7. Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Flashcards
Wann ist ein Eingriff in die Grundrechte zulässig?
Wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen.
Welche Funktion hat die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage?
5 Punkte
- Rechtsgleichheit bei Grundrechtseingriffen
- Rechtssicherheit
- Grenzen zulässiger Staatstätigkeit verbindlich und transparent festgelegt
- Demokratische Legitimation der Einschränkung
- Grundrechtseingriffe sollen auf gesetzlich Grundlage zurückführbar sein
Wann und durch welches Mittel darf auf eine gesetzliche Grundlage verzichtet werden?
Durch die Polzeiliche Generalklausel darf in Notsituationen auf eine gesetzliche Grundlage verzichtet werden.
Welche Voraussetzungen setzt ein schwerer Eingriff an das die Normstufe und -dichte?
Schwere Eingriffe müssen in einem formellen Gesetz geregelt sein, das zudem in den wesentlichen Punkten klar und unzweideutig formuliert ist.
Was sind die Delegationsgrundsätze?
- Delegation ist durch kantonales Recht nicht ausgeschlossen.
- Delegation in einem formellen Gesetz enthalten.
- Delegation bezieht sich auf eine bestimmte Materie
und bei schweren Eingriffen
4. Das formelle Gesetz selbst regelt die Grundzüge der Regelung (Inhalt, Zweck und Ausmass), soweit sie einen schweren Grundrechtseingriff darstellt.
Welche Funktion hat die Normdichte?
Durch die Bestimmtheit werden alle Personen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt. Sie können ausserdem das mögliche Handeln des Staates voraussehen.
Die gesetzliche Grundlage definiert das zulässige Handeln des Staates bzw. dessen Schranken (Willkürschutz, Rechtssicherheit)
In welchen Fällen kommt die polizeiliche Generalklausel zum tragen?
Wenn eine unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr besteht.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die polizeiliche Generalklausel angewendet wird?
- Fundamentales Rechtsgut: Ein Rechtsgut, das entweder für eine Privatperson (Leib und Leben) oder für den Staat (innere und äussere Sicherheit) von existenzieller Bedeutung ist.
- Schwere Gefahr: Die Gefahr für das fundamentale Rechtsgut ist schwerwiegend; es droht eine erhebliche Beeinträchtigung.
- Zeitliche Dringlichkeit: Die Konkrete Gefahrensituation erlaubt kein Zuwarten; unverzügliches Handeln ist geboten.
- Subsidiarität: Für die Gefahrenabwehr existieren keine geeignete gesetzlichen Massnahmen und solche lassen sich auch nicht rechtzeitig im Gesetzgebungsprozess schaffen.
- Zuständigkeit: Die handelnde staatliche Behörde agiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
- Verhältnismässigkeit: In der ex-ante-Optik (im Entscheidungszeitpunkt der Behörden) wird klar, dass der Eingriff verhältnismässig war.
Welche öffentlichen Interessen gibt es?
- Öffentliche Ordnung
- Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Gesundheit
- Öffentliche Ruhe
- Öffentliche Sittlichkeit
- Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
Wann bildet der Schutz von Grundrechten dritter ein legitimes Eingriffsinteresse?
Grundrechte Dritter stellen erst dann ein legitimes Eingriffsinteresse dar, wenn der Eingriff dem Schutz konkret gefährdeter Grundrechtspositionen dient. Eine abstrakte Gefährdung reicht nicht.