5 Der Tarifvertrag und staatliche Ersatzhandlungen Flashcards
5.1 Der Tarifvertrag als Mittel koalitionsmäßiger Bindung - Zweck
• Zweck: einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die AN
5.1 Gewerkschaft:
- Definition: auf Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluss von AN zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeitsbedingungen
- besitzt eine vom Mitgliederwechsel unabhängige körperschaftliche Organisation mit demokratischer Willensbildung, die gegnerfrei und gegnerunabhängig sein muss
- muss sich eine soziale Durchsetzungsfähigkeit erarbeiten
5.1 Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft:
- räumlich (Tarifgebiet)
- betrieblich-fachlich (Wirtschaftszweig) -> Industrieverbandsprinzip: z. B. ist die IG Metall für alle Betriebe in der Metallindustrie zuständig und der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten unabhängig von der Tätigkeit
- fachlich-persönlich (Art der Tätigkeit) -> Berufsverbandsprinzip: z. B. Marburger Bund für angestellte Ärzte; oft nur kleiner Teil der Belegschaft, aber aufgrund ihrer Funktion im Betrieb meist hohes Gewicht
5.1 Tarifpluralität:
- wenn innerhalb eines Betriebes für verschiedene Arbeitsverhältnisse verschiedene Tarifverträge gelten
- früher: Grundsatz der Tarifeinheit -> nur ein Tarifvertrag galt (regelmäßig der des Industrieverbands)
- aber: Verletzung der Tarifautonomie der konkurrierenden Gewerkschaften -> jetzt Koalitionspluralismus erlaubt -> Gefahr vermehrter Arbeitskämpfe und innerbetrieblicher Spannungen sowie der Zersplitterung und Schwächung des Gewerkschaftswesens
- durch § 4a TVG sollen Tarifkollisionen künftig vermieden werden; bis 2018 wird der Paragraph dahingehend nachgebessert, dass die Mehrheitsgewerkschaft verpflichtet ist, die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft in ihrem Tarifvertrag „ernsthaft und wirksam“ zu berücksichtigen
5.1 Tarifkonkurrenz
- wenn für ein Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge einschlägig sind, weil beide Arbeitsvertragsparteien zugleich an mehrere Tarifverträge normativ gebunden sind
- Grundsatz der Spezialität: der dem Betrieb räumlich, betrieblich-fachlich und fachlich-persönlich nähere Tarifvertrag geht dem sachferneren vor
- lässt sich eine Spezialität nicht feststellen, gilt der Tarifvertrag, der die meisten Arbeitsverhältnisse im Betrieb erfasst
5.1 Arbeitgeberverbände:
• regelmäßig rechtsfähige Vereine; nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert
5.1 Tarifvertragsparteien (§2 TVG):
- Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne ArbG (damit sich ein einzelner ArbG nicht durch Verzicht auf die Mitgliedschaft in einem ArbG-Verband dem Tarifvertragssystem entziehen kann)
- Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von ArbGvereinigungen können Tarifverträge abschließen, werden aber nicht Vertragspartei
5.1 Arten von Tarifverträgen:
- Mantel- oder Rahmentarifverträge: legen regelmäßig für einen längeren Zeitraum die allgemeinen Arbeitsbedingungen fest (z. B. Kündigungsfristen, Wochenarbeitszeit, Urlaubsregelungen)
- Einzeltarifverträge, insbesondere Entgelttarifverträge mit kürzerer Laufzeit
5.1 Eigenschaften eines Tarifvertrags:
- bedarf der Schriftform
- wird in das Tarifregister eingetragen
- muss im Betrieb bekanntgemacht werden
- im Arbeitsvertrag muss ein allgemeiner Hinweis auf den Tarifvertrag auftauchen
- wird befristet abgeschlossen, aber nach Ablauf gilt er weiter, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wird, außer seine Regelungen werden durch eine Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen ersetzt (keine zwingende Wirkung des Tarifvertrags mehr)
5.3.1 Folgen eines Streiks für den ArbG
- Produktionsausfall und damit verbunden die Gefahr, Marktanteile zu verlieren
- keine Lohnfortzahlung an die streikenden AN
- keine Lohnfortzahlung an die arbeitswilligen AN, wenn deren Beschäftigung betrieblich-technisch nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist oder wenn der ArbG den Betrieb stillgelegt hat
- fixe Kosten laufen trotzdem weiter
5.3.1 Die Kampfsituation
• Inhalt des Tarifvertrages wird durch Verhandlung der Vertragspartner bestimmt
• kommt es nicht zu einer Einigung, haben die Partner das Recht auf Kampfmaßnahmen: Streiks für die Gewerkschaft und Vorenthaltung von Beschäftigung und Lohn durch Aussperrung für den ArbG
• bei Kampfparität (annähernd ausgewogenes Kräfteverhältnis der Parteien) zwingen die Kampfmaßnahmen die Streitenden zu einem Kompromiss
-> Arbeitskampfrisiko verteilt sich zur Kampfparität angemessen auf ArbG und AN: Stillstand der Produktion vs. Lohnverlust
5.3.2 Die Rechtsfolgen des Streiks für die Streikenden und die Gewerkschaft
Beim rechtmäßigen Streik:
- keine Verletzung der Arbeitspflicht durch die AN: rechtmäßiger Streik führt zum Ruhen der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag für AN und ArbG
- Arbeitsverhältnis als solches bleibt bestehen und damit auch die Nebenpflichten
- Grundsatz staatlicher Neutralität im Arbeitskampf zum Schutz der Tarifautonomie: streikende AN haben keinen Anspruch auf staatliche Zahlungen
- auch kein Lohnanspruch der AN, wenn die Gewerkschaft den Streik während eines Feiertags aussetzt
- -> finanzielle Belastung der Gewerkschaftsmitglieder, weil das Streikgeld nur einen Teil des Arbeitslohns beträgt
- finanzielle Belastung der Gewerkschaft durch die Zahlung von Streikgeld an die streikenden Mitglieder
- Mitverantwortlichkeit der Gewerkschaft für die Einkommensverluste der nicht organisierten AN, die durch den Streik beschäftigungslos geworden sind
5.3.2 Die Rechtsfolgen des Streiks für die Streikenden und die Gewerkschaft
beim rechtswidrigen Streik:
• Verletzung des Arbeitsvertrages in Gestalt der Nichtleistung -> Anspruch auf Vergütung entfällt
- Ansprüche des ArbG gegenüber dem AN
- Ansprüche des ArbG gegenüber der streikführenden Gewerkschaft
5.3.2 Die Rechtsfolgen des Streiks für die Streikenden und die Gewerkschaft
beim rechtswidrigen Streik - Ansprüche des ArbG gegenüber dem AN:
- Anspruch des ArbG auf Erfüllung des Arbeitsvertrages durch Arbeitsleistung kann durch e. einstweilige Verfügung geltend gemacht werden, ist aber nicht vollstreckbar
- AN kann wegen Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig werden, sofern er sich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen kann, weil er auf einen rechtmäßigen Streik vertrauen durfte
- ArbG kann den AN abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen
5.3.2 Die Rechtsfolgen des Streiks für die Streikenden und die Gewerkschaft
beim rechtswidrigen Streik - Ansprüche des ArbG gegenüber der streikführenden Gewerkschaft:
- einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Arbeitskampfes ab erstmals drohender Beeinträchtigung
- Schadensersatz durch die Gewerkschaft wegen Verletzung des Tarifvertrages kommt nur bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Friedenspflicht aus einem laufenden Tarifvertrag in Betracht
- Deliktischer Schadensersatz wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb kann geltend gemacht werden
- bei einem wilden Streik muss die Gewerkschaft, um Haftung zu vermeiden, auf ihre Mitglieder zwecks Wiederaufnahme der Arbeit einwirken
5.3.3 Die Rechtsfolgen des Streiks für die arbeitswilligen Arbeitnehmer -
Der rechtmäßige Streik
• arbeitswillige, nicht-organisierte AN erhalten während des Streiks keinen Lohn, wenn ihre Beschäftigung dem ArbG betrieblich-technisch nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist
• Grund: streikbedingte Störung der Sphäre entstammt der Arbeitnehmerschaft:
o Partizipationsgedanke: arbeitswillige AN haben meist an den Ergebnissen des erkämpften Tarifvertrages teil
o Paritätsgedanke: Gleichgewicht der Arbeitskampfgegner wäre gestört, wenn der ArbG zusätzlich zum Produktionsausfall auch den Lohn tragen müsste
• ArbG hat die Möglichkeit, im räumlichen und gegenständlichen Rahmen des Streikaufrufs der Gewerkschaft eine Stilllegung des unmittelbar bestreikten Betriebs(teils) anzuordnen, ohne den Eintritt der streikbedingten Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschäftigung abwarten zu müssen -> Stilllegung führt zu einem Ruhen der Hauptleistungspflichten auch der arbeitswilligen AN