4. KG Flashcards

1
Q

Wo sind die gesetzlichen Vorschriften der KG geregelt?

A
  • Gesetzliche Regelungen in §§ 161 ff. HGB
  • Daneben lückenfüllend Regelungen über die oHG (§ 161 Abs. 2 HGB) und die GbR
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2
Q

Was sind die Besonderheiten der KG gegenüber der oHG?

A
  • Nach § 161 Abs.1 HGB sind zwei Arten von Gesellschaftern erforderlich
  • Gesellschafter, der unbeschränkt persönlich haftet (Komplementär)
  • Gesellschafter, dessen Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist (Kommanditist)
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3
Q

Welche Arten von Gesellschaftern gibt es bei der Kommanditgesellschaft?

A
  • Komplementär
  • Komanditist
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4
Q

Was sind Kommanditisten?

A
  • Gesellschafter, dessen Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist
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5
Q

Was sind Komplementäre?

A

Gesellschafter, der unbeschränkt persönlich haftet

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6
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer OHG und einer KG?

A
  • Im Unterschied zur KG haften bei der offenen Handelsgesellschaft alle Gesellschafter gleichermaßen, sowohl mit Geschäfts- als auch mit Privatvermögen.
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7
Q

Welche Rechte und Pflichten hat der Kommanditist?

A
  • Besonderheiten für Kommanditisten:
    • §164 HGB: Ausschluss von der Geschäftsführung
    • § 165 HGB: kein Wettbewerbsverbot
    • § 166 HGB: lediglich Kontrollrecht
    • §§ 167, 168 HGB: Verteilung von Gewinn und Verlust

Ansonsten kann auf die Ausführung zur oHG verwiesen werden

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8
Q

Welche Sonderformen der KG gibt es?

A
  • GmbH & Co. KG -> GmbH nimmt die Stellung des Komplementärs ein
  • Publikums-KG -> z.B. Immobilienfonds
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9
Q

Welche Besonderheiten gibt es bei der Haftung des Kommanditisten bei der KG?

A
  • Entscheidend bei der Haftung eines Kommanditisten ist der Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister
  • Nach der Eintragung des KG ins Handelsregister
    • Ist die Einlage noch nicht erbracht, haftet der Kommanditist gem. § 171 Abs. 1 HGB bis zu Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme persönlich (vgl. § 172 Abs. 1 HGB)
    • Wird die Einlage geleistet, erlischt die Haftung ( Haftungsbefreiung durch Einlagenleistung gem. § 171 Abs. 1 HS 2 HGB)
    • Wird die Einlage später oder teilweise zurückgezahlt, gilt insoweit als nicht geleistete ; der Kommanditist haftet also erneut den Gläubigern persönlich in Höhe der erneut ausstehenden Einlage (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB)
  • Vor der Eintragung ins Handelsregister
    • Unbeschränkte Kommanditistenhaftung, wenn
      • Die KG vor Eintragung ins Handelsregister die Geschäfte beginnt
      • Der Kommanditist damit einverstanden ist und
      • Dem in Frage kommenden Gläubiger die Eigenschaft des Gesellschafters als Kommanditist nicht bekannt war (§ 176 Abs. 1 S1 HGB)
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10
Q

Welche Besonderheiten bestehen bei dem Eintritt eines neuen Kommanditisten?

A
  • Gem. § 173 Abs. 1 HGB haften neu eintretende Kommanditisten für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt entstanden sind
  • Die Haftung ist der Höhe nach auf die Einlage des Kommanditisten beschränkt ( vgl. §171 Abs. 1 HGB)
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11
Q

Was ist bei dem Ausscheiden eines Komplementärs und Kommanditisten in einer KG zu beachten?

A
  • Ausscheiden eines Komplementärs
    • da das Gesetz eine KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter nicht kennt, ist die Gesellschaft mit Ausscheiden des letzten Komplementärs aufgelöst
  • Ausscheiden eines Kommanditisten
    • führen die persönlich haftenden Gesellschafter die Gesellschaft ohne Kommanditisten fort, wird sie zur oHG
    • beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft gem. § 177 HGB kraft Gesetzes mit den Erben fortgesetzt gem. § 177 HGB
  • Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten
    • Rückgewähr der geleisteten Einlagen
    • Haftung für alle bis zum Ausscheiden begründetete Altverbindlichkeiten nach § 171 Abs 1 HS 1. HGB
    • Enthaftung nach § 160 HGB
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12
Q

Wie kommt die Auflösung und Beendigung einer KG zu Stande?

A
  • Kaum Besonderheiten zur Auflösung zur OHG
  • Besonderheit: Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der letzte Komplementär ausscheidet
  • Folgender Prozess:
  1. Auflösung
    • Ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung die Gesellschaft auflösen zu wollen
  2. Auseinandersetzung
    • Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt Liquidator -> Liquidationsverfahren gerelegt in § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 145 ff. HGB
    • Gesellschaft darf weiterhin auf all die Geschäfte eingehen die zur Beendiung notwendig sind
  3. Beendigung
    • Vollbeendigung, wenn alle Vermögengsgegenstände verteilt sind
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13
Q

Wie haftet der Komplementär einer KG?

A
  • der Komplementär haftet unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB)
  • die Haftung ist unmittelbar und unbeschränkt
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