§ 35 InvStG Flashcards
35.1
Ausgeschüttete Erträge (§ 35 Absatz 1 InvStG)
§ 35 Absatz 1 InvStG definiert die ausgeschütteten Erträge aus Spezial-Investmentfonds, die vorbehaltlich etwaiger Steuerbefreiungsvorschriften (insbesondere §§ 42 und 43 InvStG) grundsätzlich vom Anleger zu versteuern sind. Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 InvStG ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet werden. In den §§ 37 bis 41 InvStG sind die Ermittlung der Einkünfte, die periodengerechte Abgrenzung, die Zuordnung von Werbungskosten und die Verrechnung von Verlusten geregelt.
35.2
Ausgeschüttete Erträge (§ 35 Absatz 1 InvStG)
Die ausgeschütteten Erträge umfassen die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grund-stücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und Erträge aus Veräußerungsgeschäften. Ausgenommen sind Bezüge, die aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht übersteigen. Zurechnungs-, Immobilien-Zurechnungs- und Absetzungsbeträge sind keine Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds und damit nicht Bestandteil der ausgeschütteten Erträge.
35.3
Ausgeschüttete Erträge (§ 35 Absatz 1 InvStG)
Werden in Vorjahren steuerfrei thesaurierte Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 InvStG ausgeschüttet, zählen diese ebenfalls zu den ausgeschütteten Erträgen. Dies gilt nicht, soweit diese nach § 36 Absatz 5 InvStG bereits in ausschüttungsgleiche Erträge umqualifiziert wurden.
35.4
Ausschüttungsreihenfolge (§ 35 Absatz 2 InvStG)
§ 35 Absatz 2 InvStG gibt die Reihenfolge vor, in der Beträge und Erträge als ausgeschüttet gelten. § 35 Absatz 2 Satz 1 InvStG fingiert eine vorrangige Ausschüttung von Zurechnungsbeträgen, Immobilien-Zurechnungsbeträgen und Absetzungsbeträgen. Nach § 35 Absatz 2 Satz 2 InvStG gelten erst alle von dem Spezial-Investmentfonds erzielten Erträge des laufenden Geschäftsjahres und aller vorherigen Geschäftsjahre als ausgeschüttet, bevor es zur Ausschüttung von Substanzbeträgen kommen kann. Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 27 KStG, die dem Spezial-Investmentfonds aus einer Beteiligung zugeflossen sind, können ebenfalls erst nachrangig nach den Erträgen ausgeschüttet werden.
35.5
Aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 und 2 des § 35 Absatz 2 InvStG ergibt sich folgende Ausschüttungsreihenfolge:
- Zurechnungs- und Immobilien-Zurechnungsbeträge sowie Absetzungsbeträge
- nach Wahl des Spezial-Investmentfonds
a. Erträge i. S. d. § 36 Absatz 1 InvStG des laufenden oder gerade abgelaufenen Geschäftsjahres
b. bereits besteuerte ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre, die in den Folgejahren steuerneutral ausgeschüttet werden können
c. Erträge i. S. d. § 36 Absatz 2 InvStG des laufenden Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre - Substanzbeträge
35.6
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft beschließt regelmäßig aufsichtsrechtlich über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge.
35.7
Der aufsichtsrechtliche Ausschüttungsbeschluss ist für die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts maßgeblich. Die Art der ausgeschütteten Erträge und Beträge richtet sich jedoch nach § 35 InvStG, so dass die steuerrechtliche Zusammensetzung der Ausschüttung vollständig von der aufsichtsrechtlichen Zusammensetzung abweichen kann.
35.8
Nach § 35 Absatz 6 InvStG gelten zudem Substanzbeträge als ausgeschüttet, soweit keine anderen verfügbaren Beträge und Erträge, die innerhalb der Zeiträume erzielt wurden, in denen der Anleger mit dem jeweiligen Spezial-Investmentanteil am Spezial-Investmentfonds beteiligt war, für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen. Einzelheiten hierzu sind in den Rz. 35.42 ff. dargestellt.
35.9
Zurechnungsbeträge (§ 35 Absatz 3 InvStG)
§ 35 Absatz 3 InvStG definiert den Begriff der Zurechnungsbeträge als zugeflossene inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der bundes- und landesgesetzlich geregelten Zuschlag-steuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die Transparenzoption nach § 30 InvStG ausgeübt wurde. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 InvStG gilt der Anleger bei ausgeübter Transparenzoption als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer. Dasselbe gilt nach § 30 Absatz 5 InvStG für sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug. Die Einkünfte werden dem Anleger unmittelbar bereits im Zeitpunkt der Zurechnung beim Spezial-Investmentfonds zugerechnet und dem Steuerabzug unterworfen.
35.10
Zurechnungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 3 InvStG sind damit grundsätzlich die nach dem Steuerabzug verbleibenden Nettobeträge. Wird von der Abführung der Kapitalertragsteuer Abstand genommen oder kommt es zu einer Erstattung bereits abgeführter Kapitalertragsteuer, so gelten die Abstandnahme- und Erstattungsbeträge, sofern diese dem Vermögen des Spezial-Investmentfonds ohne Ausgabe neuer Anteile zugeführt werden, ebenfalls als Zurechnungsbeträge. In diesen Fällen stehen dem Spezial-Investmentfonds die Bruttobeträge für die Ausschüttung zur Verfügung.
35.11
Bilanzierende Anleger haben einen aktiven Ausgleichsposten für die ihnen unmittelbar zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug in Höhe des Nettobetrages (ohne Steueraufwand) in der Steuerbilanz zu bilden. Der aktive Ausgleichsposten ist bei Ausschüttung der Zurechnungsbeträge und bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils entsprechend aufzulösen.
35.12
Bei betrieblichen Anlegern, die eine Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) vornehmen, ist ein Merkposten in Höhe des Nettobetrages (ohne Steueraufwand) aufzuzeichnen, der bei Ausschüttung der Zurechnungsbeträge und bei Veräußerung des Spezial-Investmentanteils entsprechend aufzulösen ist.
35.13
In Fällen, in denen die Abstandnahme- und Erstattungsbeträge nicht ausgezahlt, sondern dem Vermögen des Spezial-Investmentfonds ohne Ausgabe neuer Anteile zugeführt wurden, sind als Merkposten bzw. Ausgleichsposten nicht die Netto-, sondern die Bruttobeträge anzusetzen.
Beispiel (vereinfacht ohne Zuschlagsteuern):
An dem zum 1.1.01 neu aufgelegten Spezial-Investmentfonds S ist nur der Anleger A mit einem Spezial-Investmentanteil (Ausgabepreis 500 €) beteiligt. S investiert das Kapital in eine Aktie der X-AG zum Preis von 100 € und eine mit 2,5% festverzinsliche Anleihe zu einem Nennwert von 400 € (Zinszahlungstermin 30.12.).
Am 1.3.01 (Tag der Hauptversammlung) beschließt die X-AG eine Dividende in Höhe von 4 € pro Aktie. S übt die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG aus. A gilt hierdurch als Gläubiger der Kapitalerträge und erzielt inländische Beteiligungseinnahmen in Höhe von 4 €. Die Verwahrstelle des S behält 1 € Kapitalertragsteuer ein und führt diese für Rechnung des A an das Finanzamt ab. S fließt die Nettodividende in Höhe von 3 € zu. Neben der Dividende der X-AG erzielt S in 01 Zinserträge in Höhe von 10 €. S beschließt Anfang des Jahres 02, die laufenden Erträge des Jahres 01 auszuschütten und nimmt die Ausschüttung am 10.1.02 in Höhe von 13 € pro Anteil vor.
35.17
§ 35 Absatz 3a InvStG definiert den Begriff der Immobilien-Zurechnungsbeträge als die inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug, für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG ausgeübt hat. Nach § 33 Absatz 2 Satz 4 InvStG gelten die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge unmittelbar den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds als zugeflossen. Dasselbe gilt nach § 33 Absatz 4 InvStG für sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug. Durch den vom Ziel-Spezial-Investmentfonds vorgenommenen Kapitalertragssteuerabzug hat bereits eine Besteuerung auf der Anlegerebene des Dach-Spezial-Investmentfonds stattgefunden. Es darf somit nicht zu einer erneuten bzw. doppelten Besteuerung der gleichen Erträge kommen, wenn der Ziel-Spezial-Investmentfonds die Erträge an den Dach-Spezial-Investmentfonds ausschüttet und der Dach-Spezial-Investmentfonds diese Erträge an seine Anleger weiter ausschüttet. Dies wird durch die Immobilien-Zurechnungsbeträge sichergestellt, die vorrangig von dem Dach-Spezial-Investmentfonds auszuschütten sind.
35.18
Die Immobilien-Zurechnungsbeträge stehen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses bei den Anlegern (Rz. 33.24) zur Ausschüttung auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zur Verfügung. Auf eine tatsächliche Ausschüttung des Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds kommt es nicht an.