Familienrecht Flashcards

1
Q

Erkläre Verlobung

A

Versprechen zweier Personen einander zu heiraten, wenn Verlöbnis grundlos gebrochen wird, ist Schuldige schadenersatzpflichtig

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2
Q

Erkläre Ehe und Eheschließung

A

Ehe ist ein Vertrag, in dem zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen erklären in einer unzertrennlichen Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegeneseitig Beistand zu leisten. viele Auswirkungen, daher strenge Voraussetzungen

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3
Q

Voraussetzungen für Zustandekommen einer Ehe

A

-muss vor einem Standesamt geschlossen werden
-beide Verlobten müssen gleichzeitig anwesend sein
-mindestens ein Ehegatte muss über 18 sein, dann kann der andere ab 16 heiraten, wenn Eltern und Gericht zustimmen
-nicht Vorhandensein von Eheverboten (zb Blutsverwandtschaft, noch aufrechte Ehe)
geschlossenen Ehe wird im Familienbuch (von Gemeinde geführt) eingetragen

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4
Q

Erkläre eingetragene Partnerschaft

A

eheähnliche Partnerschaft

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5
Q

persönliche Ehewirkungen (Pflichten und Rechte während der Ehe)

A
  • Partnerschaftsprinzip (Mann und Frau haben gleiche Rechte, zb umfassende Lebensgemeinschaft, gemeinsames Wohnen, Treue und anständige Begegnung, gegenseitiger Beistand)
  • Unterhalt, Mitwirkung am Erwerb (prinzipiell müssen beide arbeiten, kann aber anderes vereinbaren, nicht berufstätige hat dann Unterhaltsanspruch)
  • Haushaltsführung (beide sind zur gemeinsamen Haushaltsführung verpflichtet, individuelle Verhältnisse, zb berufliche Belastung, sind zu berücksichtigen)
  • Wohnen (verlangt ein Ehegatte aus gutem Grund Übersiedelung, muss andere mitziehen - Folgepflicht, außer er hat gleich gute Gründe dagegen)
  • Familienname (3 Möglichkeiten: gemeinsamer Familienname, Doppelname, jeder behält Name)
  • Patchworkfamilien (jeder Ehegatte hat den anderen bei der Betreuung von dessen Kindern aus einer anderen Beziehung zu unterstützen)
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6
Q

Erkläre Ehegüterrecht

A

regelt, was mit Vermögen der Ehegatten bei bzw nach eheschließung passiert, und wie dieses anlässlich einer Eheauflösung aufgeteilt wird

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7
Q

erkläre gütertrennung

A
  • jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des Vermögens, das er bereits vor der Ehe erworben hat und wird auch in der Ehe Alleineigentümer des von ihm alleine, egal aus welchen Mitteln erworbenen und ererbten Vermögens
  • jeder Ehegatte verwaltet Eigentum selbst und bleibt alleiniger Gläubiger seiner SChuldner
  • beide haften nur, wenn KRedit gemeinsam aufgenommen wird, oder einer für den eines anderen bürgt
  • in Ehe erworbene Vermögen gehört beiden gemeinsam = Zugewinn, wird im Falle einer Scheidung geteilt
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8
Q

Wie kann Ehe beendet werden?

A

Tod, Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung

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9
Q

Erkläre Scheidung

A
  • einvernehmliche Scheidung (häufigste und kostengünstigste Möglichkeit): Stellung des Scheidungsantrages durch beide Ehepartner gemeinschaftllich beim zuständigen Bezirksgericht, Ehegatten leben seit mehr als sechs Monaten nicht mehr als Paar (müssen nicht getrennt leben), haben sich über Scheidungsfolgen geeingt (Aufteilung des Vermögens, Unterhalt, Obsorge) Scheidung wird vom Bezirksgericht mit Beschluss ausgeprochen
  • Streitige Scheidung: beginnt mit Klage, Teil eines regulären Zivilverfahrens -> Scheidungswillige Ehepartner muss Scheidungsgrund geltend machen. Schuldfrage hat Einfluss auf die Vermögensaufteilung und Unterhaltungszahlungen
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10
Q

Was sind Scheidungsgründe?

A

zb grundlose Beschuldigung ehewidriger Beziehungen, Eifersucht
Gesprächsverweigerung über längere Zeit
ehewidrige Beziehung
Verbringen der spärliche Freizeit ohne den Ehepartner

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11
Q

Scheidungsfolgerecht

A
  • –Namensrecht:
  • geschiedene Ehegatte kann seinen Ehenamen behalten
  • kann ursprünglichen Namen wieder annehmen
  • oder Namen aus einer früheren Ehe
  • –Unterhalt
  • –Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse: in Ehe geschaffenes Vermögen wird in gerichtlichem Verfahren aufgeteilt, wenn keine Einigung erfolgt auch ehelichen SChulden werden beiden zugewiesen
  • –Obsorge
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12
Q

Welche Sonderstellung hat die Ehewohnung?

A

es ist zu berücksichtigen, ob ein Ehegatte einen existenziellen Bedarf (zb drohende Obdachlosigkeit) oder gemeinsame Kinder Interesse an Weiternutzung der Wohnung haben

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13
Q

Abstammung des Kindes?

A

Mutter = Frau, die Kind geboren hat
Vater = -Mann, der mit Mutter zum Zeitpunkt der Zeugung der Geburt des Kindes verheiratet ist
oder-als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist
oder -Mann, der die Vaterschaft aneraknnt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde

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14
Q

Welchen Namen kann ein Kind bekommen?

A
  • gemeinsamen Familiennamen der Eltern
  • Familienname eines Elternteils (wenn kein gemeinsamer Familienname) - ist dieser aus mehreren Herkunftsnamen zusammengesetzt, darf Familienname des Kindes aus höchstens zwei Teilen dieser Namen zusammengesetzt werden
  • wenn keine Einigung, erhält Kind Familienname der Mutter
  • ab 14. Lebensjahr ist Minderjähriger in Namensrechtsangelegenheit alleine entscheidungsbefugt
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15
Q

Was ist die Obsorge?

A

-umfasst Pflege, Erziehung, Bestimmung des Aufenthalts und Vermögensverwaltung eines minderjährigen Kindes
Arten:
-gemeinsame Obsorge Verheirateter (beide Elternteile sind mit Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind/nachträglich heiraten)
-gemeinsame Obsorge nicht Verheirateter (wenn nicht verheiratet bei Geburt-> Obsorge durch Mutter, Eltern können gemeinsame Obsorge bestimmen, Vater kann aber auch alleinige oder gemeinsame Obsorge beantragen, Gewährung richtet sich durch Gericht nach Kindeswohl)

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16
Q

Wonach richtet sich Ausmaß der Pflege und Erziehung?

A

nach Lebensverhältnissen der Eltern. Umfasst sind:

  • Wahrung der Gesundheit
  • unmittelbare Aufsicht
  • Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte
  • Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen des Kindes
  • schulische und berufliche Ausbildung
17
Q

Was ist der Kindesunterhalt?

A

beide Elternteile haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Elternteil, der Haushalt führt, leistet dadurch in der Regel seinen Beitrag.
Unterhaltspflicht der Eltern endet mit Selbsterhaltungsfähigkeit

18
Q

Was ist eine Lebensgemeinschaft?

A
  • ohne Eheschließung oder eigetragener Partnerschaft
  • zur Absicherung von Lebensgemeinschaften (Wohn-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaften) gibt es Sonderregelungen
  • nichteheliche Lebensgemeinschaft = auf längere Dauer ausgerichtete Verbindung zweier Personen ohne die gesetzlichen Rahmenbedinungen von Ehe oder eingetr. Partn.
  • begründet keine wechselseitgien Unterhalts-, Erb- oder Witwenpensionsansprüche