3. OHG Flashcards
Wo sind die gesetzlichen Vorschriften der offenen Handelsgesellschaft geregelt?
- Gesetzliche Regelung in §§ 105-160 HGB
- Subsidiär gilt: Sollte etwas nicht geregelt sein im Rahmen der oHG, dann zurückgreifen auf GbR-Regelungen (§ 105 Abs. 3 HGB)
Definieren Sie die Begrifflichkeit des Gewerbes und des Handelsgewerbes
Gewerbe ist:
- Jede nach außen gerichtete,
- selbstständige,
- nicht freiberufliche,
- planmäßig auf Dauer angelegte
- und mit Gewinnerzielungsabsicht,
betriebene Tätigkeit.
Handelsgewerbe ist:
- jedes Gewerbe, es sei denn, dass
- Art und Umfang des Gewerbes keine kaufmännische Einrichtung benötigt. (Kleingewerbe) (§ 1 S.2 HGB)
(Klarstellung)
Nach außen gerichtet:
- Erkennbarkeit für Dritte
- insbesondere Geschäftspartner
- Rainer Innerer Wille zählt nicht (stiller Gesellschafter)
Selbstständigkeit:
- unabhängig von dem Auftraggeber
- insbesondere rechtlich
Nicht freiberuflich:
- keine höheren geistigen Tätigkeiten
- z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten
Auf Dauer:
- nicht nur gelegentlich
Gewinnerzielungsabsicht:
- reine Entgeltlichkeit ausreichend
- tatsächlicher Gewinn unerheblich
Wie lautet die Definition der oHG?
- Gesellschaft
- Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet
- Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern
Wie grenzt sich die oHG zur GbR ab?
- Von der Förderung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks hin zur zu einer Gesellschaft,
- Deren Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist
- Unter gemeinschaftlicher Firma gem. § 17 HGB
- Pflicht zur Zweckförderung
- Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
- Handelsgewerbe, wenn kumulativ folgende Kriterien vorliegen
- Auf Dauer angelegt
- Selbständigkeit
- Am Markt anbietend
- Nicht freiberuflich
- Gewinnerzielungsabsicht
- Entgeltlichkeit
- Die Gesellschaft muss gem. § 17 HGB eine gemeinschaftliche Firma haben
- Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt
Wie wird eine GbR zur OHG?
-
§ 105 Absatz 2 HGB
- Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist oHG, wenn
- Die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist
- § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend
- Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist oHG, wenn
Das Innenverhältnis einer oHG, das heißt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft, Bleibt der GbR gleich.
Wie entsteht die oHG?
- Unterscheidung zwischen der Entstehung gegenüber den Gesellschaftern (IV) und Entstehung gegenüber Dritten (AV)
- Sowohl im IV als auch AV spielt die Frage des Zeitpunktes der Entstehung eine wichtige Rolle
- Entstehung gegenüber Gesellschaftern (Innenverhältnis) ist geregelt in § 105 HGB
- Gesellschaftsvertrag maßgeblich
- Grundsätzlich formfreier Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
- Entstehung gegenüber Dritten (Außenverhältnis) ist geregelt in § 123 HGB
- Entstehung im AV erfolgt mit der Eintragung in das Handelsregister gem. § 123 Abs. 1 HGB
- Oder gem. § 123 Abs. 2 HGB in dem Moment in dem die Geschäftstätigkeit im Namen der OHG aufgenommen wird
Das Innenverhältnis einer oHG, das heißt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft, ist gleichzusetzen mit der einer GbR
Wie unterscheidet sich die Geschäftsführung der oHG und GbR?
- Bei beiden ist das Prinzip der Selbstorganschaft vertreten
- Unterscheid zur GbR ist folgender:
- Bei der oHG stellt nach § 126 Abs. 2 HGB die Verletzung der Geschäftsführungsbefugnis keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht dar
- Gemäß § 115 Absatz 1 HGB besteht in der OHG anders als in der GbR der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung.
- Jeder Gesellschafter darf ohne Mitwirkung seiner Mitgesellschafter die Geschäfte der OHG führen.
- Jedoch steht den übrigen Geschäftsführern ein Widerspruchsrecht zu
Wie ist die Haftung einer oHG ausgestaltet?
Analog zur GbR
Grundsätzliche Unterscheidung zwischen:
- Haftung der Gesellschaft Für Gesellschaftsschulden
- Gesellschaft haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen
- Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
- Gesellschafter einer GbR haften akzessorisch, (zusätzlich bzw. hinzukommend)
- Für alle Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner
- unbeschränkt und persönlich (gesamtes Privatvermögen)
Wie erfolgt bei der oHG der Eintritt eines neuen Gesellschafters?
- Durch Aufnahmevertrag
- Zustimmung aller Gesellschafter notwendig (Einstimmigkeit)
-
Haftung des neuen Gesellschafters
- Nach § 130 Abs. 1 HGB haftet Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten
- Nach § 130 Abs. 2 HGB sind dem Neugesellschafter gegenüber dem Dritten entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam
Welche Rechtsfolgen sind beim Ausscheiden eines Gesellschaftes in der oHG zu beachten?
- Generell führt das Ausscheiden eines Gesellschafters bei Personengesellschaften (GbR) zur Auflösung der Gesellschaft
- Bei der oHG dagegen wird bei gewissen Tatbeständen der Fortbestand der Gesellschaft beim Ausscheiden von Gesellschaftern zur Regel gemacht und nicht deren Auflösung
- Tod des Gesellschafters
- Kündigung des Gesellschafters
Wie ist bei der oHG die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters geregelt?
- haftet weiter für Verbindlichkeiten, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind
- Nachhaftung auf höchstens 5 Jahre
- § 160 Abs. 1 HGB
Definieren Sie die Begrifflichkeit des Kaufmanns.
Istkaufmann (§ 1 HGB)
- Kaufmann ist, wer Handelsgewerbe treibt (§ 1 S.1 HGB)
- Es sei denn Einrichtung des Geschäftsbetriebs in kaufmännischer Weise nicht nötig (§ 1 S.2 HGB)
Kannkaufmann (§ 2, 3, 105 II HGB)
- Betreibt Handelsgewerbe jedoch,
- Keine Einrichtung des Geschäftsbetriebs auf kaufmännischer Weise nötig,
- durch Art oder Umfang des Geschäftsbetriebs (§ 1 S.2 HGB)
- Dann ist das Kannkaufmann berechtigt aber nicht verpflichtet das Unternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen (§ 2 S.2 HGB)
Fiktivkaufmann (§ 5 HGB)
- Betreibt kein Handelsgewerbe (Kleingewerbe)
- Hat sich jedoch im Handelsregister eingetragen.
- z.B. Eingetragenes Handelsgewerbe sinkt zum Kleingewerbe herunter
Formkaufman (§ 6 HGB)
- Jede Eingetragene Handelsgesellschaft (Kein Zweifel am Kaufmannstatus)
- OHG, KG, GmbH, AG