2. GbR Flashcards
Definition einer GbR.
Eine GbR ist eine vertragliche Verbindung mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks
Wo finden sich die Gesetzliche Regelungen einer GbR?
§§ 705–740 BGB
Was ist durch den Regierungsentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeg) seit Anfang des Jahres geändert worden?
Trennung zwischen Innen- und Außengesellschaft
- GbR ist nur rechtsfähige Personengesellschaft, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt (Außengesellschaft)
- Für Innengesellschaft gelten eigene Regelungen
- Auftritt nach außen liegt nahe, wenn die GbR Einnahmen (Fördergelder, Honorare etc.) erhält, einen gemeinsamen Internetauftritt hat und gemeinsame Rechnungen schreibt
Was sind die Ausgestaltungsformen einer GbR?
In der Praxis bspw. als Organisationsform für
- Arbeitsgemeinschaften (ARGE) bei Großprojekten im Baugewerbe
- Bauherrengemeinschaft
- Sozietäten, die auch eine Partnerschaftsgesellschaft sein könnten
Was ist ein Konsortium wofür ist das gut?
- Zusammenschluß mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibender Unternehmen
- gut für zeitlich begrenzte Durchführung eines vereinbarten Geschäftszwecks
- Mitglieder werden Konsorten genannt
- Normalerweise
- Haftung nur mit bezifferten Anteil am Risiko und Gewinn
Was besagt die Formfreiheit einer GbR? (!!)
Gesellschaftsvertrag kann formfrei geschlossen werden:
- Mündlich
- ohne ausdrückliche Willenserklärung
- lediglich stillschweigend, durch übereinstimmende Willenserklärung (konkludent)
- Durch die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
Gesellschaftsvertrag schriftlich nötig wenn ein Grundstück in die Gesellschaft eingebracht werden soll
Was ist der Inhalt eines Gesellschaftsvertrages?
- Verpflichtung die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern
- Einigung über einen gemeinsamen Zweck
Der restliche Inhalt unterliegt der Gestaltungsfreiheit
- Einlagen und Beteiligungsverhältnisse
- Verteilung von Gewinn und Verlust
Was sind die Rechte und Pflichten der Gesellschafter in einer GbR?
-
Beitragspflicht (§§ 705, 706 BGB)
- Die Gesellschafter verpflichten sich mit dem Gesellschaftsvertrag die vereinbarten Beiträge zu leisten
- wenn keine Vereinbarung besteht wird von gleichen Beiträgen ausgegangen
-
Keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB)
- Erhöhung oder Ergänzung des vereinbarten Beitrags nicht verpflichtend
- nur durch grundlegende Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich
-
Beitragspflicht (§§ 705, 706 BGB)
- Die Gesellschafter verpflichten sich mit dem Gesellschaftsvertrag die vereinbarten Beiträge zu leisten
- wenn keine Vereinbarung besteht wird von gleichen Beiträgen ausgegangen
-
Keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB)
- Erhöhung oder Ergänzung des vereinbarten Beitrags nicht verpflichtend
-
Geschäftsführungspflicht (s. sogleich)
- Grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsführungsbefugnis
- steht ausschließlich den Gesellschaftern zu
- steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 709 Abs. 1 BGB)
- Entziehung der Geschäftsführung nur nach Abstimmung und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 712 BGB)
-
Treuepflichten (Koch, GesellR, § 8 Rn. 12)
- Pflicht der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen
- und alles zu unterlassen was diese schädigt
- Wettbewerbsverbot
- Keine Geschäfte abschließen mit denen er der Gesellschaft wirtschaftlich Konkurrenz macht
- Keine Betiligung an anderen gleichartigen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter
- Stimmbindung
- zwingende Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlung
-
Beteiligung an Gewinn und Verlust
- Gleichanteilig
- Unabhängig der Beitragshöhe
- Abweichung im Gesellschaftsvertrag möglich/üblich
-
Mitverwaltungs-, Mitwirkungsrechte
- Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft erfolgt durch Einholung von Informationen (Kontrollrecht)
Was besagt die Treuepflicht in einer GbR? (!)
Treuepflicht (Koch, GesellR, § 8 Rn. 12)
- Pflicht der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen
- und alles zu unterlassen was diese schädigt
- Besonders betont weil GbR Gesellschafter oft eine große Bindung untereinander haben
- Diese ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und zwar in Verbindung mit 242 BGB
- Wettbewerbsverbot
- Keine Geschäfte abschließen mit denen er der Gesellschaft wirtschaftlich Konkurrenz macht
- Keine Betiligung an anderen gleichartigen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter
- Stimmbindung
- zwingende Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlung
- Pflichtverletzungen
- Verstoß gegen Geschäftsführerpflichten führt zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft
- Z.B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Dritte weitergeben
- Durch Mitteilungen nach Außen den Ruf der Gesellschaft schädigen
Treuepflichten sind der „Joker“ zu zahlreichen Fragen, die der Gesellschaftsvertrag nicht geregelt hat
Was sind notwendige Gesellschaftsorgane der GbR?
Notwendiges Organ ist lediglich die Geschäftsführung
- Ist die Tatsächliche rechtliche Tätigkeit der Gesellschaft
- steht ausschließlich den Gesellschaftern zu
- steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 709 Abs. 1 BGB)
- Entziehung der Geschäftsführung nur nach Abstimmung und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 712 BGB)
Wie ist die Haftung einer GbR ausgestaltet? (!!)
Grundsätzliche Unterscheidung zwischen:
-
Haftung der Gesellschaft Für Gesellschaftsschulden
- haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen
-
Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
- Gesellschafter einer GbR haften akzessorisch, (zusätzlich bzw. hinzukommend)
- Für alle Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner
- unbeschränkt und persönlich (gesamtes Privatvermögen)
Einwendungen
Einwendungen der Gesellschaft
- Geregelt im § 129 HGB und wird analog angewendet
- Einwände, die die Gesellschaft gegen die Inanspruchnahme erheben kann, können auch von den Gesellschaftern geltend gemacht werden
Einwendungen des Gesellschafters
- Gesellschafter können persönliche Einwendungen gegen die Ansprüche Dritter geltend machen § 129 HBG analog
Was bedeutet akzessorische Haftung? (!)
Akzessorische Haftung bedeutet,
- dass der Gesellschafter nur zusätzlich haftet,
- wenn eine Schuld auf Seiten der Gesellschaft entstanden ist,
- die vom Vermögen der Gesellschaft nicht gedeckt werden kann.