Gesetzgebung Flashcards

1
Q

Was sind die Gesetze

A

Kollektiv verbindliche Regeln, nach welchen sich Mitglieder einer Gemeinschaft zu richten
haben

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2
Q

Wer kann die Gesetze erlassen

A

Erlassen von den zur Gesetzgebung befugten Organen nach förmlichem
Gesetzgebungsverfahren

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3
Q

Zentrale Funktionen von Gesetzen:

A
  1. Wesentliche Instrumente der gesellschaftlichen Steuerung
    → Verwirklichen aktueller sozialer sowie politischer Ziele, z.B. Schulpflicht, Regeln zum Umweltschutz
  2. Schaffen dauerhafte Rahmenbedingungen und Regeln des Zusammenlebens, z.B. Regeln zur
    Einhaltung von Verträgen

3.Schutz der Bürger vor Willkür des Staates, z.B. Beschränkung des Zugriffsrechts des Staates auf private Daten

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4
Q

Welche Akteure sind an Gesetzgebungsprozess beteiligt

A
  • Parlamente (+ Ausschüsse)
  • Regierung, Staatsoberhaupt
  • (Bevölkerung)
  • (Zivilgesellschaft, Interessengruppen)

Sie alle sind in verschiedener Etapen involviert:
Initiative, Diskussion, Entscheidung, Implementation

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5
Q

Gesetzgebungsprozess schematisch

A
  1. Schritt Gesetzesinitiative
  2. Schritt Beratung
  3. Schritt Beschlussfassung
  4. Schritt Unterzeichnung und
    Veröffentlichung

5.Vollzug, Evaluation,
Novelle

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6
Q

Wer hat Gesetzesinitiative

A

Art. 76 (1) GG: Formales Initiativrecht:
„Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung,
aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“
➢ Bundesregierung,
➢ Bundesrat,
➢ Bundestag (Fraktion oder 5% der Abgeordneten)

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7
Q

Wer bringt die meisten Gesetze ein

A

Bundesregierung (über 74% aller Gesetzesinitiativen)(1949-2021)

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8
Q

Wie hoch sind die Erfolgschancen für Gesetzenentwurf

A

bei Vorlagen von Regierung und Mehrheitsfraktionen über 95%, andere: unter 10%

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9
Q

Wer vorbereitet die Gesetzesvorschläge

A

Vorformulierung der Gesetzesvorschläge, in den Fachreferaten der zuständigen Ministerien.Dominanz der Ministerialbürokratie, insbesondere des federführenden Ministeriums, da
Ministerialbürokratien Ressourcen und Expertisen bereitstellen.

-Einforderung des Sachverstands und der Praxiserfahrung der von der geplanten Regelung
betroffenen Verbände und Organisationen
* Entwurf wird innerhalb des Ministeriums und mit anderen beteiligten Ministerien
abgestimmt sowie mit den Länderbürokratien

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10
Q

Welche Einschränkungen hat Ministerialbürokratie bei Gestzesvorbereitung

A
  • Initiativmöglichkeit der Ministerialbürokratien „eingeschränkt“ durch „politische
    Kontrolle“ (Kanzlerin, Ministerinnen) sowie durch Öffentlichkeit
     Politische und öffentliche „Einschränkung“ der Ministerialbürokratie hängt v.a. von der
    Bedeutung der Inhalte ab
  • je höher das Interesse der Politik bzw. der Öffentlichkeit, desto größer deren (Versuch von)
    Einflussnahme
  • je geringer das politische und öffentliche Interesse, desto mehr Freiraum für die
    Ministerialbürokratie
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11
Q

Gesetzesinitiative Schema

A
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12
Q

Beschreiben sie die erste Schritt der Gesetzgebungsprozess(Referentenentwurf/Gesetzesvorlage)

A

Erster Durchgang im Bundesrat

1.Regierungsentwurf wird dem Bundesrat zugeleitet, der innerhalb von sechs
Wochen dazu Stellung nehmen kann

2.Bundesrat prüft die Vorlage und macht häufig konkrete Änderungsvorschläge

3.Der Bundestag, dem der Entwurf mit den Vorschlägen des Bundesrates und der
Stellungnahme der Bundesregierung dazu nun zugeleitet wird, ersieht daraus
schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, wo Interessen der Länder
berührt sind, welche Einwände der Bundesrat geltend machen könnte und wie die
Bundesregierung diese Einwände beurteilt.

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13
Q

Beschreiben sie die nächste Schritt der Gesetzgebungsprozess(Beratung/Lesungen im Bundestag)

A

Drei Lesungen im Bundestag
(koordiniert vom Ältestenrat):
* Erste Lesung
* Überweisung an die Ausschüsse
* Ausschussberatung
* Zweite und dritte Lesung
* Abstimmung und
Beschluss/Verabschiedung

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14
Q

siehe Tabelle mit Lesungen

A
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15
Q

Das Struck‘sche Gesetz

A

“Kein Gesetz kommt aus dem Parlament so
heraus, wie es eingebracht worden ist.”

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16
Q

siehe Tabelle mit Besonderheiten der Gesetzgebung im föderalen System der BRD

17
Q

Zustimmungsgesetze

A

Bei Zustimmungsgesetzen ➔ Zustimmungspflicht des Bundesrats

Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus dem Grundgesetz und betrifft drei Arten
von Gesetzen:
* Gesetze zur Änderung der Verfassung (Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit
erforderlich)
* Gesetze mit Auswirkungen auf die Finanzen der Länder (z. B. Steuergesetze, die
Auswirkungen auf die Einnahmen der Länder haben oder Gesetze, die die Länder
zu Ausgaben oder Sachleistungen verpflichten) und
* Gesetze mit Auswirkungen in die Organisations- oder Verwaltungshoheit der
Länder

Zustimmungspflichtigkeit nicht selten umstritten (außer 1. Fall)

18
Q

Die letzte Schema

19
Q

Einspruchsgesetze

A
  • Gesetze, die zu ihrem Inkrafttreten nicht die ausdrückliche Zustimmung des
    Bundesrates benötigen
  • Lediglich suspensives Vetorecht durch Bundesrat möglich
  • Nicht-Zustimmung des Bundesrats kann von Bundestag überstimmt werden
  • Bei Mehrheit des Bundesrates benötigt der Bundestag ebenfalls die Mehrheit für
    die Zurückweisung
  • Bei qualifizierter Mehrheit des Bundesrates benötigt der Bundestag ebenfalls die
    qualifizierte Mehrheit, mindestens jedoch die Mehrheit der Mitglieder
20
Q

Art. 77, Abs. 2 GG Vermittlungsausschuss

A

“Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern
des Bundestages und des Bundesrates für die
gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss
einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren
dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die
vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten
Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen
gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag
und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.
Schlägt der Ausschuss eine Änderung des
Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut
Beschluss zu fassen.”

21
Q

Zusammensetzung Vermittlungsausschuss

A

Je 16 Mitglieder von Bundestag und Bundesrat (bei Bundestag nach
Fraktionsstärke, bei Bundesrat ein Vertreter je Land)

22
Q

Vermittlungsausschuss als Überparlament

A

Über 600 Anrufungen des Vermittlungsausschusses seit seiner Einrichtung
* In nur ca. 15% der Fälle scheiterte das Verfahren
* Kompromisssuche hinter verschlossener Tür
* Problem für accountabilty:
Wer ist für das Ergebnis verantwortlich?

23
Q

Beschreiben sie dritte Schritt der Gesetzgebungsverfahren(Nach dem Beschluss)

A

Unterzeichnung
* Bundesregierung
* Bundespräsident
* Verkündigung durch Bundespräsidenten
* Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (nur auf Anfrage!)

Bundesregierung->Bundespraesident->Bundesgesetzblatt

24
Q

Aufbau der Gesetzentwürfe

A

A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die
öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten und
Auswirkungen auf das Preisniveau
F. Bürokratiekosten

25
Q

Gesetzgebungsprozesse verlaufen in vielen Demokratien nach ähnlichem Schema

A
  • 3 Lesungen und Beschluss im Parlament, Abzeichnung durch Regierung und
    Staatsoberhaupt,
  • aber: Anzahl und Kompetenzen potentieller Vetospieler unterschiedlich