Art. 5 I 1 GG Meinungsfreiheit Flashcards
Meinungen
Ergebnisse wertender Denkprozesse ohne Rücksicht auf Qualität des Inhalts –> Werturteil
äußern
Kundgabe einer eigenen Meinung
verbreiten
Weitergabe einer fremden Meinung
Tatsachen
objektiv nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Behauptungen
- BVerfG: Tatsachenbehauptungen sind geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzungen zur Bildung von Meinungen sind
- M2: Tatsachenbehauptungen nur unter äußerst engen Voraussetzungen nicht geschützt
- M3: Schutzbereich (-)
- -> Kein Schutz von erwiesen oder bewusst unwahren Tatsachen
Schranken gem. Art. 5 II GG
(1) Allgemeine Gesetze
Sonderrechtslehre: Vorschriften, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, nicht eine Meinung als solche verbieten
Abwägungslehre: Gesetze, die Vorrang vor Art. 5 I 1 Alt. 1 GG haben, weil das von ihnen geschützte Gut wichtiger ist als die Meinungsäußerung
Kombinationsformel: Vorschriften, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen eine Äußerung der Meinung als solche richten, sondern Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen
(2) gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend
(3) Recht der persönlichen Ehre
Wechselwirkungstheorie (konkretisiert Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
Schranken des Art. 5 II GG sind im Lichte der besonderen Bedeutung des Art. 5 I 1 GG für den Prozess der öff. Meinungsbildung und der freiheitlichen Demokratie auszulegen
Quelle (Informationsfreiheit)
jeder Träger von Informationen sowie die Information selbst
- -> Schutz inländischer und ausländischer Informationsquellen
- -> diejenige Quelle, die techn. geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen, ist allg. zugänglich (insb (auch ausländische) Hörfunk- und Fernsehprogramme)
Schutzbereich der Presse
eröffnet, wenn es:
- um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion
- um ein Presseerzeugnis selbst
- um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, oder
- um die Institution einer freien Presse überhaupt geht
- -> Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist dann betroffen, wenn Meinungen in der Presse veröffentlicht werden
Rundfunk
jede Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art an einen unbestimmten Personenkreis mittels elektromagnetischer Wellen
Abgrenzung Presse- und Rundfunkfreiheit
hM: Rundfunk immer dann, wenn Inhalte in nicht verkörperter Form elektromagnetisch verbreitet werden
Presse, wenn der Inhalt in verkörperter Form verbreitet wird