8. Insolvenz Flashcards

1
Q

Definieren Sie den Krisenbegriff.

A

Rechtlicher Krisenbegriff

Krisenfall liegt vor wenn:

  • sich die Finanz Finanzlage wesentlich verschlechtert
  • und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann

Betriebswirtschaftlicher Krisenbegriff

  • eine bedrohliche Entwicklung,
  • die Handlungsbedarf hervorruft
  • Liegt vor wenn die fortlaufende Existenz des Unternehmens ungewiss ist.
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2
Q

Was sind die Vorstufen zur Insolvenz?

A
  1. Stakeholder Krise
  2. Strategiekrise
  3. Produkt- und Absatzkrise
  4. Ertragskrise
  5. Liquiditätskrise
  6. Insolvenz
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3
Q

Was sind die Ziele des Insolvenzrechts?

A

§1 S. 1 InsO

  • Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners,
  • Indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt,
  • oder eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Befriedigung der Gläubiger

  • durch die Verwertung des Vermögens

Gleichwertige gemeinschaftliche Befriedigung

  • ohne „Gläubigerwettlauf“

Restschuld Befreiung des „redlichen Schuldners“

  • Bei Kooperation, Bemühungen der Gläubigerbefriedigung, ‚Fairplay‘, des Schuldners

Möglicher Unternehmens Erhalt im Interesse der Insolvenzgläubiger

  • durch Insolvenzplanverfahren
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4
Q

Was sind Gründe für die Insolvenzanmeldung? (!!)

A

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

  • Schuldner nicht in der Lage fällige Zahlungspflichten zu erfüllen
  • Ermittlung durch Gegenüberstellung von Zahlungsmitteln und Zahlungspflichten
  • Zahlungsunfähig wenn >10% der Verbindlichkeiten über mehr als 3 Wochen nicht begleichen werden können
    • Wenn unter 10%: nur geringfügige Liquiditätslücken
    • Wenn weniger als 3 Wochen: nur „begrenzte Zeitraumilliquidität”

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

  • Zahlungspflichten zum Fälligkeitszeitpunkt nicht möglich (in: Eigenantrag)
  • Ziel: frühzeitige Stellung von Anträgen, Sanierungschancen erhöhen
  • Prognose: über i.d.R. den Zeitraum von 24 Monaten

Überschuldung (§ 19 InsO)

  • Nur für juristische Personen/Gesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter
  • Wenn: Verbindlichkeiten > Vermögen (In Überschuldungsbilanz)
  • Sobald das Eigenkapital („Haftungsfonds“) aufgezehrt ist soll der Rechtsverkehr geschützt werden
  • Es sei denn: Positive Fortführungsprognose
    • Fortbestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich (p>50%)
    • Prognose: i.d.R. über die nächsten 12 Monate
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5
Q

Erklären Sie die zweistufige Überschuldung.

A

Stufe 1: Fortführungsprognose

  • Besteht der Wille das Unternehmen fortzuführen? (Fortführungswille)
  • ist der Fortbestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich? (p>50%)
    • Prognose: i.d.R. über die nächsten 12 Monate

Stufe 2: Überschuldungsstatus

  • Bei negativer Fortführungsprognose
  • Ermittlung des Überschuldungsstatus
  • Rechnerische Überschuldungsprüfung nach Zerschlagungswerten (Überschuldungbilanz)
  • Überschuldungsbilanz =/ Handelsbilanz
    • stille Reserven/verdeckte Verbindlichkeiten sind in aufzudecken
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6
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?

A

Eröffnung Insolvenzverfahren setzt folgendes voraus:

  • Eröffnungsantrag
  • Vorliegen eines Insolvenz Grundes
  • Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse
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7
Q

Erklären Sie den Eröffnungsantrag. (!)

A

Bei Kapitalgesellschaften und Gesellschaften bei denen keine natürliche Person haftet besteht,

  • Antragspflicht (§ 15a InsO) spätestens:
  • 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
  • 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung
  • Ansonsten Strafe der Vertretungsorgane wegen Insolvenzverschleppung (auch bei bloßer Fahrlässigkeit)

Bei Personengesellschaften, Freiberuflern und natürlich eine Person besteht grundsätzlich

  • keine Antragspflicht
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8
Q

Was hat die Verfahrensöffnung für eine Wirkung? (!)

A

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen: Insolvenzverwalter/Gesellschaftsorgane

  • Verdrängungsbereich
    • Alleinzuständigkeit des Verwalters bei Vermögensbezug
  • Schuldnerbereich
    • Alleinzuständigkeit der Gesellschaftsorgane bei gänzlich fehlender Masse Relevanz
  • Überschuldungsbereich
    • Feststellung der Zuständigkeit im Einzelfall, Abgrenzungskriterium: Masserelevanz

Schuldner bleibt Eigentümer/Forderungsinhaber, jedoch ohne Verfügungsbefugnis

  • Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung unwirksam.
  • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht an den Insolvenzverwalter über

Gläubiger können keine Einzelzwangsvollstreckung mehr betreiben

Sperrung von Zwangsvollstreckungen mit Rückwirkung (§ 88 InsO)

  • „§ 88 InsO schlägt zurück“
  • bis ein Monat vor Eröffnungsantrag
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9
Q

Was sind die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf den Schuldner?

A
  • Entzug der Verfügungsbefugnis
  • Auskunftspflicht (§ 97 Abs. 1 InsO)
    • Pflicht zur Auskunft über alle Verhältnisse die das Verfahren betreffen
  • Mitwirkungspflicht (§ 97 Abs. 2,3 InsO)
    • Pflicht zur Unterstützung des Insolvenzverwalters
    • z.B.Herausgabe von Schlüsseln
  • bei Verweigerungshaltung
    • mögliche Haftanordnung (§ 98 Abs. 2,3 InsO)
  • Aufdeckung von verheimlichten Vermögen
    • zu überwachungszwecken, mögliche Postsperre (§ 99 InsO)
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10
Q

Was bedeutet übertragende Sanierung?

A
  • Alle betriebsnotwendigen Vermögens Werte werden
    • vom insolventen rechtsträger gelöst
    • in einem „Asset Deal“ veräußert
    • Und von einem Erwerber übernommen
  • Erlös wird dann an die Gläubiger verteilt
  • Zeil: Verwertung des gesamten Betriebs statt Sanierung
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11
Q

Was ist ein Bilanzdelikt?

A

Strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresab- schlüssen und Lageberichten

  • Insb. Verfehlungen bei der Aufstellung, Feststellung oder Veröffentlichung die die Unternehmensleitung selbst begeht
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12
Q

Inwiefern besteht die Gläubigerschutzfunktion im Insolvenzverfahren

A
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