AHV Flashcards

1
Q

Zweck der AHV?

A

Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Versicherung ist eine allg. und obligatorische Versicherung (Volksversicherung).
Der Solidaritätsgedanke steht im Vordergrund und versichert sind die Folgen von Alterund Tod.

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2
Q

Wer ist versichert?

A

Alle natürlichen Personen die in der CH wohnen und/oder arbeiten.

Nicht versichert sind = Ausländer mit diplomatischen Vorrechten, Pers. die bereits einer ausländischen Sozialvers. Angeschlossen sind (Doppelbelastung), ANobAG

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3
Q

Was passiert wenn eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt und keine weitere Erwerbstätigkeit in der CH ausübt?

A

Ist nicht mehr obligatorisch versichert. Es entstehen in der schweizerischen AHV/IV Beitragslücken, die später zu gekürzten Leistungen führen.

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4
Q

Was sind die Möglichkeiten für Personen die nicht mehr obligatorisch versichert sind?

A

Obligatorische Versicherung weiterführen = Personen die im Ausland von einem CH G beschäftigt werden od. nicherwerbstätige Studenten mit Wohnsitz im Ausland können bis 30.Jahre beider HV/IV bleiben

Obligatorischen Versicherung beitreten = Personen mit CH-Wohnsitz und Beitragspflicht im Ausland gem. Erwerbsortsprinzip od. nicht erwerbstätige Personen, die ihren AHV/IV versichertenEhegatten ins Ausland begleiten

Freiwilige Versicherung = Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU/EFTA, die ausserhalb der EU/EFTA leben

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5
Q

Beitragspflichtige Personen?

A

Bis 17. Jahre
Erwerbstätige = Beitragsfrei
Nichterwerbstätige = Beitragsfrei

Ab 18. Jahren
Erwerbstätige = Beitragspflicht
Nichterwerbstätige = Beitragsfrei

Ab 21. Jahren
Erwerbstätige = Beitragspflicht
Nichterwerbstätige = Beitragspflicht

Im Rentenalter
Beschränkte Beitragspflicht nur ein Einkommen über der Freigrenze 1’400.- pro Monat ist beitragspflichtig

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6
Q

Was gehört nicht zum Einkommen?

A
  • Militärsold, Funktionsvergütungen des Zivilschutzes, soldahnliche Vergütungen (z.B. Feuerwehr)
  • Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität (davon ausgenommen sind die Taggelder der IV und Militärvers.)
  • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen
  • Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-,Heirats- und Geburtenzulagen), sofern sie im orts- od. Branchenüblichen Rahmen gewährt werden
  • Zuwendungen des Arbeitgebers an die Aus- und Weiterbildung, sofern diese in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht
  • Reglementarische Leistungen der beruflichen Vorsorge mit persönlichem Anspruch
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7
Q

Was giltbals massgebender Lohn?

A
  • Stunden-, Tages-, Wochen-, Monats-, Stück-, Akkord- und Prämienlöhne inkl. Entschädigung für Überzeit, Nachtarbeit, Stv.
  • Orts- und Teuerungszulagen
  • Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien
  • Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen
  • Trinkgelder
  • Regelmässige Naturlbezüge
  • Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der AN von ihrem Wohnsitz zu, gewöhnlichen Arbeitsort
  • Entschädigungen der üblichen Verpflegung (am Wohnaitz od. Arbeitsort)
  • Provisionen/Kommissionen
  • Ferien- und Feiertagsentschädigungen
  • Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzgelder für VR- Mitglieder u.Ä.
  • Honrare für Privatdozenten u.Ä.
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8
Q

Beitragsbefreiung für geringfügiges Entgeld?

A

Auf geringfügigen Entschädigungen, die je AG im Jahr nicht mehr als 2’300.- ausmachen, werden Beiträge nur auf Verlangen der AN erhoben. Wird die Summe jedoch überschritten, so ist der Beitrag auf dem gesamten Entgelt zu entrichten.

Für alle Personen die in einem Privathaushalt beschäftigt werden, müssen die Beiträge in jedem Fall-ungeachtet der Einkommenshöhe-entrichtet werden (z.B. Reinigung, Haushaltsführung, Betreuung von Kindern, Betagten od. Tieren sowie Personen die in künstlerischen Betrieben bescäftigt sind).

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9
Q

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren?

A

Von diesem Verfahren kann AG freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Arechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV und Fam.Zulagen). In erster Linie ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren für kurzfristige od. im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht wie etwa in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der QST erfolgen nur 1x pro Jahr.

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10
Q

Wer gehört zu ANobAG?

A
  • Vertreter einer Firma mit Sitz im Ausland, die als deren Repräsentaten in der Schweiz tätig sind
  • MA von Botschaften und Konsultaten, die keinen dipomatischen Status haben wie z.B. Sekretariatsangestellte oder Reinigungspersonal
  • Der oblig. AHV/IV beigetretene Personen gemäss AHVG 1a Abs. 4 4a-b mit Wohnsitz in der Scheiz und Beitragspflicht in einem Vertragsstaat
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11
Q

Beitragspflcht von Selbstständigerwerbenden?

ATSG 12; AhVG 9; AHVV 17

A

Selbstständigerwerbende sind in der Regel Inhaber einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaftter. Sie ahlen die Beiträge aufgrund des REineikommens (Gewinn) aus direkt an ihre Ausgleichskasse.

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12
Q

Selbstständig oder unselbstständig?

A

Selbstständig =

  • Handeln im eigenem Namen und auf eigene Rechnung
  • Es werden Aufträge für mehrere Auftraggeber durchgeführt
  • Keine Weisungsabhängigkeit
  • Erhebliche Investitionen
  • Geschäftsunkosten
  • Volles Inkasso- und Verlustrisiko
  • Eigene Betriebsorganisation
  • Eigene Geschäftsräume evtl. Beschäftigung von Personal

Unselbststädnig =

  • An fremde Weisungen gebunden
  • Pflicht zu persönlichen Arbeitserfülllung
  • Präsenzpflicht
  • Ferienanspruch
  • Keine eigene Befugnisse
  • Abhängigkeitsverhältnis
  • Kein Unternehmensrisiko
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13
Q

Beitragssätze AHV/IV/EO und ALV?

A
AN und AG
AHV = 4.2% AN + 4.2% AG
IV = 0.70% AN + 0.70% AG
EO = 0.25% AN + 0.25% AG
ALV = 1.10% AN + 1.10% AG

Je die Hälfte AN und AG vom massgebendem Lohn!
Bei selbstständigerwerbenden wird ein reduzierter Satz von 9.7% angewendet, da sie nicht auf die hälftige Beteiligung von AG zählen dürfen.

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14
Q

Verjährung von Beiträgen? Welche drei Arten von Verjährungsfristen gibt es?
AHVG 16; ATSG 24

A

Festsetzungsverjährung = Werden die Beiträge nicht innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs (für das sie geschuldet sind) durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert werden.

Vollstreckungsverjährung = Die gemäss obiger angaben geltend gemachte Beitragsforderung erlischt 5 Jahre nach Ablauf des Kaldenderjahrs, in dem sie rechskräftig wurde.

Rückerstattungsverjärhung = Anspruch auf Rückerstattung von zu viel oder zu Unrecht bezahlten Beiträgen erlischt mit Ablauf 1 Jahrs,nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntns erhalten hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge bezahlt wurden.

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15
Q

Was ist eine Ausgleichskasse und was machen sie?

AHVG 49-73; AHVV 83-132ter und 142-180

A

Es ist eine dezentrale Organisationsform. Zur Durchführung der AHV wurden die Ausgleichskassen errichtet. Diese sind rechtlich selbstständige Organe. Sie sezten die Beiträge fest und berechnen Renten. Sie führen den Bezug der Beiträge, die Auszahlung der Renten und die Abrechnung mit der zentralen Ausgleichsstelle ZAS durch.

Es gibt VErbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, der Eidg. Ausgleichskasse un der Schweizerischen Ausgleichskasse

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16
Q

Das individuelle Konto?

A

Die Ausgleichskassen müssen für jede angeschlossene Person ein individuelles Konto (IK) führen. Dort werden laufend die Jahreseinkommen eingetragen.
Der AG muss jeweils am Jahresende die von ihm abgerechneten Beiträge für seine AN mit einem Abrechnungsformular melden.

17
Q

Leistungsarten der AHV / Sachleistungen und Geldleistungen?

A

Sachleistungen = Hilfsmittel, Assistenzbeitrag, Beiträge zur Förderun der Altenhilfe

Geldleistungen = Altersrente, Kinderrente, Wittwen- und Wittwerrente, Waisenrente, Hilflosenentschädigung

18
Q

Anspruchsbedingungen damit jemand eine Leistung beziehen kann?

A

In der AHV verischert sein, zudem spielen Ataatsangehörigkeit, der Wohnsitz un der gewöhnliche Aufenthaltsort eine Rolle.

Renten für CH Staatsangehörge und Angehörige von EU/EFTA-Staaten = Keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Auch bei Wohnsitznahme im Ausland werden die Renten weiterhin gewährt.

Angehörige von Vertragsstaaten = Sofern nicht ein Länderabkommen dies ausdrücklich anders festlegt, werden die Renten der AHV zu dein gleichen Bedingungen ausgerichtet wie für CH Staatsangehörige.

Verlassen solche Staatsangehörige jedoch die CH und ziehen ins Ausland, kommen die Bestimmungen des betreffenden Länderabkommens zur Geltung. So sind sowohl ein vollständiger Leistungsexport sie auch ein eingeschränkter Leistungsbezug möglich.

Angehörige von Nichtvertragsstaaten = Staatsangehörige deren heimatstaat kein Sozialverischerungsabkommen mit der CH hat, haben nur bei Wohnsitz und gewöhntlichem Aufenthalt in der CH Ansruch auf eine Rente der AHV. Sobald sie die CH verlassen, erlischt der Rentenanspruch. Bei einem Wegzug aus der CH könne sie daher eine Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge verlangen!

19
Q

Voll- und Teilrenten?

A

Bei Anspruch auf eine Vollrente weist die versicherte Person so viele Beitragsjahre aus wie dies für den betreffenden Jahrgang möglich ist. Dies bedeutet, dass sie alle Beitragsjahre geleistet hat. Tabelle für Vollrenten nennt man Skala 44.

Bei der Teilrente weis die versicherte Person weniger Beitragsjahre aus, als dies für den betreffenden Jahrgang möglich ist. Man spricht von einer Beitragslücke. Je nach dem wie viele Beitragsjahre fehlen, wird eine anteilsmässige tiefere REnte ausgerichtet. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mind. 1/44.

20
Q

Wie können Beitragslücken geschlossen werden? Es gibt 4 Massnahmen.

A

Nachträgliche Beiträge = Nachzahlungen können höchstens für de unmittelbar vorangehenden 5 Jahre geleistetwerden, seitdem die Lücke entstanden ist. Beiträge für weiter zurückliegende Jahre dürfen von der Ausgleichskase nicht mehr angenommen werden.

Einbezug von Jugendjahren = Beitragsjahre zwischen dem 18. und dem 20. Altersjahr. Im Normalfall werden die Einkommen aus den Jugendjahren nicht zur Rentenberechnung beigezogen. Wer jedoch Lücken aufweis, kann diese durch Anrechnung der Jugendjahre schliessen.

Gratisjahre = Personen die das Schweizer Bürgerrecht besessen oder sich nachweislich in der CH aufgehalten haben, können fehlende Beitragsjahre vor dem 1.1.1979 mt sogenannten Gratisjahren aufgefüllt werden. Zu beachten ist, dass zuersich immer vorhandene Jugendjahre verwendet werden und erst in zweiter Linie die Anrechnung von Gratisjahren gemacht wird.

Beitragsmonate im Jahr der Pensionierung = Die Versicherten müssen bis zum Eintritt des Rentenfalls Beiträge entrichten. Für die Rentenberechnung werden diese aber nicht beigezogen, sofern die nötige Anzahl Beitragsjahre vorhanden ist. Die Beitragsjahre im Pensionierungsalter werden nur angerechnet um Lücken zu füllen.

21
Q

Altersrente ab wann und welche Unterschiede gibt es?

A

Der Anspruch entsteht am 1. Tag des Folgemonats, sobald Männer das 65. Altersjahr, Frauen 64. Altersjahr vollendet haben.

Jede rentenberechtigte Person hat einen individuellen Rechtsanspruch, sobald Rentenalter erreicht ist.

Renten für verheiratete = Bei Eheleuten und Personen mit eingetragener Partnerschaft wird trotz individuellen Rentenanspruchs eine Rentenplafonierung vorgenommen. Dies bedeutet, dass die beiden REnten usammen nicht mehr als 150% der max. Einzelrente betragen dürfen.

Zuschlag für verwittwete = Wer verwittwet ist, erhät bei der Berechnung seiner Altersrente einen Zuschlag von 20%.

22
Q

Was ist zu verstehen unter flexiblem Rentenalter?

A

Man kann die Rente vorbeziehen oder aufschieben.
Rentenvorbezug = 1 od. 2 ganze Jahre
Rentenaufschub = mind. 1 Jahr oder höchstens 5 Jahre

Wer seine Rente vorbezieht erhält für die dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer die Renten aufschiebt, erhält monaltich einen Zuschlag zur Altersrente.

23
Q

Wittwen- und Wittwerrente?

A

Der Anspruch auf eine Wittwenrente ist grundsätzlich lebenslang. Er endet bei einer Wiederverheiratung oder durch die Ablösung einer betraglich höheren Altersrente.

Wittwen mit Kindern = Es wird in jedem Fall eine Rente ausgerichtet, dabei spiel das Alter der Kinder keine Rolle.

Wittwen ohne Kinder = Wenn sie das 45. Altersjahr erreicht haben und mind. 5 Jahre verheiratet gewesen sind. Es sind beide Voraussetzungen gleichzeitig zu erfüllen.

Geschiedene Frauen = Sind den verheirateten Wittwen gleichgestellt sofern, sie mnd. ein Kind haben um mit dem Ex-Mann während mind. 10 Jahren verheiratet waren oder sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre sind und während mindestens 10 Jahren verheiratet waren oder bei einer kürzeren Ehedauer da jüngste Kind das 18. Altersjahr erst vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
Alle übrigen geschiedenen Frauen erhalten lediglich eine befristete Witwenrente, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Wittwer und geschiedene Männer = Haben nur Ansprch, sofern sie Kinder unter 18 Jahren haben. Sie erhalten ausschliesslich eine befristete Wittwerrente, die erlsicht, sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Personen in eingetragener Partnerschaft = Haben die gleichen Ansprüche wie Wittwer. Also nur, sofern Kinder unter 18. Jahren vorhanden sind, und nur so lange, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

24
Q

Waisenrente?

A

Kinder haben nach dem Tod der Mutter oder des Vaters Anspruch auf eine Waisenrente. Die Summe beider Waisenrenten darf den Betrag von 1’404.- nicht überschreiten. Dieser Betrag entspricht 60% der max. einfachen Altersrente.
Waisenrenten werden für Kinder ausgerichtet bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr

Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des verwitweten Elternteils 90% des früheren durchschnittlichen Jahreseinkommens des verstorbenen vaters oder der Mutter übersteigen.

25
Q

Welches sind die Grundlagen der Rentenberechnung?

A
  • Einkommen
  • Aufwertungsfaktoren
  • Karrierezuschlag
  • Evtl. Erziehungsgutschriften
  • Evtl. Betreuungsgutschriften
  • Evtl. Splitting bei Verheirateten und Personen mit eingetragener Partnerschaft
26
Q

Aufwertungsfaktor?

A

Die zukünftige Rente ist davon abhängig, wie viel die versicherte Person in ihrem bisherigen Erwerbsleben verdient hat. Dami die in der Zwischenzeit erfolgte Teuerung angemessen berücksichtigt ist, wird die Summe aller Einkommen mit dem eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktor multipliziert. Gerechnet wird mit dem Eintrag des ersten IK-Eintrags (21. Altersjahr).

Achtung! Erziehungs- und Betreuungsgutschrifen werden nie mit dem Aufwertungsfaktor multipliziert!

27
Q

Karrierezuschlag?

A

Erfolg ein Todesfall in jugen Jahren, ist der Lohn der verstorbenen Person of noch nicht sehr hoch. Damit die Hinterbliebenen trotzdem auf angemessene REnten kommen, wird das Einkommen durch einen Karrierezuschlag erhöht. Dieser wird für Todesfälle vor dem 45. Geburtstag gewährt.

28
Q

Erziehungsgutschriften?

A

Für jedes Jahr, in dem jemand eines oder mehrere Kinder unter 16. Jahren erzogen hat, wir eine Gutschrift in der Höhe der dreifachen jährichen AHV-Minimalrente gewährt. Damit sollen Eltern, die wegen der Erziehung von Kindern in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt sind, später trotzdem eine angemessene Rente erhalten. Die Erziehungsgutschriften werden bei der Berechnung automatisch berücksichtigt.

BEi verheirateten Personen wird die ERziehungsgutschrift stets geteilt, ungeachtet dessen, wer die Erziehungsarbeit geleistet hat. Alleinerziehende Personen erhalten die ganze Gutschrift, sofern sie die alleinige elterliche Sorge haben.

29
Q

Betreuungsgutschriften?

A

Wer die Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten (Eltern, Kindern), Geschwistern oder Ehegatten übernimmt, ist in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt. Sofern die Pflegebedürftigen einen Anspruch auf ene AHV- oder IV-Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grads haben, kann von der pflegenden Person eine jährliche Betreuungsgutschrift in der Höhe drefachen AHV-Minimalrente geltend gemacht werden. Die pflegende Person darf nicht mehr als 30km von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnen oder nicht länger als 1h brauchen um den entsprechenden Weg zurückzulegen. Der Anspruch ist jedes Jahr schriftlich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnort der betreuten Person anzumelden.

30
Q

Splitting?

A

Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen werden die Einkommen, die wähend der Ehedauer zusammengekommen sind, hälftig aufgeteilt. Dies glit allerdings nur für Jahre, in denen beide Ehegatten in der AHV/IV versichert sind. Die Jahre der Eheschliessung und der Auflösung werden ncht gesplittet.

31
Q

Plafonierungsformel?

A

Rente der Frau x 150% des Höchstbetrags
———————————————————————————–Rente der Frau + Rente des Manns

Beispiel: 1748 x 3510
——————————— = 1731
3 (545)

32
Q

Weitere Leistungen der AHV

  • Direkte Leistungen?
  • Indirekte Leistungen?
A

Direkte Leistungen = Hilflosenentschädigung, evtl. Assistenzbeitrag, Hilfsmittel

Indirekte Leistungen = BEiträge zur Förderung der Altershilfe an gemeinnützige Organisationen, die Aufgaben zugunsten Betagter wahrnehmen (z.B. Pro Senectute), sowie Baubeiträge an Heime und andere Einrichtugen für betagte Personen

33
Q

Hilflosenentschädigung?

A

Personen mit Wohnsitz in der CH, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistung beziehen, können eine Hilflosenentschädigung gelten machen wenn:

  • Sie in schwerem, mittelschwerem oder leichtem Grade hilflos sind
  • Die HIlflosigkeit ununterborchen mind. 1 Jahr gedauer hat
  • Kein Anspruch auf eie Hilflosenentshädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung besteht
Hilflos ist wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Toilette, Essen usw.) dauern auf Hilfe Dritter angewisen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung dearf. Die monatliche Entschädigung richtet sich nach dem Schweregrad.
Leichte Hilflosigkeit (nur zu Hause) = 20% 234.-
Mittlere Hilflosigkeit (im Heim od. zu Hause) = 50% 585.-
Schwere Hilflosigkeit (im Heim od. zu Hause) = 80% 936.-
34
Q

Assistenzbeitrag?

A

Dient dazu das IV-Rentner die eine Hilflosenentschädigung beziehen und daheim wohnen, eine Hilfskraft (Assistenzperson) anstellen können, die sie in der Bewältigung des Alltags unterstützt.

35
Q

Verjährung Rentenleistung und Hilflosenentschädigung?

A

Rentenleistungen können bis 5 Jahre Rückwirkend beantragt werden. Hilflosenentschädigungen müssen spätestens innerhalb von 12 Monaten sei Entstehen des Anspruchs angemeldet werden.

36
Q

Finanzierung der AHV?

A

Wird weitgehend nach dem Ausgaben-Umlageverfahren finaziert. Die AHV beruht auf einem Generationenvertrag, der die aktive Bevölkerung verpflichtet, laufend die Rentenleistungen für die BEtagten und Hinterlassenen zu erbringen. Um kurzfristige Defizite aufzufangen wurde ein Ausgleichsfonds errichtet. Dieser Fonds soll einer Jahresausgabe entsprechen und hat die eigentliche Aufgabe einer Schwankungsreserve.

37
Q

Aus welchen Quellen stammen im wesentlichen die Einnahmen der AHV?

A
  • Beiträge der Versicherten und ihrer AG
  • Zinsen des Ausgleichsfonds
  • Beiträge des Bunds (Alkohol- und Tabaksteuern)
  • Regresseinnahmen
  • Spielbankabgaben
  • MWST
38
Q

Welche Anpassungen werden diskutiert, weil die AHV für die Jahre nach 2020 nicht gesichert ist?

A
  • Gleiches Rentenalter für Mann und Frau 65
  • Flexibilisierung des Rentenalters: Erleichterung für Personen mit tiefen Einkommen
  • Anpassung der Beiträge je nach veränderter Wirtschaftslage