AKS § 8 Flashcards
Auflösung und Abwicklung
Was ist der Unterschied zwischen AUFLÖSUNG und BEENDIGUNG einer Gesellschaft?
AUFLÖSUNG
Änderung des Gesellschaftszweck in eine Abwicklungs-/Liquidationsgesellschaft
BEENDIGUNG
Verteilung des letzten Vermögensgegenstands
+ Eintragung der Löschung in das Handelsregister bei juristischen Personen
Wo sind die Auflösungsgründe geregelt für
1. GbR
2. KG, OHG und PartG
3. stille Gesellschaft
- §§ 729 ff. BGB
- §§ 138 ff. BGB
- § 234 I HGB
Nenne die vier Fallgruppen für die Auflösungsgründe von Personengesellschaften
- Selbstbestimmung
-> Zeitablauf
-> Beschluss aller Gesellschafter
-> Ordentliche Kündigung - Unzumutbarkeit, Gründungsmängel
-> Kündigung aus wichtigem Grund
-> Erreichung/Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes
-> Gründungsmängel - Vermögensverfall
- Ausfall eines Gesellschafters
-> Grundsatz: Auflösung der Gesellschaft
-> Regel: Fortbestand der Gesellschaft und Ausscheiden des Gesellschafters
-> §§ 130, 131, 133 HGB
-> § 728 BGB
Nenne die zwei Unterschiede bzgl. Auflösungsgründen bei der AG, GmbH und Genossenschaften zum Recht der Personengesellschaften
- Ausfall eines Mitglieds führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft
- Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grunde gibt es nur bei der GmbH
Nenne die relevanten Normen für die Auflösungsgründe von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
§§ 262, 275, 396 AktG
§§ 60-62, 75 GmbHG
§§ 54, 54a, 78-81, 101 GenG
Nenne die vier Fallgruppen für die Auflösungsgründe von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
- Selbstbestimmung
- Unzumutbarkeit, Gründungsmängel
- Vermögensverfall
- AUSSCHLIEßLICH GENOSSENSCHAFTEN: Verstoß gegen Ordnungsbestimmungen
-> Absinken der Mitgliederzahl unter drei
-> genossenschaftsfremde Betätigung
-> Nichtanschluss an einen Prüfungsverband
Abwicklung bei Personen- und Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:
Nenne die acht notwendigen Schritte
- Abwicklung
- Abwickler (Liquidatoren)
- Bilanzen
- Abwicklung i.e.S.
- Versilberung
- Schutz der Gläubiger
- Verteilungsschlüssel
- Anmeldungen der Beendigung
Abwicklung bei Personengesellschaften:
stille Gesellschaft
Kein Gesellschaftsvermögen
-> mit Beendigung ist die stille Gesellschaft auch abgewickelt
§ 235 HGB
Lediglich Berechnung des Gewinn- oder Verlustanteils notwendig
Abwicklung bei Personengesellschaften:
GbR/OHG/KG/PartG
Abwicklung
I. Gesetzliche Regel
II. Fallgruppen in Abweichung von der gesetzlichen Regel
I. Gesetzliche Regel
Abweichung zulässig, weil Gesellschaftsgläubiger durch die persönliche Haftung der Gesellschafter ausreichend geschützt
II. Fallgruppen “Keine Abwicklung”
1. Veränderungen unter Beibehaltung der Identität (§ 728 I 1 BGB)
- Vermögen wird von einem Teil der Gesellschafter übernommen
- alle anderen Gesellschafter scheiden aus
- Geschäftsanteile der ausscheidenden Gesellschafter wachsen auf verbleibende Gesellschafter an
- ggf. auch Formwechsel aufgrund Gesellschafterbestand, z.B.
KG in OHG
OHG in KG
KG/OHG in GbR, wenn Kleingewerbe und Firma im Handelsregister gelöscht
-> keine Vermögensübertragung notwendig
- Gesamtrechtsnachfolge eines einzelnen Gesellschafters
- Bis auf ein Gesellschafter scheiden alle Gesellschafter aus
- Die Geschäftsanteile wachsen auf den verbleibenden Gesellschafter an
- verbleibender Gesellschafter erwirbt also das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
Abwicklung bei Personengesellschaften:
GbR/OHG/KG/PartG
Abwickler (Liquidatoren)
1. Zentrale Norm
2. GbR
3. OHG/KG/PartG
4. geborene Liquidatoren
5. gekorene Liquidatoren
6. gerichtliche Liquidatoren
- § 148 HGB, § 10 PartGG
- GbR: § 736 BGB: Abwicklung durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich
- OHG/KG/PartG: geborene, gekorene oder gerichtliche Liquidatoren
- alle Gesellschafter
-> Ausschluss von Nicht-Geschäftsführungs-Gesellschaftern nur aufgrund Gesellschaftsvertrag oder einstimmigen Beschluss - Nichtgesellschafter
-> Bestellung nur aufgrund Gesellschaftsvertrag oder einstimmigen Beschluss - Auf Antrag eines einzelnen Gesellschafters vom Gericht aus wichtigem Grund
-> § 145 HGB
-> § 10 I PartGG
Abwicklung bei Personengesellschaften:
GbR/OHG/KG/PartG
Bilanzen
Nur für OHG/KG und PartG
- Liquidationseröffnungsbilanz § 154 HGB
- Liquidationsschlussbilanz § 148 IV HGBG
- Jahresbilanz nicht vorgeschrieben
Abwicklung bei Personengesellschaften:
GbR/OHG/KG/PartG
Abwicklung i.e.S.
§ 736 d BGB
§ 105 HGB
§ 149 HGB
- Beendigung der laufenden Geschäfte
- Einzug der Forderungen
- Gläubigerbefriedigung
- Rückgabe von Gegenständen, die zur Nutzung übergeben wurden
Abwicklung bei Personengesellschaften:
GbR/OHG/KG/PartG
Versilberung
1. GbR
2. OHG/KG/PartG
- § 736d BGB
-> Verteilung von Geldvermögen nur zu Schuldentilgung und Einlagenrückerstattung
-> Verteilung des Restvermögens “in Natur” - § 149 HGB
Schuldentilgung, Einlagenrückerstattung und Verteilung des Restvermögens in Geldvermögen
Abwicklung bei Personengesellschaften:
GbR/OHG/KG/PartG
Schutz der Gläubiger
- Keine zwingenden Schutzvorschriften zugunsten Gläubigern aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter
- § 159 HGB: Verjährung der Schulden spätestens 5 Jahre nach Auflösung
Abwicklung bei Personengesellschaften:
GbR/OHG/KG/PartG
Verteilungsschlüssel
1. GbR
2. OHG/KG/PartG
- GbR § 736d, 737 BGB
-> zuerst Einlagenrückerstattung
-> dann: Restvermögen im Verhältnis der Gewinnanteile
-> reicht das Restvermögen nicht für Schuldentilgung aus, müssen die Gesellschafter entsprechend des jeweiligen Verlustanteils den Fehlbetrag aufbringen
-> im Falle der Zahlungsunfähigkeit findet eine Umverteilung auf die anderen Gesellschafter statt - OHG/KG/PartG
-> Verteilung aufgrund der Kapitalanteile gemäß Liquidationsschlussbilanz