2 Die Gestaltungsformen des Arbeitsverhältnisses Flashcards
2.1.1 Vertrag und Gesetz als grundlegende Gestaltungsformen
- wenn der Arbeitsvertrag ein Formularvertrag ist, also für alle AN im Wesentlichen gleich ist, hat er den Charakter von AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB und unterliegt einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle
- der Vertrag ist ein Produkt der privatautonomen Gestaltung, aber der Gesetzgeber gibt den Ordnungsrahmen vor
- zusätzlich besondere AN-Schutzgesetze um den AN vor sozial unverträglichen Arbeitsbedingungen zu schützen
- Grundgesetz und EU-Recht haben ebenfalls einen Einfluss
2.1.2 Das Richterrecht als gesetzesähnlicher Gestaltungsfaktor
• Entstehung…
o durch die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln
o zum Ausgleich von Gesetzgebungsdefiziten, wenn die Regelungen unvollkommen sind oder fehlen
• Gericht muss grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen sowie die Interessen des ArbG und AN gerecht werden
• -> Rechtsprechung bildet richtungsweisende Grundsätze für die künftige Rechtsprechung
• bei allgemeiner Überzeugung von der Richtigkeit wird eine ständige Rechtsprechung zum Gewohnheitsrecht und nimmt den Rang eines Gesetzes ein, z. B. der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
2.1.3 Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Weisungsrecht (§ 106 GewO) = vertragsausfüllender Gestaltungsfaktor
- fortlaufende Konkretisierung der Leistungspflichten des AN durch den ArbG, da diese im Voraus nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden können
2.1.4 Betriebliche Übung und Gesamtzusage
- = vertragsergänzende Gestaltungsfaktoren
- Betriebliche Übung: ArbG lässt den AN regelmäßig und gleichförmig eine Leistung oder Vergünstigung zukommen, ohne dass er dazu verpflichtet ist
- Gesamtzusage: ArbG gibt der Belegschaft gegenüber ausdrücklich die Erklärung ab, eine zusätzliche Leistung oder Vergünstigung erbringen zu wollen -> es entsteht sofort eine vertragliche Verpflichtung
2.1.5 Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung
- = kollektivvertragliche Gestaltungsfaktoren
- Tarifverträge: auf überbetrieblicher Ebene von einer Gewerkschaft mit einem ArbG( verband) ausgehandelt; enthält Mindestarbeitsbedingungen
- Betriebsvereinbarungen: auf betrieblicher Ebene zwischen dem Betriebsrat und dem ArbG ausgehandelt; betrifft vor allem soziale Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)
- Privatrechtliche Verträge, die innerhalb der Grenzen des TVG und BetrVG festgelegt werden -> Tarifautonomie bzw. Betriebsautonomie
- es handelt sich um Normenverträge: gegenüber dem Arbeitsvertrag höherer Rang, da sie wie ein Gesetz unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse einwirken
2.2 Rangordnung der Gestaltungsfaktoren im Überblick
- Ebene des Gesetzesrecht
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Arbeitsvertrag inkl. Betrieblicher Übung und Gesamtzusage