewinn) aus direkt an ihre Ausgleichskasse.
Selbstständig oder unselbstständig?
Selbstständig =
- Handeln im eigenem Namen und auf eigene Rechnung
- Es werden Aufträge für mehrere Auftraggeber durchgeführt
- Keine Weisungsabhängigkeit
- Erhebliche Investitionen
- Geschäftsunkosten
- Volles Inkasso- und Verlustrisiko
- Eigene Betriebsorganisation
- Eigene Geschäftsräume evtl. Beschäftigung von Personal
Unselbststädnig =
- An fremde Weisungen gebunden
- Pflicht zu persönlichen Arbeitserfülllung
- Präsenzpflicht
- Ferienanspruch
- Keine eigene Befugnisse
- Abhängigkeitsverhältnis
- Kein Unternehmensrisiko
Beitragssätze AHV/IV/EO und ALV?
AN und AG AHV = 4.2% AN + 4.2% AG IV = 0.70% AN + 0.70% AG EO = 0.25% AN + 0.25% AG ALV = 1.10% AN + 1.10% AG
Je die Hälfte AN und AG vom massgebendem Lohn!
Bei selbstständigerwerbenden wird ein reduzierter Satz von 9.7% angewendet, da sie nicht auf die hälftige Beteiligung von AG zählen dürfen.
Verjährung von Beiträgen? Welche drei Arten von Verjährungsfristen gibt es?
AHVG 16; ATSG 24
Festsetzungsverjährung = Werden die Beiträge nicht innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs (für das sie geschuldet sind) durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert werden.
Vollstreckungsverjährung = Die gemäss obiger angaben geltend gemachte Beitragsforderung erlischt 5 Jahre nach Ablauf des Kaldenderjahrs, in dem sie rechskräftig wurde.
Rückerstattungsverjärhung = Anspruch auf Rückerstattung von zu viel oder zu Unrecht bezahlten Beiträgen erlischt mit Ablauf 1 Jahrs,nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntns erhalten hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Was ist eine Ausgleichskasse und was machen sie?
AHVG 49-73; AHVV 83-132ter und 142-180
Es ist eine dezentrale Organisationsform. Zur Durchführung der AHV wurden die Ausgleichskassen errichtet. Diese sind rechtlich selbstständige Organe. Sie sezten die Beiträge fest und berechnen Renten. Sie führen den Bezug der Beiträge, die Auszahlung der Renten und die Abrechnung mit der zentralen Ausgleichsstelle ZAS durch.
Es gibt VErbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, der Eidg. Ausgleichskasse un der Schweizerischen Ausgleichskasse