§2 - Rechtsgeschäft und WE & §3 - Wirksamwerden von WE Flashcards

1
Q

Was ist unter einem Rechtsgeschäft zu verstehen?

A

Kauf einer Zeitung, Schenkung einer Uhr, Abschluss eines Mietvertrags, Bestellung einer Hypothek etc.

Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen Wirkungen (Rechtsfolgen) sich nach dem Inhalt der Willenserklärung(en) bestimmen.

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2
Q

Wen treffen die Folgen eines Rechtsgeschäfts? Gibt es Ausnahmen?

A

Wirkungen entfaltet sich nur zwischen den beteiligten Personen (inter partes).

Ausnahme: Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der eine Teil die Leistung an einen Dritten zu erbringen hat; der Dritte kann auch ein eigenes Forderungsrecht erwerben (vgl. § 328 BGB).

Hingegen können die Vertragspartner einen Dritten niemals ohne dessen Zustimmung verpflichten (Vertrag zulasten Dritter).

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3
Q

Welche Bestandteile hat eine Willenserklärung und welche Folgen hat ihr Fehlen?

A

Eine Willenserklärung hat einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand.

Der objektive Tatbestand enthält die Erklärung i.S. eines äußeren Verhaltens, das einen Willen, gerichtet auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft, erkennen lässt.

Der subjektive Tatbestand beschreibt den Willen, auf dem die Erklärung beruht. Drei Bestandteile des Willens sind zu unterscheiden:

(1) Handlungswille, (2) Erklärungsbewusstsein und (3) Geschäftswille.

Fehlt der Handlungswille (z.B. bei unbewussten Handlungen, Reflexen oder Handlungen unter körperlichem Zwang), liegt keine Willenserklärung vor. Handelt der Erklärende ohne das Bewusstsein, etwas rechtlich Relevantes zu erklären (Erklärungsbewusstsein), ist die Lösung umstritten: nach e.A. ist die Willenserklärung nichtig („erst-recht“-Schluss aus § 118 BGB); nach h.M. muss der Äußernde sich daran festhalten lassen, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst wird, und der Empfänger die Äußerung billigerweise als Willenserklärung verstehen durfte. Der Äußernde könne die Willenserklärung jedoch anfechten.

Ebenfalls anfechten kann der Erklärende, wenn er seinen Geschäftswillen aufgrund falscher Vorstellungen unrichtig gebildet hat

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4
Q

Von welchen anderen Vorgängen ist die Willenserklärung abzugrenzen? Nennen Sie jeweils ein Beispiel.

A

Von geschäftsähnlichen Handlungen und Realakten.

Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine Erklärung, die Rechtwirkungen herbeiführt, die Rechtswirkungen sind aber nicht das Ziel der Erklärung z. B. Mahnung, vgl. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ein Realakt ist eine Handlung, die eine Rechtsfolge hervorruft, dies aber unabhängig davon, ob sie gewollt war oder nicht z. B. Verarbeitung, vgl. § 950 Abs. 1 S. 1 BGB, da hierdurch – unabhängig ob dies gewollt ist – das Eigentum an der Sache, die verarbeitet wurde, an den Verarbeiter übergeht.

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5
Q

Was ist unter Rechtsfähigkeit zu verstehen?

A

Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Beispiele sind der Mensch als natürliche Person, die AG und die GmbH als juristische Personen und die OHG und die KG als Personengesellschaften.

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6
Q

Was ist unter Geschäftsfähigkeit zu verstehen und welche „Stufen“ hat sie?

A

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen. Zu unterscheiden ist zwischen der Geschäftsunfähigkeit, der beschränkten Geschäftsfähigkeit und der (vollen) Geschäftsfähigkeit.

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7
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Minderjähriger (allein) einen wirksamen Vertrag schließen?

A

Ein Minderjähriger kann ohne Zustimmung seiner Eltern einen wirksamen Vertrag schließen, wenn er durch den Vertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil erhält (§ 108 BGB) oder er den Vertrag mit eigenen Mitteln erfüllt (§ 110 BGB). Besteht mit Billigung der gesetzlichen Vertreter ein Arbeitsverhältnis, kann er auch in diesem Rahmen wirksam Verträge abschließen (§§ 112, 113 BGB), z.B. Kauf eines für die Arbeit notwendigen Laptops auf Raten.

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8
Q

Welche Arten einer Willenserklärung (WE) sind zu unterscheiden, wenn es um deren Wirksamwerden geht?

A

empfangsbedürftige (Bsp.: Angebot und Annahme beim Vertrag) und

nicht empfangsbedürftige WE (Bsp.: Testament).

Die nicht empfangsbedürftige WE wird wirksam mit der Abgabe.
Die empfangsbedürftige WE erfordert bei Erklärung unter Abwesenden den Zugang, bei Erklärung und Anwesenden die Vernehmung.

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9
Q

Was ist unter Abgabe einer WE zu verstehen und was unter Zugang?

A

Abgabe meint das willentliche in Verkehr bringen der Erklärung. Von Zugang ist die Rede, wenn die Erklärung in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von deren Inhalt Kenntnis nehmen kann.

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10
Q

Kann eine WE einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person zugehen?

A

Eine WE, die einer geschäftsunfähigen Person gegenüber abzugeben ist, muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen, § 131 Abs. 1 BGB. Das gleich gilt nach § 131 Abs. 2 S. 1 BGB im Grundsatz auch bei einer WE, die einem Minderjährigen gegenüber abzugeben ist. Bringt die WE dem Minderjährigen indes nur einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, kann die WE auch dem Minderjährigen zugehen, § 131 Abs. 2 S. 2 BGB.

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11
Q

Wie lange kann eine WE widerrufen werden?

A

Eine WE kann widerrufen werden, solange sie nicht wirksam geworden ist. Dabei genügt es, wenn der Widerruf gleichzeitig mit der Erklärung dem Empfänger zugeht, vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.

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