Art. 4 I, II GG Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Flashcards
Pers. SB
Jedermann-GR
- individuelle Religionsfreiheit: Schutz jeder natürlichen Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
- kollektive Religionsfreiheit: Geltung für jur. Personen des PrivatR; für Religionsgemeinschaften, die gem. Art. 140 GG iVm Art. 137 V WRV Körperschaft des ÖffR sind
Glaube (Sachlicher SB)
- transzendentaler Bezug des Menschen zu einer überweltlichen Macht, Gottheit (obj. Element)
- Selbstverständnis des GR-Trägers (subj. Element)
Sachlicher SB
positive Freiheit: schützt Freiheit, einen Glauben zu bilden, zu haben (forum internem), zu äußern und zu verbreiten (Forum externum)
negative Freiheit: Freiheit, keinen Glauben zu haben; Recht, religiösen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben; Recht, sich nicht zu einem bestimmten Glauben bekennen zu müssen
Eingriff
lediglich durch verfassungsimmanente Schranken (durch GR Dritter u. andere mit Verfassungsrang ausgestaltete Rechtsgüter)
–> Eingriffe nur auf gesetzlicher Grundlage (Art. 20 III GG)
Weltanschauung
Auffassung eines Menschen von der Welt in ihrer Vielfalt als Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das eigene Lebensverhältnis
Gewissensfreiheit
jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte