§ 31 InvStG Flashcards

1
Q
  1. 1

a. Einkommensteuerliche Regelungen für den Steuerabzug (§ 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG)

A

Im Falle einer ausgeübten Transparenzoption gelten die Anleger als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und der sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug sowie als Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 InvStG). Die einkommensteuerlichen Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug nach den §§ 43 ff. EStG sind so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug unmittelbar selbst zugeflossen wären. Damit gelten für den Steuerabzug insbesondere folgende Normen:
− § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EStG,
− § 43 Absatz 1 Satz 3 EStG (voller Steuerabzug ungeachtet § 3 Nummer 40 EStG bzw. § 8b KStG),
− § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (Steuersatz 25 %) sowie
− § 44a und § 44b EStG (anlegerindividuelle Abstandnahme vom Steuerabzug und Erstattung).

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2
Q

31.2

A

Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers vorzunehmen. Handelt es sich beispielsweise um Anleger, die eine sog. Dauerüberzahlerbescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG vorlegen, ist entsprechend vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG (Rz. 31.11) zu machen. Das heißt, es ist nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sämtliche Anleger des Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind.
Die Steuerbescheinigung verbleibt beim Spezial-Investmentfonds. Der Spezial-Investmentfonds hat allen Anlegern jeweils eine Kopie der Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Alternativ darf der Entrichtungspflichtige auch direkt Kopien der Steuerbescheinigung an die Anleger übermitteln. Schwärzungen hinsichtlich der jeweils anderen Anleger sind unzulässig. Die Kopien sind in der Veranlagung grundsätzlich auch ohne eine zusätzliche Bestätigung des Spezial-Investmentfonds hinsichtlich der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original anzuerkennen.

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3
Q

31.3

A

Für jede inländische Beteiligungseinnahme ist eine Einzelsteuerbescheinigung zu erstellen. Auszahlende Stellen haben das entsprechende Muster zu verwenden. Schuldner der Kapitalerträge (z. B. eine GmbH, die an einen Spezial-Investmentfonds Gewinnausschüttungen vornimmt) haben das entsprechende Muster zu verwenden.

Wenn an dem Spezial-Investmentfonds im Falle der Ausübung der Transparenzoption ausschließlich steuerbefreite Anleger beteiligt sind und vom Steuerabzug Abstand genommen wird, entfällt das Ausstellen einer Steuerbescheinigung.

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4
Q

31.4

A

Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus und ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, der seinerseits die Transparenzoption nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 InvStG ausübt, so gelten den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds die inländischen Beteiligungs-einnahmen (§ 6 Absatz 3 InvStG) oder die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug (§ 6 Absatz 5 InvStG) als unmittelbar selbst zugeflossen. Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers des Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmen. Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Ziel-Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu machen. Das heißt, es ist nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind.

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5
Q

31.5

A

Die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug oder für eine Erstattung hat der Anleger gegenüber dem Spezial-Investmentfonds und dieser in der Kette wiederum gegen-über dem Entrichtungspflichtigen zu belegen. Dies gilt grundsätzlich auch für ausländische Spezial-Investmentfonds.

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6
Q

31.6

A

Die Entrichtungspflichtigen haben ihre Verpflichtung zum Steuerabzug nach Maßgabe der Mitteilungen der Spezial-Investmentfonds (bzw. deren Kapitalverwaltungsgesellschaften) vorzunehmen. Diese Mitteilungen müssen neben den Informationen zum Steuerstatus der Anleger (z. B. Steuerausländer, Bescheinigungen nach § 44a EStG) insbesondere auch Angaben zu den Beteiligungsquoten zum Zurechnungszeitpunkt [bis 31. Dezember 2019: zum Zeitpunkt des Zuflusses] enthalten.

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7
Q

31.7

A

Wenn der Entrichtungspflichtige ein Depot für ein anderes Kreditinstitut führt, das andere Kreditinstitut dieses Depot als Treuhänder für seine Kunden (wirtschaftlicher Eigentümer; im Geldwäschegesetz als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet) unterhält (Fremddepot, „Depot B“) und es sich um ein Depot für eine Vielzahl von wirtschaftlichen Eigentümern handelt (Sammeldepot), ist es zusätzlich erforderlich, dass der auf den Spezial-Investmentfonds entfallende Umfang des Wertpapierbestandes geklärt wird. Hierzu hat das andere Kreditinstitut gegenüber dem Entrichtungspflichtigen schriftlich oder mittels elektronischer Dokumente glaubhaft zu versichern, in welchem Umfang die Depotbestände im Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge auf den Spezial-Investmentfonds entfallen. Die schriftliche Versicherung des anderen Kreditinstituts hat folgende Angaben zu enthalten:
– Bezeichnung und Anschrift des anderen Kreditinstituts, für das das Depot geführt wird,
– Bezeichnung und Anschrift des Spezial-Investmentfonds,
– Bezeichnung und Anzahl der Kapitalbeteiligungen (sofern vorhanden mit nationaler oder internationaler Wertpapierkennnummer (ISIN ), sowie
– Name und Funktion der Person, die für das andere Kreditinstitut die Versicherung abgibt.

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8
Q

31.8

A

Der Spezial-Investmentfonds hat auch in den Fällen eines Fremddepots bzw. Depots B die Transparenzoption grundsätzlich unmittelbar gegenüber dem Entrichtungspflichtigen auszuüben und die zum Steuerabzug erforderlichen Informationen (Rz. 31.6) unmittelbar dem Entrichtungspflichtigen mitzuteilen. Sofern der Entrichtungspflichtige eine mittelbare Übermittlung dieser Erklärungen über ein anderes Kreditinstitut zulässt, haftet der Entrichtungspflichtige nach § 32 Absatz 1 InvStG für Übermittlungsfehler des anderen Kreditinstituts.

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9
Q

31.9

A

Sofern der auf den Spezial-Investmentfonds entfallende Umfang des Wertpapierbestandes nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligungsquoten der Anleger nicht zweifelsfrei ermittelt werden können. Sofern der steuerliche Status eines Anlegers nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann, ist für diesen Anleger eine Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschlossen.

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10
Q

31.10

A

In den Fällen, in denen der Entrichtungspflichtige nicht vom Steuerabzug Abstand genommen hat, ist auf Antrag des Anlegers ein Erstattungsverfahren nach § 37 Absatz 2 AO durch das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen durchzuführen. Eine der Erstattungsvoraussetzungen ist eine Bescheinigung des Entrichtungspflichtigen, aus der hervorgeht, dass er keine Erstattung der in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen hat und auch keine Erstattung vornehmen wird.

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11
Q

31.11 - b. Zusätzliche Angaben in der Steuerbescheinigung (§ 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG)

A

Die Steuerbescheinigung nach § 45a EStG ist in Fällen der Ausübung der Transparenzoption um folgende weitere Angaben zu ergänzen.
1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds als Zahlungsempfänger,
2. Zurechnungszeitpunkt (zur Definition siehe Rz. 31.13 ff.) [bis 31. Dezember 2019: Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei dem Spezial-Investmentfonds],
3. Name und Anschrift der am Spezial-Investmentfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapitalerträge,
4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investmentfonds und Anzahl der Anteile der einzelnen Anleger jeweils zum Zurechnungszeitpunkt [bis 31. Dezember 2019: zum Zeitpunkt des Zuflusses] sowie
5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer.
Diese Angaben sind erforderlich, damit eine eindeutige Zuordnung der Kapitalerträge und der Steuerabzugsbeträge erfolgen kann.

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12
Q

31.12 - c. Änderung der Anlegerzusammensetzung

A

Der Spezial-Investmentfonds ist verpflichtet, dem Entrichtungspflichtigen bei jeder zu-fließenden inländischen Beteiligungseinnahme die für die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss der Spezial-Investmentfonds Änderungen in der Anlegerzusammensetzung mitteilen. Liegen dem Entrichtungspflichtigen im jeweiligen Zuflusszeitpunkt keine aktuellen Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG (insbesondere keine Angaben zur aktuellen Anlegerzusammensetzung) vor, hat der Entrichtungspflichtige beim Kapitalertragsteuerabzug zunächst nicht den steuerlichen Status der Anleger zu berücksichtigen und keine Steuerbescheinigung zu erteilen. Liegen zu einem späteren Zeitpunkt die aktuellen Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG vor, hat der Entrichtungspflichtige gegebenenfalls den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren und eine Steuerbescheinigung zu erteilen.
Hinsichtlich der Ausstellung der Steuerbescheinigungen wird auf das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) verwiesen.

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13
Q

31.13 - d. Zurechnungszeitpunkt (§ 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG)

A

Maßgebend für den Anleger ist der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden.

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14
Q

31.14 (§ 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG)

A

Bei Dividenden und sonstigen Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG ist, gleichlautend zu § 20 Absatz 5 Satz 2 EStG, auf den Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses abzustellen. Somit sind die inländischen Beteiligungseinnahmen demjenigen zuzurechnen, der am Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 AO der Anteile ist.

Beispiel:
Die X-AG hat am 1. März ihre Hauptversammlung, in der eine Ausschüttung von Dividenden beschlossen wird. An der X-AG ist der Spezial-Investmentfonds S beteiligt, der die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG ausgeübt hat. An S sind am 1. März die Anleger A und B mit jeweils 50 Spezial-Investmentanteilen beteiligt. Am 2. März veräußert Anleger B seine gesamten Spezial-Investmentanteile an Anleger C. Am 3. März erwirbt Anleger A 20 weitere Spezial-Investmentanteile, so dass der Gesamtbestand 120 beträgt. Am 4. März wird die Dividende an S ausgezahlt.

Nach § 31 Absatz 1 InvStG sind die Verhältnisse am 1. März maßgebend. D. h. es ist in der Steuerbescheinigung der Zurechnungszeitpunkt 1. März anzugeben, die Gesamtzahl der anzugebenden Spezial-Investmentanteile beträgt 100 und davon entfallen 50 auf A und 50 auf B. Die Veräußerung an C und der Hinzuerwerb weiterer Spezial-Investmentanteile durch A sind irrelevant

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15
Q

31.15 (§ 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG)

A

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in den Buchhaltungssystemen des Spezial-Investmentfonds die Dividenden einschließlich der sonstigen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG und die daraus resultierenden Zurechnungsbeträge erst am Tag nach dem Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses (Ex-Tag) berücksichtigt werden. Maßgebend für die Zurechnung gegenüber den Anlegern sind aber auch in den Fällen der Nichtbeanstandung die Beteiligungsverhältnisse am Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses (im Beispiel oben die Beteiligungsverhältnisse am 1. März).

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16
Q

31.16 (§ 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG)

A

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in den Buchhaltungssystemen des Spezial-Investmentfonds die Dividenden einschließlich der sonstigen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG und den daraus resultierenden Zurechnungsbeträgen erst am Tag nach dem Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses (Ex-Tag) berücksichtigt werden und dabei auf die Beteiligungsverhältnisse am Ex-Tag abgestellt wird.

17
Q

31.17 (§ 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG)

A

Bei den sonstigen inländischen Einkünften mit Steuerabzug ist als Zurechnungszeitpunkt auf den Tag des tatsächlichen Zuflusses abzustellen.

18
Q
  1. 18

31. 2. Anlegerbezogene Auszahlung von Steuerabzugsbeträgen (§ 31 Absatz 2 InvStG)

A

Nach § 31 Absatz 2 InvStG ist die nicht erhobene oder erstattete Kapitalertragsteuer nur an diejenigen Anleger auszuzahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder Erstattung vorliegen. Die Beträge dürfen daher nicht in das Vermögen des Spezial-Investmentfonds zurückfließen, weil hierdurch alle Anleger und nicht nur die jeweils begünstigten Anleger von der Befreiung profitieren würden. Die Auszahlung gegenüber den begünstigten Anlegern kann in Geld, aber auch in Form von neuen Anteilen an dem Spezial-Investmentfonds erfolgen.

19
Q

31.19

§ 31 Absatz 2 InvStG

A

Bei Spezial-Investmentfonds mit lediglich einem Anleger wird es nicht beanstandet, wenn der Spezial-Investmentfonds im Einvernehmen mit dem Anleger auf die Auszahlung des Abstandnahme- oder Erstattungsbetrages verzichtet und dieser dem Fondsvermögen zugeführt wird. Bei Spezial-Investmentfonds, an denen ausschließlich Anleger beteiligt sind, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug in gleicher Höhe erfüllt sind, wird es nicht beanstandet, wenn die Abstandnahme- oder Erstattungsbeträge nicht an die Anleger ausgezahlt, sondern im Einvernehmen mit allen Anlegern dem Vermögen des Spezial-Investmentfonds ohne Ausgabe neuer Spezial-Investmentanteile zugeführt werden.

20
Q

31.20

§ 31 Absatz 2 InvStG

A

Die nicht ausgezahlten Abstandnahme- oder Erstattungsbeträge sind durch den Spezial-Investmentfonds als Zurechnungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 3 InvStG zu behandeln (zur steuerbilanziellen Behandlung beim Anleger siehe Rz. 35.11 und 35.13).

21
Q

31.21

Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer (§ 31 Absatz 3 InvStG)

A

§ 31 Absatz 3 InvStG soll in den Fällen der ausgeübten Transparenzoption Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) ausschließen. Für diesen Zweck wird die vollständige Anrechnung der auf Dividenden und sonstige Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG erhobenen Kapitalertragsteuer von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds und des Anlegers zu erfüllen sind. Andernfalls sind nach § 31 Absatz 3 Satz 2 InvStG drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen, es sei denn, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG vorliegt.

22
Q

31.22

A

Nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG n. F. setzt die Anrechnung voraus, dass der Spezial-Investmentfonds die Anforderungen des § 36a Absatz 1 bis 3 EStG, insbesondere an die Mindesthaltedauer der Aktien oder Genussscheine und die Tragung eines Mindestwertänderungsrisikos erfüllt. Zu weiteren Erläuterungen wird auf die Rz. 31.41 und das BMF-Schreiben vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Februar 2018 BStBl I S. 308) verwiesen.

23
Q

31.23 - 31.26

A

§ 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG n. F. enthält – zusätzlich zu den Anforderungen auf Ebene des Spezial-Investmentfonds – die folgenden drei Voraussetzungen, die auf Ebene des Anlegers des Spezial-Investmentfonds erfüllt sein müssen:

  • Mindesthaltedauer Erstens muss der Anleger während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums um den Zurechnungszeitpunkt (zur Definition des Zurechnungszeitpunkts siehe Rz. 31.13 ff.) wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile sein. Das wirtschaftliche Eigentum muss ununterbrochen bestanden haben. Jegliche, auch kurzfristige Unterbrechungen schließen eine volle Anrechnung aus.
  • Wertänderungsrisiko Zweitens muss der Anleger während der Mindesthaltedauer ohne Unterbrechung das volle Wertänderungsrisiko für die Spezial-Investmentanteile getragen haben. Verbleibt das wirtschaftliche Risiko durch andere Rechtsgeschäfte (z. B. Optionen oder Future-Kontrakte) beim früheren Eigentümer oder wird das wirtschaftliche Risiko an Dritte weitergereicht, ist die Anrechnung zu beschränken.
  • Keine Verpflichtung zur Weitergabe der Zurechnungsbeträge Drittens sind die Voraussetzungen für eine vollständige Anrechnung nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Rechtsgeschäften verpflichtet ist, Zurechnungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 3 InvStG (siehe Rz. 35.9) an andere Personen weiter zu reichen. Von einer schädlichen Verpflichtung zur Weitergabe der Zurechnungsbeträge ist auszugehen, wenn der Anleger die Zurechnungsbeträge ganz oder überwiegend (zu mehr als 50 %) direkt in Form von Ausgleichszahlungen oder Leihgebühren weiterreicht. In gleicher Weise ist auch die indirekte Weitergabe erfasst, wenn beispielsweise der Vorteil (z. B. im Rückkaufpreis oder in Derivaten) eingepreist wird.
24
Q

31.27

A

Nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 n.F. InvStG i. V. m. § 36a Absatz 2 EStG ist bei der Berechnung der Mindesthaltedauer von 45 Tagen auf den Tag der Fälligkeit der Kapitalerträge abzustellen. Nach Rz. 4 des BMF-Schreiben vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Februar 2018, BStBl I S. 308) ist es nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige für die Bestimmung des Mindesthaltezeitraums und der Mindesthaltedauer innerhalb des Mindesthaltezeitraums generell auf den Ex-Tag abstellt. Nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG n. F. wird für die Berechnung der Mindesthaltedauer auf den Zurechnungszeitpunkt und damit bei Dividenden auf den Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses abgestellt. Um die Berechnung zu vereinheitlichen und damit zu vereinfachen wird es nicht beanstandet, wenn auch für die Zwecke des § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG n. F. generell auf den Ex-Tag abgestellt wird.

25
Q

31.28

A

Bei Spezial-Investmentfonds, an denen nur ein Anleger beteiligt ist und der Anleger seine Spezial-Investmentanteile nicht auf eine andere Person überträgt und nicht in vollem Umfang zurückgibt, ist im Regelfall von einer Anwendung des § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG n. F. abzusehen, da insoweit eine Umgehung der Dividendenbesteuerung ausgeschlossen erscheint.

26
Q

31.29 - 31.31

A

(3) Anlegereigenschaft in besonderen Fällen
Anleger ist nach § 2 Absatz 10 InvStG i. V. m. § 39 AO derjenige, dem die Spezial-Investmentanteile zuzurechnen sind.

Wenn die Spezial-Investmentanteile von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehalten werden, sind nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO die Spezial-Investmentanteile anteilig den Gesellschaftern der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zuzurechnen, so dass die Gesellschafter als Anleger zu betrachten sind (Bruchteilsbetrachtung). Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Gesellschafter ihren Anteil an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Privat- oder Betriebsvermögen halten (BFH Beschluss vom 25. September 2018, GrS 2/16, BStBl II 2019, 262). Aufgrund der Bruchteilsbetrachtung ist bei jedem Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gesondert zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 InvStG erfüllt sind.

Mitunternehmerschaften gelten grundsätzlich selbst als Anleger (Einheitsbetrachtung, BFH Beschluss vom 25. Februar 1991, GrS 7/89, BStBl II, 691). Soweit ein Zusammenhang zwischen dem Halten des Spezial-Investmentanteils durch die Mitunternehmerschaft, dem Halten von Aktien oder Genussscheinen durch den Spezial-Investmentfonds und Aktien- oder Genussscheine-Absicherungsgeschäften auf Ebene der einzelnen Mitunternehmer besteht, sind diese Geschäfte im Sonderbetriebsvermögen des betroffenen Mitunternehmers zu erfassen und bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 InvStG erfüllt sind, zu berücksichtigen.

27
Q

31.32

A

Fehlen die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG, dann sind nach § 31 Absatz 3 Satz 2 InvStG n. F. drei Fünftel der Kapitalertragsteuer (dies entspricht 15 Prozent der Kapitalerträge) nicht anrechenbar. Dagegen bleiben zwei Fünftel des Steuerabzugs (entspricht 10 Prozent der Kapitalerträge) weiterhin anrechenbar.

28
Q

31.33 - 31.35

A

cc. Ausnahmetatbestände nach § 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG n. F.
§ 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG n. F. regelt Ausnahmen, in denen ein Anleger die volle Anrechnung geltend machen kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG n. F. vorliegen müssen.
Nach § 31 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 InvStG n. F. kann der Anleger eine uneingeschränkte Anrechnung geltend machen, wenn die Gesamtsumme der Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG nicht mehr als 20.000 € jährlich beträgt. Bei einer Beteiligung des Anlegers an mehreren Spezial-Investmentfonds ist die Grenze von 20.000 € nicht gesondert auf jede Beteiligung an einem Spezial-Investmentfonds anzuwenden. Vielmehr bezieht sich die Grenze grundsätzlich auf die gesamten Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG aus allen Quellen der Direktanlage und allen Quellen der Fondsanlage. Nur solche Kapitalerträge, die unter die Ausnahmeregelung des § 31 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 InvStG n. F. fallen, sind bei der 20.000 € Grenze nicht zu berücksichtigen.
Nach § 31 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 InvStG kann der Anleger eine uneingeschränkte Anrechnung geltend machen, wenn sowohl der Spezial-Investmentfonds als auch der Anleger eine langfristige Anlage vornehmen, weil bei einer Langfristanlage keine Steuerumgehungen zu erwarten sind. Als zeitliche Grenze sieht die Norm vor, dass der Spezial-Investmentfonds bereits seit einem Jahr vor dem Zurechnungszeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer der Einkunftsquelle ist. Zusätzlich muss auch der Anleger zum Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile sein. Das wirtschaftliche Eigentum muss jeweils ununterbrochen vorgelegen haben. Bei zwischen-zeitlichen Veräußerungen und Rückerwerben oder bei Übertragungen im Rahmen von Wertpapierdarlehensgeschäften beginnt die Jahresfrist neu zu laufen.

29
Q

31.36 - 31.37

A

Nahe stehende Person i. S. d. § 31 Absatz 3 Satz 4 InvStG
Nach § 31 Absatz 3 Satz 4 InvStG gelten sämtliche Anleger eines Spezial-Investmentfonds unabhängig von ihrem Beteiligungsumfang als nahe stehende Person. Umgekehrt gilt auch der Spezial-Investmentfonds gegenüber den Anlegern als nahe stehende Person. Die Eigenschaft als nahe stehende Person ist relevant für die Frage, ob ein hinreichendes Wertänderungsrisikos nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG i. V. m. § 36a Absatz 3 EStG oder nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG getragen wurde. Nur wenn ein hinreichendes Wertänderungsrisiko getragen wurde, darf die auf inländische Dividenden und sonstige Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet werden. Bei der Prüfung, ob das Mindestwertänderungsrisiko getragen wurde, sind auch die Kurssicherungsgeschäfte von nahe stehenden Personen einzubeziehen.
Bei den nachfolgenden Personen ist grundsätzlich nicht von einer Interessensidentität und damit im Regelfall nicht von einer nahe stehenden Person auszugehen:
- Pensionsverpflichtetes Unternehmen und Pensionstreuhandeinrichtung (Contruatural Trust Arrangements = CTA),
- Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer und
- Versicherungsunternehmen und Publikums-Investmentfonds, soweit das Versicherungsunternehmen die Anteile an dem Publikums-Investmentfonds im Sicherungsvermögen aufgrund von fondsgebundenen Versicherungsverträgen hält.

30
Q

31.38

Anzeige-, Anmelde- und Zahlungspflicht (§ 31 Absatz 3 Satz 5 InvStG)

A

§ 31 Absatz 3 Satz 5 InvStG enthält eine Anzeige-, Anmelde- und (Nach-)Zahlungspflicht für Anleger, bei denen aufgrund einer Steuerbefreiung oder aus sonstigen Gründen kein Steuerabzug vorgenommen wurde oder bei denen ein Steuerabzug erstattet wurde, wenn die Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG nicht erfüllt sind. Bei fehlenden Anrechnungsvoraussetzungen müssen die Anleger einen Geldbetrag in Höhe von 15 % der Kapitalerträge an ihr zuständiges Finanzamt abführen. Für diesen Zweck haben die Anleger eine Steueranmeldung abzugeben, die einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Als amtlicher Vordruck ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu verwenden.

31
Q

31.39 - 31.40

Frist für die Anzeige-, Anmelde- und Zahlungspflicht (§ 31 Absatz 3 Satz 6 InvStG)

A

31 Absatz 3 Satz 6 InvStG regelt die Frist für die Anzeige, Anmeldung und Zahlung der Steuerbeträge. Danach müssen alle drei Verfahrensschritte bei bilanzierenden Steuer-pflichtigen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum zehnten des Folgemonats erfolgen. Es wird nicht beanstandet, wenn bilanzierende Anleger für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2021 enden, Investmentfonds für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Juli 2021 enden, und andere Anleger für das Kalenderjahr 2020 die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 5 InvStG erst bis zum 10. Juli 2021 vornehmen.
Investmentfonds sind angeführt, da diese auch Anleger eines Spezial-Investmentfonds sein können und gegebenenfalls nach §§ 8 oder 10 InvStG steuerbefreit sind. Die Zahlungspflicht des Investmentfonds nach § 31 Absatz 3 Satz 6 InvStG ist als lex specialis vorrangig vor den Haftungstatbeständen des § 14 InvStG.

32
Q

31.41

Ausschluss der Anrechnung (§ 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG a. F.)

A

Nach § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG a. F. ist die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Ebene des Anlegers ausgeschlossen, wenn der Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG nicht erfüllt. Einzelfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG regelt das BMF-Schreiben vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Februar 2018 (BStBl I S. 308).

33
Q

31.42

Abstandnahme vom Steuerabzug oder Erstattung (§ 31 Absatz 3 Satz 2 InvStG a. F.)

A

Erfüllt der Spezial-Investmentfonds nicht die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG und wurde aufgrund des Steuerstatus des Anlegers vom Steuerabzug Abstand genommen oder der Steuerabzug erstattet, muss der Anleger dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen oder erstatteten Steuerabzugs leisten. Die Regelungen für die Anzeige- und Zahlungsverpflichtungen zu § 36a Absatz 4 EStG und dem BMF-Schreiben vom 3. April 2017 (BStBl I S. 726), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 20. Februar 2018 (BStBl I S. 308), sind entsprechend anzuwenden. Für die Anzeigepflicht hat der Anleger zusätzlich zu den in Rz. 114 des BMF-Schreibens vom 20. Februar 2018 (BStBl I S. 308) genannten Angaben die Bezeichnung des Spezial-Investmentfonds, dessen Adresse und Steuernummer anzugeben. Rz. 116 des BMF-Schreibens vom 3. April 2017, BStBl I S. 726, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anleger die Anzeige bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben hat.

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31.43

Ausnahmetatbestände nach § 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG a. F.

A

Nach § 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG a. F. bleiben die Regelungen des § 36a Absatz 5 und 7 EStG unberührt. Nach § 36a Absatz 5 EStG ist die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nicht beschränkt, wenn der Schwellenwert von 20.000 € nicht überschritten wird oder die Mindesthaltefrist von einem Jahr erfüllt wird. Im Zusammenhang mit der Anzeige- und Zahlungsverpflichtung nach § 31 Absatz 3 Satz 2 InvStG a. F. ist dabei die Prüfung des Schwellenwerts nach § 36a Absatz 5 Nummer 1 EStG i. H. v. 20.000 € auf der Ebene des Anlegers vorzunehmen. Die Mindesthaltefrist nach § 36a Absatz 5 Nummer 2 EStG muss dagegen sowohl beim Spezial-Investmentfonds als auch beim Anleger erfüllt sein.

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31.44

A

Weiterhin ergibt sich durch den Verweis auf § 36a Absatz 7 EStG, dass § 42 AO auch dann anwendbar bleibt, wenn ein Steuerpflichtiger die Anforderungen für eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bzw. eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder eine Erstattung des Steuerabzugs nach § 36a Absatz 1 bis 5 EStG erfüllt.“