8. Insolvenz Flashcards
Definieren Sie den Krisenbegriff.
Rechtlicher Krisenbegriff
Krisenfall liegt vor wenn:
- sich die Finanz Finanzlage wesentlich verschlechtert
- und diese Verschlechterung zu einer Bestandsgefährdung führen kann
Betriebswirtschaftlicher Krisenbegriff
- eine bedrohliche Entwicklung,
- die Handlungsbedarf hervorruft
- Liegt vor wenn die fortlaufende Existenz des Unternehmens ungewiss ist.
Was sind die Vorstufen zur Insolvenz?
- Stakeholder Krise
- Strategiekrise
- Produkt- und Absatzkrise
- Ertragskrise
- Liquiditätskrise
- Insolvenz
Was sind die Ziele des Insolvenzrechts?
§1 S. 1 InsO
- Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners,
- Indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt,
- oder eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Befriedigung der Gläubiger
- durch die Verwertung des Vermögens
Gleichwertige gemeinschaftliche Befriedigung
- ohne „Gläubigerwettlauf“
Restschuld Befreiung des „redlichen Schuldners“
- Bei Kooperation, Bemühungen der Gläubigerbefriedigung, ‚Fairplay‘, des Schuldners
Möglicher Unternehmens Erhalt im Interesse der Insolvenzgläubiger
- durch Insolvenzplanverfahren
Was sind Gründe für die Insolvenzanmeldung? (!!)
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- Schuldner nicht in der Lage fällige Zahlungspflichten zu erfüllen
- Ermittlung durch Gegenüberstellung von Zahlungsmitteln und Zahlungspflichten
- Zahlungsunfähig wenn >10% der Verbindlichkeiten über mehr als 3 Wochen nicht begleichen werden können
- Wenn unter 10%: nur geringfügige Liquiditätslücken
- Wenn weniger als 3 Wochen: nur „begrenzte Zeitraumilliquidität”
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Zahlungspflichten zum Fälligkeitszeitpunkt nicht möglich (in: Eigenantrag)
- Ziel: frühzeitige Stellung von Anträgen, Sanierungschancen erhöhen
- Prognose: über i.d.R. den Zeitraum von 24 Monaten
Überschuldung (§ 19 InsO)
- Nur für juristische Personen/Gesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter
- Wenn: Verbindlichkeiten > Vermögen (In Überschuldungsbilanz)
- Sobald das Eigenkapital („Haftungsfonds“) aufgezehrt ist soll der Rechtsverkehr geschützt werden
- Es sei denn: Positive Fortführungsprognose
- Fortbestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich (p>50%)
- Prognose: i.d.R. über die nächsten 12 Monate
Erklären Sie die zweistufige Überschuldung.
Stufe 1: Fortführungsprognose
- Besteht der Wille das Unternehmen fortzuführen? (Fortführungswille)
- ist der Fortbestand des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich? (p>50%)
- Prognose: i.d.R. über die nächsten 12 Monate
Stufe 2: Überschuldungsstatus
- Bei negativer Fortführungsprognose
- Ermittlung des Überschuldungsstatus
- Rechnerische Überschuldungsprüfung nach Zerschlagungswerten (Überschuldungbilanz)
- Überschuldungsbilanz =/ Handelsbilanz
- stille Reserven/verdeckte Verbindlichkeiten sind in aufzudecken
Was sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
Eröffnung Insolvenzverfahren setzt folgendes voraus:
- Eröffnungsantrag
- Vorliegen eines Insolvenz Grundes
- Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse
Erklären Sie den Eröffnungsantrag. (!)
Bei Kapitalgesellschaften und Gesellschaften bei denen keine natürliche Person haftet besteht,
- Antragspflicht (§ 15a InsO) spätestens:
- 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung
- Ansonsten Strafe der Vertretungsorgane wegen Insolvenzverschleppung (auch bei bloßer Fahrlässigkeit)
Bei Personengesellschaften, Freiberuflern und natürlich eine Person besteht grundsätzlich
- keine Antragspflicht
Was hat die Verfahrensöffnung für eine Wirkung? (!)
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen: Insolvenzverwalter/Gesellschaftsorgane
- Verdrängungsbereich
- Alleinzuständigkeit des Verwalters bei Vermögensbezug
- Schuldnerbereich
- Alleinzuständigkeit der Gesellschaftsorgane bei gänzlich fehlender Masse Relevanz
- Überschuldungsbereich
- Feststellung der Zuständigkeit im Einzelfall, Abgrenzungskriterium: Masserelevanz
Schuldner bleibt Eigentümer/Forderungsinhaber, jedoch ohne Verfügungsbefugnis
- Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung unwirksam.
- Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht an den Insolvenzverwalter über
Gläubiger können keine Einzelzwangsvollstreckung mehr betreiben
Sperrung von Zwangsvollstreckungen mit Rückwirkung (§ 88 InsO)
- „§ 88 InsO schlägt zurück“
- bis ein Monat vor Eröffnungsantrag
Was sind die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf den Schuldner?
- Entzug der Verfügungsbefugnis
-
Auskunftspflicht (§ 97 Abs. 1 InsO)
- Pflicht zur Auskunft über alle Verhältnisse die das Verfahren betreffen
-
Mitwirkungspflicht (§ 97 Abs. 2,3 InsO)
- Pflicht zur Unterstützung des Insolvenzverwalters
- z.B.Herausgabe von Schlüsseln
-
bei Verweigerungshaltung
- mögliche Haftanordnung (§ 98 Abs. 2,3 InsO)
-
Aufdeckung von verheimlichten Vermögen
- zu überwachungszwecken, mögliche Postsperre (§ 99 InsO)
Was bedeutet übertragende Sanierung?
-
Alle betriebsnotwendigen Vermögens Werte werden
- vom insolventen rechtsträger gelöst
- in einem „Asset Deal“ veräußert
- Und von einem Erwerber übernommen
- Erlös wird dann an die Gläubiger verteilt
- Zeil: Verwertung des gesamten Betriebs statt Sanierung
Was ist ein Bilanzdelikt?
Strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresab- schlüssen und Lageberichten
- Insb. Verfehlungen bei der Aufstellung, Feststellung oder Veröffentlichung die die Unternehmensleitung selbst begeht
Inwiefern besteht die Gläubigerschutzfunktion im Insolvenzverfahren