§8 - Leistungsstörungen Flashcards

1
Q

Welche Arten von Leistungsstörungen lassen sich unterscheiden?

A

Unmöglichkeit der Leistung, Verzögerung der Leistung, Schlechtleistung und Verletzung einer Schutzpflicht.

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2
Q

Was ist unter Unmöglichkeit zu verstehen?

A

Unmöglichkeit meint, dass der Schuldner die versprochene Leistung nicht erbringen kann

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3
Q

Welche Fälle der Unmöglichkeit gibt es?

A

“echte” Unmöglichkeit

faktische Unmöglichkeit

Unzumutbarkeit

„echte“ Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB, bei der die Leistung dem Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Ein Beispiel ist das Gemälde, das vor der Übergabe gestohlen wurde oder verbrannt ist

faktische Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB. Bei ihr darf der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Das ist z.B. bei einem Ring anzunehmen, der vor der Übergabe auf den Meeresboden sinkt.

Unzumutbarkeit gemäß § 275 Abs. 3 BGB. Ist die Leistung persönlich zu erbringen, kann der Schuldner sie verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung des entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Ein Sänger muss z.B. nicht auftreten, wenn seine Ehefrau im Sterben liegt.

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4
Q

Was ist der Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld? Konkretisierung?

A

Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache individuell bestimmt ist, wie etwa das Gemälde, der Gebrauchtwagen

Gattungsschuld besteht, wenn die geschuldete Sache nur allgemein bestimmt ist, wie z.B. drei Zentner Kartoffeln; in diesem Fall sind gemäß § 243 Abs. 1 BGB drei Zentner Kartoffeln mittlerer Art und Güte geschuldet.

Bei der Gattungsschuld würde der Schuldner erst nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei, wenn die komplette Gattung unterginge. Hat er indessen das seinerseits erforderliche getan, beschränkt sich seine Schuld auf die konkrete Sache, vgl. § 243 Abs. 2 BGB; sie wird zur Stückschuld (Konkretisierung). Fällt die konkrete Sache weg, tritt Unmöglichkeit ein.

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5
Q

Wie unterscheiden sich Bringschuld, Holschuld und Schickschuld? Unter welchen Voraussetzungen tritt jeweils Konkretisierung ein?

A

Bei der Holschuld muss der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen, bei der Bringschuld muss der Schuldner die Leistung dem Gläubiger bringen und bei der Schickschuld muss er sie dem Gläubiger schicken.

Konkretisierung tritt bei der Holschuld ein, wenn der Schuldner die Sache aus der Gattung ausgesondert und den Gläubiger benachrichtigt hat, bei der Bringschuld, wenn er sie abgeliefert hat, und bei der Schickschuld, wenn er sie dem Transporteur übergeben hat.

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6
Q

Unter welchen Umständen ist der Rücktritt aus einem Vertrag möglich, um z.B. den Kaufpreis zurückzuverlangen?

A

Es muss dem Schuldner durch den Benachteiligten eine Frist zur Schadensberichtigung gesetzt worden sein. Wenn eine solche nicht vorliegt, kann B nicht nicht von dem Vertrag zurücktreten. (Ausnahme: Zumutbarkeitsschwelle ist überschritten (sehr teure Ware))

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