§ 36 InvStG Flashcards

1
Q

Ausschüttungsgleiche Erträge - § 36 Abs. 1

A

(1) Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden:
- 1 Kapitalerträge nach § 20 EStG mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge,
- 2 Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
- 3 sonstige Erträge.
Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

§36 Abs. 2

A

(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind
1. Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,
2. Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenommen sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, und
3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

§ 36 Abs. 3

A

(3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1des Einkommensteuergesetzes fallen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

§ 36 Abs. 4

A

(4) Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investmentfonds halten. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vereinnahmt worden sind. Bei einer Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen. Bei Teilausschüttung der in den Absätzen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger abweichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen. Reicht die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjahres beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung den Anlegern
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-Investmentfonds erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

§ 36 Abs. 5

A

(5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflossen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet wurden. Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nicht anzuwenden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

§ 36 Abs. 6

A

(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge als nicht zur Ausschüttung verwendet.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

BMF 29. April 2021 - 36.6 Ausschüttungszeitpunkt

A
  1. 69 Nach § 36 Absatz 6 InvStG gelten die Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres als nicht zur Ausschüttung verwendet, wenn sie nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Vereinnahmung ausgeschüttet werden. Der Beschluss einer Ausschüttung binnen vier Monate nach Geschäftsjahresende alleine ist nicht ausreichend; die Ausschüttung muss auch innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich vorgenommen werden.
  2. 70 Erfolgt eine Ausschüttung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Vereinnahmung, liegen insoweit ausgeschüttete Erträge nach § 35 Absatz 1 InvStG vor.
  3. 71 Wird dagegen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres keine Ausschüt- tung vorgenommen, liegen – vorbehaltlich einer Zuordnung der Erträge zu den Ertragsarten nach § 36 Absatz 1 InvStG – ausschüttungsgleiche Erträge vor. Wird anschließend eine Ausschüttung dieser Erträge vorgenommen, werden sie als bereits besteuerte ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre behandelt.“
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

36.5 - Zuflussfiktion

§ 36 Absatz 5 InvStG

A

a. Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren (§ 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG)

36.57 Nach § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG ist die steuerfreie Thesaurierungsmöglichkeit für die Kapi- talerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG temporär begrenzt. Spätestens mit Ablauf von
15 Geschäftsjahren nach dem Geschäftsjahr des Zuflusses der betreffenden Einnahmen gelten die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten als ausschüttungsgleiche Erträge, sofern sie nicht zwischenzeitlich ausgeschüttet wurden. Zur Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Ausschüttungen ist die FIFO-Methode anzuwenden. Sofern auch Verluste aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten angefallen sind, sind diese zu verrechnen (vgl. Rz. 36.60), so dass nur der Überschuss als ausschüttungsgleicher Ertrag mit Ablauf von 15 Geschäftsjah- ren nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung anzusetzen ist.

  1. 58 Die Regelung betrifft nur steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge, die ab dem 1. Januar 2018 vereinnahmt wurden. Außerordentliche Alterträge i. S. d. § 56 Absatz 8 Satz 2 InvStG bleiben von der Zuflussfiktion des § 36 Absatz 5 InvStG unberührt (siehe auch Rzn. 56.123 ff.).
  2. 59 Veräußert ein Anleger vor Ablauf der 15-jährigen Thesaurierungsfrist Anteile an einem Spe- zial-Investmentfonds, verringert sich der Bestand der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge anteilig.

36.60 § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der für eine Ausschüttung zur Verfügung stehenden steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge. Für die Ermittlung der ausschüttungsfähigen steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sind – wie nach alter Rechts- lage – laufend zu aktualisierende, entsprechend § 37 InvStG nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger gegliederte Bestandskonten (Ertragstöpfe) zu bilden. Positive Einkünfte eines Geschäftsjahres erhöhen diese Bestandskonten, während Verluste bzw. negative Erträge und Ertragsausschüttungen sowie die nach Ablauf der 15-jährigen Thesaurierungsfrist als zuge- flossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge den Bestand mindern. Sofern ein positiver Bestand vorhanden ist und dieser ausgeschüttet wird, liegen ausgeschüttete Erträge i. S. d.
§ 35 Absatz 1 InvStG vor.
b. Keine besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG)
36.61 Nach § 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG ist die besitzzeitanteilige Zurechnung nach § 36 Absatz 4 InvStG bei den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen nicht vorzunehmen. § 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn keine tatsächliche Ausschüttung der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge der Vorjahre stattfindet oder soweit die Anteile nicht vor Ablauf der 15 - jährigen Thesaurierungsfrist veräußert werden (Rz. 36.59), sondern die Erträge nach § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung der Kapitalerträge als ausschüttungsgleiche Erträge gelten. Für diese ausschüttungsgleichen Erträge erfolgt eine Zurechnung nach den Beteiligungsver- hältnissen zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die 15-jährige Thesaurierungsfrist abläuft. Es ist jedoch beabsichtigt, dem Gesetzgeber eine Abschaffung des § 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG vorzuschlagen.

  1. 62 Die 15-jährige Thesaurierungsfrist des § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG ist unabhängig von einem Anlegerwechsel anzuwenden. Insbesondere führen das Ausscheiden eines Anlegers und der Eintritt eines neuen Anlegers nicht zu einem Neubeginn der Frist. Die Verringerung des Bestandes der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Fall der Veräußerung (Rz. 36.59) ist jedoch zu beachten.
  2. 63 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge nach § 36 Absatz 2 InvStG sind bei ihrer Ausschüt- tung vor Ablauf der 15-jährigen Thesaurierungsfrist als ausgeschüttete Erträge i. S. d. § 35 Absatz 1 InvStG zu versteuern. Es gelten die Regeln des § 35 InvStG, insbesondere sind die Erträge gemäß § 35 Absatz 6 und 7 InvStG besitzzeitanteilig zuzurechnen.
    c. Auswirkungen einer Verschmelzung auf die Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäfts- jahren
  3. 64 Im Fall einer Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds gehen die noch nicht ausgeschüt- teten oder aufgrund von Veräußerung gekürzten steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nach § 36 Absatz 2 InvStG des untergehenden Spezial-Investmentfonds anlegerbezogen auf den übernehmenden Spezial-Investmentfonds über. Eine Verschmelzung führt nicht zu einem Neubeginn der 15-jährigen Thesaurierungsfrist.
  4. 65 Bei einem abweichenden Geschäftsjahresende der verschmolzenen Spezial-Investmentfonds sind die zu übernehmenden steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge für die Berechnung der 15-jährigen Thesaurierungsfrist dem jeweiligen Geschäftsjahresende des übernehmenden Spe- zial-Investmentfonds, welches im gleichen Kalenderjahr wie das Geschäftsjahr des unterge- henden Spezial-Investmentfonds endet, zuzuordnen.
  5. 66 Soweit eine Zuordnung zu einem Geschäftsjahresende in dem gleichen Kalenderjahr beim übernehmenden Spezial-Investmentfonds nicht möglich ist (z. B. aufgrund eines späteren Auflagedatums), so sind diese zu übernehmenden steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge für die Berechnung der 15-jährigen Thesaurierungsfrist weiterhin dem Kalenderjahr der Entstehung, jedoch zum Zeitpunkt des Geschäftsjahresendes des übernehmenden Spezial- Investmentfonds zuzuordnen.
  6. 67 Hat der untergehende Spezial-Investmentfonds z.B. aufgrund von Rumpfgeschäftsjahren mehrere Geschäftsjahresenden in einem Kalenderjahr, so sind die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge der Rumpfgeschäftsjahre für die Berechnung der 15-jährigen Thesaurierungs- frist dem Geschäftsjahresende des übernehmenden Spezial-Investmentfonds, welches im glei- chen Kalenderjahr wie die Rumpfgeschäftsjahre des untergehenden Spezial-Investmentfonds endet, zuzuordnen.

36.68 Beispiel:
Der untergehende Spezial-Investmentfonds hat sein Geschäftsjahresende in 2018 vom 31.3. auf den 30.9. geändert. Der übernehmenden Spezial-Investmentfonds wurde erst in 2019 aufgelegt. Sein Geschäftsjahresende ist der 31.10. Die Verschmelzung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 23 Absatz 1 bis 3 InvStG am 30.7.2020.
Zuordnung der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge für die Berechnung der
15 - jährigen Thesaurierungsfrist nach § 36 Absatz 5 InvStG vor der Verschmelzung:

Geschäftsjahresende untergehender Spezial- Investmentfonds 31.3.2018 30.9.2018 30.9.2019 30.7.2020 (Verschmelzungszeitpunkt)
Geschäftsjahresende übernehmender Spezial- Investmentfonds
31.10.2019
31.10.2020
Übertragung der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge für die Berechnung der 15-jährigen Thesaurierungsfrist nach § 36 Absatz 5 InvStG im Rahmen der Verschmelzung:
Geschäftsjahresende untergehender Spezial- Investmentfonds 31.3.2018 30.9.2018 30.9.2019 30.7.2020 (Verschmelzungszeitpunkt)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

36.4 Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge / besitzzeitanteilige Zurechnung

(§ 36 Absatz 4 InvStG)

A

36.41 Nach § 36 Absatz 4 Satz 1 InvStG bestimmt sich die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge nach §§ 37 bis 41 InvStG mit der Maßgabe, dass die Einnahmen und Werbungskosten eines Spezial-Investmentfonds den Anlegern insoweit zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten an dem Spe- zial-Investmentfonds beteiligt waren. Das heißt, die Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds werden den Anlegern besitzzeitanteilig zugerechnet. Bezüglich der Zurechnung von Erträgen und Werbungskosten im Einzelnen siehe Rzn. 35.42 ff.

  1. 42 Bezüglich der besitzzeitanteiligen Zurechnung bei Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger siehe Rzn. 35.54 ff.
    a. Zuflussfiktion am Geschäftsjahresende
  2. 43 Nach § 36 Absatz 4 Satz 2 InvStG gelten die ausschüttungsgleichen Erträge am Geschäftsjah- resende als zugeflossen.
    b. Zuflussfiktion im Veräußerungszeitpunkt
  3. 44 Veräußert ein Anleger sämtliche oder einen Teil seiner Spezial-Investmentanteile vor Ablauf des Geschäftsjahres, gelten die auf die veräußerten Spezial-Investmentanteile entfallenden ausschüttungsgleichen Erträge bereits im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG). Die nicht veräußerten bzw. die im Bestand des Anlegers verbleiben- den Spezial-Investmentanteile und die Spezial-Investmentanteile anderer Anleger sind nicht von der Regelung des § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG betroffen, so dass bei diesen auf den tat- sächlichen Ausschüttungszeitpunkt oder im Falle der Thesaurierung auf das Geschäftsjahres- ende abzustellen ist. Es wird bei Dach-Spezial-Investmentfonds nicht beanstandet, wenn bei der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen in Geschäftsjahren, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, für den Zufluss der auf die veräußerten Spezial-Investmentanteile ent- fallenden ausschüttungsgleichen Erträge beim Dach-Spezial-Investmentfonds auf das Geschäftsjahresende des Ziel-Spezial-Investmentfonds abgestellt wird.

36.45 Beispiel:
An dem Spezial-Investmentfonds S ist nur der Anleger A beteiligt. Bis zum 30.6. erzielt S 1.000 € Mieteinnahmen. Außerdem fließen Werbungskosten in Höhe von 300 € ab. Zeitanteilig sind 100 € AfA angefallen. Am 1. Juli erwirbt Anleger B sämtliche Anteile von dem Anleger A. Am 15.7. werden an B 700 € ausgeschüttet. Das Geschäftsjahres- ende des Spezial-Investmentfonds ist am 31.7.
Dem Anleger B sind keine Einnahmen und Werbungskosten zuzurechnen, weil diese nicht in seiner Besitzzeit angefallen sind. Die Ausschüttung gilt in voller Höhe von 700 € als Substanzbetrag.
Dem Anleger A sind die Mieterträge in Höhe von 600 € als ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen und gelten im Zeitpunkt der Veräußerung, also am 1.7., als zuge- flossen. Dabei ist die auf die Besitzzeit des Anlegers A entfallende AfA in Höhe von 100 € berücksichtigt.

  1. 46 Durch die unterjährige Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen kommt es nicht zu einem fiktiven Geschäftsjahresende und somit nicht zur Abgabeverpflichtung einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG.
  2. 47 Bei Geschäftsjahren, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Zwecke der Erhebung der Kapitalertragsteuer der vorgezogene Zuflusszeitpunkt nach § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG unberücksichtigt bleibt und hinsichtlich der veräußerten Spezial- Investmentanteile erst am Geschäftsjahresende von einem Zufluss ausgegangen wird.
  3. 48 Die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlag- steuern zur Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös zu entrichten.
  4. 49 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kapitalertragsteueranmeldung für die Fälle einer unter- jährigen Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen erst nach Ablauf des Geschäftsjahres im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung für die ausgeschütteten oder ausschüttungsglei- chen Erträge abgegeben wird und die entsprechende Kapitalertragsteuer zusammen mit der auf diese ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge entfallende Kapitalertragsteuer abgeführt wird.
    c. Zuflussfiktion bei Teilausschüttung
  5. 50 Nach § 36 Absatz 4 Satz 4 und 5 InvStG wird für den Zurechnungszeitpunkt der ausschüt- tungsgleichen Erträge bei Teilausschüttungen einheitlich entweder auf das Geschäftsjahres- ende oder auf den Ausschüttungszeitpunkt abgestellt. Welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, hängt davon ab, ob die Teilausschüttung für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer einschließ- lich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, die auf alle Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entrichten ist, ausreicht oder nicht. Dabei ist jeder Anleger unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse (z. B. Betei- ligung an dem Spezial-Investmentfonds nur für einen Teil des Geschäftsjahres) getrennt zu betrachten. Das bedeutet, die Teilausschüttung, die anteilig auf den jeweiligen Anleger ent- fällt, muss die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer abdecken, die für diesen Anleger nach Berücksichti- gung von Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug tatsächlich einzubehalten ist. Ist diese Voraussetzung für einen oder mehrere Anleger nicht erfüllt, sind alle Anleger so zu behandeln, als seien die Erträge des Spezial-Investmentfonds vollständig thesauriert worden mit der Folge, dass auch die Teilausschüttung bereits als mit Ablauf des Geschäftsjahres zugeflossen gilt. Der tatsächlich ausgeschüttete Ertrag wird für den Steuerabzug in einen aus- schüttungsgleichen Ertrag umqualifiziert.

36.51 Beispiel (vereinfacht ohne Zuschlagsteuern):
Am 1.1.01 ist A der einzige Anleger des Spezial-Investmentfonds S. Das Geschäftsjahr von S entspricht dem Kalenderjahr. Bis zum 29.12.01 sind 30 € Zinsen aufgelaufen. Am 30.12.01 erwirbt der neue Anleger B einen Anteil an S. Am 1.3.02 nimmt S eine Teilausschüttung in Höhe von 2 € pro Anteil vor.
Die Zinserträge in Höhe von 30 € sind nach § 36 Absatz 4 Satz 1 InvStG in voller Höhe A zuzurechnen, da sie von S vereinnahmt worden sind, bevor B an S beteiligt war. Daher liegen bei A 2 € ausgeschüttete Zinsen und bei B nach § 35 Absatz 6 InvStG 2 € ausgeschüttete Substanzbeträge vor.
A sind neben den 2 € ausgeschütteten Erträgen noch 28 € ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen. Insgesamt beträgt die Bemessungsgrundlage der Kapitalertrag- steuer bei A 30 €. Darauf entfallen 15 % Kapitalertragsteuer, also 4,50 €.
Da die Teilausschüttung an A nur 2 € beträgt, reicht diese nicht aus, um die geschul- dete Kapitalertragsteuer in Höhe von 4,50 € erheben zu können. Die Ausschüttung an B darf für die Prüfung für A, ob die Ausschüttung ausreicht, um die Kapitalertrag- steuer abzudecken (§ 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG) nicht berücksichtigt werden, da die Ausschüttung pro Anleger zur Erhebung der auf den jeweiligen Anleger entfallenden Kapitalertragsteuer ausreichen muss. In diesem Fall wird nach § 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG der ausgeschüttete Ertrag von 2 € für den Steuerabzug in einen ausschüttungs- gleichen Ertrag umqualifiziert und gilt mit Ablauf des Geschäftsjahres, also am 31.12.01 als zugeflossen. Der Spezial-Investmentfonds S hat am 31.12.01 einen Steu- erabzug in Höhe von 4,50 € gegenüber A vorzunehmen.
Die an B ausgeschütteten Substanzbeträge gelten diesem dementsprechend ebenfalls mit Ablauf des Geschäftsjahres, also am 31.12.01, als zugeflossen. Die Kapitalertrag- steuer ist bis zum 10.01.02 anzumelden und abzuführen.
36.52 Abwandlung:
Am 1.3.02 nimmt S eine Teilausschüttung in Höhe von 5 € pro Anteil vor.
In diesem Fall reicht die Teilausschüttung für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer aus, so dass nach § 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG die ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 25 € zusammen mit den tatsächlich ausgeschütteten Erträgen in Höhe von 5 € am 1.3.02 dem A als zugeflossen gelten. Der Spezial-Investmentfonds S hat am 1.3.02 einen Steuerabzug in Höhe von 4,50 € gegenüber A vorzunehmen. Die Kapital- ertragsteuer ist bis zum 10.04.02 anzumelden und abzuführen.
d. Bildung eines Ausgleichspostens bzw. Merkpostens für ausschüttungsgleiche Erträge
36.53 Zur Abbildung der ausschüttungsgleichen Erträge haben bilanzierende Anleger in der Steuer- bilanz einen aktiven Ausgleichsposten zu bilden (Rz. 49.43). Bei betrieblichen Anlegern, die eine Einnahmenüberschussrechnung vornehmen, ist ein Merkposten aufzuzeichnen.

e. Besonderheiten bei Veräußerung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
36. 54 Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu einer Anteils- veräußerung und wurden die Einkünfte des abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht in Form einer Ausschüttung oder Teilausschüttung an die Anleger ausgezahlt, so gelten die Einkünfte, die den veräußerten Anteilen zuzurechnen sind, als ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 36 Absatz 1 InvStG. Diese ausschüttungsgleichen Erträge gelten als mit Ablauf des abge- laufenen Geschäftsjahres als zugeflossen. Die auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden

ausschüttungsgleichen Erträge gelten hingegen im Zeitpunkt der Veräußerung als zugeflossen (§ 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG, Rz. 36.44).

  1. 55 Sofern der Spezial-Investmentfonds eine Schlussausschüttung beabsichtigt und somit nicht alle Einkünfte des abgelaufenen Geschäftsjahres bereits als ausschüttungsgleiche Erträge erfasst wurden, wird es nicht beanstandet, wenn die auf die veräußerten Spezial-Investmen- tanteile entfallende Kapitalertragsteuer entweder erst zum 10. des auf die Veräußerung der Spezial-Investmentanteile folgenden Monats oder mit der tatsächlichen Schlussausschüttung angemeldet und abgeführt wird. Die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder lan- desgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer ist dabei grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös zu entrichten.
  2. 56 Die vorstehend geregelten Besonderheiten bei Veräußerung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres haben keinen Einfluss auf die Besteuerung der verbleibenden bzw. nicht veräußerten Spezial-Investmentanteile. Insbesondere sind die den veräußerten Spe- zial-Investmentanteilen zuzurechnenden Einkünfte bei der Anwendung des § 36 Absatz 4 Satz 4 und 5 InvStG nicht zu berücksichtigen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

36.3 Sonstige Erträge

§ 36 Absatz 3 InvStG

A

36.39 Die Norm enthält eine Legaldefinition des Begriffs der sonstigen Erträge. Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG fallen. Dies können insbesondere folgende Einkünfte sein:
– Gewinnanteile einschließlich der Veräußerungsgewinne aus gewerblichen Personen- gesellschaften (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, ggf. i. V. m. §§ 15 Absatz 3, 16 EStG) und
- Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG.
36.40 Die Gewinnanteile und die Veräußerungsgewinne aus gewerblichen und gewerblich gepräg- ten Personengesellschaften können als sonstige Erträge i. S. d. § 36 Absatz 3 InvStG nicht steuerfrei thesauriert werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gewinnanteile oder
Veräußerungsgewinne aus gewerblichen und gewerblich geprägten Personengesellschaften auf steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG beruhen. Soweit in den Gewinnanteilen und den Veräußerungsgewinnen aus gewerblichen und gewerb- lich geprägten Personengesellschaften Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG (im Wesentlichen Aktienveräußerungsgewinne) enthalten sind, auf die das Teilein- künfteverfahren oder § 8b KStG anwendbar sind, sind diese der Ertragskategorie 10a zuzu- ordnen. Es wird nicht beanstandet, wenn in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2022 enden, die in den Gewinnanteilen und Veräußerungsgewinnen aus gewerblichen und gewerblich geprägten Personengesellschaften enthaltenen steuerfrei thesau- rierbare Kapitalerträge – abweichend von Satz 1 – den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträ- gen i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG und nicht den ausschüttungsgleichen Erträgen zugeordnet werden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

36.2 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge

§ 36 Absatz 2 InvStG

A

a. Steuerfrei thesaurierbare Kapitalertragsarten
36.18 § 36 Absatz 2 InvStG bestimmt, welche Kapitalerträge zunächst steuerfrei auf Ebene des Spe- zial-Investmentfonds thesauriert werden können. Dies sind:
– Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (§ 36 Absatz 2 Nummer 1 InvStG),
– Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG und Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalfor- derungen jeder Art nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG (§ 36 Absatz 2 Num- mer 2 InvStG),
– Gewinne aus Termingeschäften nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 InvStG) und
– Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen (§ 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG).
36.19 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge werden ebenso wie die ausgeschütteten und ausschüt- tungsgleichen Erträge nach §§ 37 bis 41 InvStG ermittelt.

36.20 Die steuerfreie Thesaurierungsmöglichkeit ist nach § 36 Absatz 5 InvStG auf maximal fünf- zehn Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung begrenzt (Rzn. 36.57 ff.).

36.21 Werden in Vorjahren steuerfrei thesaurierte Kapitalerträge ausgeschüttet, handelt es sich nun- mehr um ausgeschüttete Erträge nach § 35 Absatz 1 InvStG (Rz. 35.3).
Zur Ausschüttungsreihenfolge bei der Ausschüttung von steuerfrei thesaurierbaren Kapitaler- trägen siehe Rzn. 35.4 f.
b. Ausnahme für Zins- und Dividendensurrogate aus Swap-Verträgen (§ 36 Absatz 2 Num- mer 2 Halbsatz 2 InvStG)

  1. 22 Die Erträge aus Swap-Verträgen gehören grundsätzlich auch zu den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen. Soweit die Erträge aus Swap-Verträgen jedoch bei wirtschaftlicher Betrach- tung ein Surrogat für Zinsen oder Dividenden darstellen, können sie nach § 36 Absatz 2 Num- mer 2 Halbsatz 2 InvStG nicht steuerfrei thesauriert werden. Vielmehr sind diese Zins- und Dividendensurrogate bei Thesaurierung als ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern.
  2. 23 Die Erfassung der Zins- und Dividendensurrogate hat grundsätzlich in der Kategorie 1 der Anlage 1 zu erfolgen. Die Erfassung in einer anderen Ertragskategorie kann allerdings in Aus- nahmefällen in Betracht kommen, wenn ein Veranlassungszusammenhang zu einer nicht unter die Kategorie 1 fallenden Einkunftsquelle besteht (zur Verknüpfung mit einer Immobilienfi- nanzierung siehe Rz. 124 des BMF Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85).
  3. 24 Zinssurrogate aus Swap-Verträgen stammen nicht aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG und sind daher nicht im Rahmen der Zinsschranke nach § 46 Absatz 1 Satz 1 InvStG zu berücksichtigen.
  4. 25 Dividendensurrogate aus Swap-Verträgen sind keine Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 EStG und auch keine inländischen Beteiligungseinnahmen, die vom Spezial-Investmentfonds versteuert wurden. Daher scheidet eine Steuerbefreiung der Dividendensurrogate nach § 42 InvStG aus.
  5. 26 Bestimmt sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme bei einem Swap-Vertrag ausschließ- lich nach der Höhe der Zinsen oder der Dividenden, dann können positive und negative Zah- lungsströme miteinander verrechnet werden. Der sich hieraus ergebende Saldo stellt den in einer der Ertragskategorien (im Regelfall Kategorie 1, vgl. Rz. 36.23) der Anlage 1 zu erfas- senden Ertrag dar. Ist der Saldo negativ, kommt es zu einer Minderung der Erträge in einer der Ertragskategorien (im Regelfall Kategorie 1, vgl. Rz. 36.23) der Anlage 1 (vgl. Rz. 36.31).
  6. 27 Hängen die Leistungen aus dem Swap-Vertrag sowohl von Zinsen oder Dividenden als auch von der Wertentwicklung eines Basiswertes (Underlying) oder von Veräußerungsgewinnen ab, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Beispiele dazu finden sich in den Rzn. 36.33 und 36.36.
  7. 28 Von Zins- oder Dividendensurrogaten ist insbesondere in den folgenden Fällen auszugehen:
    (1) Zins-Swaps
  8. 29 Bei einem Zins-Swap werden üblicherweise Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge aus- getauscht. Der Tausch der Zinszahlungen vollzieht sich aufgrund eines bei Vertragsabschluss bestimmten Festzinssatzes, den eine Vertragspartei zu zahlen hat, gegen den bei Vertragsab- schluss bestimmten variablen Zinssatz der anderen Vertragspartei. Als Zinssurrogat sind die gezahlten oder erhaltenen Differenzbeträge zu betrachten.
    (2) Zins- und Währungsswaps
  9. 30 Bei einem Zins- und Währungs-Swap werden üblicherweise Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge in unterschiedlichen Währungen getauscht. Dabei können feste Zinssätze gegen- einander, feste gegen variable Zinssätze oder variable Zinssätze gegeneinander getauscht wer- den. Als Zinssurrogat sind die gezahlten oder erhaltenen Differenzbeträge zu betrachten. Das heißt, die Währungsgewinne oder -verluste sind grundsätzlich als Zinssurrogat mit zu berück- sichtigen. Sofern bei dem Zins- und Währungsswap auch die Nennbeträge getauscht werden, sind die daraus resultierenden Währungsgewinne oder
    - verluste nicht mit zu berücksichtigen.

36.31 Beispiel:
Ein Spezial-Investmentfonds schließt einen Swap-Vertrag, in dem er sich verpflichtet, die während eines bestimmten Zeitraums erzielten Zinszahlungen aufgrund eines vari- ablen Zinses in der Währung B gegen die aufgrund eines festen Zinses in der Währung A erzielten Zinszahlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tauschen.
Im Tauschzeitpunkt beträgt der hingegebene Zahlungsstrom „variabler Zins“ Wäh- rung B 3 Mio. € und der erhaltene Zahlungsstrom „fester Zins“ Währung A 2 Mio. €. Der Spezial-Investmentfonds hat also eine Ausgleichszahlung von 1 Mio. € an den Vertragspartner des Swap-Vertrags zu entrichten.
Im vorliegenden Fall ist die Differenz zwischen den erhaltenen und den hingegebenen Zinszahlungen als ausschüttungsgleicher Ertrag zu qualifizieren:
Art
erhaltene Zinszahlungen
abzüglich hingegebener Zinszahlungen
= Saldo
Betrag
2 Mio. €
3 Mio. €
./. 1 Mio. €.
Es kommt also nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG zur Minderung der ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 1 Mio. €.
(3) Index-Swaps
36.32 Bei einem Index-Swap erfolgt ein Austausch von zwei variablen Zahlungsströmen, bei der die Höhe eines Zahlungsstroms von der Entwicklung eines Index (insbesondere Aktien- oder Rentenindex) abhängt. Sofern es sich bei einem der beiden Zahlungsströme um eine feste oder variable Zinszahlung handelt, ist diese als Zinssurrogat zu betrachten und daher nicht steuerfrei thesaurierbar (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG). Der auf die Wertent- wicklung des Indexes entfallende Zahlungsstrom fällt nicht unter § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG und ist daher ein steuerfrei thesaurierbarer Kapitalertrag nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 InvStG.

36.33 Beispiel:
Ein Spezial-Investmentfonds schließt einen Swap-Vertrag, in dem er sich verpflichtet, die ihm zustehenden Zahlungen aufgrund der während eines bestimmten Zeitraums erzielten Wertsteigerung eines bestimmten Kursindex gegen Zinszahlungen aufgrund eines variablen Zinses zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tauschen.
Im Tauschzeitpunkt beträgt der hingegebene Zahlungsstrom „Kursindex“ 2 Mio. € und der erhaltene Zahlungsstrom „variabler Zins“ 3 Mio. €. Der Spezial-Investment- fonds erhält also eine Ausgleichszahlung von 1 Mio. € von dem Vertragspartner des Swap-Vertrags.
Da die Leistungen sowohl von Zinszahlungen als auch von der Wertentwicklung eines Kursindex abhängen, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Der erhaltene Zahlungsstrom „variabler Zins“ ist als ausschüttungsgleicher Ertrag in Höhe von 3 Mio. € zu qualifi- zieren. Der hingegebene Zahlungsstrom „Kursindex“ fällt nicht unter § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG und führt hingegen zu einem zunächst steuerfrei thesau- rierbaren Verlust nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 InvStG in Höhe von 2 Mio. €.
36.34 Sofern ein Zahlungsstrom gegen die Wertentwicklung eines Rentenindexes getauscht wird, in den auch Zinszahlungen einfließen (sog. Performance-Rentenindex), sind die gezahlten oder erhaltenen Zahlungsströme in einen Zins- und einen Wertentwicklungsanteil aufzuteilen. Auf- teilungsmaßstab ist der Umfang der während der Laufzeit des Swap-Vertrags in den Perfor- mance-Rentenindex eingeflossenen Zinszahlungen im Verhältnis zur Wertentwicklung der dem Rentenindex zugrundeliegenden Renten. Der auf die Zinszahlungen entfallende Anteil ist als Zinssurrogat zu berücksichtigen und nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG nicht steuerfrei thesaurierbar.

  1. 35 Sofern ein Zahlungsstrom gegen die Wertentwicklung eines Aktienindexes getauscht wird, in den auch Dividendenzahlungen einfließen (sog. Performance-Aktienindex), sind die gezahlten oder erhaltenen Zahlungsströme in einen Dividenden- und einen Wertentwicklungsanteil auf- zuteilen. Aufteilungsmaßstab ist der Umfang der während der Laufzeit des Swap-Vertrags in den Performance-Aktienindex eingeflossenen Dividendenzahlungen im Verhältnis zur Wert- entwicklung der dem Aktienindex zugrundeliegenden Aktien. Der auf die Dividendenzahlun- gen entfallende Anteil ist als Dividendensurrogat zu berücksichtigen und nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG nicht steuerfrei thesaurierbar.
  2. 36 Beispiel:

Ein Spezial-Investmentfonds schließt einen Swap-Vertrag, in dem er sich verpflichtet, die während eines bestimmten Zeitraums erzielten Zinszahlungen aufgrund eines vari- ablen Zinses gegen die Wertsteigerung eines Performance-Aktienindexes zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tauschen.
Im Tauschzeitpunkt beträgt der erhaltene Zahlungsstrom „Performanceindex“
3 Mio. €, davon entfallen auf Dividenden 500.000 € und auf Kursgewinne 2,5 Mio. €. Der hingegebene Zahlungsstrom „variabler Zins“ beträgt 2 Mio. €. Der Spezial- Investmentfonds erhält eine Ausgleichszahlung von 1 Mio. € von dem Vertragspartner des Swap-Vertrags.
Da die Leistungen sowohl von Dividenden und Zinszahlungen als auch von der Wert- entwicklung eines Performance-Aktienindexes abhängen, ist eine Aufteilung vorzunehmen.

Die Dividenden- und Zinssurrogate der Zahlungsströme sind miteinander zu verrech- nen:
Art
erhaltenes Dividendensurrogat
abzüglich hingegebenes Zinssurrogat
= Saldo
Betrag
0,5 Mio. €
2 Mio. €
./. 1,5 Mio. €.
Es ergibt sich nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG eine Minderung der ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 1,5 Mio. €.
Soweit die positive Entwicklung des Performance-Aktienindexes auf Kursgewinne zurückzuführen ist, ergeben sich steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 InvStG. Diese betragen 2,5 Mio. €.
(4) Wertpapier- und Wertpapierkorb-Swaps
36.37 Bei einem Wertpapier-Swap erfolgt ein Austausch von Zahlungsströmen, deren Höhe von der Wertentwicklung jeweils eines einzelnen Wertpapieres abhängt. Bei Wertpapierkorb-Swaps erfolgt ein Austausch von Zahlungsströmen, deren Höhe von der Wertentwicklung jeweils einer Mehrzahl von Wertpapieren abhängt. Die oben angeführten Regelungen zu Index-Swaps sind entsprechend anzuwenden.
36.38 Für Geschäftsjahre eines Spezial-Investmentfonds, die vor dem 30. Juni 2020 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn eine von den oben genannten Regeln (Rz. 36.22 ff.) abweichende, aber in sich folgerichtig umgesetzte und nicht willkürliche Ermittlung der Erträge aus Swap-Verträgen vorgenommen wurde.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

36.1 Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 InvStG)

A
  1. 1 § 36 Absatz 1 InvStG definiert die ausschüttungsgleichen Erträge aus Spezial-Investment- fonds. Ausschüttungsgleiche Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 InvStG ermittelten positi- ven Einkünfte des Spezial-Investmentfonds aus bestimmten in § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 InvStG aufgezählten Ertragsarten, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden. Darüber hinaus können ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 5 InvStG anfallen (Rz. 36.57).
  2. 2 Die Formulierung „positive Einkünfte“ stellt klar, dass ein negativer Betrag nicht als aus- schüttungsgleicher Ertrag gelten kann. Eine Zurechnung von Verlusten des Spezial- Invest- mentfonds gegenüber dem Anleger erfolgt daher nicht. Der Einschluss derartiger Verluste ist Folge des semi-transparenten Besteuerungssystems und des Thesaurierungsprivilegs. Eine Berücksichtigung von Verlusten des Spezial-Investmentfonds auf der Anlegerebene ist damit nur im Rahmen einer Teilwertabschreibung aufgrund einer dauernden Wertminderung des Spezial-Investmentanteils oder bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils möglich.
  3. 3 Die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge bestimmt sich – ebenso wie bei den ausge- schütteten Erträgen – nach den §§ 37 bis 41 InvStG. Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge sind auch die nach § 38 InvStG periodengerecht abgegrenzten Erträge, sofern diese nicht zur Ausschüttung verwendet werden. Eine Verrechnung von positiven und negativen Erträgen des Spezial-Investmentfonds ist nur bei gleichartigen Ertragsarten zulässig (§ 41 InvStG).
  4. 4 Bei der Veräußerung des Spezial-Investmentanteils mindern die während der Besitzzeit bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge den Veräußerungsgewinn (§ 49 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 InvStG), sofern diese nicht in späteren Geschäftsjahren innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden (§ 49 Absatz 3 Satz 3 InvStG).
    a. Kapitalerträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG)
  5. 5 In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG werden die Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 EStG, die Veräußerungstatbestände des § 20 Absatz 2 EStG und die besonderen Entgelte oder Vorteile nach § 20 Absatz 3 EStG mit Ausnahme der nach § 36 Absatz 2 InvStG steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge (Rzn. 36.18 ff.) erfasst. Die steuerfrei thesaurierbaren Kapital- erträge bleiben grundsätzlich unversteuert, solange sie nicht an die Anleger ausgeschüttet werden oder sie nicht nach Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach Vereinnahmung als ausschüt- tungsgleicher Ertrag gelten (§ 36 Absatz 5 InvStG).

36.6 Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG zählen zu den ausschüttungsgleichen Erträgen insbesondere die folgenden Kapitalerträge:
– Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG),
– Investmenterträge (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG i. V. m. § 16 InvStG), mit Aus-
nahme der Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 36 Absatz 2
Nummer 3 InvStG),
– Spezial-Investmenterträge (§ 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. V. m. § 34 InvStG), mit
Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen (§ 36
Absatz 2 Nummer 3 InvStG),
– Zinsen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG),
– laufende Erträge sowie Veräußerungsgewinne aus stillen Beteiligungen und aus partia-
rischen Darlehen (§ 20 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG) und
– Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 Satz 1 AStG i. V. m. § 20 Absatz 1 Num-
mer 1 EStG.

  1. 7 Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, die ein Dach-Spezial-Investment- fonds aus der Anlage in einen Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielt, besitzen eine Doppelna- tur: Zum einen sind sie Spezial-Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG
    i. V. m. § 34 InvStG. Zum anderen behalten sie für die Zwecke der Anlegerbesteuerung des Dach-Spezial-Investmentfonds ihren durch die originäre Einkunftsquelle des Ziel-Spezial- Investmentfonds bestimmten Ertragscharakter bei (doppelte Semi-Transparenz bzw. mehrfache Semi-Transparenz bei mehr als zweistufigen Dach-Ziel-Spezial-Investmentfonds- Konstruktionen), soweit im Investmentsteuergesetz keine anderslautenden Regelungen getroffen sind
    (z. B. in § 30 Absatz 4 Satz 2 InvStG, Rz. 30.41).
  2. 8 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG, die ein Ziel-Spezial- Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausschüttet oder die einem Dach- Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds nach § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG als zugeflossen gelten, können auf der Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds nicht steuerfrei thesauriert werden, da die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG nicht zu den steuerfrei thesaurierbaren Ertragsarten des § 36 Absatz 2 InvStG gehören (vgl. Gesetzesbegründung zu § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG, BT-Drs. 18/8045 S. 105). Vielmehr gehören sie bei Thesaurierung durch den Dach- Spezial-Investmentfonds zu den ausschüttungsgleichen Erträgen des Dach-Spezial-Invest- mentfonds. Dagegen können nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 InvStG Gewinne, die ein Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Anteils an einem Ziel-Spezial-Invest- mentfonds erzielt, steuerfrei thesauriert werden (siehe Rz. 36.18). Schüttet jedoch der Dach- Spezial-Investmentfonds erster Stufe die Gewinne aus der Veräußerung eines Ziel-Spezial- Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe aus, können diese Erträge auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe nicht steuerfrei thesauriert werden.
  3. 9 Abgesehen von der Einordnung der aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielten steuer- frei thesaurierbaren Kapitalerträge als ausschüttungsgleiche Erträge des Dach-Spezial-Invest- mentfonds behalten diese Erträge für die Zwecke der Anlegerbesteuerung des Dach-Spezial- Investmentfonds ihren durch die originäre Einkunftsquelle des Ziel-Spezial-Investmentfonds bestimmten Ertragscharakter bei. Damit sind auf die in den ausschüttungsgleichen Erträgen des Dach-Spezial-Investmentfonds enthaltenen, aus einem Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielten steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG insbesondere für Zwecke der Besteuerung des Anlegers des Dach-Spezial-Investmentfonds die Freistellun- gen nach §§ 42 und 43 InvStG sowie für Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug § 50 Absatz 3 InvStG anwendbar.

36.10 Es wird nicht beanstandet, wenn in Geschäftsjahren des Dach-Spezial-Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2022 enden, steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG, die von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds an einen Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet werden oder die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus einem Ziel-Spezial- Investmentfonds nach § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG als zugeflossen gelten, abweichend von Rz. 36.8 auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds den steuerfrei thesaurierbaren Kapital- erträgen i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG und nicht den ausschüttungsgleichen Erträgen i. S. d.
§ 36 Absatz 1 InvStG zugeordnet werden.

36.11 Beispiel:
Der Ziel-Spezial-Investmentfonds Z hat keine Transparenzoption nach § 30 InvStG ausgeübt. Er schüttet am 1.6.01 9 Mio. € an seinen einzigen Anleger, den Dach-Spe- zial-Investmentfonds D, aus. Der einzige Anleger von D ist die A-GmbH.
Der Ausschüttungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
 Art
Zinsen
Inländische Dividenden
Aktienveräußerungsgewinne
Ausschüttungen
Betrag
2 Mio. €
3 Mio. €
4 Mio. €
9 Mio. €

Am 1.10.01 veräußert D seine Spezial-Investmentanteile an Z und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn von 20 Mio. €.
Die auf Ebene von D angefallenen Direkt- und Allgemeinkosten entfallen anteilig in Höhe von 200.000 € auf die Zinsen, in Höhe von 0 € auf die inländischen Dividenden (aufgrund von §§ 39 Absatz 2 Satz 1 und 40 Absatz 5 Satz 1 InvStG), in Höhe von 600.000 € auf die Aktienveräußerungsgewinne und in Höhe von 2 Mio. € auf die Ver- äußerungsgewinne aus Spezial-Investmentanteilen.
Nach Berücksichtigung der Werbungskosten verbleiben folgende Erträge:
Art
Zinsen
Inländische Dividenden
Aktienveräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne aus Spezial-Investmentanteil Erträge
Rechnung
2 Mio. € - 200.000 €
3 Mio. € - 0 € (s. o.)
4 Mio. € - 600.000 €
20 Mio. € - 2 Mio. €
Betrag
= 1,8 Mio. €
= 3,0 Mio. €
= 3,4 Mio. €
= 18 Mio. €
= 26,2 Mio.€
D hat ein kalenderjahrgleiches Geschäftsjahr. Für das Geschäftsjahr 01 nimmt D keine Ausschüttungen vor.
Der A-GmbH sind 8,2 Mio. € ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnen. Darin ent- halten sind 1,8 Mio. € Zinsen, die nach § 46 InvStG auf der Anlegerebene im Rahmen der Zinsschranke zu berücksichtigen sind. Weiterhin sind 3 Mio. € inländische Divi- denden in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen, die nach § 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG steuerfrei sind. Auf die ebenfalls in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Aktienveräußerungsgewinne in Höhe von 3,4 Mio. € ist nach § 42
Absatz 2 Satz 2 InvStG § 8b KStG anzuwenden. Der Fonds-Aktiengewinn von D
ist um die als ausschüttungsgleiche Erträge zu behandelnden Aktienveräußerungs- gewinne zu mindern. Die 18 Mio. € Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile können auf der Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds steuerfrei thesauriert werden.
b. Immobilienerträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG)
36.12 In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG sind Mieten, Pachten und Veräußerungsgewinne aus Immobilien erfasst. Die Immobilienveräußerungsgewinne werden unabhängig von der zehnjährigen Haltedauer für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 EStG generell der Steuerpflicht unterworfen.

36.13 Bei der Ermittlung der Immobilienveräußerungsgewinne bleiben die bis zum 31. Dezember 2017 eingetretenen unrealisierten Wertveränderungen grundsätzlich unberücksichtigt
(Rzn. 56.36 und 56.38 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind bei Immobilien, die vor dem 1. Januar 2018 angeschafft wurden und bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaf- fung und der Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, auch die vor dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen (Rz. 56.37).

  1. 14 Für Zwecke der Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge ist es unbedeutend, wo die Immobilie belegen ist. D. h. es sind auch ausländische Immobilienerträge zu berücksichtigen.
    c. Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG)
  2. 15 Die sonstigen Erträge werden in § 36 Absatz 3 InvStG (Rz. 36.39) definiert.
    d. Keine ausschüttungsgleichen Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
  3. 16 Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 InvStG sind inländische Dividenden und andere inländische Betei- ligungseinnahmen sowie sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug keine ausschüt- tungsgleichen Erträge, wenn diese aufgrund der ausgeübten Transparenzoption des Spezial- Investmentfonds bereits unmittelbar dem Anleger zugerechnet wurden.
  4. 17 Dagegen bleiben inländische Immobilienerträge eines Ziel-Spezial-Investmentfonds auch bei ausgeübter Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG beim Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds ausschüttungsgleiche Erträge. Durch die ausgeübte Immo- bilien-Transparenzoption ändert sich nur die Person, gegenüber der diese ausschüttungsglei- chen Erträge zugerechnet werden. An die Stelle des Dach-Spezial-Investmentfonds treten des- sen Anleger (§ 33 Absatz 2 Satz 4 InvStG).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly