§ 6 InvStG Flashcards
Was regelt § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 InvStG ( Investment AG)
§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 InvStG enthält eine Sondervorschrift für inländische Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft. Sie erweitert die Körperschaftsteuerpflicht (nur) für inländische Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft auf Einkünfte aus der Eigenverwaltung („interne Kapitalverwaltungsgesellschaft“) in Form von Verwaltungsvergütungen (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und Einkünfte aus der Nutzung des Investmentbetriebsvermögens (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Ziel der Vorschrift ist, Einkünfte einer selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen der Besteuerung zuzuführen. Hierdurch soll eine identische steuerliche Behandlung mit einer externen Kapitalverwaltung herbeigeführt werden. Beauftragt eine Investmentaktiengesellschaft eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Vermögensverwaltung, unterliegen die betreffenden Einkünfte der Körperschaft- und Gewerbesteuer („externe Kapitalverwaltungsgesellschaft“). Wird die Verwaltungsvergütung oder das Investmentbetriebsvermögen einem Teilgesellschaftsvermögen zugeordnet, unterliegt dieses als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Die Regelung hat nur geringe praktische Bedeutung. Der Gesetzgeber misst ihr selbst größtenteils klarstellende Funktion zu, da regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, die bereits unter § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen.