§ 31 InvStG Flashcards
- 1
a. Einkommensteuerliche Regelungen für den Steuerabzug (§ 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
Im Falle einer ausgeübten Transparenzoption gelten die Anleger als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und der sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug sowie als Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 InvStG). Die einkommensteuerlichen Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug nach den §§ 43 ff. EStG sind so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug unmittelbar selbst zugeflossen wären. Damit gelten für den Steuerabzug insbesondere folgende Normen:
− § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EStG,
− § 43 Absatz 1 Satz 3 EStG (voller Steuerabzug ungeachtet § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b KStG),
− § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (Steuersatz 25 %) sowie
− § 44a und § 44b EStG (anlegerindividuelle Abstandnahme vom Steuerabzug und Erstattung).
31.2
Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers vorzunehmen. Handelt es sich beispielsweise um Anleger, die eine sog. Dauerüberzahlerbescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG vorlegen, ist entsprechend vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG (Rz. 31.11) zu machen. Das heißt, es ist nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sämtliche Anleger des Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind.
Die Steuerbescheinigung verbleibt beim Spezial-Investmentfonds. Der Spezial-Investmentfonds hat allen Anlegern jeweils eine Kopie der Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Alternativ darf der Entrichtungspflichtige auch direkt Kopien der Steuerbescheinigung an die Anleger übermitteln. Schwärzungen hinsichtlich der jeweils anderen Anleger sind unzulässig. Die Kopien sind in der Veranlagung grundsätzlich auch ohne eine zusätzliche Bestätigung des Spezial-Investmentfonds hinsichtlich der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original anzuerkennen.
31.3
Für jede inländische Beteiligungseinnahme ist eine Einzelsteuerbescheinigung zu erstellen. Auszahlende Stellen haben das entsprechende Muster zu verwenden. Schuldner der Kapitalerträge (z. B. eine GmbH, die an einen Spezial-Investmentfonds Gewinnausschüttungen vornimmt) haben das entsprechende Muster zu verwenden.
Wenn an dem Spezial-Investmentfonds im Falle der Ausübung der Transparenzoption ausschließlich steuerbefreite Anleger beteiligt sind und vom Steuerabzug Abstand genommen wird, entfällt das Ausstellen einer Steuerbescheinigung.
31.4
Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus und ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, der seinerseits die Transparenzoption nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 InvStG ausübt, so gelten den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds die inländischen Beteiligungs-einnahmen (§ 6 Absatz 3 InvStG) oder die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug (§ 6 Absatz 5 InvStG) als unmittelbar selbst zugeflossen. Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers des Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmen. Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Ziel-Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu machen. Das heißt, es ist nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind.
31.5
Die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug oder für eine Erstattung hat der Anleger gegenüber dem Spezial-Investmentfonds und dieser in der Kette wiederum gegen-über dem Entrichtungspflichtigen zu belegen. Dies gilt grundsätzlich auch für ausländische Spezial-Investmentfonds.
31.6
Die Entrichtungspflichtigen haben ihre Verpflichtung zum Steuerabzug nach Maßgabe der Mitteilungen der Spezial-Investmentfonds (bzw. deren Kapitalverwaltungsgesellschaften) vorzunehmen. Diese Mitteilungen müssen neben den Informationen zum Steuerstatus der Anleger (z. B. Steuerausländer, Bescheinigungen nach § 44a EStG) insbesondere auch Angaben zu den Beteiligungsquoten zum Zurechnungszeitpunkt [bis 31. Dezember 2019: zum Zeitpunkt des Zuflusses] enthalten.
31.7
Wenn der Entrichtungspflichtige ein Depot für ein anderes Kreditinstitut führt, das andere Kreditinstitut dieses Depot als Treuhänder für seine Kunden (wirtschaftlicher Eigentümer; im Geldwäschegesetz als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet) unterhält (Fremddepot, „Depot B“) und es sich um ein Depot für eine Vielzahl von wirtschaftlichen Eigentümern handelt (Sammeldepot), ist es zusätzlich erforderlich, dass der auf den Spezial-Investmentfonds entfallende Umfang des Wertpapierbestandes geklärt wird. Hierzu hat das andere Kreditinstitut gegenüber dem Entrichtungspflichtigen schriftlich oder mittels elektronischer Dokumente glaubhaft zu versichern, in welchem Umfang die Depotbestände im Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge auf den Spezial-Investmentfonds entfallen. Die schriftliche Versicherung des anderen Kreditinstituts hat folgende Angaben zu enthalten:
– Bezeichnung und Anschrift des anderen Kreditinstituts, für das das Depot geführt wird,
– Bezeichnung und Anschrift des Spezial-Investmentfonds,
– Bezeichnung und Anzahl der Kapitalbeteiligungen (sofern vorhanden mit nationaler oder internationaler Wertpapierkennnummer (ISIN ), sowie
– Name und Funktion der Person, die für das andere Kreditinstitut die Versicherung abgibt.
31.8
Der Spezial-Investmentfonds hat auch in den Fällen eines Fremddepots bzw. Depots B die Transparenzoption grundsätzlich unmittelbar gegenüber dem Entrichtungspflichtigen auszuüben und die zum Steuerabzug erforderlichen Informationen (Rz. 31.6) unmittelbar dem Entrichtungspflichtigen mitzuteilen. Sofern der Entrichtungspflichtige eine mittelbare Übermittlung dieser Erklärungen über ein anderes Kreditinstitut zulässt, haftet der Entrichtungspflichtige nach § 32 Absatz 1 InvStG für Übermittlungsfehler des anderen Kreditinstituts.
31.9
Sofern der auf den Spezial-Investmentfonds entfallende Umfang des Wertpapierbestandes nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligungsquoten der Anleger nicht zweifelsfrei ermittelt werden können. Sofern der steuerliche Status eines Anlegers nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, ist für diesen Anleger eine Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschlossen.
31.10
In den Fällen, in denen der Entrichtungspflichtige nicht vom Steuerabzug Abstand genommen hat, ist auf Antrag des Anlegers ein Erstattungsverfahren nach § 37 Absatz 2 AO durch das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen durchzuführen. Eine der Erstattungsvoraussetzungen ist eine Bescheinigung des Entrichtungspflichtigen, aus der hervorgeht, dass er keine Erstattung der in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen hat und auch keine Erstattung vornehmen wird.
31.11 - b. Zusätzliche Angaben in der Steuerbescheinigung (§ 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
Die Steuerbescheinigung nach § 45a EStG ist in Fällen der Ausübung der Transparenzoption um folgende weitere Angaben zu ergänzen.
1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,
2. Zurechnungszeitpunkt (zur Definition siehe Rz. 31.13 ff.) [bis 31. Dezember 2019: Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei dem Spezial-Investmentfonds],
3. Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge,
4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt [bis 31. Dezember 2019: zum Zeitpunkt des Zuflusses] sowie
5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer.
Diese Angaben sind erforderlich, damit eine eindeutige Zuordnung der Kapitalerträge und der Steuerabzugsbeträge erfolgen kann.
31.12 - c. Änderung der Anlegerzusammensetzung
Der Spezial-Investmentfonds ist verpflichtet, dem Entrichtungspflichtigen bei jeder zu-fließenden inländischen Beteiligungseinnahme die für die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss der Spezial-Investmentfonds Änderungen in der Anlegerzusammensetzung mitteilen. Liegen dem Entrichtungspflichtigen im jeweiligen Zuflusszeitpunkt keine aktuellen Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG (insbesondere keine Angaben zur aktuellen Anlegerzusammensetzung) vor, hat der Entrichtungspflichtige beim Kapitalertragsteuerabzug zunächst nicht den steuerlichen Status der Anleger zu berücksichtigen und keine Steuerbescheinigung zu erteilen. Liegen zu einem späteren Zeitpunkt die aktuellen Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG vor, hat der Entrichtungspflichtige gegebenenfalls den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren und eine Steuerbescheinigung zu erteilen.
Hinsichtlich der Ausstellung der Steuerbescheinigungen wird auf das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) verwiesen.
31.13 - d. Zurechnungszeitpunkt (§ 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG)
Maßgebend für den Anleger ist der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden.
31.14 (§ 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG)
Bei Dividenden und sonstigen Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG ist, gleichlautend zu § 20 Absatz 5 Satz 2 EStG, auf den Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses abzustellen. Somit sind die inländischen Beteiligungseinnahmen demjenigen zuzurechnen, der am Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 AO der Anteile ist.
Beispiel:
Die X-AG hat am 1. März ihre Hauptversammlung, in der eine Ausschüttung von Dividenden beschlossen wird. An der X-AG ist der Spezial-Investmentfonds S beteiligt, der die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG ausgeübt hat. An S sind am 1. März die Anleger A und B mit jeweils 50 Spezial-Investmentanteilen beteiligt. Am 2. März veräußert Anleger B seine gesamten Spezial-Investmentanteile an Anleger C. Am 3. März erwirbt Anleger A 20 weitere Spezial-Investmentanteile, so dass der Gesamtbestand 120 beträgt. Am 4. März wird die Dividende an S ausgezahlt.
Nach § 31 Absatz 1 InvStG sind die Verhältnisse am 1. März maßgebend. D. h. es ist in der Steuerbescheinigung der Zurechnungszeitpunkt 1. März anzugeben, die Gesamtzahl der anzugebenden Spezial-Investmentanteile beträgt 100 und davon entfallen 50 auf A und 50 auf B. Die Veräußerung an C und der Hinzuerwerb weiterer Spezial-Investmentanteile durch A sind irrelevant
31.15 (§ 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in den Buchhaltungssystemen des Spezial-Investmentfonds die Dividenden einschließlich der sonstigen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG und die daraus resultierenden Zurechnungsbeträge erst am Tag nach dem Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses (Ex-Tag) berücksichtigt werden. Maßgebend für die Zurechnung gegenüber den Anlegern sind aber auch in den Fällen der Nichtbeanstandung die Beteiligungsverhältnisse am Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses (im Beispiel oben die Beteiligungsverhältnisse am 1. März).