§ 30 Flashcards
Was regelt § 30 Abs. 2 InvStG?
Abs. 2 InvStG macht die Anwendbarkeit des § 8b KStG auf Anlegerebene davon abhängig, dass Gewinnausschüttungen von Gesellschaften i.S.v. § 26 Nr. 6 Satz 2 InvStG vorliegen und der
Anleger im Hinblick auf die durchgerechnete Beteiligung die Voraussetzungen für eine
Freistellung nach § 8b KStG erfüllt.
Was regelt § 30 Abs. 3 InvStG?
Abs. 3 InvStG schließt die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und von § 8b KStG für
Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute oder Finanzunternehmen als Anleger des Spezial-Investmentfonds
unter bestimmten Voraussetzungen aus.
Was regelt § 30 Abs. 4 InvStG?
Abs. 4 InvStG regelt die Anwendung der Transparenzoption für mehrstufige Fondsstrukturen
mit Dach-Spezial-Investmentfonds.
Was regelt § 30 Abs. 5 InvStG?
Abs. 5 InvStG gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für sonstige inländische
Einkünfte mit Steuerabzug.
Was ist der sachliche Anwedungsbereich des § 30 InvStG?
Die TO nach § 30 InvStG gilt nur für inländische Beteiligungseinnahmen (§ 6 Abs. 3 InvStG) sowie für sonstige inländische Einkünfte (§ 6 Abs. 5 InvStG), die einem Steuerabzug unterliegen.
Nicht dagegen auf die übrigen Einkünfte i.S.d. § 6 Abs. 2 InvStG, die auf Ebene von Spezial-Investmentfonds der Besteuerung unterliegen. Für diese Einkünfte – d.h.
für inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug – kann
unter den Voraussetzungen des § 33 InvStG die Körperschaftsteuerpflicht des Spezial-
Investmentfonds entfallen.
Im Ergebnis besteht für Spezial-Investmentfonds ein faktisches Wahlrecht, die Körperschaftsteuerpflicht gänzlich entfallen zu lassen, wenn sowohl die TO nach § 30 InvStG als auch das Wahlrecht zum Entfallen der Körperschaftsteuerpflicht durch Steuerabzug
bzw. die Immobilien-TO nach § 33 Abs. 1 bzw. 2 InvStG ausgeübt wird.
Welche Einkünfte fallen unter den Begriff der inländischen Beteiligungseinnahmen iSd § 29 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 InvStG.
Hierunter fallen zum einen Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG, wenn der
Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 InvStG, § 43 Abs. 3 EStG),11
die entweder unmittelbar durch den Spezial-Investmentfonds oder mittelbar über eine oder mehrere vermögensverwaltende (auch gewerblich geprägte) oder ausnahmsweise originär gewerbliche
Personengesellschaften bezogen werden.
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind im Wesentlichen inländische Dividenden,
Bezüge aus Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter und bestimmte Gewinne aus der
Veräußerung von Dividendenscheinen.
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG betreffen überwiegend inländische Dividenden
sowie Bezüge aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten aus verbrieften Anteilen, wenn die Anteile
entweder sammelverwahrt werden (§ 5 DepotG) oder für diese eine Sonderverwahrung nach § 2
DepotG erfolgt.