EG-WRRL Grundsätze & Aufgaben Flashcards
Grundsätze der EG - WRRL I
· Die Herangehensweise der Rahmenrichtlinie ist holistisch
· Der Schwerpunkt des Ordnungsrahmens liegt auf den ökologischen Belangen
· Die bisherige Trennung zwischen Fließgewässern & Grundwasser wird aufgehoben (sie werden zzukünftig immer gemeinsam betrachtet & bewertet)
· Alle Betrachtungen sind grundsätzlich auf das Flusseinzugsgebiet zu beziehen; innerhalb des Betrachtungsraumes sind gewässertypenspezifische Ansätze zu berücksichtigen
Grundsätze der EG - WRRL II
· Die Belastungen der Fließgewässer werden stets kombiniert über die Emissionen und Immissionen dekliniert
· Dabei werden für die Belastungen jeweils Rahmenbedingungen sowohl mit Bezug auf Einzelstoffe als auch Stoffgruppen herangezogen
· Die mengenmäßigen Belange der Oberflächengewässer treten eindeutig hinter die ökologischen Ziele zurück (Hoch- und Niedrigwasserabflüsse sind nur Hilfsgrößen im Ordnungsrahmen)
Aufgaben der EG -WRRL
· Festlegung von verbindlichen Flusseinzugsgebieten & Zuordnung zu internationalen Flussgebietseinheiten
· Definition & Festlegung eines Typensystems für Oberflächengewässer
· Definition & Beschreibung von Referenzbedingungen für Fließgewässer
· Beschreibung der Grundwasserkörper
· Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten
· Bewertung des Gewässerzustandes
· Festlegung von Bedingungen zur Überwachung
· Erstellen einer wirtschaftlichen Analyse
· Ableiten von Maßnahmenprogrammen
Die Regelungspyramide
· EG -WRRL
· Wasserhaushaltsgesetz
· 16 Landeswassergesetze
· Landeseinheitliche Verordnungen & Erlasse
Umsetzung des EG - Rechtes in nationale Gesetze
· zeitnahe Umsetzung in die nationale Gesetze
· Änderungen im Rahmengesetz des Bundes durch föderale Strukturen
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Umsetzung des EG - Rechtes in nationale Gesetze
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
· die neuen begrifflichen Vorgaben der EG - WRRL
· die Verankerung des Grundsatzes zur Gewässerbewirtschaftung innerhalb von Flussgebietseinheiten
· die Einbindung der Maßnahmenprogramme & Bewirtschaftspläne als wesentliche Handlungsinstrumente
· die Verpflichtung zu länderübergreifender Gewässerbewirtschaftung
· die Beschreibung von Ausnahmeregelungen & möglichen zeitlichen Verlängerungen
Bewirtschaftung der Flussgebiete
· Die Bewirtschaftung gemäß der Rahmenrichtlinie muss grundsätzlich auf die Flussgebiete ausgerichtet sein; dabei spielen Ländergrenzen keine Rolle
· Die vorgaben der Bewirtschaftung müssen sowohl national als auch international koordiniert werden; eine rein national fixierte Bewirtschaftung gehört der Vergangenheit an