Art. 2 II 2, 104 GG Freiheit der Person Flashcards
pers. SB
Jedermann-GR
keine jur. Personen!
Sachlicher SB
Freiheit der Person = körperliche Fortbewegungsfreiheit im pos. und neg. Sinn
Freiheitsentziehung (Eingriff)
Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin / Festhalten der Person an einem eng umgrenzten Ort für eine gewisse Dauer
zB Haft, Ingewahrsamnahme, Unterbringung in geschlossener Anstalt
Freiheitsbeschränkung (Eingriff)
Eingriff in SB des GR der Freiheit der Person, der nicht Freiheitsentziehung ist und der die körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufhebt
zB Vorladung, Einkesseln von Demonstranten durch Polizei, Anwendung unmittelbaren Zwangs
Schranken
einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 2 II 2 GG
zusätzlich bei Freiheitsentziehung: Art. 104 II 1, 3, IV GG
Verfassungswidrigkeit der Eingriffe
Freiheitsentziehungen u. -beschränkungen, die den Anforderungen aus Art. 2 II 3, 104 GG eigentlich genügen, sind verfassungswidrig, wenn das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG nicht gewahrt, die festgehaltene Person seelisch oder körperlich misshandelt wird (Art. 104 I 2 GG) oder der Eingriff im Übrigen unverhältnismäßig ist