§ 35 InvStG Flashcards

1
Q

35.1

Ausgeschüttete Erträge (§ 35 Absatz 1 InvStG)

A

§ 35 Absatz 1 InvStG definiert die ausgeschütteten Erträge aus Spezial-Investmentfonds, die vorbehaltlich etwaiger Steuerbefreiungsvorschriften (insbesondere §§ 42 und 43 InvStG) grundsätzlich vom Anleger zu versteuern sind. Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 InvStG ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden. In den §§ 37 bis 41 InvStG sind die Ermittlung der Einkünfte, die periodengerechte Abgrenzung, die Zuordnung von Werbungskosten und die Verrechnung von Verlusten geregelt.

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2
Q

35.2

Ausgeschüttete Erträge (§ 35 Absatz 1 InvStG)

A

Die ausgeschütteten Erträge umfassen die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grund-stücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und Erträge aus Veräußerungsgeschäften. Ausgenommen sind Bezüge, die aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht übersteigen. Zurechnungs-, Immobilien-Zurechnungs- und Absetzungsbeträge sind keine Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds und damit nicht Bestandteil der ausgeschütteten Erträge.

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3
Q

35.3

Ausgeschüttete Erträge (§ 35 Absatz 1 InvStG)

A

Werden in Vorjahren steuerfrei thesaurierte Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 InvStG ausgeschüttet, zählen diese ebenfalls zu den ausgeschütteten Erträgen. Dies gilt nicht, soweit diese nach § 36 Absatz 5 InvStG bereits in ausschüttungsgleiche Erträge umqualifiziert wurden.

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4
Q

35.4

Ausschüttungsreihenfolge (§ 35 Absatz 2 InvStG)

A

§ 35 Absatz 2 InvStG gibt die Reihenfolge vor, in der Beträge und Erträge als ausgeschüttet gelten. § 35 Absatz 2 Satz 1 InvStG fingiert eine vorrangige Ausschüttung von Zurechnungsbeträgen, Immobilien-Zurechnungsbeträgen und Absetzungsbeträgen. Nach § 35 Absatz 2 Satz 2 InvStG gelten erst alle von dem Spezial-Investmentfonds erzielten Erträge des laufenden Geschäftsjahres und aller vorherigen Geschäftsjahre als ausgeschüttet, bevor es zur Ausschüttung von Substanzbeträgen kommen kann. Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 27 KStG, die dem Spezial-Investmentfonds aus einer Beteiligung zugeflossen sind, können ebenfalls erst nachrangig nach den Erträgen ausgeschüttet werden.

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5
Q

35.5

A

Aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 und 2 des § 35 Absatz 2 InvStG ergibt sich folgende Ausschüttungsreihenfolge:

  1. Zurechnungs- und Immobilien-Zurechnungsbeträge sowie Absetzungsbeträge
  2. nach Wahl des Spezial-Investmentfonds
    a. Erträge i. S. d. § 36 Absatz 1 InvStG des laufenden oder gerade abgelaufenen Geschäftsjahres
    b. bereits besteuerte ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre, die in den Folgejahren steuerneutral ausgeschüttet werden können
    c. Erträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG des laufenden Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
  3. Substanzbeträge
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6
Q

35.6

A

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft beschließt regelmäßig aufsichtsrechtlich über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge.

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7
Q

35.7

A

Der aufsichtsrechtliche Ausschüttungsbeschluss ist für die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts maßgeblich. Die Art der ausgeschütteten Erträge und Beträge richtet sich jedoch nach § 35 InvStG, so dass die steuerrechtliche Zusammensetzung der Ausschüttung vollständig von der aufsichtsrechtlichen Zusammensetzung abweichen kann.

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8
Q

35.8

A

Nach § 35 Absatz 6 InvStG gelten zudem Substanzbeträge als ausgeschüttet, soweit keine anderen verfügbaren Beträge und Erträge, die innerhalb der Zeiträume erzielt wurden, in denen der Anleger mit dem jeweiligen Spezial-Investmentanteil am Spezial-Investmentfonds beteiligt war, für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen. Einzelheiten hierzu sind in den Rz. 35.42 ff. dargestellt.

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9
Q

35.9

Zurechnungsbeträge (§ 35 Absatz 3 InvStG)

A

§ 35 Absatz 3 InvStG definiert den Begriff der Zurechnungsbeträge als zugeflossene inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der bundes- und landesgesetzlich geregelten Zuschlag-steuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die Transparenzoption nach § 30 InvStG ausgeübt wurde. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 InvStG gilt der Anleger bei ausgeübter Transparenzoption als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer. Dasselbe gilt nach § 30 Absatz 5 InvStG für sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug. Die Einkünfte werden dem Anleger unmittelbar bereits im Zeitpunkt der Zurechnung beim Spezial-Investmentfonds zugerechnet und dem Steuerabzug unterworfen.

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10
Q

35.10

A

Zurechnungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 3 InvStG sind damit grundsätzlich die nach dem Steuerabzug verbleibenden Nettobeträge. Wird von der Abführung der Kapitalertragsteuer Abstand genommen oder kommt es zu einer Erstattung bereits abgeführter Kapitalertragsteuer, so gelten die Abstandnahme- und Erstattungsbeträge, sofern diese dem Vermögen des Spezial-Investmentfonds ohne Ausgabe neuer Anteile zugeführt werden, ebenfalls als Zurechnungsbeträge. In diesen Fällen stehen dem Spezial-Investmentfonds die Bruttobeträge für die Ausschüttung zur Verfügung.

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11
Q

35.11

A

Bilanzierende Anleger haben einen aktiven Ausgleichsposten für die ihnen unmittelbar zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug in Höhe des Nettobetrages (ohne Steueraufwand) in der Steuerbilanz zu bilden. Der aktive Ausgleichsposten ist bei Ausschüttung der Zurechnungsbeträge und bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils entsprechend aufzulösen.

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12
Q

35.12

A

Bei betrieblichen Anlegern, die eine Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) vornehmen, ist ein Merkposten in Höhe des Nettobetrages (ohne Steueraufwand) aufzuzeichnen, der bei Ausschüttung der Zurechnungsbeträge und bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils entsprechend aufzulösen ist.

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13
Q

35.13

A

In Fällen, in denen die Abstandnahme- und Erstattungsbeträge nicht ausgezahlt, sondern dem Vermögen des Spezial-Investmentfonds ohne Ausgabe neuer Anteile zugeführt wurden, sind als Merkposten bzw. Ausgleichsposten nicht die Netto-, sondern die Bruttobeträge anzusetzen.
Beispiel (vereinfacht ohne Zuschlagsteuern):
An dem zum 1.1.01 neu aufgelegten Spezial-Investmentfonds S ist nur der Anleger A mit einem Spezial-Investmentanteil (Ausgabepreis 500 €) beteiligt. S investiert das Kapital in eine Aktie der X-AG zum Preis von 100 € und eine mit 2,5% festverzinsliche Anleihe zu einem Nennwert von 400 € (Zinszahlungstermin 30.12.).
Am 1.3.01 (Tag der Hauptversammlung) beschließt die X-AG eine Dividende in Höhe von 4 € pro Aktie. S übt die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG aus. A gilt hierdurch als Gläubiger der Kapitalerträge und erzielt inländische Beteiligungseinnahmen in Höhe von 4 €. Die Verwahrstelle des S behält 1 € Kapitalertragsteuer ein und führt diese für Rechnung des A an das Finanzamt ab. S fließt die Nettodividende in Höhe von 3 € zu. Neben der Dividende der X-AG erzielt S in 01 Zinserträge in Höhe von 10 €. S beschließt Anfang des Jahres 02, die laufenden Erträge des Jahres 01 auszuschütten und nimmt die Ausschüttung am 10.1.02 in Höhe von 13 € pro Anteil vor.

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14
Q

35.17

A

§ 35 Absatz 3a InvStG definiert den Begriff der Immobilien-Zurechnungsbeträge als die inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug, für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG ausgeübt hat. Nach § 33 Absatz 2 Satz 4 InvStG gelten die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge unmittelbar den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen. Dasselbe gilt nach § 33 Absatz 4 InvStG für sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug. Durch den vom Ziel-Spezial-Investmentfonds vorgenommenen Kapitalertragssteuerabzug hat bereits eine Besteuerung auf der Anlegerebene des Dach-Spezial-Investmentfonds stattgefunden. Es darf somit nicht zu einer erneuten bzw. doppelten Besteuerung der gleichen Erträge kommen, wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds die Erträge an den Dach-Spezial-Investmentfonds ausschüttet und der Dach-Spezial-Investmentfonds diese Erträge an seine Anleger weiter ausschüttet. Dies wird durch die Immobilien-Zurechnungsbeträge sichergestellt, die vorrangig von dem Dach-Spezial-Investmentfonds auszuschütten sind.

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15
Q

35.18

A

Die Immobilien-Zurechnungsbeträge stehen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses bei den Anlegern (Rz. 33.24) zur Ausschüttung auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zur Verfügung. Auf eine tatsächliche Ausschüttung des Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds kommt es nicht an.

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16
Q

35.19

A

Bilanzierende Anleger haben einen aktiven Ausgleichsposten für die unmittelbar zugerechneten inländischen Immobilienerträge in Höhe des Nettobetrages (ohne Steueraufwand) in der Steuerbilanz zu bilden. Der aktive Ausgleichsposten ist bei Ausschüttung der Immobilien-Zurechnungsbeträge und bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils entsprechend aufzulösen. Bei betrieblichen Anlegern, die eine Einnahmeüberschussrechnung vornehmen, ist ein Merkposten aufzuzeichnen, der bei Ausschüttung der Immobilien-Zurechnungsbeträge und bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils aufzulösen ist.

17
Q

35.20

Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge bei mehrstufigen Fondsstrukturen

A

§ 30 Absatz 4 Satz 1 bzw. § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG lassen die Transparenzoption bzw. die Immobilien-Transparenzoption über zwei Fondsebenen zwischen Dach- und Ziel-Spezial-Investmentfonds (§ 2 Absatz 5 Satz 2 InvStG) zu. Handelt es sich bei einem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds um einen weiteren Dach-Spezial-Investmentfonds (Dach-Spezial-Investmentfonds zweiter Stufe), so ist gemäß § 30 Absatz 4 Satz 2 InvStG bzw. § 33 Absatz 2 Satz 6 InvStG eine weitere Transparenzoption bzw. Immobilien-Transparenzoption ausgeschlossen. (siehe Beispiel unter Rz. 35.21)

18
Q

35.38

Substanzbeträge (§ 35 Absatz 5 InvStG)

A

§ 35 Absatz 5 InvStG definiert die Substanzbeträge als die verbleibenden Beträge einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungs-gleichen Erträge der Vorjahre, der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 InvStG, der Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurechnungsbeträge und der Absetzungsbeträge.

19
Q

35.39

A

Die Höhe der Substanzbeträge ergibt sich ausschließlich rechnerisch anhand des Betrags der Ausschüttung und der Salden der vorrangig auszuschüttenden Beträge und Erträge. Ein aufsichtsrechtlicher Beschluss des Spezial-Investmentfonds, Substanzbeträge auszuschütten, ist steuerlich insoweit nicht maßgeblich (vgl. Rz. 35.7). Dies gilt auch für die Frage, welche Ertragsarten als ausgeschüttet gelten. Vielmehr ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die zur Ausschüttung verwendeten Erträge aufgrund der besitzzeitanteiligen Zurechnung bei einem Anleger als Substanzbeträge gelten würden. In einem zweiten Schritt ist dann zu klären, ob für diesen Anleger andere positive Erträge vorliegen. Diese anderen positiven Erträge gelten – abweichend vom aufsichtsrechtlichen Ausschüttungsbeschluss – aufgrund der Regelung des § 35 Absatz 5 InvStG vorrangig als verwendet. Dadurch kann es dazu kommen, dass gegenüber verschiedenen Anlegern unterschiedliche Ertragsarten als ausgeschüttet gelten (individuelle Zurechnung von Erträgen). Substanzbeträge gelten erst dann als zur Ausschüttung verwendet, wenn für den betreffenden Anleger keine ausschüttungsfähigen Erträge vorhanden sind.

20
Q

35.40

A

Dies gilt auch für die Ausschüttung von dem Spezial-Investmentfonds zugeflossenen Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 27 KStG oder vergleichbaren ausländischen Leistungen. Eine vorrangige Ausschüttung von Liquiditätsüberhängen aufgrund von Einlagenrückgewähr ist nicht möglich.

21
Q
35.42
Besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 35 Absatz 6 und 7 InvStG)
A

Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die in Zeiträumen entstanden sind, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten nach § 35 Absatz 6 InvStG insoweit Substanzbeträge als ausgeschüttet. Daher sind die Substanzbeträge für jeden Anleger individuell zu ermitteln (siehe hierzu Rz. 35.39).

22
Q

35.43

A

Mit dem ab 1. Januar 2020 anwendbaren § 35 Absatz 7 InvStG wurde klargestellt, dass auch die ausgeschütteten Erträge nach §§ 37 bis 41 InvStG mit der Maßgabe zu ermitteln sind, dass die Einnahmen und Werbungskosten eines Spezial-Investmentfonds den Anlegern insoweit zugerechnet werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt waren. D. h., die Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds werden den Anlegern besitzzeitanteilig zugerechnet. Die Regelung des § 35 Absatz 7 InvStG hat jedoch nur deklaratorischen Charakter, da sich die besitzzeitanteilige Zurechnung bereits als Umkehrschluss aus § 35 Absatz 6 InvStG ergibt.

23
Q

35.44

Zurechnung nach dem Entstehungszeitraum von Erträgen

A

Unter die Regelung des § 35 Absatz 6 und 7 InvStG fallen nicht nur die Ertragsarten i. S. d. § 36 Absatz 1 InvStG, sondern auch die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG. Jedem Anleger sind nur diejenigen Erträge zuzurechnen, die während des Zeitraums entstanden sind, in dem der Anleger den jeweiligen Spezial-Investmentanteil besessen hat (besitzzeitanteilige Zurechnung). Es ist daher grundsätzlich eine taggenaue Berechnung der angewachsenen Erträge, insbesondere der angewachsenen Zinsen oder angewachsenen Mieterträge vorzunehmen.

24
Q

35.45

A

Bei Spezial-Investmentfonds mit Immobilienbesitz wird es nicht beanstandet, dass keine taggenaue Berechnung der angewachsenen Mieterträge vorgenommen wird, wenn zumindest an den für die Anlegerbesteuerung relevanten Tagen eine Berechnung vorgenommen wird. D. h. es sind zumindest Berechnungen an den Bilanzstichtagen der Anleger, bei Ausgabe von Spezial-Investmentanteilen und bei Veräußerungen i. S. d. § 2 Absatz 13 InvStG von Spezial-Investmentanteilen vorzunehmen. Hierbei wird es bei monatlich bewertenden Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht beanstandet, wenn anstelle einer taggenauen Ermittlung die Buchhaltungskontenbestände des Vormonats anteilig um die Veränderung zum Folgemonat erhöht oder reduziert werden.

25
Q

35.47

A

Bei der besitzzeitanteiligen Zurechnung der Erträge ist keine tranchenbezogene Ermittlung erforderlich.

Beispiel:
Der Anleger A eines Spezial-Investmentfonds (mit Geschäftsjahr = Kalenderjahr) erwirbt am 1.1.2018 10 Anteile (von insgesamt 100 ausgegebenen Anteilen) und am 1.7.2018 nochmals 60 Anteile (von insgesamt 200 ausgegebenen Anteilen). Dem A sind bezogen auf 10 Anteile anteilig die Erträge bis zum 30.6.2018 und ab dem 1.7.2018 bezogen auf 70 Anteile die Erträge bis zum 31.12.2018 zuzurechnen. Es ist nicht erforderlich, für die anteilige Zurechnung der Erträge ab dem 1.7.2018 zwischen den 10 Anteilen (1. Tranche) und den 60 Anteilen (2. Tranche) zu differenzieren.

26
Q

35.49

Zurechnung nach dem Entstehungszeitpunkt von Erträgen

A

Bei den Ertragsarten, bei denen eine Abgrenzung nach dem Entstehungszeitraum nicht möglich ist, ist für die besitzzeitanteilige Zurechnung ausschließlich auf den Entstehungszeitpunkt abzustellen. Eine Zurechnung bzw. Abgrenzung von Ertragsbestandteilen nach dem Entstehungszeitraum ist dann nicht möglich, wenn erst bei der Realisierung die Höhe des Ertrags rechtssicher ermittelbar ist. Da erst im Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung feststeht, in welcher Höhe ein Dividendenanspruch besteht, sind die Dividenden denjenigen Anlegern zuzurechnen, die am Hauptversammlungstag an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Spezial-Investmentfonds für die besitzzeitanteilige Zurechnung von ausländischen Dividenden und inländischen Dividenden bei nicht ausgeübter Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG einheitlich auf den Tag nach der Hauptversammlung (Ex-Tag) abstellt. Die Fälligkeit des Dividendenanspruchs (nach § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, sofern kein abweichender Fälligkeitstermin beschlossen wird) ist für die Zwecke der besitzzeitanteiligen Zurechnung grundsätzlich unbeachtlich.

27
Q

35.50

A

Die besitzzeitanteilige Zurechnung nach § 35 Absatz 6 InvStG ist bei ausgeübter Transparenzoption für die inländischen Beteiligungseinnahmen nicht anwendbar, da diese nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG unmittelbar den Anlegern zugerechnet werden (Rz 30.15 ff.). Der Zurechnungszeitpunkt richtet sich in diesen Fällen nach § 31 Absatz 1 Satz 3 InvStG.

28
Q

35.51

A

Realisierte Veräußerungsgewinne werden den Anlegern nach dem jeweils im Realisationszeitpunkt vorhandenen Beteiligungsverhältnis zugerechnet.
siehe Bespiel unter Rz 35.52

29
Q

35.53

Zurechnung von Werbungskosten

A

Bei der Ermittlung der Erträge sind grundsätzlich auch die Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds entsprechend der Rz. 35.44 taggenau zu berücksichtigen. Die Zurechnung der Allgemeinkosten i. S. d. § 40 InvStG ist anhand der Verhältnisse des Vorjahres, bezogen auf die Werte auf Fondsebene, vorzunehmen. Eine anlegerbezogene Quotenermittlung hinsichtlich der Verhältnisrechnung gemäß § 40 InvStG ist nicht erforderlich, kann aber vorgenommen werden. Abgegrenzte Werbungskosten, die sich auf den Rücknahmepreis des Spezial-Investmentanteils ausgewirkt haben, sind in die besitzzeitanteilige Aufteilung der Werbungskosten einzubeziehen, sofern die Werbungskosten nicht ausschließlich nach dem Abflussprinzip angesetzt werden.

30
Q

35.54

Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger oder ausschließlich steuerbefreiten Anlegern

A

Bei Spezial-Investmentfonds mit nur einem Anleger wird es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht beanstanden, wenn der Spezial-Investmentfonds für zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgegebene Spezial-Investmentanteile keine besitz-zeitanteilige Zurechnung vornimmt. Dies gilt nicht, wenn der Verzicht auf die besitzzeit-anteilige Zurechnung zweckgerichtet für steuermindernde Effekte beim Anleger eingesetzt wird (Steuersparmodell).

31
Q

35.55

A

Überträgt der Anleger alle seine Spezial-Investmentanteile auf einen anderen Anleger, sind dem übertragenden Anleger die Erträge bis zur Übertragung zuzurechnen und dem über-nehmenden Anleger sind die Erträge ab der Übertragung zuzurechnen, so dass darüber hinaus keine besitzzeitanteilige Zurechnung vorgenommen werden muss.

32
Q

35.56

A

Weiterhin wird es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht beanstanden, wenn der Spezial-Investmentfonds für zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus-gegebene Spezial-Investmentanteile keine besitzzeitanteilige Zurechnung vornimmt, wenn an dem Spezial-Investmentfonds ausschließlich vollumfänglich steuerbefreite Anleger i. S. d. § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG und/oder teilweise steuerbefreite Anleger i. S. d. § 44a Absatz 4 Satz 1 EStG beteiligt sind. Sofern ein nicht steuerbefreiter Anleger hinzukommt oder ein Anleger seine Steuerbefreiung verliert, behält es sich die Finanzverwaltung vor, dass die für die Besteuerung der nicht steuerbefreiten Anleger erforderlichen Werte rückwirkend vom Spezial-Investmentfonds ermittelt werden müssen.

33
Q

35.57

Besitzzeitanteilige Zurechnung der ausgeschütteten Erträge

A

Nach § 35 Absatz 7 InvStG ist § 36 Absatz 4 Satz 1 InvStG entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass nur solche Erträge als ausgeschüttete Erträge an einen Anleger ausgeschüttet werden können, die dem Spezial-Investmentfonds während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossen sind. Zur weiteren Erläuterung wird auf die Rz. 36.40 verwiesen.“