10 Das Zustandekommen des Arbeitsvertrages Flashcards
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Q
10.1 Der Vertragsschluss – Eigenschaften des Arbeitsvertrages
A
- Arbeitsvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande
- spätere Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages bedürfen übereinstimmender Willenserklärungen beider Vertragsparteien (Sonderfall: Betriebliche Übung)
- Stellenausschreibungen, Bewerbungsschreiben und Einladungen zum Vorstellungsgespräch sind kein Antrag und keine Annahme
- Antrag zum Abschluss des Arbeitsvertrages geht vom ArbG aus; meist durch vorformulierten Vertrag in zweifacher unterschriebener Ausfertigung
- Annahme des AN durch Unterschriftsleistung
- deutschsprachiger Arbeitsvertrag kommt auch zustande, wenn der AN nicht oder nur unzureichend deutsch kann -> Sprachrisiko liegt beim AN
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Q
10.2 Formfreiheit und Formerfordernisse
A
- Abschluss des Arbeitsvertrages ist formfrei möglich
- soll er eine Befristung enthalten oder unter einer auflösenden Bedingung stehen, muss wenigstens die Befristungs- oder Bedingungsabrede in der Schriftform vorliegen -> bei Fehlen gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet bzw. unbedingt geschlossen
- zum Zweck der Beweissicherung hat der AN einen Anspruch auf eine ordentliche nicht-elektronische Vertragsniederschrift -> ansonsten Schadensersatzpflicht, wenn der AN mangels Hinweises auf wesentliche Vertragsbedingungen einen Rechtsnachteil erleidet
- Vertragsabschluss auch durch konkludentes Verhalten möglich, und zwar nicht nur bei der erstmaligen Arbeitsaufnahme, sondern auch bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform
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Q
10.3 Schriftformklauseln
A
- Schriftliche Festlegung im Arbeitsvertrag, dass auch spätere Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen möglich
- aber eine mündliche Zusatzvereinbarung kann zugleich als eine konkludente Aufhebung der Formerfordernis gedeutet werden
- -> zur Absicherung doppelte Schriftformklausel notwendig
- meistens haben Arbeitsverträge AGB-Charakter, sodass individuelle Abreden Vorrang haben -> keine Möglichkeit, um mündliche Nebenabreden auszuschließen
- Existenz mündlicher Nebenabreden aber schwer beweisbar
4
Q
10.6 Die Zustimmung des Betriebsrates zum Abschluss eines Arbeitsvertrages
A
- § 99 I BetrVG: in Unternehmen mit >20 wahlberechtigten AN hat der ArbG vor jedem Abschluss eines Arbeitsvertrages die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen
- § 102 BetrVG: vor einer Kündigung muss der ArbG den Betriebsrat anhören, egal, wie viele AN wahlberechtigt sind
- Mitbestimmungspflichtig sind neben der erstmaligen Einstellung auch die Wiedereinstellung, die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes, die Überleitung eines Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis
- Einstellung von Fremdpersonal (aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages auf dem Betriebsgelände eines anderen als ihrem eigenen ArbG tätig) benötigt nicht die Zustimmung des Betriebsrates
- fehlende Zustimmung des Betriebsrates berührt nicht die Wirksamkeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages, dem ArbG ist nur die Beschäftigung untersagt und der AN kann trotzdem die Vergütung verlangen
- dem kann sich der ArbG innerhalb der Probezeit aber durch Kündigung entziehen
- evtl. hat der AN dann Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
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Q
10.7 Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis
A
- Definition: Von einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis spricht man, wenn der ihm zugrunde liegende Arbeitsvertrag nicht oder nicht mehr rechtswirksam ist.
- Beispiele: fehlende Geschäftsfähigkeit des ArbG oder AN, Formnichtigkeit eines formbedürftigen Arbeitsvertrages, Verstoß gegen ein Abschlussverbot oder die guten Sitten
- Fehlt es an einem wirksamen Arbeitsvertrag, bestehen keine gegenseitigen Erfüllungsansprüche, solange der Vertrag noch nicht in Vollzug gesetzt wurde
- wegen der Schutzbedürftigkeit des AN wird ein Arbeitsvertrag, der sich nach übereinstimmend gewollter Arbeitsaufnahme als nichtig oder anfechtbar erweist, bis zu diesem Zeitpunkt als rechtswirksam behandelt, bis sich einer der beiden Beteiligten auf die Nichtigkeit beruft -> Pflichten für die Vergangenheit wie für einen wirksamen Vertrag: AN kann Vergütung, Entgeltfortzahlung & Urlaub beanspruchen