§ 44 InvStG Flashcards
44.1
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
Nach § 44 InvStG sind die zur anteiligen Kürzung von Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten (zusammengefasst im Weiteren als Aufwendungen bezeichnet) nach § 21 InvStG geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden. Die Erläuterungen dieses Schreibens zu § 21 InvStG in Rz. 21.1 ff. sind daher entsprechend anzuwenden.
44.2
Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern ist § 44 InvStG uneingeschränkt auf alle Steuerbefreiungen anzuwenden.
44.3
Aufgrund der Besteuerungssystematik im Körperschaftsteuerrecht, die im Grundsatz keine Ausgabenkürzung vergleichbar dem § 3c Absatz 2 EStG vorsieht, ist § 44 InvStG für Körperschaften einschränkend auszulegen. Daher sind bei Körperschaften keine anteiligen Kürzungen nach § 44 InvStG von Aufwendungen vorzunehmen, soweit die nachfolgenden Steuerbefreiungen anzuwenden sind:
− § 42 Absatz 2 Satz 1 und § 30 Absatz 2 InvStG i. V. m. § 8b KStG für Dividenden aus Schachtelbeteiligungen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 26 Nummer 6 Satz 2 InvStG,
− § 42 Absatz 2 Satz 2 InvStG i. V. m. § 8b KStG für ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus in- oder ausländischen Aktien
− § 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG für bereits auf Ebene des Spezial-Investmentfonds versteuerte inländische Beteiligungseinnahmen,
− § 42 Absatz 5 Satz 2 InvStG für bereits auf Ebene des Spezial-Investmentfonds versteuerte inländische Immobilienerträge,
− § 43 Absatz 2 InvStG für Erträge, auf die § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG entsprechend anzuwenden ist,
− § 49 Absatz 1 InvStG i. V. m. § 8b KStG für Anleger-Aktiengewinne, die bei einer Veräußerung des Spezial-Investmentanteils realisiert werden.
44.4
Dagegen ist bei den nachfolgenden Steuerbefreiungen eine Kürzung der Aufwendungen nach § 44 InvStG vorzunehmen:
– § 43 Absatz 1 InvStG für aufgrund eines DBA von der Besteuerung freizustellende Erträge,
– § 43 Absatz 3 InvStG für Investmenterträge mit Teilfreistellung.
44.5
Die Regelungen zur Kürzung von Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 3 oder 5 KStG bleiben unberührt bzw. bleiben auch in den Fällen anwendbar, in denen keine Kürzung nach § 44 InvStG vorzunehmen ist.
44.6
Nach § 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 1 KStG ist § 44 InvStG nicht bei Organgesellschaften anzuwenden, sondern nach § 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 2 KStG ist die Kürzung von Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten nach § 44 InvStG auf Ebene des Organträgers zu berücksichtigen.
44.7
Wenn der Anleger sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Spezial-Investmenterträge und/oder Spezial-Investmenterträge mit unterschiedlichen Steuerbefreiungen erzielt, sind die Aufwendungen den jeweiligen Erträgen anteilig zuzuordnen. Hierfür ist auf den Anteil des jeweiligen Quellvermögens an dem gesamten Vermögen des Spezial-Investmentfonds abzustellen.
44.8
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anleger anstatt der Aufteilung nach dem Quellvermögen des Spezial-Investmentfonds als Aufteilungsmaßstab auf den jeweiligen Anteil der ganz oder teilweisen steuerbefreiten Erträge an den gesamten ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines Veranlagungszeitraums aus dem Spezial-Investmentfonds abstellt. Der Anleger kann die Vereinfachungsregelung für jeden Spezial-Investmentfonds, an dem er beteiligt ist, gesondert ausüben. Sofern der Anleger in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch macht, ist eine Rückkehr zur Vereinfachungsregelung in den folgenden Veranlagungszeiträumen ausgeschlossen.