§ 40 Abs. 1 InvStG Flashcards

1
Q

Wie erfolgt die Aufteilung der Allgemeinkosten zwischen den steuerbefreiten Einkünften und den übrigen Einkünften eines Spezial-Investmentfonds? Wie wird der Anteil der steuerbefreiten Einkünfte berechnet? (§ 40 Abs. 1 InvStG)

A

Die Allgemeinkosten sind zwischen den steuerbefreiten und den übrigen Einkünften aufzuteilen.

Der Anteil, der auf die steuerbefreiten Einkünfte entfällt, wird anhand des Verhältnisses des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einkünfte ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelt.

Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen.

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2
Q

Wie ist die Aufteilung der Allgemeinkosten innerhalb der steuerbefreiten Einkünfte und aller übrigen Einkünfte geregelt? Wie unterscheiden sich die laufenden Einnahmen und sonstigen Gewinne dabei gem. § 40 Abs. 2 InvStG?

A

Die Allgemeinkosten sind innerhalb der steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb aller übrigen Einkünfte zwischen den laufenden Einnahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen.
Laufende Einnahmen umfassen die Einnahmen aus den in § 36 (1) S. 1 genannten Ertragsarten mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten. Sonstige Gewinne hingegen beziehen sich auf die Einnahmen und Gewinne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten. Somit ist eine Aufteilung der Allgemeinkosten innerhalb der verschiedenen Einkunftsarten erforderlich, um die steuerliche Belastung der jeweiligen Einkunftsart angemessen zu berücksichtigen.

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3
Q

Wie erfolgt die Aufteilung der Allgemeinkosten gemäß § 40 Abs. 3 InvStG und welche Rolle spielen Gewinn- und Verlustvorträge dabei?

A

Die Aufteilung der Allgemeinkosten erfolgt nach dem Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits und der positiven Salden der sonstigen Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres andererseits. Dabei bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt. Falls die Salden der laufenden Einnahmen oder der sonstigen Gewinne negativ sind, erfolgt die Zuordnung der Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen. Somit wird die Aufteilung der Allgemeinkosten auf Basis der positiven Salden der laufenden Einnahmen und sonstigen Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres vorgenommen, ohne dabei Gewinn- und Verlustvorträge zu berücksichtigen.

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4
Q

Wie erfolgt die Zuordnung der Allgemeinkosten zu den Einnahmen und Gewinnen gemäß § 40 Abs. 4 InvStG?

A

Die Allgemeinkosten werden den entsprechend gegliederten Einnahmen und Gewinnen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis der positiven Einnahmen und Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres. Falls es keine positiven Einnahmen oder Gewinne im vorangegangenen Geschäftsjahr gab, werden diesen Einnahmen oder Gewinnen vor der Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allgemeinkosten zugeordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen rechnerisch entsteht.

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5
Q

In welchem Zusammenhang stehen die Allgemeinkosten mit den Einnahmen iSd § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des EStG?
Wie werden die Allgemeinkosten §40 Abs. 5 InvStG in diesem Fall zugeordnet?

A

Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs 2 S 1 Nr 1 EStG stehen, sind ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG zuzuordnen.
Falls es keine Einnahmen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG gibt oder wenn die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten sind, müssen Verlustvorträge gebildet werden.

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6
Q

Wie sind Allgemeinkosten definiert?

A

§ 39 Abs. 1 Satz 3 InvStG definiert die Allgemeinkosten als übrige Werbungskosten – in Abgrenzung zu Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit Einnahmen (Direktkosten) stehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 InvStG) – und beinhaltet
damit – negativ abgrenzend – eine Legaldefinition des Begriffs der Allgemeinkosten. Hierzu gehören z.B. Verwaltungs- und Depotbankvergütungen, Performance Fees bezahlte
Kompensationszahlungen bei Wertpapier-Darlehensgeschäften, aber auch Kosten für die
Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses.

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7
Q

Wie unterscheidet sich das Verfahren im Vergleich zu § 39 InvStG?

A

Abweichend von § 39 InvStG ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Allgemeinkosten zu bestimmten Einnahmen abzustellen.

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8
Q

Auf welche Einkünfte ist auf 1. Ebene abzustellen?

A

Zunächst erfolgt eine Zuteilung der Allgemeinkosten auf abkommensrechtlich steuerfrei gestellte
Einkünfte i.S.d. § 43 Abs. 1 InvStG einerseits und alle übrigen Einkünfte andererseits auf Basis des Verhältnisses des den Einkünften zugrunde liegenden Vermögens im vorangegangenen Geschäftsjahr.

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9
Q

Wie erfolgt die Ermittlung auf 2. Ebene?

A

Die Allgemeinkosten sind innerhalb der steuerfrei gestellten bzw. übrigen Einkünfte zwischen laufenden Einnahmen und sonstigen Gewinnen weiter aufzuteilen.
Aufteilungsmaßstab ist hierbei ebenfalls unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres.

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10
Q

Wie erfolgt die Ermittlung auf 3. Ebene?

A

Die Allgemeinkosten werden entsprechend den nach § 37 InvStG gegliederten Einnahmen und Gewinnen zugeordnet (Abs. 4).

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11
Q

Welche Erträge fallen unter abkommensrechtlich steuerbefreite Einkünfte i.S.d. § 43 Abs. 1 InvStG?

A

Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge, die bei der Veranlagung des Anlegers insoweit von der
BMG der deutschen Steuer auszunehmen sind, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die BRD aufgrund eines
DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. (z.B. Mieteinnahmen aus einer im Ausland belegenen Immobilie, bei der das DBA regelmäßig nach dem Belegenheitsprinzip das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zuspricht). Abkommensrechtliche Steuerbefreiungen
für Dividenden und andere Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie Steuerbefreiungen für Investmenterträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind hiervon nicht erfasst (§ 43 Abs. 1 Satz 2 InvStG).
Eine Ausnahme gilt für Dividenden einer Gesellschaft i.S.d. § 26 Nr. 6 S. 2 InvStG, (ausländische Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und
Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 5
Nr. 14 EEG gerichtet ist), soweit die persönlichen
Voraussetzungen und die Voraussetzung der auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers
rechnerisch entfallenden Beteiligung am Kapital der Gesellschaft für eine abkommensrechtliche
Freistellung erfüllt sind.

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12
Q

Was ist Quellvermögen?

A

Das Quellvermögen bzw. Gesamtvermögen versteht sich als Nettovermögen, wenn die Vertragsbedingungen des Spezial-Investmentfonds vorsehen, dass die Verwaltungsvergütung nach dem Nettovermögen berechnet wird.
Andernfalls stellen die Größen eine Bruttogröße dar.

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13
Q

Wie erfolgt die Zuordnung von Allgemeinkosten, wenn das Quellvermögen seinen Ursprung sowohl in steuerbefreiten als auch steuerpflichtigen Einnahmen hat?
Z.B. Einnahmen aus Immobilien, die nach einem DBA zwar als laufende Einnahme steuerbefreit sind, jedoch als Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

A

Zur Aufteilung der Allgemeinkosten ist das Vermögen, dessen Quelle sowohl steuerfreie als auch
steuerpflichtige Einnahmen sind, dem nicht steuerbefreiten Quellvermögen zuzurechnen.

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14
Q

Welches Verhältnis ist maßgeblich, falls im vorangegangenen Geschäftsjahr keine abkommensrechtlich steuerbefreiten Einkünfte i.S.d. § 43 Abs. 1 InvStG bzw. entsprechendes Quellvermögen vorlag, z.B,, weil der Spezial-Investmentfonds oder eine
Anteilklasse neu aufgelegt wurde oder erst im neuen Geschäftsjahr in entsprechendes Vermögen
investiert wurde?

A

Ersatzweise können die monatlichen Endwerte des
laufenden Geschäftsjahres mangels erforderlicher Datenlage aus dem Vorjahr herangezogen
werden.
Liegen keine monatlichen Endwerte vor, müssen Tagesdurchschnittswerte oder Schätzwerte
herangezogen werden.

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15
Q

Wie ist zu verfahren, wenn zwar im vorangegangenen Jahr, jedoch nicht im laufenden Geschäftsjahr
abkommensrechtlich steuerbefreite Einkünfte i.S.d. § 43 Abs. 1 InvStG vorliegen?

A

Das Quellvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres bestimmt das Verhältnis zur Zuordnung der Allgemeinkosten.

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16
Q

Wie sind Allgemeinkosten zuzuordnen, die den übrigen Einkünften zuzuordnen sind?

A

Allgemeinkosten, die auf der ersten Ebene nicht abkommensrechtlich steuerbefreiten Einkünften
zugeordnet werden können, sind den übrigen Einkünften des Spezial-Investmentfonds zuzuordnen

17
Q

Was ist das entscheidende Kriterium bei der Ermittlung auf der 2. Ebene?

A

Entscheidendes Kriterium der weiteren Aufteilung ist insofern der Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses beim Anleger. Entsprechend den Einnahmen werden Werbungskosten zeitnah bzw. mit zeitlichem Verzug berücksichtigt. Einnahmen sind dabei stets als Bruttogrößen zu verstehen. Eine Minderung durch Werbungskosten ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen.
Etwas anderes gilt für die iZm § 20 Abs. 4 EStG stehenden Veräußerungsgewinne auf Ebene
des Spezial-Investmentfonds, welche nach Abzug von Transaktionskosten und Anschaffungskosten
zu ermitteln sind (§ 37 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG), sowie für VG aus Immobilien, die ebenfalls nach Abzug von
AK sowie nach Minderung um die steuerliche AfA (§ 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 EStG) bemessen werden.

18
Q

Wie sind laufende Einnahmen definiert?

A

Einnahmen aus den in § 36 Abs. 1 Satz 1 InvStG genannten Ertragsarten mit Ausnahme der
steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten. d.h. Erträge, die dem Anleger entweder tatsächlich ausgeschüttet oder per Fiktion mit Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds als zugerechnet gelten (§ 36 Abs. 4 Satz 2 InvStG).

19
Q

Wie sind sonstige Gewinne definiert?

A

Einnahmen und Gewinne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertragsarten (§ 40 Abs. 2 Satz 3 InvStG). Die Definition stellt klar, dass als sonstiger
Gewinn nicht nur Veräußerungsgewinne erfasst werden, sondern darüber hinaus auch Einnahmen,
deren steuerlicher Zufluss beim Anleger aufgrund der Möglichkeit zur steuerfreien Thesaurierung mit zeitlichem Versatz erfolgt.

20
Q

Wie sind laufende Einnahmen und sonstige Gewinne afuzuteilen?

A

Der Aufteilungsmaßstab der auf der zweiten Ebene aufzuteilenden Allgemeinkosten entspricht dem
Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres und der positiven Salden der sonstigen Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres (§ 40 Abs. 3 Satz 1 InvStG). Gewinn- und Verlustvorträge bleiben hierbei unberücksichtigt

21
Q

Ist für die Begriflichkieten der positiven Salden der laufenden Einnahmen und sonstigen Gewinne jeweils auf die Gesamtsalden abzustellen oder auf die dahinterliegenden Ertragskategorien nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InvStG?

A

Die Gesamtsalden sind zu den dahinterliegenden Ertragsarten zu berücksichtigen (bisher nicht geregelt).
Sind nur laufende Einnahmen vorhanden, werden die auf die jeweilige Ertragsart entfallenden
Allgemeinkosten nur den laufenden Einnahmen zugeordnet. Insofern bleibt es bei der auf erster
Ebene vorgenommenen Aufteilung. Gleiches gilt, falls nur sonstige Gewinne vorhanden sind;
negative Salden bleiben für die Aufteilung insoweit außer Ansatz.

22
Q

Wie erfolgt die Zuordnung, wenn negative Salden vorliegen?

A

die Zuordnung der
Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen

23
Q

Gilt der vereinfachte Aufteilungsmaßstab, wenn eine der beiden Positionen, laufende Einnahmen oder
sonstige Gewinne, negativ ist oder beide Salden.(§ 43 Abs. 3 S. 3)?

A

Der vereinfachten Aufteilungsmaßstab gilt bei
Vorliegen beider negativer Salden.
Wurde der Spezial-Investmentfonds neu aufgelegt und liegen entsprechend keine Werte des
vorangegangenen Geschäftsjahres vor, können ausnahmsweise die Verhältnisse des laufenden
Geschäftsjahres für die Aufteilung herangezogen werden,

24
Q

Wonach richtet sich die Zuordnung der nach § 37 InvStG gegliederten Einnahmen und Gewinnen (3. Ebene)?

A

Die Zuordnung richtet sich nach dem Verhältnis der entsprechenden positiven Einnahmen und
Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres (§ 40 Abs. 4 Satz 2 InvStG).
Liegen keine positiven Einnahmen oder Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahres vor,
wird diesen Einnahmen oder Gewinnen noch vor Zuordnung nach § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 InvStG
entsprechend jeweils der Anteil der Allgemeinkosten zugeordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen rechnerisch entsteht

25
Q

Wie erfolgt die Zuordnung zu Aktienveräußerungsgewinnen (§ 40 Abs. 5 InvStG)?

A

Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Dividenden) oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (insbesondere Gewinne aus Veräußerungen von Aktien) stehen sind
ausschließlich den Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen.
Betreoffen sind insbesondere laufende Einnahmen gem. § 37 InvStG in Form von inländischen und
ausländischen Dividendenerträgen.

26
Q

Wie erfolgt die Zuordnung der Allgemeinkosten bei Ausübung der TO im Hinblick auf die Beurteilung von inländischen Beteiligungseinnahmen?

A

Für die Zuordnung der Allgemeinkosten auf Ebene des Spezial-Investmentfonds sind inländische Beteiligungseinnahmen nicht als laufende inländische Dividendenerträge zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für inländische Immobilienerträge, für die die Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds nach § 33 InvStG entfällt.

27
Q

Wie erfolgt die Aufteilung von Allgemeinkosten bei Antielklassen?

A

Ein einheitlicher Aufteilungsmaßstab erscheint mangels vermögens- und haftungsrechtlicher Trennung begründet, da Anleger unterschiedlicher Anteilklassen an denselben Vermögensgegenständen und den daraus resultierenden Erträgen beteiligt werden. Eine andere Beurteilung kann sich vor dem Hintergrund ausländischer Investmentfonds ergeben, bei denen eine Ertragsermittlung nach deutschen Grundsätzen nur für die in Deutschland vertriebenen Anteilklassen erfolgt. In einem solchen Fall wird der
Aufteilungsmaßstab der Anteilklasse für die Besteuerungsgrundlagen ermittelt, zur Aufteilung
der Allgemeinkosten herangezogen und eine Abweichung in Bezug auf einen über alle
Anteilklassen anzuwendenden Maßstab als unwesentlich betrachtet.
Ein analoges Vorgehen hatte die Finanzverwaltung im Falle des Ertragsausgleichs vorgesehen. Die Finanzverwaltung hatte es in der Vergangenheit nicht beanstandet, wenn der Ertragsausgleich für
Anteilklassen, für die keine Besteuerungsgrundlagen nach dem Investmentsteuergesetz berechnet wurden, unberücksichtigt blieb.