§ 37 InvStG Flashcards
37.1
Anwendung der Grundsätze für Überschusseinkünfte
§ 37 Absatz 1 Satz 1 InvStG sieht für die Einkünfteermittlung grundsätzlich eine sinngemäße Anwendung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG (Überschusseinkünfte; Einnahmen abzüglich Werbungskosten) und des § 23 Absatz 3 EStG (Veräußerungsgewinnermittlung) vor. Dass bei den Anlegern die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds i. d. R. zum Betriebsvermögen gehören, führt nicht zur Anwendung der Regeln über die steuerliche Gewinnermittlung auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds. Spezial-Investmentfonds dürfen Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren weiterhin nach der Durchschnittsmethode ermitteln.
37.2
Im Gegensatz zu § 3 Absatz 1 InvStG 2004 wird auf die Ermittlung der „Einkünfte“ und nicht auf die Ermittlung der „Erträge“ abgestellt. Hierdurch wird gegenüber der Formulierung in § 3 Absatz 1 InvStG 2004 herausgestellt, dass auf der Fondsebene zunächst die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds zu ermitteln sind, d. h. von den Einnahmen des Spezial-Investmentfonds sind dessen Werbungskosten abzuziehen.
37.3
Für den Anleger stellen die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds – je nach deren Verwendung durch den Spezial-Investmentfonds – ausgeschüttete Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge oder steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge dar. Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge als Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 Absatz 1 InvStG sind aus Sicht des Anlegers Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG, von denen die auf Anlegerebene tatsächlich angefallenen Werbungskosten abzuziehen sind.
37.4
Sofern es zu einer Besteuerung auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds kommt, richtet sich die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte des Spezial-Investmentfonds nicht nach den §§ 37 ff. EStG, sondern nach § 6 Absatz 7 i. V. m. § 29 Absatz 1 InvStG. Die Regelungen zur Ermittlung der Einkünfte nach §§ 37 ff. InvStG sind nur für die Anlegerbesteuerung anzuwenden (siehe Rz. 29.2).
37.5
Gliederung der Einkünfte
In § 37 Absatz 1 Satz 1 InvStG wird festgelegt, dass die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger zu gliedern sind. Die Ermittlung der Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds erfolgt zwar grundsätzlich einheitlich für alle Anleger des Spezial-Investmentfonds, jedoch muss der Spezial-Investmentfonds Unterschiede bei den steuerlichen Folgen einzelner Ertragsarten auf der Anlegerebene beachten.
37.6
Gliederung der Einkünfte
Unterschiedliche steuerliche Folgen können sich insbesondere hinsichtlich
- der Steuerpflicht (z. B. führen im Fall der Thesaurierung nicht alle Einkünfte des Spezial-Investmentfonds beim Anleger zu ausschüttungsgleichen Erträgen),
- des Umfangs der Steuerpflicht / der Anwendbarkeit einer Steuerbefreiungsvorschrift (z. B. werden ausländische Dividenden bei Personenunternehmern zu 40 % steuerfrei gestellt),
- der Regelungen zum Steuerabzug (z. B. entfaltet der Steuerabzug in den Fällen des § 33 Absatz 3 InvStG keine abgeltende Wirkung) und
- der Anrechenbarkeit ausländischer Steuern
ergeben.
37.7
Gliederung der Einkünfte
Diese Unterschiede auf der Anlegerebene hat der Spezial-Investmentfonds dadurch zu berücksichtigen, dass er nur solche Ertragsarten zusammenfasst, bei denen sich keine unter-schiedlichen steuerlichen Auswirkungen auf der Anlegerebene ergeben. Nicht zulässig ist es, wenn der Spezial-Investmentfonds die Erträge ohne Quellensteuerbelastung, mit tatsächlicher Quellensteuerbelastung und mit fiktiver Quellensteuerbelastung zusammenfasst, da die gesonderte Betrachtung für die Höchstbetragsberechnung der ausländischen Quellensteuer erforderlich ist.
37.8
Gliederung der Einkünfte
§ 37 Absatz 1 Satz 2 InvStG stellt klar, dass bei einer Gliederung insbesondere folgende Einkünfte und Besteuerungsgrundlagen gesondert auszuweisen sind:
- steuerbefreite Beteiligungseinkünfte und inländische Immobilienerträge (§ 42 InvStG),
- steuerbefreite Einkünfte aufgrund von DBA, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung (§ 43 InvStG),
- Zinsschranke (§ 46 InvStG),
- Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer (§ 47 InvStG) einschließlich der Untergliederung in nicht quellensteuerbelastete, mit anrechenbarer tatsächlicher Quellensteuer belastete und fiktiv quellensteuerbelastete Erträge (Rz. 40.38).
37.9
Gliederung der Einkünfte
Nach § 37 InvStG ergeben sich für die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds damit die in der Anlage 1 dargestellten Ertragskategorien.
37.10
Gliederung der Einkünfte
Für Geschäftsjahre eines Spezial-Investmentfonds, die vor dem 1. Oktober 2022 enden, wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn für die Verlustverrechnung nach § 41 InvStG sowie für die Anrechnung und den Abzug von ausländischen Steuern nach § 47 InvStG eine von diesem Schreiben abweichende, aber in sich folgerichtig umgesetzte und nicht willkürliche Zusammenfassung von Erträgen ohne Quellensteuerbelastung, mit tatsächlicher Quellensteuerbelastung und mit fiktiver Quellensteuerbelastung einer Ertragskategorie vorgenommen wird. Die Zusammenfassung hat für die Verlustverrechnung nach § 41 InvStG und die Anrechnung bzw. den Abzug von ausländischen Steuern nach § 47 InvStG einheitlich zu erfolgen. Unzulässig ist insbesondere eine Zusammenfassung, bei der für die Ermittlung der ausgeschütteten Erträge i. S. d. § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 35 Absatz 1 InvStG oder der ausschüttungsgleichen Erträge i. S. d. § 34 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 36 Absatz 1 und 5 InvStG die Erträge ohne Quellensteuerbelastung, mit tatsächlicher Quellensteuerbelastung und mit fiktiver Quellensteuerbelastung einer Ertragskategorie zusammengefasst werden und die hierbei nach § 41 Absatz 1 InvStG bereits ausgeglichenen negativen Erträge nochmals als nicht ausgeglichene negative Erträge nach § 41 Absatz 2 InvStG vorgetragen werden.
37.11
Gliederung der Einkünfte
Eine abweichende Zusammenfassung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn diese einheitlich für alle von der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Spezial-Investmentfonds angewendet wird. Eine einmal gewählte abweichende Zusammenfassung ist bis zu einem Wechsel zu der diesem Schreiben entsprechenden Zusammenfassung (vgl. Rz. 37.5 ff.) unverändert beizubehalten. Wenn eine abweichende Zusammenfassung vorgenommen wird, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft dies der zuständigen Finanzbehörde schriftlich mitzuteilen und die gewählte Zusammenfassung zu erläutern. Der Wechsel zu der diesem Schreiben entsprechenden Zusammenfassung (vgl. Rz. 37.5 ff.) ist der zuständigen Finanzbehörde ebenfalls mitzuteilen.“