AKS § 4 Flashcards

Die Gründung einer Gesellschaft

1
Q

Wie entsteht eine Personengesellschaft?

A

§ 705 BGB: Gesellschaftsvertrag
+ Handelsregistereintragung bei OHG, KG und PartG
Keine Gründungsprüfung notwendig

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Q

Besteht ein Formerfordernis für den Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft?
1. Grundsatz
2. Ausnahmen

A
  1. Grundsatz
    Nein
  2. Ausnahmen
    § 3 Abs. 1 PartGG Schriftform
    Notarielle Form bei Einbringung eines Grundstücks
    § 1365 BGB: bei Zugewinngemeinschaft muss Ehegatte zustimmen
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3
Q

Wie wirkt die Handelsregistereintragung bei OHG, KG und PartG?

A

§ 123 Abs. 1 HGB
§ 7 Abs. 1 PartGG
konstitutiv

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4
Q

Was sind die Risiken der Aufnahme des Geschäftsbeginns vor Eintragung der Personenhandelsgesellschaft?
1. Handelsgewerbe gemäß § 1 HGB
2. Kein Handelsgewerbe gemäß § 1 HGB

A
  1. Handelsgewerbe
    Wirksamkeit bereits mit Geschäftsbeginn
  2. Kein Handelsgewerbe
    Nur eine GbR bis Eintragung
    -> Scheinhandelsgesellschaft gemäß § 5 HGB
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5
Q

Was sind die Rechtsfolgen eines vorzeitigen Geschäftsbeginns bei der OHG?
1. Handelsgewerbe gemäß § 1 HGB
2. Kein Handelsgewerbe gemäß § 1 HGB

A
  1. Handelsgewerbe
    §§ 123 II, 161 II HGB: Entstehung der KG nach außen
    § 176 I HGB ggf. unbeschränkte Haftung des Kommanditisten
  2. Kein Handelsgewerbe
    Nur eine GbR bis Eintragung
    Kommanditist haftet BESCHRÄNKT, weil Komplementär keine Vertretungsmacht hat, ihn unbeschränkt zu verpflichten
    -> ggf. Rechtsscheinhaftung, aber nur in Höhe des entstandenen Rechtsscheins, d.h. wenn als KG aufgetreten, dann beschränkte Haftung des Kommanditisten beschränkt auf die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage
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6
Q

Was kommt bei mangelhaften Gründungsakten zur Anwendung?

A

Gewohnheitsrechtliche Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft

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7
Q

Was gilt im Rahmen der gewohnheitsrechtlichen Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft?
1. Gründungsstadium
2. Gesellschaft in Gang gesetzt, v.a. Gesellschaftsvermögen gebildet
3. GbR
4. stille Gesellschaft
5. OHG und KG

A
  1. Gründungsstadium
    Alle Nichtigkeits- und Anfechtbarkeitsgründe des BGB anwendbar
  2. Gesellschaft in Gang gesetzt, v.a. Gesellschaftsvermögen gebildet
    - Berufung auf Gründungsmängel mit rückwirkender Kraft nicht mehr möglich
    - Ausnahmen: § 134 BGB, § 138 BGB und Beteiligung eines MINDERJÄHRIGEN ohne vormundschaftsgerichtliche GENEHMIGUNG
    -> die fehlerhafte Gesellschaft kann unter den sonstigen Gesellschaftern weiterbestehen
  3. GbR
    § 723 BGB
    Geltendmachung des Nichtigkeitsgrund durch Kündigung aus wichtigem Grund
  4. stille Gesellschaft
    § 234 I 2 HGB
    Geltendmachung des Nichtigkeitsgrund durch Kündigung aus wichtigem Grund
  5. OHG und KG
    § 133, 161 II HGB
    Klage auf Auflösung aus wichtigem Grund
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8
Q

Nenne die neun Schritte (sog. “Gründungsschema”) von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

A
  1. Errichtung der Satzung
  2. Übernahme der Aktien bzw. Geschäftsanteile gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage)
    = Verteilung der Geschäftsanteile
  3. Bestellung der Organe
  4. Kapitaleinzahlungen
    - AG: 25 % der gesamten Bareinlagen
    - GmbH: 50 % des Stammkapitals + alle Sacheinlagen
    - UG: 100 % des Stammkapitals; Sacheinlagen AUSGESCHLOSSEN
  5. Gründungsbericht durch Gründer
    - AG: immer
    - GmbH: nur bei Sachgründung
  6. Gründungsprüfung
  7. Anmeldung zum Register
  8. Prüfung sämtlicher Unterlagen durch das Gericht
  9. Konstitutive Wirkung der Registereintragung, d.h. Rechtsfähigkeit des Vereins
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9
Q

Ist es möglich, zur Regelung der Beteiligungsverhältnisse und wesentlicher Punkte der Satzung einen Vorgründungsvertrag abzuschließen?

A

(+), aber Formvorschriften müssen eingehalten werden
-> ansonsten nichtig

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10
Q

Wichtige Normen des AktG für die neun Phasen des Gründungsschemas
1. Errichtung der Satzung
2. Übernahme der Aktien bzw. Geschäftsanteile gegen Stammeinlage
3. Bestellung der Organe
4. Kapitaleinzahlungen
5. Gründungsbericht durch Gründer
6. Gründungsprüfung
7. Anmeldung zum Register
8. Prüfung sämtlicher Unterlagen durch das Gericht
9. Konstitutive Wirkung der Registereintragung

A
  1. § 23 AktG
  2. § 29 AktG
  3. Bestellung der Organe § 30, 31 AktG
  4. Kapitaleinzahlungen §§ 36, 36a, 37, 42, 54 AktG
  5. Gründungsbericht durch Gründer § 32 AktG
  6. Gründungsprüfung §§ 26, 27, 32-35 AktG
  7. Anmeldung zum Register § 12 HGB, § 36, 37 AktG
  8. Prüfung sämtlicher Unterlagen durch das Gericht § 38 AktG
  9. Konstitutive Wirkung der Registereintragung § 41 AktG
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11
Q
  1. Wann liegt eine “qualifizierte Gründung” vor?
  2. Was ist die Voraussetzung für die Wirksamkeit einer qualifizierten Gründung?
  3. § 33a AktG
A
  1. Fallgruppen
    - Einräumung eines an eine Person gebundenen SONDERVORTEILS an einen einzelnen Aktionär
    - Festsetzung des Gründungsaufwands
    - Sacheinlagen
    - Sachübernahmen
  2. Abreden müssen in die Satzung aufgenommen werden
  3. § 33a AktG
    ggf. Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
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12
Q

Welche vier Normen des AktG können im Rahmen der Sachgründung relevant sein?

A
  1. § 52 AktG
  2. § 33a AktG
  3. § 142 AktG
  4. § 145 AktG
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13
Q
  1. Welcher Personenkreis ist der Gründerhaftung unterworfen?
  2. Wann verjähren die Ansprüche?
  3. Haftungsnormen
A
  1. Personenkreis
    § 46 AktG Gründer
    § 46 V AktG Hintermänner und Treuhandgründer
    Emittenten
    Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats
    Gründungsprüfer
  2. Verjährung
    in fünf Jahren
  3. Haftungsnormen
    AktG: Haftung gegenüber der AG
    §§ 823 II, 826 BGB: Haftung gegenüber Aktionären
    Prospekthaftung nach Börsengesetz
    § 399 AktG strafrechtliche Haftung
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14
Q

Es gibt nur einen unheilbaren mangelhaften Gründungsakt. Welcher?

A

Fehlen einer Bestimmung über das Grundkapital

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15
Q

Wie wird die faktische/fehlerhafte Aktiengesellschaft aufgelöst?
1. AktG
2. FamFG

A
  1. AktG
    Nichtigkeitsklage mit dem Ziel der Nichtigkeitserklärung durch das Gericht
  2. FamFG
    § 397 AktG Löschung vom Amts wegen
    § 399 AktG Auflösung von Amts wegen
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16
Q

Wie sind die heilbaren mangelhaften Gründungsakt zu behandeln?

A

§§ 275-277 AktG
Lediglich Nichtigkeit der einzelnen fehlerhaften Satzungsbestimmung
-> Ersetzung durch gesetzliche Regelungen

17
Q

Wichtige Normen des GmbHG für die neun Phasen des Gründungsschemas
1. Errichtung der Satzung
2. Übernahme der Aktien bzw. Geschäftsanteile gegen Stammeinlage
3. Bestellung der Organe
4. Anmeldung zum Register
5. Prüfung sämtlicher Unterlagen durch das Gericht
6. Konstitutive Wirkung der Registereintragung

A

1.+2. §§ 2, 3, 5, 45 GmbHG
3. § 6 GmbHG
4. §§ 7, 8, 78 GmbHG
5. § 9c GmbHG
6. §§ 10, 11 GmbHG

18
Q

Was regelt das GmbHG für Sacheinlagen?

A

§§ 5 IV, 7 III, 8, 9, 9c, 19 V GmbHG

  1. Darlegung der Angemessenheit der Sacheinlagen in einem Sachgründungsbericht
  2. Einbringung der Sacheinlagen VOR Eintragung
  3. Kein gerichtlich bestellter Gründungsprüfer
    -> trotzdem Prüfung der Bewertung der Sacheinlage durch Sachverständige
  4. Ablehnung der Eintragung im Falle der ÜBERBEWERTUNG
    -> Differenzhaftung im Falle der erst späteren Offenbarung der Überbewertung, d.h. Sacheinleger muss Differenz in Geld nachzahlen
  5. Keine Nachgründungsnormen, d.h. einmal eintragen, kann eine GmbH beliebig viele Sachübernahmen vornehmen
19
Q

Wo sind geregelt
1. verdeckte Sacheinlage
2. Hin- und Herzahlen?

  1. Gelten diese Normen auch rückwirkend für Altfälle?
A
  1. § 19 IV GmbHG
  2. § 19 V GmbHG
  3. Ja, § 3 IV EGGmbHG
20
Q

Wichtige Normen für die Ein-Mann-GmbH

A

§§ 1, 7 II S. 3, 19 IV, 35 III, 48 III GmbHG

21
Q

Wichtige Normen für die GmbH-Gründerhaftung

A

§§ 9a, 24 GmbHG

22
Q

Mangelhafte Gründungsakte bei der GmbH

A

Wie bei AG
§§ 75-77 GmbHG

23
Q

Wichtige Normen des GmbHG für die neun Phasen des Gründungsschemas
1. Errichtung der Satzung
2. Übernahme der Geschäftsanteile gegen Stammeinlage
3. Bestellung der Organe
4. Gutachten des Prüfungsverbands
5. Anmeldung zum Register
6. Prüfung sämtlicher Unterlagen durch das Gericht
7. Konstitutive Wirkung der Registereintragung

A
  1. §§ 3-7, 18 GenG
  2. § 7a GenG
  3. § 9 II, 24 II, 36 I GenG
    4.-5 § 11 GenG
  4. § 11a GenG
  5. § 13 GenG
24
Q

Gibt es eine Gründerhaftung bei Genossenschaften?

A

Nein

25
Q

Mangelhafte Gründungsakte bei der Genossenschaft

A

§§ 94, 95 Abs. 1+2, 119 GenG
§ 397 FamFG

  • Mangels festen Grundkapitals gibt es KEINEN UNHEILBAREN Mangel
  • bei Fehlen oder Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung besteht die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage oder Löschung von Amts wegen (§ 397 FamFG)