AKS § 8a Flashcards

Konzernrecht

1
Q

Was bedeutet Konzernrecht?

A

Recht der verbundenen Unternehmen

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2
Q

Relevante Vorschriften für das Konzernrecht

A

§§ 15-20 AktG
§§ 291-327 AktG
WpHG
WpÜG
HGB

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3
Q

Verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG

A

Rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander

§ 16 AktG
im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen

§ 17 AktG
abhängige und herrschende Unternehmen

§ 18 AktG
Konzernunternehmen

§ 19 AktG
wechselseitig beteiligte Unternehmen

§ 291, 292 AktG
Vertragsteile eines Unternehmensvertrags

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4
Q

Ziel des Konzernrechts

A

Gefahren von Unternehmensverbindungen unter einheitlicher Leitung für Gläubiger und Minderheitsgesellschafter begrenzen

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5
Q

Beherrschungskonzern = Vertragskonzern
1. Normen
2. Konzernvermutung

A
  1. §§ 18 I 2, 291 AktG
  2. unwiderleglich
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6
Q

Konzern bei Abhängigkeit = Faktischer Konzern
1. Normen
2. Konzernvermutung
3. Wieso “faktischer” Konzern?
4. Wann kommen Minderheitsaktionäre als herrschendes Unternehmen in Betracht?

A
  1. §§ 18 I 3, 319 AktG
  2. widerleglich
  3. es besteht kein VERTRAGLICHES Konzernverhältnis
  4. Bei der Möglichkeit, auch ohne Mehrheitsbesitz einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, v.a. AGs mit niedriger Hauptversammlungspräsenz
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7
Q

Vertragskonzern
1. Unternehmensvertrag
2. Sonderregeln für GmbH
3. Abschluss des Unternehmensvertrags
4. Wirksamkeit des Unternehmensvertrags
5. Weisungsbefugnis Beherrschungsvertrag
6. Normen zum Schutz der abhängigen Gesellschaft und ihren Gläubigern
7. Normen zum Schutz der Minderheitsaktionäre der abhängigen Gesellschaft
8. Beendigung des Unternehmensvertrags

A
  1. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag
  2. §§ 53, 54 GmbHG, weil Unternehmensvertrag mit einer Satzungsänderung vergleichbar ist
  3. §§ 293, 294 AktG:
    - HV-Beschluss der ABHÄNGIGEN und HERRSCHENDEN AG mit 3/4-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals
  4. Eintragung in das Handelsregister
  5. (+), § 308 AktG
  6. §§ 302, 303, 309, 310 AktG
    -> z.B. herrschendes Unternehmen muss den Jahresfehlbetrag übernehmen
  7. §§ 304, 305 AktG
    -> z.B. Garantiedividende (= Ausgleichszahlung) und angemessene Abfindung
  8. §§ 296-298 AktG
    -> Zeitablauf, Aufhebung oder Kündigung
    -> unverzüglich DEKLARATORISCHE Eintragung in das Handelsregister
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8
Q

Faktischer Konzern
1. §§ 311-318 AktG
2. Entsprechende Anwendbarkeit §§ 311-318 AktG auf die GmbH
3. Weisungsbefugnis

A
  1. Vorgaben zur Einflussnahme und Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
  2. Nein
  3. Nein, es gilt § 76 AktG und der Vorstand ist weiterhin unabhängig
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9
Q

Definition “Nachteil”

A

Jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, soweit sie auf die Abhängigkeit zurückzuführen ist.

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10
Q

Wann ist eine finanzielle Integration und ein Zugriff auf Cash-Flows der abhängigen Gesellschaft zulässig?

A
  • Drittvergleich
    -> z.B. Cash-Pooling und Konzernumlage
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11
Q

Schutz der abhängigen Gesellschaft, Gläubiger und Minderheitsaktionäre (Schranken des Einflusses)

A

§ 311, 312 AktG
- kein nachteiliges Rechtsgeschäft
- Nachteilsausgleich
- Abhängigkeitsbericht

Haftungstatbestände und Schadensersatz
§ 317, 318 AktG
§ 117 AktG
§ 826 BGB

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12
Q

Meldepflichten bei Mehrheitsbeteiligungen
1. AktG
2. WpHG

A
  1. § 20 AktG
    -> gilt bei Beteiligungen ab 25 %
  2. Bei Inlandsemittenten gilt § 33 WpHG
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13
Q

Pflichtangebot bei Kontrollerwerb über Inlandsemittent

A

§ 29 WpHG: 30 % Beteiligung für Pflichtangebot ausreichend
§ 35 WpHG: Erwerber muss anderen Aktionären aufgrund Erwerb der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle ein Pflichtangebot machen

§ 31 WpÜG: Angebotspreis muss mindestens dem Durchschnittspreis der letzten drei Monate ODER dem höchsten außerbörslichen Preis der letzten sechs Monate betragen

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14
Q

Konzernrechnungslegung

A

§§ 290-315a HGB Konzernrechnungslegung und Konzernlagebericht

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