7. Konzern Flashcards
Was ist das Ziel des Konzernrechts?
Einschränkung der Konzerngefahr die für fremdbestimmte Unternehmen besteht (durch Einflussnahme).
- z.B. Zwang der Gesellschaft an für sie ungünstigen Konzern Verrechnungsbedingungen teilzunehmen
- Teilnahme an ungesicherten cashpool Systemen (Vergabe ungesicherter Darlehen)
Lösung von Interessenkonflikten
Und was ist der Oberbegriff eines Konzerns?
Verbundene Unternehmen („Unternehmensgruppe“)
- mit einheitlicher Leitung („Konzern“ im engeren Sinne)
- ohne einheitliche Leitung (sonstige verbundene Unternehmen)
- Mehrheitsbeteiligung (§ 16 AktG)
- Abhängigkeitsverhältnis (§ 17 AktG)
- wechselseitige Beteiligung (§ 19 AktG)
- schuldrechtliche Unternehmensverträge (§ 292 AktG)
- Konzernrecht somit unscharf
- Genauer: „Recht der verbundenen Unternehmen“
Wodurch kann Abhängigkeit entstehen?
Mehrheitsbeteiligung § 16 AktG
-
Mehrheit der Anteile/Stimmrecht am rechtlich selbstständigen Unternehmen
- Anteile/Anlage (offensichtlich)
- Stimmrecht durch Vereinbarung (nicht offensichtlich)
- Tatbestandsfunktion
- Bei Mehrheit – Abhängigkeitsvermutung - Konzernvermutung
Abhängigkeit § 17 AktG
- beherrschender gesellschaftlicher Einfluss eines anderen Unternehmens
- Allein die Möglichkeit Einfluss auszuüben - Konzern Vermutung
- Ist widerleglich
- Bsp.: Anteile 30%, Präsenz auf Hauptversammlung 50%
- Einflussnahme durch faktische Merheit
Wie ist Abhängigkeit definiert?
- liegt vor bei beherrschendem gesellschaftsrechtlichem Einfluss eines anderen Unternehmen
- Bloß die Möglichkeit der Herrschaftsausübung genügt
- Abhängigkeitsvermutung bei einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen
Welche Arten von Konzern gibt es?
Konzern §18 AktG
- Beherrschungsvertrag der zur Erfüllung von Weisungen verpflichtet
- muss tatsächlich ausgeübt und nicht nur angenommen werden
Unterordnungskonzern §18 Abs. 1 AktG
- Das Herrschende (Mutter) Unternehmen übt Leitungsmacht über mindestens ein Abhängiges (Tochter) Unternehmen
- Einflußnahme mittelbar (Abhängigkeit) und unmittelbar (Mehrheit)
- Regelfall: herrschendes Unternehmen hat die Mehrheit der Anteile.
Gleichordnungskonzern §18 Abs. 2 AktG
- alle Konzernunternehmen verfügen über gleichrangige Stellung
- Einheitliche Ordnung/Leitung
- keine Abhängigkeit/kein Beherrschungsvertrag
Eingliederung §319 AktG
- Intensivste Form: rechtlich selbstständig fungiert jedoch als Betriebsabteilung (Wirtschaftlich)
- Mehrheitsbeteiligungen vor mindestens 95%
- unbeschränktes Weisungsrecht
Faktischer Konzern §311 AktG
- Leitungsmacht Kraft Mehrheitsbeteiligung/Abhängigkeitsverhältnis
- herrschendes Unternehmen ist nicht weisungsbefugt
Wechselseitige Beteiligung § 19 AktG
Was ist ein vertragskonzern? (!!)
- Herrschendes Unternehmen schließen einen Vertrag, der die Abhängigkeit regelt (Unternehmensvertrag)
- Üblicher Weise Durch Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag
- Ermächtigung Leitung zu tragen und Weisungen zu geben
- Schadensersatzanspruch bei Schaden durch Weisungen
Welche Art von Unternehmensverträgen gibt es? (!!!)
Arten von Unternehmensverträgen §291-292 AktG
-
Beherrschungsvertrag
- Leitung ist anderen unterstellt
- Eintrag ins Handelsregister
-
Gewinnabführungsvertrag
- Operativer Gewinn landet bei Verantwortungsträger
- Gewinn-/ Verlustübernahme
- Geschäftsführungsvertrag
-
Betriebs Pacht und Betriebs überlassungsvertrag
- Betrieb wird an ein anderes Unternehmen überlassen
- Gewinngemeinschaftsvertrag
- Teilgewinnabführungsvertrag
Was ist ein verdeckter beherrschungsvertrag?
- Vertrag der zur Abhängigkeit führt aber nicht expliziter Beherrschungsvertrag ist
- Zustimmung der Hauptversammlung fehlt
- nicht eingetragen
- Vermeidung der Verlustübernahme
Was besagt die Niederlassungsfreiheit?
Das Recht von Bürgern der Europäischen Union,
- auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
- zur selbstständigen Ausübung gewerblicher oder freiberuflicher
- Erwerbstätigkeiten
Warum macht das EWIV keinen Sinn?
- Persönliche Haftung
- Nicht Gewerblichkeit
- Ich darf keine Anteile an Gesellschaften halten
- Wird Kaum Genutzt/Kaum Bekannt im Rechtsverkehr