Art. 3 GG Gleichheitsrechte Flashcards
Wo steht der allgemeine Gleichheitssatz?
Art. 3 I GG
Was steht in Art. 3 I GG?
Der Allgemeine Gleichheitssatz
Was besagt Art. 3 I GG?
Gleiches muss grundsätzlich gleich und Ungleiches muss grundsätzlich ungleich behandelt werden.
Wo stehen die speziellen Gleichheitssätze?
Art. 6 V GG
Art. 33 I-III GG
Art. 38 I 1 GG
in welchen 3 Stufen wird Art. 3 I GG geprüft?
- Ungleichbehandlung von Personengruppen (Normadressaten)
- Taugliche Vergleichsgruppen
- Rechtfertigung (Verfassungsmäßigkeit) der Ungleichbehandlung (des Gesetzes)
Was setzt die Prüfung von Art. 3 I GG voraus?
- Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen
- verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung
- im Wesentlichen muss Gleiches Ungleich behandelt werden
- es muss sich um taugliche Vergleichsgruppen handeln
Wie lautet die Neue Formel des BVerfG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen?
Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG nur vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen…
Wie lautet die (alte) Willkürformel?
Wenn der Gesetzgeber einen vernünftigen, sachgerechten Grund für die Ungleichbehandlung ins Feld führen konnte. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen
In welchen Fällen ist die Neue Formel anzuwenden?
- wenn die Ungleichbehandlung an Kriterien anknüpft, die von den Betroffenen nicht beherrschbar sind, also Alter, Körpergröße o.Ä.
- wenn die Ungleichbehandlung an Kriterien anknüpft, die von den Betroffenen nur schwer beeinflussbar sind oder auf die er sein Verhalten nur schwer einstellen kann
- die Ungleichbehandlung greift zugleich in andere Grundrechte ein
allgemein in den meisten Fällen
Wie muss die neue Formel geprüft werden?
- Relevante Ungleichbehandlung
- ist diese Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Unterschiede gerechtfertigt?
- Angemessenheit der Ungleichbehandlung d.h. ist die Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt? (Verhältnismäßigkeit)
Prüfschema Art. 3 I GG:
I. Ungleichbehandlung von Personengruppen
II. Taugliche Vergleichsgruppen
III. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
(Neue Formel)
a) Relevante Ungleichbehandlung
b) durch hinreichend gewichtige Unterschiede
gerechtfertigt?
c) Angemessenheit der Ungleichbehandlung
Wie ist die Aufbauempfehlung bei der Prüfung von Gleichbehandlungen?
- Personengruppen, die sich - trotz Gemeinsamkeiten - wesentlich voneinander unterscheiden.
- Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht (hinreichend gewichtige Unterschiede), dass eine Ungleichbehandlung (nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar) geboten ist.
Wann kann die Exekutive nur gegen Art. 3 I GG verstoßen ?
Wenn ihr überhaupt ein Handlungsspielraum zusteht.
Wann steht der Exekutive in der Regel ein Handlungsspielraum zu?
Beim Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen.
Wann darf eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung nur angenommen werden?
Wenn die Vergleichsgruppen durch Handeln ein und desselben Kompetenzträgers betroffen sind.