4. KG Flashcards
Wo sind die gesetzlichen Vorschriften der KG geregelt?
- Gesetzliche Regelungen in §§ 161 ff. HGB
- Daneben lückenfüllend Regelungen über die oHG (§ 161 Abs. 2 HGB) und die GbR
Was sind die Besonderheiten der KG gegenüber der oHG?
- Nach § 161 Abs.1 HGB sind zwei Arten von Gesellschaftern erforderlich
- Gesellschafter, der unbeschränkt persönlich haftet (Komplementär)
- Gesellschafter, dessen Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist (Kommanditist)
Welche Arten von Gesellschaftern gibt es bei der Kommanditgesellschaft?
- Komplementär
- Komanditist
Was sind Kommanditisten?
- Gesellschafter, dessen Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist
Was sind Komplementäre?
Gesellschafter, der unbeschränkt persönlich haftet
Was ist der Unterschied zwischen einer OHG und einer KG?
- Im Unterschied zur KG haften bei der offenen Handelsgesellschaft alle Gesellschafter gleichermaßen, sowohl mit Geschäfts- als auch mit Privatvermögen.
Welche Rechte und Pflichten hat der Kommanditist?
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Besonderheiten für Kommanditisten:
- §164 HGB: Ausschluss von der Geschäftsführung
- § 165 HGB: kein Wettbewerbsverbot
- § 166 HGB: lediglich Kontrollrecht
- §§ 167, 168 HGB: Verteilung von Gewinn und Verlust
Ansonsten kann auf die Ausführung zur oHG verwiesen werden
Welche Sonderformen der KG gibt es?
- GmbH & Co. KG -> GmbH nimmt die Stellung des Komplementärs ein
- Publikums-KG -> z.B. Immobilienfonds
Welche Besonderheiten gibt es bei der Haftung des Kommanditisten bei der KG?
- Entscheidend bei der Haftung eines Kommanditisten ist der Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister
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Nach der Eintragung des KG ins Handelsregister
- Ist die Einlage noch nicht erbracht, haftet der Kommanditist gem. § 171 Abs. 1 HGB bis zu Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme persönlich (vgl. § 172 Abs. 1 HGB)
- Wird die Einlage geleistet, erlischt die Haftung ( Haftungsbefreiung durch Einlagenleistung gem. § 171 Abs. 1 HS 2 HGB)
- Wird die Einlage später oder teilweise zurückgezahlt, gilt insoweit als nicht geleistete ; der Kommanditist haftet also erneut den Gläubigern persönlich in Höhe der erneut ausstehenden Einlage (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB)
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Vor der Eintragung ins Handelsregister
- Unbeschränkte Kommanditistenhaftung, wenn
- Die KG vor Eintragung ins Handelsregister die Geschäfte beginnt
- Der Kommanditist damit einverstanden ist und
- Dem in Frage kommenden Gläubiger die Eigenschaft des Gesellschafters als Kommanditist nicht bekannt war (§ 176 Abs. 1 S1 HGB)
- Unbeschränkte Kommanditistenhaftung, wenn
Welche Besonderheiten bestehen bei dem Eintritt eines neuen Kommanditisten?
- Gem. § 173 Abs. 1 HGB haften neu eintretende Kommanditisten für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt entstanden sind
- Die Haftung ist der Höhe nach auf die Einlage des Kommanditisten beschränkt ( vgl. §171 Abs. 1 HGB)
Was ist bei dem Ausscheiden eines Komplementärs und Kommanditisten in einer KG zu beachten?
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Ausscheiden eines Komplementärs
- da das Gesetz eine KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter nicht kennt, ist die Gesellschaft mit Ausscheiden des letzten Komplementärs aufgelöst
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Ausscheiden eines Kommanditisten
- führen die persönlich haftenden Gesellschafter die Gesellschaft ohne Kommanditisten fort, wird sie zur oHG
- beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft gem. § 177 HGB kraft Gesetzes mit den Erben fortgesetzt gem. § 177 HGB
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Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten
- Rückgewähr der geleisteten Einlagen
- Haftung für alle bis zum Ausscheiden begründetete Altverbindlichkeiten nach § 171 Abs 1 HS 1. HGB
- Enthaftung nach § 160 HGB
Wie kommt die Auflösung und Beendigung einer KG zu Stande?
- Kaum Besonderheiten zur Auflösung zur OHG
- Besonderheit: Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der letzte Komplementär ausscheidet
- Folgender Prozess:
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Auflösung
- Ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung die Gesellschaft auflösen zu wollen
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Auseinandersetzung
- Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt Liquidator -> Liquidationsverfahren gerelegt in § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 145 ff. HGB
- Gesellschaft darf weiterhin auf all die Geschäfte eingehen die zur Beendiung notwendig sind
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Beendigung
- Vollbeendigung, wenn alle Vermögengsgegenstände verteilt sind
Wie haftet der Komplementär einer KG?
- der Komplementär haftet unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB)
- die Haftung ist unmittelbar und unbeschränkt