§4 - Abschluss eines Vertrags Flashcards

1
Q

Wie kommt ein Vertrag zustande?

A

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (WE), Angebot und Annahme, zustande.

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2
Q

Was ist mit der Bestimmtheit des Angebots gemeint?

A

Das Angebot muss alle wesentlichen Punkte, die im Vertrag geregelt werden sollen, enthalten. Beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) sind dies die Parteien, die Kaufsache und der Kaufpreis. Der Empfänger muss das Angebot durch ein einfaches „ja“ annehmen können.

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3
Q

Was ist unter einer invitatio ad offerendum zu verstehen und wie unterscheidet sie sich von einem Angebot?

A

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Von einem Angebot unterscheidet sie sich dadurch, dass ihr der Bindungswille fehlt.

Ob der Bindungswille fehlt oder bereits vorhanden ist, muss durch Auslegung ermittelt werden, wobei die Verkehrsauffassung eine maßgebliche Rolle spielt.
Beispiele: Zeitungsinserat, die Werbung im Internet und (nach Auffassung eines Teils der Lit.) das Auslegen von Waren in einem Ladengeschäft.

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4
Q

Wie lange kann ein Angebot angenommen werden und ist auch eine Annahme mit Änderungen möglich?

A

Der Antragende kann nach § 148 BGB eine Frist für die Annahme setzten. Ist dies nicht geschehen, ist zu unterscheiden: Ein unter Anwesenden gemachtes Angebot kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB; nach S. 2 zählt dazu auch das telefonische Angebot), ein unter Abwesenden gemachtes Angebot bis zu dem Zeitpunkt, zu dem unter regelmäßigen Umständen der Eingang der Antwort aus Sicht des Antragenden erwartet werden darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Dabei ist nicht nur die Zeit für die Übermittlung des Angebots und den Rücklauf der Antwort, sondern auch eine gewisse Bearbeitungs- und Überlegungszeit zu berücksichtigen.
Angebot und Annahme müssen übereinstimmen (vgl. oben Frage 1). Eine Annahme, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen enthält, gilt daher nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung in Verbindung mit einem neuen Angebot.

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5
Q

Was gilt, wenn sich Angebot und Annahme nicht entsprechen?

A

Weichen Angebot und Annahme vollständig voneinander ab (sog. Totaldissens), ist ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen. Besteht die Uneinigkeit dagegen nur bei einzelnen Punkten, ist zu unterscheiden: Haben sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt, über die sie sich einigen wollten (sog. offener Dissens), ist nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen. Glauben die Parteien indes, sie hätten sich über alle Punkte geeinigt, während sie tatsächlich einen Punkt übersehen haben (sog. versteckter Dissens), istgemäß § 155 BGB entscheidend, welche Bedeutung der Punkt für sie hatte. Nur bei einem unwesentlichen Punkt gilt der Vertrag als geschlossen.

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6
Q

Was für Formvorschriften gibt es und welche Folge haben Formfehler? Nennen Sie zwei Beispiele für die gesetzliche Anordnung einer Form für den Vertragsschluss.

A

Unterschieden wird zwischen der Text- und der Schriftform, der öffentlichen und notariellen Beurkundung, §§ 126 BGB. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften hat die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge, § 125 S. 1 BGB. Bspw. Müssen sowohl die Schenkung, § 518 BGB, als auch Grundstücksgeschäfte, § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden.

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