Ausbildungswesen Flashcards

1
Q

wer setzt die Ausbildungs und Prüfungsordnung um

A

ZÄK

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2
Q

was ist das BBiG

A

Berufsausbildungsgesetz

  • Hier wird für alle Berufs und Fortbildungen das gesetzt fixiert
  • Ist die Grundlage der Ausbildungsordnung
  • Rahmenlernplan gilt für die Berufsschule
  • Wird vom Kultusministerium gesetzt
  • Hat festgesetzt, dass es mehrere Lernorte geben darf
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3
Q

Was ist die Gesetztliche Grundlage für die Ausbildungs und Prüfungsordnung

A

BBIG (Berufsbildungsgesetzt)

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4
Q

was sind die drei Allgemeinen Vorschriften des BBiG

A

§1 Ziel und Begriffe der Berufsausbildung
§2 Lernort der Berufsausbildung
§3 Anwendungsbereich

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5
Q

Was definiert §1 BBiG

A

Ziele und Begriffe der Berufsausbildung

Bestimmt was für Fertigkeiten , Kenntnisse, Fähigkeiten vermittelt werden müssen.

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6
Q

was definiert §2 des BBiG

A

Lernort der Berufsausbildung

z.b Praxis /betriebe – und Berufsschule

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7
Q

was definiert §3 des BBiG

A

Anwendungsbereich

regelt, für welche Bereiche und Personen das Gesetz gilt. Es legt fest, dass das BBiG auf folgende Bereiche der beruflichen Bildung Anwendung findet

Berufsausbildungsvorbereitung: Maßnahmen, die auf eine Berufsausbildung vorbereiten sollen.

Berufsausbildung: Die geregelte Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen.

Fortbildung: Maßnahmen, die berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern oder anpassen.

Umschulung: Maßnahmen, die zu einer beruflichen Neuorientierung führen.

Das Gesetz gilt für Ausbildungsverhältnisse, die nicht speziell durch andere Berufsbildungsgesetze (wie z. B. das Handwerksrecht oder bestimmte Regelungen für öffentlich-rechtliche Berufe) geregelt werden.

Diese Bestimmung gibt den Rahmen vor, in welchem das BBiG anzuwenden ist, und grenzt es von anderen Regelungen ab.

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8
Q

was definiert §4 des BBiG

A

Annerkennung von Ausbildungsberufen

Ausbildung ist bundesweit anerkannt und somit Bundesweit gültig, wenn der Beruf nach BBIG ausgebildet wurde

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9
Q

was definiert §5 des BBiG

A

Ausbildungsordnung

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird
  • die Ausbildungsdauer (nicht mehr als 3 Jahr und nicht weniger als 2 Jahre)
  • die beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand sein müssen
  • die Prüfungsanforderung
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10
Q

was definiert §7 des BBiG

A

Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer

Diese Regelung ermöglicht es, die Ausbildungsdauer individuell zu verkürzen, um bereits erworbene Qualifikationen anzuerkennen und Doppelungen in der Ausbildung zu vermeiden.

Anrechnung von Vorbildung:
Wenn eine Person durch schulische Bildung, berufliche Vorbildung oder eine andere Berufstätigkeit bereits Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die für das Ausbildungsziel relevant sind, kann diese Vorbildung auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet werden.

Voraussetzung für Anrechnung:
Die Anrechnung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann.

Antrag und Entscheidung:
Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die zuständige Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden.

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11
Q

was definiert §8 des BBiG

A

Verkürzung oder Verlängerung des Ausbildungsdauer

Verkürzung der Ausbildungsdauer:

  • Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreicht wird.
  • Gründe für eine Verkürzung können beispielsweise ein höherer Schulabschluss, überdurchschnittliche Leistungen oder relevante berufliche Vorkenntnisse sein.

Verlängerung der Ausbildungsdauer:

  • Eine Verlängerung ist möglich, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
  • Gründe können persönliche, gesundheitliche oder leistungsbezogene Hindernisse sein, die das rechtzeitige Absolvieren der Ausbildung gefährden.
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12
Q

was definiert §10 Abschnitt 2 des BBiG

A

Vertrag

§ 10 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt, dass ein Berufsausbildungsvertrag in schriftlicher Form abgeschlossen werden muss.

  • Der Vertrag muss vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich abgeschlossen werden.
  • Er ist von den Vertragspartnern (Auszubildender und Ausbildender) zu unterschreiben.
  • Ist der Auszubildende minderjährig, müssen zusätzlich die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) unterschreiben.
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13
Q

was definiert §11 Abschnitt 2 des BBiG

A

Vertragsniederschrift

§ 11 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt, welche Informationen und Vereinbarungen im Berufsausbildungsvertrag schriftlich festgehalten werden müssen

Die Niederschrift muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung:
* Beschreibung des Ausbildungsberufs und der Ausbildungsinhalte.

Beginn und Dauer der Ausbildung:
* Festlegung, wann die Ausbildung startet und wie lange sie dauert.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte:
* Gegebenenfalls Angaben zu überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen.

Dauer der täglichen Ausbildungszeit:
* Vereinbarung über die regelmäßige Arbeitszeit.

Dauer der Probezeit:
* Regelung der Probezeit, die gemäß BBiG zwischen einem und vier Monaten liegen muss.

Zahlung und Höhe der Vergütung:
Vereinbarung über die Ausbildungsvergütung.

Urlaubstage:
Vereinbarung über den jährlichen Erholungsurlaub.

Kündigungsbedingungen:
* Festlegung, unter welchen Bedingungen das Ausbildungsverhältnis beendet werden kann.

Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen:
* Falls solche Regelungen bestehen, müssen sie angegeben werden.

Name (Ausbilder/Azubi)
Anschrift (Ausbilder/Azubi)
Beginn und Dauer der Ausbildung
Dauer der Probezeit
Dauer des Urlaubs
Höhe der Vergütung
Dauer der regelmäsigen Arbeitszeit
Vergütung und Ausgleich Überstunden

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14
Q

was definiert §12 Abs. 2 des BBiG

A

Nichtige Vereinbarungen

  • den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen
  • die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatz in Pauschbeträgen
  • die Verpflichtung von Azuis Vertragsstrafen zu zahlen
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15
Q

was definiert §13 Abs 2 Unterabschnitt 2 des BBiG

A

Pflichen des Azubis

  • Azubis haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.

Azubis sind dazu verpflichtet:

  • im Rahmen der Berufsausbildung aufgetragene Aufgaben sorgfälltig auszuführen
  • an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen
  • den Weisungen zu folgen (Im Rahmen der Berufsausbildung die von weisungsberechtigen Personen erteilt wurden)
  • für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungen zu beachten
  • Werkzeuge,Maschienen und sonst. Einrichtungen pfleglich zu behandeln
  • führung eines Ausbildungsnachweis
  • über Betriebs und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren
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16
Q

was definiert §14 Abs. 2 Unterabschnitt 3 des BBiG

A

Pflichten des Ausbildenden

  • den Azubis muss die berufliche Handlungsfähigkeit verittelt werden, die für das Erreichen des Ausbildungsziel notwendig ist.
  • dies muss planmäßg, zeitlich und sachlich gegliedert durchgeführt werden
  • Azubis müssen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die für die Berufsausbildung erforderlich sind.
  • Azubis müssen zum Besuch der Berufsschule angehalten werden
  • Azubis müssen charakterlich gefördert werden
  • Azubis dürfen sittlich und körperlich nicht gefärdet werden
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17
Q

was definiert §15 Abs. 2 Unterabschnitt 3 des BBiG

A

Freistelung ,Anrechnung

Freistellung:
* Azubis sind für die Teilnahme an der Berufsschule frei zu stellen
* Azubis sind an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mid. je 45 Min, einmal in der Woche nach Unterricht freizustellen
* Azubis sind an dem Arbeitstag, der vor der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen

18
Q

was definiert §17 Abs. 2 Unterabschnitt 4 des BBiG

A

Vergütungsanspruch und Mindesergütung

Ausbilder müssen Azubis angemessen vergüten. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindest. jährlich an.

19
Q

was definiert §18 Abs. 2 Unterabschnitt 4 des BBiG

A

Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

  • die Vergütung bemisst sich nach Monaten
  • Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen
20
Q

was definiert §20 Abs. 2 Unterabschnitt 5 des BBiG

A

Probezeit

  • Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit
  • MUss mindestens 1 Monat und Max 4 Monate betragen
21
Q

was definiert §21 Abs. 2 Unterabschnitt 4 des BBiG

A

Beendigung

  • Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungsdauer
  • bestehen Azubis vor Ablauf der Ausbildungsdauer, so endet das Berufsausbildungsverhältis mit Bekanntgabe durch den Prüfungsausschuss
  • besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Verhältnis auf Verlanges des Azubis bis zur nächstmöglichen Wiederholhungsprüfung, höchstens um 1 Jahr
22
Q

was definiert §27 Abs.3 des BBiG

A

Eignung der Ausbildungsstätte

  • die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildunggeeignet sein
  • die Zahl der Azubis muss in einem Angemessenem Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl des beschäftigten Fachkräfte stehen.
23
Q

was definiert §28 Abs. 3 des BBiG

A

Eignung von Ausbildenden und Ausbildern/innen

  • Azubis darf nur** Einstellen, wer prsönlich geeignet** ist
  • Azubis darf nur Ausbilden, persönlich und fachlich geeignet ist
24
Q

was definiert §29 Abs. 3 des BBiG

A

Persönliche Eignung

Persönliche Eignung ausgeschlossen:
* Eine Person ist nicht geeignet, Jugendliche auszubilden, wenn sie gegen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) oder gegen das Kindeswohl verstoßen hat.

Schutz der Jugendlichen:
* Der Gesetzgeber stellt durch diese Regelung sicher, dass nur Personen mit geeigneten persönlichen Eigenschaften und Verhalten Verantwortung für die Ausbildung Minderjähriger übernehmen dürfen.

Der Paragraph dient dem Schutz von Jugendlichen in der Berufsausbildung, indem sichergestellt wird, dass sie nur von Personen ausgebildet werden, die sich verantwortungsbewusst und gesetzeskonform verhalten.

25
Q

was definiert §30 Abs. 3 des BBiG

A

Fachliche Eignung

Fachlich geeignet im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist eine Person, die die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzt, um eine Ausbildung in einem bestimmten Beruf erfolgreich durchführen zu können.

zB. ZFA,ZA,DH,ZMP

26
Q

was definiert §34 Abs. 4 des BBiG

A

Verzeichnis des erufsausbildungsverhältnis Einrichten Führen

Der Ausbildende ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu führen, in dem die wichtigsten Daten der Ausbildungsverhältnisse aufgezeichnet werden.

Dies umfasst insbesondere Angaben wie:
* Name, Vorname vom Azubi
* zugewisene Vertragsnummer der Kammer (Ausbildungsverzeichnis)
* Geschlecht
* Name/Vorname,Anschrift des Ges. Vertreters
* Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung
* Name und Anschrift der Ausbildenden
* Vergütung für jedes Ausbildungsjahr

um eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen.

27
Q

was definiert §35 Abs. 4 des BBiG

A

Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnis
Eintragen,Ändern,Löschen

§ 35 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt die Pflicht zur Eintragung, Änderung und Löschung von Eintragungen im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Eintragen:
* Der Ausbildende muss die relevanten Daten eines Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis eintragen, wie z.B. Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses, Name des Auszubildenden, Ausbildungsberuf etc.

Ändern:
* Wenn sich wesentliche Informationen zum Ausbildungsverhältnis ändern (z.B. Ausbildungsberuf, Ausbildungsdauer), müssen diese Änderungen im Verzeichnis aktualisiert werden.

Löschen:
* Wenn ein Ausbildungsverhältnis endet, muss der Eintrag entsprechend im Verzeichnis gelöscht werden.

28
Q

was definiert § A37 Abs. 5 Prüfungswesen des BBiG

A

Abschlussprüfung

  • die Abschlussprüfung kann im Fall eines Nichtbesteens zweimal wiederholt werden
  • Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen

Abschlussprüfung:
* Der Paragraph legt fest, dass nach Abschluss der regulären Ausbildungszeit eine Abschlussprüfung abgelegt werden muss. Diese Prüfung prüft, ob der Auszubildende die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für den angestrebten Beruf erworben hat.

Durchführung und Bewertung:
* Die Abschlussprüfung wird von den zuständigen Prüfungsstellen (z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) organisiert und durchgeführt. Sie besteht in der Regel aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung.

29
Q

was definiert § A39 Abs. 5 Prüfungswesen des BBiG

A

Prüfunsausschuss,Prüferdelegation

Ausschuss besteht aus:
* Arbeitgeber (ZA)
* Arbeitnehmer (zB. ZFA)
* Lehrkörper

Prüfer werden von der Kammer berufen

30
Q

was definiert § 49 Abs. 5 Prüfungswesen des BBiG

A

Zusatzqualifikationen:

  • zusätliche berufliche Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten werden gesondert geprüft und bescheinigt

zb: Rö-Prüfung, Freigabe der Sterilprodukte

31
Q

was definiert § 50a Abs. 5 Prüfungswesen des BBiG

A

Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikation

regelt, dass ausländische Berufsqualifikationen dann als gleichwertig mit einer deutschen Aus- oder Fortbildungsprüfung anerkannt werden, wenn ihre Gleichwertigkeit gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) festgestellt wurde

Eqt - Europäischer qualitätsrahmen

32
Q

Wie ist die Aufteilung der Azubis auf ein Unternehmen

A

Ausbilderleitfaden der ZÄK Berlin :
* 1 Fachkraft / 1 Azubi
* 2-3 Fachkräfte / 2 Azubis
* 4-5 Fachkräfte / 3 Azubis
* 6-8 Fachkräfte /4 Azubis
* Je weitere 3 Fachkräfte / + 1 Azubi

33
Q

Was sind Fachkräfte

A

ZÄ, ZFA,ZMV (ist ausbildungsberechtigt) ,ZMP,ZMF,DH,FZP

34
Q

Was sind die wichtigen Gesetzte

A
  • JArbSchG - Jugendarbeitsschutzgesetzt
  • ArbZG – Arbeitszeitgesetzt
  • BurlG - Bundesurlaubsgesetzt
  • BGB – Bürgerliche Gesetztbuch
  • StGB – Strafgesetzbuch
35
Q

Darf jede ZAP ausbilden ?

A
  • Jede ZAP kann Ausbilden
36
Q

was ist der Ausbildungsrahmen plan

A

Grundlage für Ausbildung in Praxis nach §3 ZahnmedAusbV

37
Q

ZahnmedAusbV

A

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten

  • Alles was Fertigkeit, Fähigkeit und Kenntnisse bedeutet wird definiert um den Beruf der ZFA gerechtfertigt sein muss
  • Abweichungen sind möglich (z.B durch betriebspraktische Besonderheiten)
  • Ziele : berufliche Handlungsfähigkeit zu erreichen (selbständiges Planen , durchführen und kontrollieren bei Ausübung der beruflichen Aufgabe)
  • Es soll vermittelt werden, dass nicht nur fachlich ausgebildet wird, sondern das der Azubi auch selbstständiges Handeln lernt und diese Ausübung auch selbständig kontrollieren kann. Azubis muss zum Selbstständigen Denkens gelehrt werden. Azubi soll selbstständig und selbstkritisch arbeiten können müssen.
38
Q

Was sind Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

A

Berufsbildposition sind Berufsprofilgebende §4 abs 2 ZahnmedAusbV
* Verschwiegenheitspflichten und berufliche Vorgaben erkennen und einhalten
* Pat. individuell zu betreuen
1. Altersgerecht
2. Situationsgerecht
3. Krankheitsgerecht
* Über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prohylaxemaßnahmen mitwirken
* Hygienemaßnahmen aktiv durchführen
* Medizinprodukte aufbereiten und Freigeben
* Zahnärztliche Diagnosen und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nacharbeiten
* Bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen
* Bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln
* Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen
* Zahnärztliche Leistung abrechnen

39
Q

Was sind Integrativ zu vermittelnden Fähigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

A
  • §4 abs 3 ZahnmedAusbV
  • Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsausbildung sowie Arbeit und Tarifrecht
  • Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit
    1. Wie entsorgt man Materialien
    2. Benötigt man einmal Produkte
  • Digitalisierte Arbeitswelt
    1. Z.B elektronische Pat. Akte
    2. EBZ HKP
  • Kommunikation und Kooperation
  • Ausbildungsplan §5 ZahnmedAusbV
  • Die Ausblendenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf Grund des Ausbildungsrahmenplans für jeden Azubi einen Ausbildungsplan zu erstellen
40
Q

Woruas besteht die Abschlussprüfung

A
  • besteht aus zwei separaten Teilen
  • Teil 1: im vierten Ausbildungsjahr
  • Teil 2 am Ende der Berufsbildung
41
Q

Woraus besteht der 1 Teil der Ausbildungsprüfung

A
  • Alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu den ersten 18 Monaten beigebracht worden sind / Ausbildungsrahmenplan
  • Den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lernstoff, soweit der den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fähigkeiten , Kenntnisse und Fähigkeiten entspricht