Europäisches Mehrebenensystem Flashcards

1
Q

Europäisierung

A

Definition
* Rückwirkungen europäischer Politik auf die Mitgliedstaaten: Beeinflussung und Veränderung der Logik des politischen Handelns innerhalb der Mitgliedsstaaten (u.a.
Pehle und Sturm 2012)

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Q
A
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3
Q

Was wird europäisiert? Dimensionen der Europäisierung

A
  • Polity: Institutionen (u.a. Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung,
    Bundesverfassungsgericht)
  • Politics: Interessen und Repräsentation
  • Policy: öffentliche Politiken
  • Kognitive und normative Strukturen: Diskurse
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4
Q

Europäisierung der Polity: Institutionen

A

Tabelle

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5
Q

Bundesverfassungsgerichts-Urteil 2009: Lissabon

A

*Vertrag von Lissabon rechtmäßig

Das Parlament(Bundestag) und die Länderkammer(Bundesrat) seien bei der Übertragung von Rechten an die Europäische Union
bislang nicht ausreichend beteiligt.—–>
Bundestag muss bei „grundlegenden Machtverschiebungen“ auf EU-Ebene oder neuen Zuständigkeiten
der Kommission in der Zukunft zustimmen, bevor die Bundesregierung zustimmen darf.

*Länder müssen weitergehende Mitbestimmungsrechte in bestimmten Bereichen erhalten (Arbeitsrecht,
Umweltpolitik und EU-Haushalt)

=>Grundgesetz mit Art. 23 GG ermächtigt nur zur Beteiligung und Entwicklung einer als „Staatenverbund“ konzipierten Europäischen Union
=> den europäischen Institutionen wird nicht die sog. Kompetenz-Kompetenz übertragen. Kompetenz-Kompetenz-das bedeutet Kompetenz auf neue Kompetenyen yu entwickeln

=>Stärkung der Parlamente: Integrationsverantwortungsgesetz
=>Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
=>Neuregelung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

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6
Q
A
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7
Q

Der ‚80%-Mythos‘

A

In zehn Jahren könnten „80 % der Wirtschaftsgesetzgebung, vielleicht auch der
steuerlichen und sozialen, gemeinschaftlichen Ursprungs sein“

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8
Q

Bereichsspezifische Kompetenzen der Europäischen Union

A
  • Ausschließliche Zuständigkeit der EU: nur kann EU Rechtsakte erlassen. Mitgliedstaaten dürfen lediglich
    tätig werden, wenn sie von der Union dazu ermächtigt werden (u.a. Zollunion, Wettbewerbspolitik,
    Währungspolitik der Euro-Länder, Außenhandelspolitik, maritimer Artenschutz)
  • Geteilte Zuständigkeit: Der EU ist ein bestimmter Teil der gesetzgeberischen Tätigkeit übertragen, während
    die Mitgliedstaaten für den anderen Teil zuständig sind (u.a. Binnenmarktregulierung, Struktur- und
    Regionalpolitik, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr und transeuropäische
    Netze, Energie, Entwicklungszusammenarbeit sowie Teile der Forschungs-, der Innen- und Justiz-, der Sozialund der Gesundheitspolitik).
  • Koordinierungskompetenz der EU in der Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik zwischen den
    Mitgliedstaaten
  • Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen der EU für nationalstaatliche Politik (u.a.
    Gesundheitsschutz, Industrie, Kultur)
  • Weiterentwicklung der Gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (vgl. Art. 21–46
    EUV)
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9
Q

wie viele Gesetze kommen aus Brüssel und wie viel aus Berlin

A

Studie des Bundesministeriums der Justiz: 1998-2004 mehr als 84% aller deutschen Gesetze und
Regulierungen aus Brüssel und nur noch 16% aus Berlin

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10
Q

Wovon hängt Grad der Europäisierung aus

A

Grad der Europäisierung variiert jedoch stark je nach Politikfeld (vgl. Kompetenzen der
EU)
Starke Europäisierung: u.a. Landwirtschaft, Umweltpolitik, Währung, Justiz und Inneres
Schwache Europäisierung: u.a. Sicherheit, Verteidigung, Politik der sozialen Sicherung
Unterschiedliche Entwicklung je nach Politikfeld

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11
Q

EU aus Sicht des Multi-Level-Governance-Ansatzes

A

(Quasi-) föderales politisches System

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12
Q

Gewaltenbalance im europäischen Mehrebenensystem (vgl. Benz 2016)

A

Drei Dimensionen der Gewaltenteilung
* Zwischen Parlamenten und Exekutive
* zwischen EP und Ministerrat auf der europäischen Ebene
* zwischen Regierungen und nationalen Parlamenten (u.a. Kontrollrechte der nationalen
Parlamente)
* Zwischen der Ebene der EU und jenen in den Mitgliedsstaaten (siehe Kompetenzen, BVerfGUrteile)
* Zwischen den Mitgliedsstaaten, u.a. interparlamentarische Zusammenarbeit in der EU (u.a.Vereinigung der nationalen Europaausschüsse)

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13
Q
A
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