AKS § 2 Flashcards
Die Übertragung von Mitgliedschaften
Welcher Grundsatz gilt für die Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Personengesellschaften?
Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft
Wie kann vom Grundsatz der Unübertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Personengesellschaften abgewichen werden?
- Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. EINSTIMMIGE Änderung des Gesellschaftsvertrags
- Keine gesetzlichen Formvorschriften
Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
Grundsatz
Altgesellschafter
- Altschulden i.R.d. sog. “Nachhaftung”, d.h. Altschulden müssen innerhalb von 5 Jahren nach Austritt fällig und gerichtlich geltend gemacht werden
Neugesellschafter
- Grundsatz: nur Neuschulden
- Personenhandelsgesellschaft und PartG: auch Altschulden
- GbR: auch Altschulden (§ 130 HGB entsprechend)
Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
OHG
Altgesellschafter
- § 160 HGB
Haftung für Altschulden i.R.d. Nachhaftung
- § 15 Abs. 1 HGB
Haftung auch für Neuschulden bis zur Eintragung und Bekanntmachung des Ausscheidens im Handelsregister
Neugesellschafter
- Neuschulden
- § 130 HGB: auch Altschulden
Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
Kommanditgesellschaft (examensrelevant)
Altkommanditist
- § 160, 161 Abs. 2 HGB
Haftung für Altschulden i.R.d. Nachhaftung
- § 15 Abs. 1 HGB
Haftung auch für Neuschulden bis zur Eintragung und Bekanntmachung des Ausscheidens im Handelsregister - § 171 Abs. 1 HGB
Einlage voll geleistet und in der Gesellschaft belassen
-> von Haftung freigestellt - § 172 Abs. 4 S. 1 HGB
-> wird Einlage zurückgezahlt, gilt sie als nicht geleistet
Neukommanditist
§ 171 Abs. 1, 173 HGB
-> persönlich bis zur Höhe der Einlage für NEU- und ALTSCHULDEN
§ 176 Abs. 2 HGB
-> PERSÖNLICHE Haftung des Neukommanditisten für Neuschulden zwischen Eintritt und Eintragung in das Handelsregister
-> Kann durch eine Vereinbarung vermieden werden, dass der Eintritt erst mit Eintragung wirksam werden soll
- Was ist die Schuldnerverdopplung i.R.v. KGs?
- Wie kann sie vermieden werden?
- Im Rahmen eines Mitgliederwechsels kommt es zu einer “doppelten” Haftung durch den Alt- und Neuschuldner für Altschulden i.R.d. Nachhaftung.
- Der Altkommanditist überträgt seine Mitgliedschaft inklusive der zur Haftungsbefreiung geleisteten Einlage auf den Neukommanditisten. Dadurch sind beide Kommanditisten von der Haftung befreit, wenn der Eintritt des Neukommanditisten und ein Vermerk über die Rechtsnachfolge in das Handelsregister eingetragen werden.
Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
Partnerschaft
Gleicher Gläubigerschutz wie bei OHG kraft Verweisung
§ 10 Abs. 2 PartGG, 160 HGB: Altpartner für Altschulden
§ 5 Abs. 2 PartGG, 15 HGB: Altpartner für Neuschulden bis Eintragung
§ 8 Abs. 1 S. 2 PartG, 130 HGB: Neupartner für Alt- und Neuschulden
Welcher Grundsatz gilt für die Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Kapitalgesellschaften?
Übertragbarkeit der Mitgliedschaft
Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
GmbH
§ 15 GmbHG: Vinkulierung
§ 16 Abs. 2 GmbHG
Erwerber und Veräußerer haften i.R.v. Gesellschafterwechsels für rückständige Einlageverpflichtungen
§ 16 Abs. 3 GmbHG: Wirksamer Erwerb vom Nichtberechtigten, wenn der Veräußerer in Gesellschafterliste eingetragen ist.
§ 40 GmbHG: Gesellschafterliste
Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
AG
1. Ausschluss der Übertragbarkeit
2. Inhaberaktien
3. Namensaktien
4. Vinkulierter Namensaktien
5. Zwischenscheine
- Ausschluss der Übertragbarkeit
Übertragbarkeit kann durch Satzung nicht ausgeschlossen werden - Inhaberaktien § 10 Abs. 1 S. 2 AktG
-> werden gemäß §§ 929 ff. BGB übertragen - Namensaktien
§ 10 Abs. 2 AktG
§ 41 Abs. 4 AktG: Nichtigkeit der Ausgabe von Aktien vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister - Vinkulierter Namensaktien
§ 68 Abs . 2 AktG
Übertragung von Mitgliedschaften kann an die Zustimmung durch die Gesellschaft gebunden werden
-> i.d.R. durch den Vorstand
-> Satzung: Zustimmung durch Aufsichtsrat oder Hauptversammlung - Zwischenscheine § 41 Abs. 4 AktG
Welcher Grundsatz gilt für die Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Genossenschaften?
Unübertragbarkeit
§§ 15, 76 Abs. 1 GenG